Flyer: Informationen für nicht verheiratete Mütter - Stadt Greven
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Liebe Mutter!<br />
Die Geburt eines Kindes wirft viele Fragen auf.<br />
Dieses Faltblatt soll Ihnen helfen, erste<br />
Antworten zu finden.<br />
Sie finden hier viele <strong>Informationen</strong> – zum Beispiel<br />
zur Anmeldung Ihres Kindes, zur Vaterschaft und<br />
deren Anerkennung, zur Unterhaltszahlung oder<br />
zu staatlichen Hilfen.<br />
Umfangreiche und individuelle Beratung erhalten<br />
Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des<br />
Jugendamtes <strong>Greven</strong>. Wir beraten Sie in einfachen<br />
organisatorischen Angelegenheiten, aber auch,<br />
wenn es Probleme gibt oder Hilfe benötigt wird.<br />
Ihre Ansprechpartner sind<br />
Herr Grautmann Telefon 02571 / 920-325<br />
Frau Tenhaken Telefon 02571 / 920-342<br />
Bewahren Sie dieses Faltblatt gut auf – auch<br />
später können sich Problemsituationen ergeben, in<br />
denen die hier zusammengefassten <strong>Informationen</strong><br />
nützlich sein können.<br />
Wenn Sie andere Fragen haben oder sonstige Hilfe<br />
benötigen finden Sie hier die Telefonnummern<br />
weiterer Kontaktpersonen im Jugendamt <strong>Greven</strong><br />
Ridders, Maria Sekretariat 920-264<br />
Brücker, Annemarie Kindertageseinrichtungen 920-324<br />
Breuer, Karin Kindertagespflege 920-299<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
Northoff, Elisabeth Kindertagespflege 920-235<br />
Jugendamt <strong>Greven</strong> · Rathausstraße 21<br />
(gegenüber Rathaus, Eingang Ecke Rathausstraße / Lindenstraße)<br />
Telefon 02571 / 920-0 · Telefax 02571 / 920-525<br />
www.stadt-greven.de<br />
<strong>Informationen</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>nicht</strong> <strong>verheiratete</strong><br />
<strong>Mütter</strong><br />
Jugendamt <strong>Greven</strong>
Wer ist der Vater des Kindes<br />
Im Geburtseintrag des Kindes beim Standesamt wird in der<br />
Regel nur die Mutter eingetragen. Die Vaterschaft muss zunächst<br />
rechtlich festgestellt werden. Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt<br />
entweder durch ein Anerkenntnis des Vaters in einer Urkunde oder<br />
durch eine gerichtliche Feststellung.<br />
Wo kann die Vaterschaftsanerkennung<br />
beurkundet werden?<br />
Eine Vaterschaftsanerkenntnis kann beim Standesamt, beim<br />
Jugendamt, beim Amtsgericht oder bei einem Notar beurkundet<br />
werden.<br />
Kommen durch die Vaterschaftsfeststellung<br />
Kosten auf mich zu?<br />
Die Beurkundung beim Notar ist mit Kosten verbunden. Beim<br />
Jugend- bzw. Standesamt ist die Beurkundung kostenlos.<br />
Wann wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam?<br />
Bevor die Anerkennung wirksam wird, ist eine Zustimmung der<br />
Kindesmutter erforderlich. Diese Zustimmung muss beim Standesamt,<br />
Jugendamt, Amtsgericht oder bei einem Notar beurkundet<br />
werden.<br />
Was kann ich tun, wenn der Vater seine<br />
Vaterschaft <strong>nicht</strong> anerkennen will?<br />
Die Vaterschaft kann in diesem Falle im Rahmen eines Klageverfahrens<br />
beim Amtsgericht festgestellt werden. Für weitere Fragen<br />
nehmen Sie bitte Kontakt zu einem Anwalt oder zum Jugendamt<br />
auf.<br />
Wann habe ich Anspruch auf Unterhalt?<br />
Ein Vater, der <strong>nicht</strong> mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, ist<br />
verpflichtet Unterhalt zu zahlen, soweit er leistungsfähig ist.<br />
Was ist, wenn der Vater des Kindes <strong>nicht</strong> zahlt?<br />
In diesem Falle kann Unterhaltsvorschuss beim Sozialamt beantragt<br />
werden. Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug von Leistungen nach<br />
dem Unterhaltsvorschussgesetz sind, dass das Kind das 12. Lebensjahr<br />
noch <strong>nicht</strong> vollendet hat und keine Waisenbezüge bekommt.<br />
Unterhaltsvorschuss wird jedoch längstens <strong>für</strong> 72 Monate gezahlt.<br />
Wann ist man zur Zahlung von<br />
Unterhalt verpflichtet?<br />
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte<br />
in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Demnach<br />
haben Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber ihren leiblichen<br />
Eltern. Leben die Eltern des Kindes getrennt, haben trotzdem beide<br />
Elternteile da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass dem Kind ein angemessener<br />
Unterhalt geleistet wird. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt,<br />
erbringt in diesem Falle Naturalunterhalt in Form von Wohnung,<br />
Kleidung, Essen etc. Der andere Elternteil hat seinen angemessenen<br />
Unterhalt in Form von Barunterhalt zu leisten. Die Unterhaltsbedarfssätze<br />
ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle.<br />
Wann habe ich Anspruch auf Betreuungsunterhalt?<br />
Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater <strong>nicht</strong> verheiratet ist,<br />
kann vom Vater des Kindes bis zu drei Jahre Unterhalt <strong>für</strong> die<br />
Betreuung des Kindes in folgenden Fällen verlangen:<br />
die Mutter ist infolge der Schwangerschaft erkrankt und kann keiner<br />
Erwerbstätigkeit nachgehen, sie ist aufgrund der Pflege oder<br />
Erziehung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert bzw.<br />
eine solche kann von ihr <strong>nicht</strong> erwartet werden.<br />
Was ist eine Beistandschaft und<br />
wozu brauche ich diese?<br />
Die Beistandschaft ist ein Hilfeangebot des Jugendamtes, dass<br />
Ihnen bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung<br />
des Kindesunterhaltes hilft.<br />
Wer kann eine Beistandschaft einrichten lassen?<br />
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die<br />
elterliche Sorge <strong>für</strong> das Kind allein zusteht, bzw. der mitsorgeberechtigte<br />
Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft<br />
tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit ein. Voraussetzung<br />
ist nur, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in Deutschland hat.<br />
Wann und wie kann die Beistandschaft beantragt<br />
werden?<br />
Die Beistandschaft kann bereits vor Geburt des Kindes beantragt<br />
werden, wenn die Mutter <strong>nicht</strong> verheiratet ist. Nach der Geburt<br />
kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.<br />
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang<br />
des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.<br />
Zuständig ist das <strong>für</strong> den Wohnort des antragstellenden Elternteils<br />
zuständige Jugendamt.<br />
Wann endet die Beistandschaft?<br />
Die Beistandschaft endet sofort, wenn der antragstellende<br />
Elternteil dieses schriftlich verlangt. Die Beistandschaft endet auch<br />
durch Umzug des Kindes ins Ausland.<br />
Bleibe ich trotz Beistandschaft zur Vertretung<br />
des Kindes befugt?<br />
Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft <strong>nicht</strong> eingeschränkt.<br />
Die Mutter des Kindes bleibt im vollen Umfang zur<br />
Vertretung des Kindes befugt.<br />
Wann wird das Jugendamt zum Vormund bestellt?<br />
Das Kind einer minderjährigen Mutter steht regelmäßig unter<br />
gesetzlicher Amtsvormundschaft. Das heißt, dass ein Mitarbeiter<br />
des zuständigen Jugendamtes als Vormund <strong>für</strong> dieses Kind tätig<br />
wird und es rechtlich vertritt.<br />
Der Vormund entscheidet bei allen Anliegen, welche die persönlichen<br />
und vermögensrechtlichen Bereiche (z. B. Vaterschaftsfeststellung,<br />
Unterhalts- und Erbschaftsangelegenheiten) des Kindes<br />
betreffen, da die Mutter nur beschränkt geschäftsfähig ist. Die<br />
volle Geschäftsfähigkeit wird erst mit der Volljährigkeit erreicht.<br />
Welche staatlichen Hilfen gibt es<br />
<strong>für</strong> un<strong>verheiratete</strong> <strong>Mütter</strong>?<br />
<strong>Mütter</strong> – auch minderjährige – haben grundsätzlich einen<br />
Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Der Bedarf kann sehr<br />
unterschiedlich sein. Es kann z. B. die Vermittlung einer geeigneten<br />
Tagespflege, eine pädagogische Unterstützung oder eine geeignete<br />
Wohnform im Vordergrund stehen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem<br />
Bedarf an das Jugendamt und nutzen Sie die Beratungsleistung<br />
vor Ort.<br />
Wann habe ich Anspruch auf Elterngeld?<br />
Einen Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sind: der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt<br />
befindet sich in Deutschland, es besteht deutsche oder Staatsbürgerschaft<br />
eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Antragsteller<br />
ist Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis. <strong>Informationen</strong><br />
zum Elterngeld bekommen Sie bei Ihrem zuständigen<br />
Sozialamt.<br />
Kommt das Jugendamt selbstständig auf mich zu?<br />
Nach der Geburt des Kindes, dessen Eltern <strong>nicht</strong> miteinander verheiratet<br />
sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert. Das<br />
Jugendamt bietet der Mutter daraufhin ein persönliches Gespräch<br />
an, in dem ihr das Beratungs- und Unterstützungsangebot des<br />
Jugendamtes näher gebracht wird.<br />
Wenn Sie Fragen haben, die hier <strong>nicht</strong> aufgeführt sind, nehmen<br />
Sie bitte Kontakt mit dem Jugendamt auf und vereinbaren einen<br />
Gesprächstermin.