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ART 53 Manuskript 2 Vorlauf

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<strong>ART</strong>IKEL 5 ABSATZ 3 GG<br />

KUNST UND FREIHEIT UND KUNSTFREIHEIT UND STRASSENKUNST<br />

DIE BUSSGELDSÜMPFE<br />

EINE DOKUMENTATION WAHRER BEGEBENHEITEN<br />

Hi, mein Name ist Tom.<br />

Ich bin Strassenkünstler, Musiker und Bildhauer und als ein solcher habe ich auch im Jahre 2018 mal wieder ein<br />

Straßenkunstprojekt gest<strong>ART</strong>et.<br />

Seit Mai 2018 ARbeiTe ich an der Straßenecke von Simon-Dach- und Wühlischstraße im Berliner Friedrichshain<br />

an einer SKULPTUR names MAX DER TRAUMZAUBERDRACHE.<br />

Und natürlich ist MAX nicht nur so nichtssagendes Kunstgedöhns, sondern ein<br />

Werk mit Geschichte, von der ich nun erzählen werde. Dazu muss ich aber noch<br />

ein bisschen weiter in die Vergangenheit reisen, denn schon drei Jahre vor MAX<br />

dem Traumzauberdrachen, habe ich auf der Gehwegecke gegenüber, also<br />

ebenfalls in der Simon-Dach-Strasse schon mal eine SKULPTUR entstehen<br />

lassen. Und zwar genaugenommen auf diesem alten Sonnenschirmständer, der<br />

zum damaligen Zeitpunt, als ich mit dem Bau dieser SKULPTUR begonnen<br />

hatte, seit bereits mindestens 3 Jahren, auf eben dieser Gehwegecke stand. →<br />

Und das hat auch niemanden gestört. Also der alte<br />

Sonnenschirmständer der da seit 3 Jahren ungenutzt auf<br />

der Gehwegecke stand. Aber kaum hatte ich damit<br />

begonnen, diesem verwahrlosten Stück Müll einen neuen Sinn zu geben, kam nach 3 Tagen<br />

Bauzeit die Polizei.<br />

Die forderten mich dazu auf, diese anfängliche SKULPTUR, also das spätere Innenleben<br />

derselbigen, innerhalb der nächsten 3 Stunden von dort zu entfernen.<br />

Andernfalls, so sagte man mir, würde ich eine Anzeige bekommen. Warum weis ich jetzt<br />

auch nicht mehr so genau, aber wahrscheinlich wegen sinnvoller Umgestaltung von<br />

nutzlosem Zeugs oder so.<br />

Weil die SKULPTUR in diesem Zustand aber bereits zu schwer war, um die einfach mal so mir nichts dir nichts<br />

von der Straßenecke zu entfernen, und ich auch keine große Lust dazu hatte, dem Willen der Beamten Folge zu<br />

leisten, habe ich stattdessen ein grosses Schild, mit folgender Botschaft beschriftet und dieses neben die<br />

SKULPTUR gestellt:<br />

ES HÄTTE HIER EINE WUNDERSCHÖNE<br />

SKULPTUR ENTSTEHEN KÖNNEN! LEIDER IST SIE<br />

NICHT FERTIG GEWORDEN, WEIL EIN PAAR<br />

NEUROTISCHE SPIESSER DIE POLIZEI GERUFEN<br />

HABEN. DESHALB NENNE ICH DIESE SKULPTUR<br />

NUN: DER BAUER SCHLÄGT DEN KÖNIG…<br />

…SCHACH MATT.


Und weil nach zehn Tagen Warterei und bad Vibrationes dann doch keine Anzeige<br />

in meinen Briefkasten flatterte, hab ich einfach weitergemacht.<br />

Und so entstanden DIE GROSSEN TRÄUME<br />

DER KLEINEN TIERE, eine SKULPTUR unter<br />

dem Motto RESPEKTIERE SKULPTUR.<br />

Darin waren abgebildet der Traum einer kleinen<br />

Maus, die davon träumt ein grosses Tier, also sowas<br />

wie ein Pferdifant zu sein, der Traum eines Raben,<br />

der lieber ein buntgefiederter Paradisvogel wäre der<br />

wunderbar gut singen kann, und der Traum eines<br />

Schweines, das davon träumt ein Löwe zu sein,<br />

damit es nicht gefressen werden würde.<br />

Aber wie das nunmal so ist mit den grossen Träumen Kleiner Tiere, sind die den<br />

traumfressenden Strohkopfmonstern ein Dorn im Auge. Und so kam es, dass im<br />

Frühjahr 2016, wegen meiner Tätigkeiten an besagter Gehwegecke ein<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen mich und meine SKULPTUR eröffnet<br />

wurde. Darin wurde ich aufgefordert, die SKULPTUR innerhalb der nächsten 14<br />

Tage zu entfernen.<br />

Kommt aber gar nicht in die Tüte<br />

hab ich mir gedacht, hab eine<br />

Unterschriftenaktion für den Erhalt<br />

der SKULPTUR gest<strong>ART</strong>et und<br />

mit grossen Schildern auf die<br />

Schandtat der Kultursaboteure<br />

aufmerksam gemacht.<br />

Und so kamen in diesen Tagen rund 1200 Unterschriften für den<br />

Erhalt der SKULPTUR zusammen, die ich dann dem<br />

Ordnungsamt, vor Ablauf der Frist vorgelegt hatte. Und die haben<br />

dann wegen des öffentlichen Interesses


Nur zu dumm, dass die Damen und Herren der Kommission für Kunst im öffentlichen Raum wohl irgendwie mit<br />

den traumfressenden Strohkopfmonstern vom Ordnungsamt verwandt sind, denn die haben sich auf ihrem<br />

alljährlichen Treffen, mit den nun folgenden Worten, gegen den Verbleib meiner SKULPTUR ausgesprochen:<br />

Dieses Schreiben der Kommission für Kunst im öffentlichen Raum,<br />

kommentiere ich gern mit einem Zitat von Leonardo da Vinci:<br />

„Gebildete Männer werden sich ansehen, was ich tue, und es als nutzlos bezeichnen.<br />

Doch die Worte, die ihren Mündern entwehen,<br />

sind so weise wie der Wind der Fürze aus ihren Ärschen.”<br />

Aber wie dem auch sei. Ich musste mich geschlagen geben und auf Geheiss dieses<br />

kulturlosen Amtsvolkes die SKULPTUR von dieser Straßenecke entfrenen.<br />

Und weil das ganze Ding für mich und meinen Bollerwagen zu<br />

schwer war, habe ich die grossen Träume der kleinen Tiere in lauter<br />

kleine Einzelteile zersägen müssen.<br />

Die hab ich dann auf das RAW-Gelände gebracht und da wieder<br />

zusammengebaut. Zumindest solange, bis ich auch dort auf den<br />

Unwillen der Eigentümer stieß und die SKULPTUR erneut in transportable Einzelteile<br />

zerlegen und wegschaffen musste.<br />

Hier die Mail der Kurth-Immobilien:<br />

Die Besitzer


Nun ist es jedoch keineswegs so gewesen, dass ich niemanden vom RAW-Gelände gefragt hätte, ob ich dort die<br />

SKULPTUR wieder aufbauen darf, denn zum damaligen Zeitpunkt kannte ich noch ein paar Künstler, die dort<br />

in einem Atelierhaus arbeiten und vom Eigentümer die Genehmigung hatten, die Freifläche vor ihrem Gebäude<br />

kreativ zu gestalten.<br />

Und eben die habe ich damals gefragt, ob ich dort auf dieser Freifläche meine SKULPTUR hinstellen darf. Was<br />

mir dann auch von den Leuten im Künstlerhaus erlaubt wurde.<br />

Der wahre Grund, weshalb man die Entfernung meiner SKULPTUR vom RAW<br />

forcierte, war der, dass ich an den Plakatwänden des ASTRA Kulturhauses eine<br />

Kunstform namens Adbusting betrieben habe. Was die natürlich gar nicht lustig<br />

fanden. Ich aber schon! Und deshalb konnt ich`s einfach nicht lassen, denn es<br />

passte einfach zu gut. Und wer wildes Berlin plakatiert, muss auch mit wildem<br />

