Testamentsvollstreckung-auf-den_Punkt-gebracht
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Haftung des Testamentsvollstreckers 21<br />
Haftung des Testamentsvollstreckers<br />
<strong>Testamentsvollstreckung</strong> ist ein haftungsträchtiges Amt!<br />
Verletzt der Testamentsvollstrecker eine ihm obliegende Pflicht, so ist er,<br />
wenn ihm ein Verschul<strong>den</strong> zur Last fällt, für <strong>den</strong> daraus entstehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong><br />
<strong>den</strong> Erben gegenüber zum Ersatz verpflichtet. Verletzt er steuerliche<br />
Pflichten, haftet er dem Finanzamt gegenüber nach der Abgabenordnung.<br />
Eine fehlerhafte Amtsführung kann in einem aktiven Tun liegen, jedoch auch<br />
in einem fehlerhaften Unterlassen von Maßnahmen oder in einer falschen<br />
Prozessführung. Dazu hat sich eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung<br />
herausgebildet:<br />
a) Fehlerhaftes aktives Tun:<br />
• Fehlerhafte Geldanlage, z. B. Gelder sind unverzinst angelegt<br />
• Fehlerhafte Erstellung der Erbschaftsteuererklärung<br />
• Freihändiger Verk<strong>auf</strong> eines Nachlassgrundstücks, ohne zuvor eine Schätzung<br />
einzuholen<br />
• Erfüllung von erkennbar unwirksam angeordneten Vermächtnissen<br />
• Unnötige, unsinnige Umwandlung eines Handelsgeschäfts in eine GmbH<br />
• Fehlerhafte Umschichtung eines Wertpapierdepots oder von Aktien<br />
b) Fehlerhaftes Unterlassen des Testamentsvollstreckers:<br />
• Untätigkeit des Testamentsvollstreckers<br />
• Grundloses Unterlassen der Nachlassauseinandersetzung<br />
• Nichtbeachtung von Verkehrssicherungspflichten bei Grundstücken<br />
• Nichtversicherung von Nachlassgegenstän<strong>den</strong>, z. B. unterlassene Gebäudehaftpflichtversicherung<br />
• Unterlassen von gerechtfertigten Mieterhöhungen<br />
• Hinnahme eines Wertgutachtens ohne Prüfung<br />
c) Fehlerhaftes Prozessverhalten des Testamentsvollstreckers:<br />
• Eine Klage wird nicht vor Abl<strong>auf</strong> der Verjährungsfrist eingereicht<br />
• Erheben von haltlosen Klagen<br />
• Erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozessführung<br />
• Einlegen unsinniger Rechtsmittel<br />
Die vorbezeichneten Aspekte sind nur ein kleiner Ausschnitt aus der umfangreichen<br />
Einzelfallrechtsprechung. Sie zeigen, dass in praktisch jedem Verhalten<br />
des Testamentsvollstreckers seine Haftung für Fehler bereits angelegt<br />
sein kann. Scha<strong>den</strong>ersatzpflichtig wird er jedoch nur, wenn er schuldhaft<br />
seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Amtsführung verletzte. Weiß der