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Testamentsvollstreckung-auf-den_Punkt-gebracht

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Haftung des Testamentsvollstreckers 21<br />

Haftung des Testamentsvollstreckers<br />

<strong>Testamentsvollstreckung</strong> ist ein haftungsträchtiges Amt!<br />

Verletzt der Testamentsvollstrecker eine ihm obliegende Pflicht, so ist er,<br />

wenn ihm ein Verschul<strong>den</strong> zur Last fällt, für <strong>den</strong> daraus entstehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong><br />

<strong>den</strong> Erben gegenüber zum Ersatz verpflichtet. Verletzt er steuerliche<br />

Pflichten, haftet er dem Finanzamt gegenüber nach der Abgabenordnung.<br />

Eine fehlerhafte Amtsführung kann in einem aktiven Tun liegen, jedoch auch<br />

in einem fehlerhaften Unterlassen von Maßnahmen oder in einer falschen<br />

Prozessführung. Dazu hat sich eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung<br />

herausgebildet:<br />

a) Fehlerhaftes aktives Tun:<br />

• Fehlerhafte Geldanlage, z. B. Gelder sind unverzinst angelegt<br />

• Fehlerhafte Erstellung der Erbschaftsteuererklärung<br />

• Freihändiger Verk<strong>auf</strong> eines Nachlassgrundstücks, ohne zuvor eine Schätzung<br />

einzuholen<br />

• Erfüllung von erkennbar unwirksam angeordneten Vermächtnissen<br />

• Unnötige, unsinnige Umwandlung eines Handelsgeschäfts in eine GmbH<br />

• Fehlerhafte Umschichtung eines Wertpapierdepots oder von Aktien<br />

b) Fehlerhaftes Unterlassen des Testamentsvollstreckers:<br />

• Untätigkeit des Testamentsvollstreckers<br />

• Grundloses Unterlassen der Nachlassauseinandersetzung<br />

• Nichtbeachtung von Verkehrssicherungspflichten bei Grundstücken<br />

• Nichtversicherung von Nachlassgegenstän<strong>den</strong>, z. B. unterlassene Gebäudehaftpflichtversicherung<br />

• Unterlassen von gerechtfertigten Mieterhöhungen<br />

• Hinnahme eines Wertgutachtens ohne Prüfung<br />

c) Fehlerhaftes Prozessverhalten des Testamentsvollstreckers:<br />

• Eine Klage wird nicht vor Abl<strong>auf</strong> der Verjährungsfrist eingereicht<br />

• Erheben von haltlosen Klagen<br />

• Erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozessführung<br />

• Einlegen unsinniger Rechtsmittel<br />

Die vorbezeichneten Aspekte sind nur ein kleiner Ausschnitt aus der umfangreichen<br />

Einzelfallrechtsprechung. Sie zeigen, dass in praktisch jedem Verhalten<br />

des Testamentsvollstreckers seine Haftung für Fehler bereits angelegt<br />

sein kann. Scha<strong>den</strong>ersatzpflichtig wird er jedoch nur, wenn er schuldhaft<br />

seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Amtsführung verletzte. Weiß der

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