Berlin rechnen.<br />

Und natürlich gibt es zu den Vorfällen auf dem<br />

RAW-Gelände noch sehr viel mehr zu<br />

berichten, doch nun zurück in die Simon-Dach-<br />

Straße, denn nachdem ich die SKULPTUR<br />

von der Gehwegecke der Simon-Dach-Straße<br />

entfernen musste, stand er wieder da, der alte<br />

Sonnenschirmständer. Und niemanden hats<br />

gestört!<br />

Ich meine man muss sich das mal reinziehn. Da steht 3 Jahre lang ein alter<br />

Sonnenschirmständer auf dem Gehweg rum und niemand beklagt sich drüber.<br />

Macht man aber Kunst auf so nem Stück Müll, kommt nach 3 Tagen Bauzeit die Polizei, später das Ordnungsamt<br />

und letzenendes die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum, um der Kunst auf dem Müll den Garaus zu<br />

machen.<br />

Und all diese Schwachköpfe rühren aber keinen Finger oder beklagen sich wegen des alten<br />

Sonnenschirmständers, der heute, rund 3 Jahre nach der Demontage der SKULPTUR, also mittlerweile seit<br />

insgesamt rund 8 Jahren, immer noch am selben Fleck auf dieser Gehwegecke steht und sinnlos vor sich<br />

hinoxidiert.<br />

Wahrscheinlich entspricht also dieser alte Sonnenschirmständer, anders als<br />

meine SKULPTUR, den Qualitätsansprüchen der Kommission für Kunst im<br />

öffentlichen Raum.<br />

Weil ich aber nach wie vor Bildhauer und Strassenkünstler bin, habe ich nun<br />

im Jahre 2018, auf der gegenüberliegenden Gehwegecke mit einer neuen<br />

SKULPTUR angefangen.<br />

Diesmal war ich aber ein bisschen schlauer. Das heißt, nein, nicht schlauer,<br />

schlau bin ich schon immer, ich habe nur dazugelernt, denn die neue<br />

SKULPTUR, habe ich jetzt auf einem Handwagen errichtet, den ich jedesmal<br />

nach getaner Arbeit, samt SKULPTUR wieder nach Hause rollen kann.<br />

Die SKULPTUR selbst ist ein Drache, aber nicht irgendein Drache,<br />

sondern MAX DER TRAUMZAUBERDRACHE.


Und die Geschichte von MAX ist natürlich eng verwoben mit der ersten SKULPTUR, DEN GROSSEN<br />

TRÄUMEN DER KLEINEN TIERE, denn die sind ja jetzt im Land der zerstörten Träume. Und MAX muss<br />

sich nun auf die Reise in eben dieses verfluchte Land begeben, damit DIE GROSSEN TRÄUME DER<br />

KLEINEN TIERE ihren Weg zurück in die Merlin Berlin Zauberstadt finden können.<br />

Ob es ihm gelingen wird, weiß heute noch niemand, denn gefährlich ist die Reise, vorbei an der Schlucht<br />

Bürokratia und über die steilen Hänge vom Spiessergebirge. Ein falscher Schritt und man landet in den brodelnden<br />

Gewässern der Bußgeldsümpfe.<br />

Aber unser Traumzauberdrache is ja nich blöd, hat sich einen Highspeedbollerwagen mit intelligentem<br />

Juragetriebe an die Krallen geschnallt und für Notfälle immer einen coolen Spruch auf Lager.<br />

So wie zum Beispiel den Zauberspruch <strong>ART</strong>ikel 5 Absatz 3 vom Grundgesetz, der da allen Drachen die Freiheit<br />

ihres künstlerischen Schaffens garantiert. Zumindest solange diese damit nicht selbst gegen ein anderes<br />

Grundgesetz verstoßen.<br />

Nur zu dumm, dass die hirngewaschenen Marionetten vom Ordnungsamt meinen, sie müsste das Grundrecht<br />

der Kunstfreiheit nicht interessieren. Denn ungeachtet aller höheren Weisheit, haben die nun auch dem<br />

Traumzauberdrachen Max ein Ordnungswidrigkeitenverfahren angehängt und wollen ein Bußgeld von 128 €<br />

kassieren!<br />

Der Drache befindet sich also gerade über den brodelnden Gewässern der Bußgeldsümpfe. Und um diese<br />

unbeschadet überqueren zu können, hilft nur der Aufwind öffentlichen Bewusstseins. Ja, alle sollen wissen, was<br />

sich die katzbuckligen Hexenmeister vom Ordnungsamt mal wieder für Schweinereien ausgedacht haben,<br />

um die Freiheit der Kunst zu unterjochen!<br />

Deshalb kleb ich`s nun an jede Wand, die Freiheit der Kunst ist ein Grundrecht in diesem Land!


Und meine Einsprüche gegen dieses Ordnungswiedrigkeitenverfahren und den<br />

Bußgeldbescheid veröffentliche ich natürlich auch, damit ein jeder mal erfahren<br />

kann, mit welchen halbgaren Argumenten und Schummelein, die<br />

Strohkopfmonster vom Ordnungsamt Ihre Ansprüche geltend machen wollen.<br />

Ich wünsche desahlb viel Vergnügen bei der Lektüre der nun folgenden<br />

Aktenschlacht.<br />

Es sind dies:<br />

1. Der Vorwurf einer begangenen Ordnungswiedrigkeit und meine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.<br />

Relativ cool.<br />

2. Der Bußgeldbescheid und mein dazugehöriger Einspruch.<br />

Schon ein bisschen heisser.<br />

3. Ein Schreiben des zuständigen Ordnungsbeamten und meine diesbezügliche Antwort.<br />

Real hot stuff!<br />

4. Noch so ein Schreiben des zuständigen Ordnungsbeamten und meine diesbezügliche Antwort.<br />

Das Ende der Strohkopfmonster.<br />

(hoffentlich)<br />

Und wer befürchtet, dass es sich hierbei um eine schnöde Aneinanderreihung von Amstschreiben handelt, dem<br />

sei gesagt, dass es sich hierbei um eine reale Geschichte handelt und ich mit diesen Worten um meine Existenz<br />

als Straßenkünstler kämpfe.<br />

Und natürlich konnte ich in diesen Texten nicht allzu fantasievoll von Drachen, Hexen und Feen schreiben, weil<br />

diese Akten ja auch vor Gericht bestand haben müssen. Ich habe mir aber trotzdem die allergrößte Mühe gegeben,<br />

meine Argumente möglichst bildhaft und spannend zu formulieren.<br />

Ich wünsche viel Vergnügen!


Es folgte auf diesen Vorwurf meine Stellungnahme vom 1.11.2018


Thomas Pollhammer Berlin, 1.11.2018<br />

Dirschauer Str. 11<br />

10245 Berlin<br />

An<br />

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin<br />

Ordnungsamt<br />

Petersburger Str. 86-90<br />

10247 Berlin<br />

z.Hd.: Herrn Roßmann<br />

Aktenzeichen: Ord ID 302 – 2035/18<br />

Stellungnahme zu den Vorwürfen des Ordnungsamtes<br />

wegen einer angeblich begangegen Ordnungswidrigkeit<br />

Guten Tag Ordnungsamt.<br />

Mit Ihrem Schreiben vom 22.10.2018 werfen Sie mir vor eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben,<br />

weil ich auf dem Platz von Wühlischstr., Ecke Simon-Dach-Str., den öffentlichen Straßenraum<br />

vorsätzlich über den Gemeingebrauch hinaus benutzt haben soll, indem ich auf dem dortigen Gehweg<br />

eine SKULPTUR aufgestellt habe.<br />

Der mir somit zur Last gelegte verstärkte Vorsatz wird laut Ihres Schreibens, bei der<br />

