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Flyer: Informationen für nicht verheiratete Mütter - Stadt Greven

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Liebe Mutter!<br />

Die Geburt eines Kindes wirft viele Fragen auf.<br />

Dieses Faltblatt soll Ihnen helfen, erste<br />

Antworten zu finden.<br />

Sie finden hier viele <strong>Informationen</strong> – zum Beispiel<br />

zur Anmeldung Ihres Kindes, zur Vaterschaft und<br />

deren Anerkennung, zur Unterhaltszahlung oder<br />

zu staatlichen Hilfen.<br />

Umfangreiche und individuelle Beratung erhalten<br />

Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des<br />

Jugendamtes <strong>Greven</strong>. Wir beraten Sie in einfachen<br />

organisatorischen Angelegenheiten, aber auch,<br />

wenn es Probleme gibt oder Hilfe benötigt wird.<br />

Ihre Ansprechpartner sind<br />

Herr Grautmann Telefon 02571 / 920-325<br />

Frau Tenhaken Telefon 02571 / 920-342<br />

Bewahren Sie dieses Faltblatt gut auf – auch<br />

später können sich Problemsituationen ergeben, in<br />

denen die hier zusammengefassten <strong>Informationen</strong><br />

nützlich sein können.<br />

Wenn Sie andere Fragen haben oder sonstige Hilfe<br />

benötigen finden Sie hier die Telefonnummern<br />

weiterer Kontaktpersonen im Jugendamt <strong>Greven</strong><br />

Ridders, Maria Sekretariat 920-264<br />

Brücker, Annemarie Kindertageseinrichtungen 920-324<br />

Breuer, Karin Kindertagespflege 920-299<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Northoff, Elisabeth Kindertagespflege 920-235<br />

Jugendamt <strong>Greven</strong> · Rathausstraße 21<br />

(gegenüber Rathaus, Eingang Ecke Rathausstraße / Lindenstraße)<br />

Telefon 02571 / 920-0 · Telefax 02571 / 920-525<br />

www.stadt-greven.de<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>nicht</strong> <strong>verheiratete</strong><br />

<strong>Mütter</strong><br />

Jugendamt <strong>Greven</strong>


Wer ist der Vater des Kindes<br />

Im Geburtseintrag des Kindes beim Standesamt wird in der<br />

Regel nur die Mutter eingetragen. Die Vaterschaft muss zunächst<br />

rechtlich festgestellt werden. Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt<br />

entweder durch ein Anerkenntnis des Vaters in einer Urkunde oder<br />

durch eine gerichtliche Feststellung.<br />

Wo kann die Vaterschaftsanerkennung<br />

beurkundet werden?<br />

Eine Vaterschaftsanerkenntnis kann beim Standesamt, beim<br />

Jugendamt, beim Amtsgericht oder bei einem Notar beurkundet<br />

werden.<br />

Kommen durch die Vaterschaftsfeststellung<br />

Kosten auf mich zu?<br />

Die Beurkundung beim Notar ist mit Kosten verbunden. Beim<br />

Jugend- bzw. Standesamt ist die Beurkundung kostenlos.<br />

Wann wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam?<br />

Bevor die Anerkennung wirksam wird, ist eine Zustimmung der<br />

Kindesmutter erforderlich. Diese Zustimmung muss beim Standesamt,<br />

Jugendamt, Amtsgericht oder bei einem Notar beurkundet<br />

werden.<br />

Was kann ich tun, wenn der Vater seine<br />

Vaterschaft <strong>nicht</strong> anerkennen will?<br />

Die Vaterschaft kann in diesem Falle im Rahmen eines Klageverfahrens<br />

beim Amtsgericht festgestellt werden. Für weitere Fragen<br />

nehmen Sie bitte Kontakt zu einem Anwalt oder zum Jugendamt<br />

auf.<br />

Wann habe ich Anspruch auf Unterhalt?<br />

Ein Vater, der <strong>nicht</strong> mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, ist<br />

verpflichtet Unterhalt zu zahlen, soweit er leistungsfähig ist.<br />

Was ist, wenn der Vater des Kindes <strong>nicht</strong> zahlt?<br />

In diesem Falle kann Unterhaltsvorschuss beim Sozialamt beantragt<br />

werden. Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug von Leistungen nach<br />

dem Unterhaltsvorschussgesetz sind, dass das Kind das 12. Lebensjahr<br />

noch <strong>nicht</strong> vollendet hat und keine Waisenbezüge bekommt.<br />

Unterhaltsvorschuss wird jedoch längstens <strong>für</strong> 72 Monate gezahlt.<br />

Wann ist man zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet?<br />

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte<br />

in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Demnach<br />

haben Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber ihren leiblichen<br />

Eltern. Leben die Eltern des Kindes getrennt, haben trotzdem beide<br />

Elternteile da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass dem Kind ein angemessener<br />

