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Immobilia 2008/11 - SVIT

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Dossier<br />

Baurecht<br />

Tageslicht – zwischen Gesundheit<br />

und Energieeffizienz<br />

Ivo Cathomen<br />

Tageslicht ist ein menschliches Bedürfnis und ein wohlerworbenes Recht<br />

– und gelegentlich ein Streitfall.<br />

Tageslicht ist dank<br />

der technischen<br />

Entwicklung des<br />

Fensterbaus ein<br />

wichtiges<br />

Gestaltungselement<br />

in der<br />

modernen<br />

Architektur. Im<br />

Bild eine<br />

Dachkonstruktion<br />

in Berlin.<br />

hältnis von Fenster- zu Bodenfläche angenommen.<br />

Dieser ist zusätzlich abhängig<br />

von Grössen wie der notwendigen Beleuchtungsstärke,<br />

der Regelung, dem Reflexionsgrad<br />

der Wände, dem Transmissionsgrad<br />

der Verglasung, der Höhe des Fenstersturzes,<br />

der Art des Sonnenschutzes<br />

und der Beschattung durch Balkon und<br />

Umgebung.<br />

Die Anforderungen von Minergie-Eco an<br />

die Tageslichtnutzung gelten vereinfacht<br />

als erfüllt, wenn mindestens 50% der maximalen<br />

Tageslichtstunden in den Hauptnutzflächen<br />

erreicht werden. Ist am Referenztag<br />

(21. März bzw. 21. September) eine<br />

ausreichende Belichtung durch Tageslicht<br />

(also ohne Kunstlicht) von mindestens 4.5<br />

Stunden (Wohnen: 4.1 Stunden) möglich,<br />

gilt die Anforderung als erfüllt. Es gilt dabei<br />

der flächengewichtete Mittelwert über alle<br />

Räume im Gebäude, wobei nur Flächen der<br />

Hauptnutzung berücksichtigt werden.<br />

Zahlreiche Kantone und Gemeinden in der<br />

Schweiz kennen im Baurecht Mindestanforderungen<br />

und Verbote zu Fensterflächen<br />

und Ausrichtung von Wohnbauten.<br />

Unter dem Titel des Gesundheitsschutzes<br />

ist am häufigsten eine Mindestregelung<br />

der Fensterfläche in Wohn- und Schlafzimmern,<br />

Küchen und Räumen, in denen regelmässig<br />

gearbeitet wird, im Verhältnis<br />

von 1 zu 10 zur Bodenfläche anzutreffen.<br />

Vereinzelt schreiben die Kantone im Baurecht<br />

vor, dass der Bau von Wohnungen<br />

untersagt ist, bei denen sämtliche Wohnund<br />

Schlafräume nach Nordost bis Nordwest<br />

orientiert sind.<br />

Die Verordnung zum Arbeitsgesetz über<br />

die Gesundheitsvorsorge schreibt für das<br />

Arbeitsumfeld vor, dass in Arbeitsräumen<br />

grundsätzlich Tageslicht vorhanden und<br />

eine künstliche Beleuchtung, die der Art<br />

und den Anforderungen der Arbeit angepasste<br />

Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit,<br />

Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet<br />

sein müssen. Räume ohne natürliche<br />

Beleuchtung dürfen nur dann als<br />

Arbeitsräume benützt werden, wenn durch<br />

besondere bauliche oder organisatorische<br />

Massnahmen sichergestellt ist, dass den<br />

Anforderungen der Gesundheitsvorsorge<br />

insgesamt Genüge getan ist.<br />

SIA-Norm als Richtlinie<br />

Nicht auf den gesundheitlichen, sondern<br />

auf den energetischen Aspekt geht die<br />

SIA-Norm 380/4 «Elektrische Energie im<br />

Hochbau» ein. Sie liefert auch die konkretesten<br />

Hinweise auf eine sinnvolle Tageslichtnutzung.<br />

Minergie-Eco hat hinsichtlich<br />

der Anforderungen an die Tageslichtnutzung<br />

die SIA-Norm zum Massstab<br />

genommen und stellt Planern und Bauherren<br />

auf dem Internet ein Berechnungsinstrument<br />

zur Verfügung (www.minergie.ch<br />

> Minergie-Eco > Dokumente für<br />

Zertifizierung zum Downloaden > «Tageslicht-Tool»<br />

Minergie-Eco).<br />

Die Vorgaben beruhen auf der Beleuchtungsleistung<br />

sowie der Volllaststunden.<br />

Für die Berechnung der Volllaststunden<br />

muss die Tageslichtnutzung berücksichtigt<br />

werden. Dafür wird ein einfacher Zusammenhang<br />

der Volllaststunden mit dem Ver-<br />

Streitpunkt Schattenwurf<br />

Über den so genannten Schattenwurf entbrennen<br />

regelmässig Rechtsstreite. Nicht<br />

nur der Schattenwurf von neuen, meist hohen<br />

Gebäuden kann zu Einsprachen führen.<br />

Auch jener von wachsenden Bäumen<br />

verursacht Nachbarschaftsstreitigkeiten.<br />

Am medienwirksamsten war der Streit um<br />

die Beschattung rund um das geplante<br />

Fussballstadion Hardturm. Das<br />

Verwaltungs gericht des Kantons Zürich<br />

stuft die Mehrbeschattung eines Nachbargrundstücks<br />

schliesslich nicht als übermässig<br />

ein. Die Mehrbeschattung stelle<br />

zwar immer noch einen gewissen Nachteil,<br />

aber jedenfalls keine erhebliche Erschwerung<br />

für eine zonengemässe Überbauung<br />

dar, hiess es im damaligen Urteil.<br />

In der Regel taucht die Frage des Schattenwurfs<br />

bei Projekten mit einer Höhe von<br />

mehr als 25 Metern auf. Hier gilt der Grundsatz,<br />

dass dieser nicht übermässig sein<br />

darf. Der Kanton und die Stadt Zürich haben<br />

sich dem Thema Hochhäuser und<br />

Schattenwurf speziell gewidmet. Das Baugesetz<br />

schreibt vor, dass die Nachbarschaft<br />

durch Schattenwurf in Wohnzonen oder<br />

gegenüber bewohnten Gebäuden nicht<br />

6 immobilia November <strong>2008</strong>

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