Bußgeldbemessung entsprechende Berücksichtigung finden.<br />

Da ich jedoch dem Vorwurf, mit meiner ARbeiT eine<br />

Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, zurückweise, weil ich<br />

im Rahmen der mir laut Grundgesetz gegebenen Kunstfreiheit<br />

gehandelt habe, SCHREI-be ich Ihnen die nun folgende<br />

Stellungnahme.<br />

Genaugenomen ist es nämlich so, dass ich seit Mai 2018 auf<br />

besagter Gehwegecke an Max dem Traumzauberdrachen<br />

arbeite. Es handelt sich hierbei um eine Gipsskultur, die sich auf<br />

einem selbsgebauten Handwagen befindet. Handwagen sind<br />

laut § 65 Abs. 1 Satz 2 StVZO im öffentlichen Straßenverkehr<br />

zugelassen und was ich auf meinem Handwagen transportiere<br />

hat niemendem zu intressieren.<br />

Aber wie dem auch sei.<br />

Gegeben durch meine Erfahrungen aus vergangegen<br />

Kunstaktionen, wo ich beispielsweise auf einem alten<br />

Sonnenschirmständer in der Simon-Dach-Str. eine SKULPTUR<br />

errichtet habe, habe ich mir für das Erstellen dieser neuen


SKULPTUR einen Handwagen gebaut, damit ich diese SKULPTUR jeden Tag nach Beendigung<br />

meiner ARbeiT wieder nach Hause rollen kann.<br />

Es ist also so, dass es sich hierbei nicht, wie dazumal um ein feststehendes, sondern um ein<br />

bewegliches Objekt handelt, welches keine städtebauliche Veränderung zur Folge hat und nur<br />

temporär auf dem Gehweg steht, also so ca. 4 mal die Woche für ein paar Stunden um dran zu arbeiten.<br />

Nun werfen Sie mir aber vor, dass ich gleichartige, bzw. ähnliche Verstöße gegen die Bestimmungen<br />

des Berliner Straßengesetzes unter Mißachtung aller bisher ergangener Ermahnungen und<br />

Belehrungen seitens des Ordnungsamtes, andauernd wiederholt und somit mit erheblicher<br />

Hartnäckigkeit begangen habe.<br />

Und drohen mir deshalb, mit dem nun folgenden Satz, dieses Verhalten besonders hart zu bestrafen:<br />

“Der Ihnen somit zur Last gelegte verstärkte Vorsatz wird bei der Bußgeldbemessung entsprechende<br />

Berücksichtigung finden.”<br />

Nun, ich bitte Sie jedoch darum, bei der Ausübung Ihres Amtes auch alle bereits genannten, sowie<br />

auch die nun folgenden Umstände zu berücksichtigen, denn es ist ja nicht so wie von Ihnen<br />

geschrieben, dass ich Ihre Ermahnungen und Belehrungen aus vergangen Auseinandersetzungen<br />

völlig ausser Acht gelassen hätte.<br />

Nein, ich habe mich in Folge Ihrer Ermahnungen und Belehrungen weiterentwickelt! Denn es ist ja<br />

schon ein großer Unterschied zwischen der Installation einer feststehenden 800 Kilo schweren Skulptur<br />

und einer Skulptur, die sich auf einem beweglichen Bollerwagen befindet, den man nur hin und wieder<br />

auf die Straße rollt, zu sehen.<br />

Vergleichbar wäre dies mit einem Maler, der hin und wieder auf dem Gehweg eine Staffelei aufstellt,<br />

um dort ein Bild zu malen. Da gibts doch auch kein Gemäcker. Nur male ich halt keine Bilder, sondern<br />

mach Skulpturen. Und bis auf wenige Neider, finden das die meisten Menschen auch sehr schön und<br />

interessant, was ich da mache. Ja sogar Ihre Kollegen von der Parkraumüberwachung sind voll der<br />

Komplimente für meine Arbeit.<br />

Ihre anderen Kollegen vom Amt, habe ich bei der Feststellung der angeblichen Ordnungswidrigkeit am<br />

17.08.2018 explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei besagtem Objekt um eine SKULPTUR<br />

handelt, die sich auf einem Handwagen befindet, den ich sowieso jeden Tag von dort entferne. Weil<br />

Sie mich aber mit Ihrem Schreiben vom 22.10.2018 dazu aufgefordert hatten, die Skulptur bis zum<br />

27.10.2018 vom öffentlichen Straßenland zu entfernen, scheint Ihnen dieser, wie ich meine nicht<br />

unerhebliche Unterschied entgangen zu sein.<br />

Aber wie dem auch sei.<br />

Ich ziehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Betracht, dass Sie trotz all dieser Fakten der Ansicht sind,<br />

dass ich für mein Schaffen eine Sondernutzungserlaubnis benötige und andernfalls eine<br />

Ordnungswidrigkeit begehe.<br />

Weshalb dem jedoch nicht so ist, werde ich nun auch noch aus Sicht des Grundgesetzes erklären:


Gegeben durch die Kunstfreiheit, welche in <strong>ART</strong>. 5 Abs. 3 GG verankert ist, ist all mein künstlerisches<br />

Schaffen auf besagter Straßenecke, eben durch dieses Gesetzbuch ausdrücklich und in besonderem<br />

Maße geschütz.<br />

Offizielle Auslegenungen bezüglich der Kunstfreiheit wie sie auf einschlägigen Webseiten, wie<br />

www.rechtslexikon.net zu finden sind, beinhalten die nun folgenden, höchstamtlichen Aussagen:<br />

(Die dabei in Klammern gesetzten Aussagen sind von mir als Kommentar zur Sache hinzugefügt)<br />

Zitiert aus www.rechtslexikon.net:<br />

Gegenstand der KUNSTFREIHEIT ist nicht nur das künstlerische Schaffen, sondern auch<br />

die ÖFFENTLICHE DARBIETUNG der Kunst. Werkbereich und<br />

Wirkbereich werden gleichermaßen von der Verfassung geschützt…<br />

DIE KUNSTFREIHEITSGARANTIE ALS SUBJEKTIVES ABWEHRRECHT SOLL DIE<br />

EIGENGESETZLICHKEIT KÜNSTLERISCHEN SCHAFFENS GEGEN JEDE<br />

EINWIRKUNG DER ÖFFENTLICHEN GEWALT (ORDNUNGSAMT) ABSCHIRMEN.<br />

Die Kunstfreiheit ist durch Art. 5 III1 GG gewährleistet. Jeder, der künstlerisch<br />

tätig ist, kann sich auf dieses keinem Gesetzesvorbehalt unterliegende<br />

Grundrecht berufen.<br />

Grenzen der Kunstfreiheit ergeben sich nur aus dem Grundgesetz<br />

selbst.<br />

(Dies bedeutet, dass es mir nur untersagt werden kann an meiner Skluptur zu arbeiten, wenn ich damit<br />

gegen ein Grundgesetz verstoße, bzw. damit irgendeines anderen Menschen Grundrechte<br />

einschränke. Durch das OWIG bin ich also somit, und speziell in dieser Ausübung meiner<br />

künstlerischen Tätigkeit, auf gar keinen Fall zu belangen.<br />

Nur wenn ich mit meiner ARbeiT den Gemeingebrauch der Örtlichkeit für andere Menschen<br />

einschränken würde, hätte das Ordnungsamt das Recht und vielleicht auch die Verpflichtung hier<br />

einzuschreiten. Dies ist jedoch nicht der Fall, da wenn ich dort auf dieser Ecke mit meinem Drachen<br />

stehe, ich den Gehweg in keiner Weise verschmälere. Nach wie vor sind dort zur linken Seite 5 und<br />

zur rechten Seite 3 Meter Platz um dran vorbei zu gehn.<br />

Nur dass die Ecke mit Drachen sehr viel schöner ist.)<br />

Durch <strong>ART</strong>. 5 Abs. 3 S. 1, 1. Fall GG wird die Kunst umfassend geschützt.<br />

Zum einen unterfällt dem Schutzbereich der WERKBEREICH, also die künstlerische<br />

Betätigung als solche, die UMSETZUNG DES KÜNSTLERISCHEN WILLENS IN DIE<br />

REALITÄT. ZUM ANDEREN WIRD DER WIRKBEREICH GESCHÜTZT, D. H. DIE<br />

DARBIETUNG UND VERBREITUNG DER KUNST IN DER<br />

ÖFFENTLICHKEIT (BVerfGE 30, 173 - „Mephisto”).<br />

Jene Zeilen habe ich mir nicht mal eben so ausgedacht, sondern aus einem Schreiben zitiert, wie es<br />

auf www.rechtslexikon.net und vielen anderen rechtswissenschaftlichen Webseiten der Öffentlichkeit<br />

zugänglich ist.