Unterhalt geleistet wird. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt,<br />

erbringt in diesem Falle Naturalunterhalt in Form von Wohnung,<br />

Kleidung, Essen etc. Der andere Elternteil hat seinen angemessenen<br />

Unterhalt in Form von Barunterhalt zu leisten. Die Unterhaltsbedarfssätze<br />

ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle.<br />

Wann habe ich Anspruch auf Betreuungsunterhalt?<br />

Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater <strong>nicht</strong> verheiratet ist,<br />

kann vom Vater des Kindes bis zu drei Jahre Unterhalt <strong>für</strong> die<br />

Betreuung des Kindes in folgenden Fällen verlangen:<br />

die Mutter ist infolge der Schwangerschaft erkrankt und kann keiner<br />

Erwerbstätigkeit nachgehen, sie ist aufgrund der Pflege oder<br />

Erziehung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert bzw.<br />

eine solche kann von ihr <strong>nicht</strong> erwartet werden.<br />

Was ist eine Beistandschaft und<br />

wozu brauche ich diese?<br />

Die Beistandschaft ist ein Hilfeangebot des Jugendamtes, dass<br />

Ihnen bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung<br />

des Kindesunterhaltes hilft.<br />

Wer kann eine Beistandschaft einrichten lassen?<br />

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die<br />

elterliche Sorge <strong>für</strong> das Kind allein zusteht, bzw. der mitsorgeberechtigte<br />

Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft<br />

tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit ein. Voraussetzung<br />

ist nur, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Deutschland hat.<br />

Wann und wie kann die Beistandschaft beantragt<br />

werden?<br />

Die Beistandschaft kann bereits vor Geburt des Kindes beantragt<br />

werden, wenn die Mutter <strong>nicht</strong> verheiratet ist. Nach der Geburt<br />

kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.<br />

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang<br />

des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.<br />

Zuständig ist das <strong>für</strong> den Wohnort des antragstellenden Elternteils<br />

zuständige Jugendamt.<br />

Wann endet die Beistandschaft?<br />

Die Beistandschaft endet sofort, wenn der antragstellende<br />

Elternteil dieses schriftlich verlangt. Die Beistandschaft endet auch<br />

durch Umzug des Kindes ins Ausland.<br />

Bleibe ich trotz Beistandschaft zur Vertretung<br />

des Kindes befugt?<br />

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft <strong>nicht</strong> eingeschränkt.<br />

Die Mutter des Kindes bleibt im vollen Umfang zur<br />

Vertretung des Kindes befugt.<br />

Wann wird das Jugendamt zum Vormund bestellt?<br />

Das Kind einer minderjährigen Mutter steht regelmäßig unter<br />

gesetzlicher Amtsvormundschaft. Das heißt, dass ein Mitarbeiter<br />

des zuständigen Jugendamtes als Vormund <strong>für</strong> dieses Kind tätig<br />

wird und es rechtlich vertritt.<br />

Der Vormund entscheidet bei allen Anliegen, welche die persönlichen<br />

und vermögensrechtlichen Bereiche (z. B. Vaterschaftsfeststellung,<br />

Unterhalts- und Erbschaftsangelegenheiten) des Kindes<br />

betreffen, da die Mutter nur beschränkt geschäftsfähig ist. Die<br />

volle Geschäftsfähigkeit wird erst mit der Volljährigkeit erreicht.<br />

Welche staatlichen Hilfen gibt es<br />

<strong>für</strong> un<strong>verheiratete</strong> <strong>Mütter</strong>?<br />

<strong>Mütter</strong> – auch minderjährige – haben grundsätzlich einen<br />

Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Der Bedarf kann sehr<br />

unterschiedlich sein. Es kann z. B. die Vermittlung einer geeigneten<br />

Tagespflege, eine pädagogische Unterstützung oder eine geeignete<br />

Wohnform im Vordergrund stehen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem<br />

Bedarf an das Jugendamt und nutzen Sie die Beratungsleistung<br />

vor Ort.<br />

Wann habe ich Anspruch auf Elterngeld?<br />

Einen Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind: der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt<br />

befindet sich in Deutschland, es besteht deutsche oder Staatsbürgerschaft<br />

eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Antragsteller<br />

ist Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis. <strong>Informationen</strong><br />

zum Elterngeld bekommen Sie bei Ihrem zuständigen<br />

Sozialamt.<br />

Kommt das Jugendamt selbstständig auf mich zu?<br />

Nach der Geburt des Kindes, dessen Eltern <strong>nicht</strong> miteinander verheiratet<br />

sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert. Das<br />

Jugendamt bietet der Mutter daraufhin ein persönliches Gespräch<br />

an, in dem ihr das Beratungs- und Unterstützungsangebot des<br />

Jugendamtes näher gebracht wird.<br />

Wenn Sie Fragen haben, die hier <strong>nicht</strong> aufgeführt sind, nehmen<br />

Sie bitte Kontakt mit dem Jugendamt auf und vereinbaren einen<br />

Gesprächstermin.

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