Und auch wenn es in Texten des Ordnungsamtes heist, dass sobald das öffentliche Straßenland zu<br />

anderen Zwecken als dem Gemein- oder Anliegergebrauch genutzt wird, eine<br />

Sondernutzungserlaubnis von Nöten ist, so steht dies speziell auch in diesem Fall in direktem Konflikt<br />

mit dem Grundgesetz (Kunstfreiheit <strong>ART</strong> 5 Abs. 3). Und da das Grundgesetz in der Normehierarchie<br />

über dem Owig steht, ist auch deshalb zu Gunsten des Grundgesetzes, also zu Gunsten der Kunst<br />

zu entscheiden.<br />

Wobei hier noch zu bemerken wäre, dass das Erschaffen von Kunstwerken in der Öffentlichkeit, also<br />

die kreative Betätigung als solche, durchwegs auch als Gemeingebrauch gesehen werden kann, also<br />

nichts sonderbares darstellt wofür man eine Sondernutzungserlaubnis beantragen müsste, weil Kunst<br />

machen numal von Natur aus und seit Menschengedenken zum Mensch sein dazugehört.<br />

Ja es ist eher unnatürlich und sonderbar, solches unterbinden zu wollen!<br />

Weil es aber tatsächlich so ist, dass freie Kunst abseits von Konsumkultur in den letzten Jahren immer<br />

stärker reglemtiert und illegalisiert wird, möchte ich nun noch darauf hinweisen, dass die Kunstfreiheit<br />

laut <strong>ART</strong>. 5 Abs. 3 GG, bzw. laut Bundesverfassungsgericht dazu verpflicht, Werke auch<br />

„kunstfreundlich“ zu deuten, um ihnen einen geschützten Inhalt zuzuweisen, bzw. Normen<br />

„kunstfreundlich“ anzuwenden.<br />

Dies bedeutet, dass im Zweifelsfalle, also wenn es darum geht zu definieren, ob nun Kunst in der Öffentlichkeit,<br />

so wie ich sie betreibe Gemeingebrauch, oder etwas höchst sonderbares ist, wofür man<br />

eine Sondernutzungsgenehmigung bräuchte, auch unter diesem Gesichtspunkt, zugunsten der Freiheit<br />

der Kunst zu entscheiden ist.<br />

Desweiteren ist einer Vorlesung von Dr. Klaus Gärditz zum Thema Staatsrecht und Grundrechte folgendes<br />

zu entnehmen:<br />

„Straßenkunst bedarf keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis,<br />

wenn andere Kommunikation zulässig ist.“<br />

(Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II – Grundrechte Sommersemester 2017)<br />

Und andere Kommunikation ist hier definitiv zulässig, da es sich bei Kommunikation im eigentlichen<br />

Sinne um den Austausch von Informationen handelt.<br />

Und gegeben durch im Internet<br />

frei zugängliche Informationen,<br />

gibt es dutzende Schriften, wie<br />

die allgemein gültige Deutung<br />

der Kunstfreiheit, welche ich<br />

hier desöfteren zitiert habe,<br />

jedoch gibt es auf der Webseite<br />

des Ordnungsamtes keine<br />

einzige Information zum<br />

Erstellen von Skulpturen in der<br />

Öffentlichkeit, was diese Liste,<br />

welche ich von eben dort kopiert<br />

habe, belegt:<br />

Meine <strong>ART</strong> der Strassenkunst,<br />

so wie eine jede Handlung die<br />

hier nicht aufgeführt ist, unter den Generalverdacht der sonderbaren Handlung zu stellen, widerspricht<br />

nicht nur der öffentlich zugänglichen Information, sondern lässt beinahe schon diktatorische Züge<br />

erkennen.


Und selbst wenn das Erstellen von Skulpturen in der Öffentlichkeit hier als Tätigkeit, die einer<br />

Sondernutzungsgenehmigung bedarf, aufgeführt wäre, so stünde auch dies immer noch im Konflikt mit<br />

dem höherrangigen Grundrecht der Kunstfreiheit.<br />

Ich habe Sie nun hinreichend über die rechtliche Situation aufgeklärt, falls Sie jedoch trotz alledem<br />

dieses Ordnungswiedrigkeitenverfahren nicht einstellen und mir tatsächlich einen Bußgeldbescheid<br />

zukommen lassen, so werde ich dies umgehend wegen des Amtsdeliktes der Verfolgung unschuldiger<br />

(§ 344 StGB) zur Anzeige bringen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Pollhammer<br />

Eigentlich habe ich gehofft, dass durch diese doch sehr umfangreichen und fundierten Erläuterungen, das<br />

Ordnungsamt dieses Ordnungswiederigkeitenverfahren einstellen würde. Aber Strohkopfmonster sind halt<br />

Strohkopfmonster.


Und deshalb habe ich natürlich ein paar Wochen später, den nun folgenden Bußgeldbescheid vom 14.11.2018<br />

erhalten:


Natürlich habe ich gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.<br />

Und wie in meiner Stellungnahme zu den Vorwürfen der Ordnungswiedrigkeit bereits vorweggenommen, habe<br />

ich als Reaktion auf diesen Bußgeldbescheid, die Beamten des Ordnungsamtes, wegen des Amtsdeliktes der<br />

Verfolgung Unschuldiger angezeigt und der Staatsanwaltschaft Berlin natürlich auch alle diese Schreiben<br />

zukommen lassen.<br />

Mal sehn was draus wird…<br />

Hier gehts aber erst mal weiter mit meinem Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid:


Thomas Pollhammer Berlin, 27.11.2018<br />

Dirschauer Str. 11<br />

10245 Berlin<br />

An<br />

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin<br />

Postfach 35 07 01<br />

10216 Berlin<br />

Aktenzeichen: Ord ID 302 – 2035/18<br />

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Ordunungsamtes<br />

vom 14.11.2018<br />

Sehr geehrte Damen und Herren des Bezirksamtes Friedrichshain,<br />

sehr geehrte Damen und Herren vom Amtsgericht Tiergarten.<br />

Hiermit lege ich aus den nun folgenden Gründen, Einspruch gegen den vom Ordnungsamt erlassenen<br />

Bußgeldbescheid, mit dem oben bezeichneten Aktenzeichen vom 14.11.2018 ein.<br />

Dazu werde ich die vom Ordnungsamt geschriebeben Aussagen zitieren und Stück für Stück<br />

widerlegen, bzw. meine Sicht der Umstände zum Ausdruck bringen.<br />

Das Ordnungsamt schreibt:<br />

“In Ihren Äußerungen zum Sachverhalt vom 01.11.2018 konnten Sie sich vom Tatvorwurf nicht<br />

freisprechen.”<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Ich habe mich mit meinen Äußerungen zum Sachverhalt sehr wohl vom Tatvorwurf freigesprochen. Da<br />

das Ordnungsamt jedoch offensichtlich in hohem Maße ignorant gegenüber Tatsachen ist, welche<br />

Normenhierarchie und Grundgesetz betreffen, wollen jene das einfach nicht zugeben.<br />

Die Entscheidung ob ich mich vom Tatvorwurf freigesprochen habe, ist zudem eine<br />

Entscheidungsgewalt, die Herrn Roßman, dem zuständigen Sachbearbeiter des Ordnungsamtes gar<br />

nicht zusteht. Entscheidungsgewalt hat hier das Amtsgericht Tiergarten oder wenn nötig das<br />

Bundesverfassungsgericht.


Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Das gegen Sie laufende OWi-Verfahren beeinträchtigt in keiner Weise das grundgesetzlich garantierte<br />

Recht auf Kunstfreiheit, denn die Kunstfreiheit enthält lediglich das Verbot, auf Methoden, Inhalte<br />

und Tendenzen der künstlerichschen Tätigkeit einzuwirken.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Die offizielle Auslegung der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit ist sehr viel<br />

umfanfgreicher als der eine Satz, den sich das Ordnungsamt hier herausgepickt hat.<br />

Siehe: http://www.rechtslexikon.net/d/kunstfreiheit/kunstfreiheit.htm<br />

oder: https://de.wikipedia.org/wiki/Kunstfreiheit<br />

Wenn das Ordnungsamt behauptet, dass das grundgesetzlich garantierte Recht auf Kunstfreiheit<br />

lediglich, also nur das Verbot beinhaltet, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen<br />

Tätigkeit einzuwirken, so ist dies eine im vollen Bewusstsein der tatsächlichen Umstände getroffene<br />

Falschaussage, da ich mit meiner Stellungnahme zu den Vorwürfen vom 1.11.2018, das Ordnungsamt<br />

über Inhalt und Quellen der offiziellen Auslegung der Kunstfreiheit informiert habe.<br />

Die gesamte offizielle Auslegung zum Grundrecht der Kunstfreiheit, beruht auf einem Gerichtsurteil des<br />

Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 30, 173 - „Mephisto”) und ist ein rund vier Seiten langer Text.<br />

Ein weiterer Inhalt der offiziellen Auslegung der grundgesetzlichen Kunstfreiheit lautet wie folgt:<br />

DIE KUNSTFREIHEIT UNTERLIEGT KEINEM GESETZESVORBEHALT, und findet deshalb nur,<br />

Einschränkungen DURCH KOLLIDIERENDES GRUNDRECHT.<br />

Falls man mir also nachweisen könnte, daß ich mit meiner Arbeit an der Drachenskulptur, auf der<br />

Freifläche der Ecke, von Wühlisch- und Simon-Dach-Str., gegen ein anderes Grundgesetz verstoße,<br />

bzw. damit irgendjemandes Grundrechte verletzen würde, so wäre dies ein gestzlich korrekter Weg,<br />

um mir diese Tätigkeit verbieten zu können.<br />

Das OwiG ist jedoch kein Gestzbuch des Grundgesetzes und schon alleine deshalb auf Kunstaktionen<br />

dieser <strong>ART</strong> nicht anzuwenden.<br />

Und im besonderen Zusammenhang zu dieser vom Ordnungsamt mit einem Bußgeld belegten<br />

Kunstaktion, ist der offiziellen Auslegung der Kunstfreiheit noch folgendes zu entnehmen:<br />

Durch <strong>ART</strong>. 5 Abs. 3 S. 1, 1. Fall GG wird die Kunst umfassend geschützt.<br />

Zum einen unterfällt dem Schutzbereich der WERKBEREICH, also die künstlerische Betätigung als<br />

solche, die UMSETZUNG DES KÜNSTLERISCHEN WILLENS IN DIE REALITÄT. ZUM ANDEREN<br />

WIRD DER WIRKBEREICH GESCHÜTZT, D. H. DIE DARBIETUNG UND VERBREITUNG DER<br />

KUNST IN DER ÖFFENTLICHKEIT (BVerfGE 30, 173 - „Mephisto”).<br />

(Man beachte in diesem Zusammenhang auch folgendes Zitat aus dem Bußgeldbescheid)


Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Das Aufstellen und präsentieren Ihrer Kunst, so wurde Ihnen bereits 2016 ausführlich dargelegt, ist<br />

mit dem zuständigen Kunstamt abzustimmen und uneterliegt nicht Ihrer WILLKÜRLICHEN<br />

ENTSCHEIDUNG.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Mein grundgesetzlich gegebenes Recht der Kunstfreiheit, muss ich mir nicht erst beim zuständigen<br />

Kunstamt holen. Denn entweder gibt es dieses, keinem Gesetzesvorbehalt unterliegende Grundrecht<br />

der Kunstfreiheit, welches seine Schranken ausschließlich in kollidierendem Grundrecht findet, oder<br />

aber auch nicht. Da es jedoch zahlreiche Quellen gibt, welche bestätigen, dass es tatsächlich so eine,<br />

keinem gesetzesvorbehalt unterliegender Kunstfreiheit gibt, gehe ich davon aus, dass dies tatsächlich<br />

den tatsächlich überprüfbaren Tatsachen entspricht.<br />

Und zwar völlig unabhängig von so einem doofen Kunst- oder Ordnungsamt.<br />

Zudem ist hier noch der Umstand zu erwähnen, dass zwischen der Kunstaktion von 2016 und der<br />

Kunstaktion, welche hier verhandelt wird ein großer Unterschied, auch in der Veranwortlichkeit<br />

bezüglich des Kunstamtes besteht.<br />

Wobei noch zu bemerken ist, dass es so ein Kunstamt überhaupt gar nicht gibt, denn was das<br />

Ordnungsamt hier meint, ist die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum, die sich einmal im Jahr<br />

zusammenfindet, um zu entscheiden, welches Kunstwerk in der Öffentlichkeit aufgestellt werden darf.<br />

Das Kunstwerk um welches es hier aber geht, ist eine Skulptur die sich auf einem Handwagen befindet,<br />

den ich jedesmal nach getaner Arbeit wieder nach Hause rolle und nirgenwo fest installieren will.<br />

Und wenn man behauptet, dass meine Kunstaktion, also das Arbeiten an einer SKULPTUR in der<br />

Öffentlichkeit, eine WILLKÜRLICHE ENTSCHEIDUNG ist, so ist auch dies eine nachweisbare<br />

Falschaussage, denn mein Handeln ist keinesfalls WILLKÜRLICH, sondern steht im absoluten<br />

Einklang mit dem grundgesetlich gegebenen Recht auf Kunstfreiheit und den damit verbundenen<br />

offiziellen Auslegungen, welche offiziel zugänglich auf dutzenden Webseiten, zur Überprüfung<br />

veröffentlicht sind.<br />

WILLKÜR liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine<br />

Rechtsanwendung, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, nicht nur fehlerhaft, sondern unter<br />

keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf<br />

sachfremden Erwägungen beruht. (Wikipedia)


WILLKÜRLICH ist also sehr viel mehr die Art der Argumentation der Beamten des Ordnungsamtes,<br />

wenn jene beispielsweise behaupten, dass das grundgesetzlich garantierte Recht auf Kunstfreiheit,<br />

lediglich das Verbot enthält, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit<br />

einzuwirken. Denn der ganze Satz der offiziellen Auslegung der Kunstfreiheit, von dem das<br />

Ordnungsamt WILLKÜRLICHERWEISE die Hälfte weg gelassen hat, lautet wie folgt:<br />

„Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der<br />

künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum<br />

einzuengen oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess<br />

vorzuschreiben.“ (Wikipedia)<br />

Und eben genau das was hier rot markiert und unterstrichen geschrieben steht, macht das<br />

Ordnungsamt, wenn dieses, wie im Bußgeldbescheid vom 14.11.2018 folgendes zu Papier bringt:<br />

Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Bereits in den beiden OWi-Verfahren vor zwei Jahren hatten wir Ihnen erläutert, dass das anfertigen<br />

von Skulpturen auf öffentlichem Straßenland außerhalb besonders zu genehmigender<br />

Veranstaltungen (Märkte, Feste, Veranstaltungen) nicht erlaubnisfähig ist. Dabei ist es unerheblich,<br />

ob Sie Ihre Skulptur mit Rädern untersetzen und nur temporär (mehrere Stunden) das öffentliche<br />

Straßenland nutzen.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Nun bringen Sie das was hier rot markiert und unterstrichen ist mal zusammen.<br />

Und falls Sie nicht wissen, was man von diesen doch sehr widersprüchlichen Aussagen in den Müll<br />

werfen darf, so googeln Sie bitte nach dem nun folgenden Begriff: “NORMENHIERARCHIE”<br />

Desweiteren ist hier zu bemerken, dass doch ein sehr erheblicher Unterschied in der Methode besteht,<br />

eine Skulptur als tonnenschweres, feststehendes Objekt, oder transportabel auf einem Handwagen zu<br />

erstellen, den man nur temporär auf die Straße rollt um dran zu arbeiten.<br />

Denn für ersteres bräuchte man ein statisches Gutachten, weil es sich dabei um einen dauerhaften<br />

städtebaulichen Eingriff handelt, wobei man für zweites lediglich Artikel 5 Abs. 3 GG zu Rate ziehen<br />

muss, um feststellen zu können, dass es sich hierbei um eine völlig im Einklang mit dem Grundrecht<br />

auf Kunstfreiheit stehende Kunstaktion handelt, die weder der Erlaubnis des “Kunstamtes” noch der<br />

Erlaubnis des Ordnugsamtes bedarf.<br />

Ja zu behaupten dass dies ein unerheblicher Unterschied ist, käme der Behauptung gleich, es<br />

bestünde kein Unterschied zwischen einem Haus und einem Wohnmobil.<br />

Und da das Ordnungsamt selbst geschrieben hat, daß es verboten ist, auf die Methoden der<br />

künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, wundert es mich doch sehr, daß das Ordnungsamt mit diesem<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren auf meine Methode, nämlich der Methode der Erstellung von<br />

Skulpturen via Straßenkunst einwirken will.<br />

Denn eine Methode ist laut Wörterbuch, die Art der Durchführung, also der Weg, wie man zu einem<br />

angestrebten Ziel gelangen kann.<br />

Das Ziel, welches ich anstrebe, ist die Fertigstellung einer Skulptur. Und der Weg wie ich dieses erreichen<br />

kann und will, ist die Methode der Straßenkunst, im Einklang mit der Kunstfreiheit laut <strong>ART</strong>. 5<br />

Abs. 3 GG.


Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Bereits in den beiden OWi-Verfahren vor zwei Jahren, hatten wir Ihnen erläutert, dass das Anfertigen<br />

von Skulpturen auf öffentlichem Straßenland, außerhalb besonders zu genehmigender<br />

Veranstaltungen (Märkte, Feste, Veranstaltungen) nicht erlaubnisfähig ist. Dabei ist es unerheblich,<br />

ob Sie Ihre Skulptur mit Rädern untersetzen und nur temporär (mehrere Stunden) das<br />

öffentliche Straßenland nutzen.<br />

Hierzu habe ich noch folgendes zu sagen:<br />

Die Aussage, dass ich meine Skulptur mit Rädern untersetzt habe, entspricht ebenfalls nicht den<br />

Tatsachen, denn ich habe meine Sklulptur nicht mit Rädern untersetzt, sondern ich transportiere meine<br />

Skulptur auf einem Handwagen.<br />

Ein Handwagen ist per definition ein vierrädriges Gefährt, welches durch schieben oder ziehen<br />

fortbewegt werden kann, solange es sich nicht um eine Atombombe handelt, geht es niemanden etwas<br />

an, was ich damit transportiere und mit Sicherheit darf man einen Handwagen auch mal für ein paar<br />

Stunden irgendwo hinstellen.<br />

Oder möchte man nun sämtlichen Besitzern von Handwagen den Garaus machen?<br />

Die Annahme, dass ich meine Skulptur mit Rädern untersetzt hätte, würde bedeuten, dass die Räder<br />

Teil der Skulptur wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Skulptur, wenn Sie fertig ist, von dem<br />

Handwagen runtergenommen wird.<br />

Auch diesen Umstand habe ich in meiner Stellungnahme vom 1.11.2018 zur Genüge erläutert.<br />

Weil man aber seitens des Ordnungsamtes wohl versucht ist, meine Kunstaktion mit allen Mitteln zu<br />

verhindern, erfindet man irgendwelche Umstände die nicht den Tatsachen entsprechen, so wie in etwa<br />

eine völlig mangelhafte Auslegung der Kunstfreiheit und den eben geschilderten Umstand der<br />

Bereifung meiner Skulptur.


Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Dem gemäß war eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen.<br />

Dazu habe ich folgendes zu sagen.<br />

Hätten die Beamten des Ordnungsamtes mit dem Bußgeldbescheid vom 14.11.2018 tatsächlich eine<br />

Entscheidung nach Aktenlage getroffen, so hätten jene ebenfalls die offizielle Auslegung der Kunstfreiheit<br />

beachten müssen, da ich dem Ordnungsamt, mit meinem Schreiben vom 1.11.2018, diesbezügliche<br />

Informationen habe zukommen lassen.<br />

Das Grundrecht der Kunstfreiheit laut <strong>ART</strong>. 5 Abs. 3 GG, samt offizieller Auslegung, ist also spätestens<br />

seit dem Eingang meiner Stellungnahme vom 1.11.2018 Teil der Akten,<br />

welche leider vom Ordnungsamt in WILLKÜRLICHER Weise unterschlagen werden.<br />

Und weil dem so ist, bitte ich abschließend zu diesem Einspruch, um die Beantwortung der nun folgenden<br />

vier Fragen:<br />

1. Entspricht es einer Tatsache, dass die Kunstfreiheit laut Art. 5 Abs. 3 GG keinem Gesetzesvorbehalt<br />

unterliegt?<br />

2. Entspricht es einer Tatsache, dass das grundrechtlich garantierte Recht der Kunstfreiheit, welches<br />

keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, lediglich im Falle von kollidierendem Grundrecht eingeschränkt<br />

werden darf?<br />

3. Verstoße ich mit meiner Arbeit, die hier zum Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

wurde, gegen einen Artikel des Grundgesetzes?<br />

4. Da ich das Ordnungsamt mit meinem Schreiben vom 1.11.2018 davon in Kenntnis gesetzt habe,<br />

dass das Grundrecht der Kunstfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt und seine Schranken<br />

einzig und allein in kollidierendem Grundrecht findet, entspricht es dann einer Tatsache, dass das<br />

Ordnungsamt, bzw. die verantwortlichen Beamten, sich mit Vorsatz, des Amtsdeliktes der Verfolgung<br />

Unschuldiger schuldig gemacht haben?<br />

Anlagen:<br />

Stellungnahme vom 1.11.2018 an das Ordnungsamt Berlin Friedrichshain.<br />

Kopie vom Bußgeldbescheid<br />

Beschreibung der Örtlichkeit des angeblichen Verbrechens<br />

Die gesamte offizielle Auslegung der Kunstfreiheit ist mitunter unter folgenden Links zu<br />

erkunden:<br />

http://www.rechtslexikon.net/d/kunstfreiheit/kunstfreiheit.htm<br />

oder:<br />

https://de.wikipedia.org/wiki/Kunstfreiheit<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Pollhammer


DER ORT DER ANGEBLICHEN ORDNUNGSWIDRIGKEIT<br />

Die Gehwegecke von Simon-Dach- und Wühlischstr. Ist eine weiträumige Freifläche.<br />

Da die SKULPTUR derzeit auf einem<br />

Wintermarkt ausgestellt wird, habe ich<br />

leider kein Bild der SKULPTUR am Ort<br />

der angeblichen Ordnungswiedrigkeit, auf<br />

welchem die Platzverhältnisse ersichtlich<br />

sind.<br />

Deshalb habe ich mich mit einem kleinen<br />

Schildchen dort hingestellt, wo ich<br />

normalerweise an meiner SKULPTUR<br />

arbeite und ein Foto gemacht.<br />

Wie darauf zu sehen ist, befinden sich<br />

dort in der Mitte hinter mir,<br />

Fahhradständer, und vor diesen<br />

Fahrradständern plaziere ich für gewöhnlich meine SKULPTUR, wenn ich daran arbeiten möchte.<br />

Der Gehweg, und somit der Gemeingebrauch, wird durch<br />

diese Tätigkeit in keiner Weise eingeschränkt, zumal man<br />

an den Fahrradständern sowieso vorbeigehen muss, und<br />

die Skulptur auch nicht breiter ist, als die Fahrradständer.<br />

Mit und ohne SKULPTUR, sind auf der linken Seite 5, und<br />

auf der rechten Seite rund 3 Meter Platz, um dran<br />

vorbeizugehen. Und der Abstand von den<br />

Fahhradständern nach vorne zur Straße hin, beträgt rund<br />

14 Meter. Genug Platz also für eine Kunstaktion im<br />

Einklang mit dem Gesetz (Art. 5 Abs. 3 GG).<br />

Und so sieht er aus, der TRAUMZAUBERDRACHE MAX,<br />

die berühmteste SKULPTUR vom Simon-Dach-Kiez!<br />

2 Meter hoch, 1,5 Meter lang und 1,2 Meter breit.<br />

Und stinksauer !<br />

Bild rechts →


Als Reaktion auf diesen Einspruch, habe ich das nun folgende Schreiben des Ordnugsbeamten, vom 4.12.2018<br />

erhalten:<br />

Und natürlich habe ich auch dazu eine Antwort verfasst:


Thomas Pollhammer Berlin, 15.12.2018<br />

Dirschauer Str. 11<br />

10245 Berlin<br />

An<br />

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin<br />

Ordnungsamt<br />

Petersburger Str. 86-90<br />

10247 Berlin<br />

Aktenzeichen: Ord ID 302 – 2035/18<br />

Antwort auf das Schreiben<br />

von Herrn Roßmann vom 4.12.2018<br />

Guten Tag Herr Roßmann.<br />

Dass ich mit meiner Kunstaktion gegen Artikel 14 des Grundgesetzes verstoße, habe ich tatsächlich<br />

nicht gewusst, also auch nicht erkannt, jedoch nicht wie von Ihnen unterstellt ignoriert. Nun, da Sie<br />

mich aber darauf hingewiesen haben, und ich die Umstände, wie von Ihnen erwartet, nochmals<br />

gründlich überdacht habe, zweifle ich doch sehr daran, dass dem tatsächlich so ist.<br />

Aber wie dem auch sei.<br />

Um Ihnen und dem Gericht zu erläutern, weshalb ich da anderer Auffassung bin, zitiere ich erst mal<br />

den betreffenden Satz, den Sie in Ihrem Schreiben vom 4.12.2018 verfasst haben, und werde diesen<br />

im Anschluss kommentieren:<br />

Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Die von Ihnen vorgebrachte wesentliche Einrede, betrifft die von Ihnen unterstellte Einschränkung der<br />

Kunstfreiheit. Das von Ihnen in diesem Zusammenhang nicht erkannte bzw. ignorierte Grundrecht<br />

auf Eigentum (Art 14 GG, Schutz des Eigentums/Erbrecht) gibt dem Eigentümer des Berliner<br />

Straßenlandes, also dem Land Berlin, das Recht, über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes<br />

zu verfügen.<br />

Zitat Ende.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Das Grundrecht auf Eigentum, gibt dem Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes, also dem Land<br />

Berlin, zwar das Recht über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes zu verfügen, jedoch nicht in<br />

willkürlicher Weise, und schon gar nicht auf Kosten der Kunstfreiheit.<br />

Zudem steht in Artikel 14 Absatz 2 GG folgendes geschrieben:<br />

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.


Nun ist das öffentliche Straßenland ein sehr spezielles Eigentum und in besonderer Weise, wohl wie<br />

kein anderes Eigentum, dem Wohle der Allgemeinheit verpflichtet. Sämtliche Tätigkeiten aber, welche<br />

über das Gehen und Stehen auf öffentlichen Gehwegen hinaus gehen, per<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz zu kriminalisieren, dient jedoch in keiner Weise dem Wohl der<br />

Allgemeinheit, sondern nur der Bußgeldkasse und dem Ego starrsinniger Bürokraten, welche zwar<br />

jeden Satz aus dem OwiG in- und auswendig kennen, aber plötzlich halbseitig blind werden, wenn es<br />

um Fragen der Grundrechte geht.<br />

Und auch wenn das Land Berlin das Recht hat, über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes zu<br />

verfügen, so hat das Land Berlin noch lange nicht das Recht, einen Gesetzesvorbehalt für ein Gesetz<br />

zu konstruieren, welches verfassungsrechtlich vorbehaltlos gewährleistet ist.<br />

Also selbst wenn in Art. 14 Abs. 1 GG geschrieben steht, dass Inhalt und Schranken des<br />

Eigentumsrechtes, durch Gesetze bestimmt werden, so ist dies nur auf Gesetze bzw. Handlungen<br />

anwendbar, welche auch durch Gesetze, wie dem Berliner Straßengesetz eingeschränkt werden<br />

dürfen, aber nicht zulässig für Gesetze oder Handlungen, welche wie die Kunstfreiheit, keinem<br />

Gesetzesvorbehalt unterliegen.<br />

Wobei in diesem Zusammenhang noch anzumerken ist, dass sich Satz 2 aus Art. 14 Abs. 1 GG sehr<br />

viel mehr auf das Eigentumsrecht selbst bezieht, also damit die Schranken gemeint sind, welche dem<br />

Eigentumsrecht auferlegt werden können, und nicht etwa die Schranken, welche anderen Gesetzen,<br />

aufgrund des Rechtes auf Eigentum auferlegt werden dürfen.<br />

Zudem ist die Annnahme, dass ein jeder Mensch, welcher gegen ein Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

verstößt, gleichermaßen gegen das Grundgesetz verstößt, in dessen Rahmen ein solches<br />

verabschiedet wurde, nicht korrekt.<br />

Nach wie vor kollidiere ich nicht mit Art. 14 GG, sondern mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz, weil ich<br />

das Eignetum des Berliner Landes weder beschädige, noch vorhabe dieses dem Land Berlin<br />

wegzunehmen (Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung)).<br />

Sehr viel mehr verstoßen Sie aber selbst gegen Art. 14 Abs. 2 GG, weil Sie das Wohl der Allgemeinheit<br />

schmälern, wenn Sie willkürlicherweise das Grundrecht der Kunstfreiheit beschneiden, welches auch<br />

im öffentlichen Straßenraum seine Gültigkeit hat.<br />

Was das im Einzelnen bedeutet, werde ich in meinem Kommentar auf das nun folgende Zitat, aus<br />

Ihrem Schreiben vom 4.12.2018 verdeutlichen:<br />

Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Da das Straßenland gleichwohl durch den Verwaltungsakt der Widmung öffentlichen Character trägt,<br />

also dem Gemeingebrauch zur öffentlichen Nutzung zweckbestimmt wurde, war zur verbindlichen<br />

Regelung von Anlieger- und Sondernutzungsrechten mit dem Berliner Straßengesetz eine<br />

Rechtsvorschrift zu erlassen, in der die von Ihnen praktizierte Arbeit keine Berücksichtigung findet.<br />

Zitat Ende.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Dass meine Arbeit, also das Schnitzen von Skulpturen in der Öffentlichkeit, im Berliner Straßengesetz<br />

keine Berücksichtigung findet, liegt wohl daran, dass die Kunstfreiheit trotz alledem keinem<br />

Gesetzesvorbehalt unterliegt und deshalb hierfür keine Regelungen von Nöten sind, zumal solche<br />

Regelungen im Bezug auf Kunst auch gar nicht zulässig wären, denn wie ich Ihnen bereits mehrfach<br />

mitgeteilt habe, ist es laut Gesetzgeber verboten, den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen<br />

oder allgemein verbindliche Regelungen für den Schaffungsprozess vorzuschreiben.


Ihre eigene Aussage, das meine Arbeit im Berliner Straßengesetz keine Berücksichtigung findet, ist<br />

zudem eine Aussage, die im Grunde genommen gar nichts sagt. Oder anders gesagt, bringen Sie<br />

damit lediglich zum Ausdruck, dass es kein Gesetz gibt, also auch kein Berliner Straßengesetz,<br />

welches das Schnitzen von Skulpturen auf öffentlichen Gehwegen verbietet.<br />

Jeodch gibt es Urteile und Formulierungen des Bundesverfassungsgerichtes, welche folgendes<br />

beinhalten:<br />

Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen<br />

Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder<br />

allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.“<br />

Zitat Ende.<br />

Sie erinnern sich sicher, das ist der Satz, von dem Sie im Bußgeldbescheid vom 14.12.2018 nur die<br />

erste Hälfte zitiert haben. Warum wohl?<br />

Art. 14 GG dient dem Schutz von Eigentum. Das von mir genutzte, der Öffentlichkeit gewidmete<br />

Straßenland, wird jedoch durch mein Arbeit in keiner Weise beschädigt oder gefährdet und bedarf<br />

deshalb auch keines Schutzes vor mir.<br />

Und deshalb ist die Vorgehensweise, Art. 14 GG anzuführen, um Schritte gegen meine Kunstaktion<br />

rechtzufertigen, in diesem Zusammenhang etwa so, als würde ich jemanden wegen Sachbeschädigung<br />

anzeigen, weil er eine Blume an mein Fahrrad gesteckt hat.<br />

Kollidierendes Grundrecht einer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstaktion, gegen Art. 14 GG<br />

würde vorliegen, wenn ich das Eigentum eines dritten, oder aber auch das Eigentum des Landes Berlin,<br />

als dessen Teil ich mich sehe, beschädigen, oder in derart okkupieren würde, dass der<br />

Gemeingebrauch für andere Menschen eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden würde.<br />

Dies ist jedoch nicht der Fall.<br />

Und deshalb erachte ich den von Ihnen angeführten Vorwurf, dass ich in meinem Einspruch vom<br />

27.11.2018 das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) nicht erkenne, bzw. ignoriere als halt- und<br />

gegenstandslos.<br />

Zudem ist die Anwendung von Art. 14 GG, um in diesem Fall kollidierendes Grundrecht zu konstruieren,<br />

aus den eben genannten Gründen unverhältnismässig.<br />

Und gerade im Bezug auf die Kunstfreiheit, mahnt der Gesetzgeber zur Verhältnismässigkeit!<br />

Ich zitiere aus Wikipedia:<br />

Ein Eingriff in die Kunstfreiheit muss verhältnismässig sein. Dies bedeutet ein Verbot, den<br />

Grundrechtsträger zu stark zu benachteiligen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt hierbei<br />

die Theorie von der Wechselwirkung. Diese besagt, dass Gesetze, die die Kunstfreiheit<br />

beschränken, ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind. Dies bedeutet, wenn die<br />

Kunstfreiheit einer Person aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird, muss entweder der<br />

Gesetzgeber oder das Gericht eine sorgfältige Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem<br />

gesetzlich geschützten, widerstreitenden Verfassungsgut vornehmen. Daraus folgt, dass die<br />

Kunstfreiheit als besonders geschütztes Grundrecht, nur durch besonders bedeutende Gründe<br />

eingeschränkt werden darf. Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit Grundrechten anderer Bürger wie<br />

der Eigentumsgarantie, erfordert die praktische Konkordanz ebenfalls eine Güterabwägung.<br />

Zitat Ende.


Wenn ich also das Eigentum des Landes Berlin, in diesem Falle eine weiträumige Freifläche, mit meiner<br />

Kunstaktion weder beschädige, noch den Gemeingebrauch der öffentlichen Gehwege für andere<br />

Menschen einschränke, so ist bei einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des<br />

Landes Berlin, welches dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet ist, und der Kunstfreiheit, die anders<br />

als das Eigentumsrecht, keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ein Verbot meiner künstlerischen<br />

Tätigkeit eindeutig unverhältnismässig.<br />

Zumal es keinen besonders bedeutenden Grund, wie in etwa die Zerstörung des Gehweges durch<br />

meine Kunstaktion gibt, auf dessen Grundlage mein grundrechtlich garantiertes Recht der Kunstfreiheit<br />

eingeschränkt werden dürfte.<br />

Oder sehen Sie einen besonders bedeutenden Grund, weshalb man das tun dürfen sollte?<br />

Also ich nicht!<br />

Der einzige Grund, weshalb man meine Kunstaktion mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ahndet,<br />

ist meiner Ansicht nach der, dass die Menschen zu funktionierenden Kapitalsklaven reduziert werden<br />

sollen, indem man ihnen nur noch gestattet, den öffentlichen Raum dauzu zu nutzen, um von der Arbeit<br />

und wieder nach Hause zu gehen. Naja, und zwischendurch darf man natürlich auch noch zum<br />

Shoppen und in die Kneipe gehen, um den Frust über ein sinnloses Dasein hinunterzuspülen, oder<br />

sein Loch in der Seele mit einem zehnten Paar Schuhe und dem neuesten Smartphone zu stopfen.<br />

Weshalb ich nun nochmal auf Artikel 14 Abs. 2 GG, also der Verpflichtung des Eigentümers zur<br />

Unterstützung des Allgemeinwohls zu sprechen komme, denn es ist tatsächlich so, dass laut WHO, die<br />

Volkskrankheit Depression, bald, also so ab 2020, die zweithäufigste Todesursache sein wird.<br />

Meiner fachfremden Einschätzung nach ist dies deshalb der Fall, weil der Großteil der Menschen nur<br />

noch Tätigkeiten nachgeht, bzw. auch nur noch Tätigkeiten nachgehen darf, welche er zum täglichen<br />

Broterwerb auszuführen hat, wobei das Verwirklichen eigener Ideen auf der Strecke bleibt. Ja und weil<br />

sich das alles gar nicht mehr so wirklich lohnt, man also nur noch arbeitet, um Miete, Steuern,<br />

Krankenversicherung und sonstige Rechnungen zu begleichen, spuckt der Hirnkasten keine<br />

Glückshormone mehr aus.<br />

Und anstatt dann den Job zu kündigen, um mehr Zeit zu haben gegen dieses menschfeindliche System<br />

zu rebellieren, geht man dann zum Arzt und lässt sich mit Pillen vollstopfen, damit die “scheiß” Arbeit<br />

wieder Spaß macht.<br />

Wer jedoch Glück hat, findet seinen Weg zur Ergotheraphie, also zur Behandlung psychischer<br />

Erkrankungen wie Depression, durch kreative Tätigkeiten, wie zum Beispiel Malen oder auch<br />

Bildhauerei. Kunst hat also wissenschaftlich nachweisbar, einen heilenden Einfluß auf den Menschen<br />

und dient somit dem Allgemeinwohl.<br />

Und jetzt überlegen Sie mal, was mit der allgemeinen Befindlichkeit eines Menschen geschieht, der<br />

vom Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid erhält, weil er in der Öffentlichkeit Kunst macht, die nicht<br />

den geringsten Schaden verursacht.<br />

Richtig, da bekommt man Magenschmerzen.<br />

Es ist also tatsächlich so, dass nicht ich, sondern Sie gegen Art. 14 GG (Abs. 2) verstossen, wenn Sie<br />

entgegen dem Allgemeinwohl, auf öffentlichen Wegen alles verbieten, was über Tätigkeiten des<br />

Gehens und Stehens hinausgeht.<br />

Die Kunst, so wie ich sie in der Öffentlichkeit praktiziere, dient nicht nur dem Allgemeinwohl, weil es<br />

mir dabei gut geht, wenn ich meine Inspiration in die Realität umsetzen kann, sondern weil der Anblick<br />

meiner Kunst auch die Fantasie und somit das Wohlbefinden der Passanten und Anwohner beflügelt.


Das Arbeiten an einer Skulptur in der Öffentlichkeit führt dazu, dass Menschen miteinander reden,<br />

miteinander in Kontakt kommen und dazu inspiriert werden, selbst kreativ tätig zu werden, um Ihrer<br />

Seele was Gutes zu tun.<br />

Kunst, meine sehr verehrten Damen und Herren des Ordnungsamtes, steigert also das allgemeine<br />

Wohlbefinden in der <strong>ART</strong>, wie es von <strong>ART</strong>. 14 Abs. 2 GG ausdrücklich gewünscht wird.<br />

Um dies aber bemerken zu können, müßten Sie selbst mal einen Tag lang dort vor Ort beobachten,<br />

was geschieht, wenn ich auf dieser Gehwegecke an meiner SKULPTUR arbeite.<br />

- Und mal die Kinder vom angrenzenden Spielplatz fragen, was die denn davon halten, wenn Sie<br />

meine Arbeit an MAX dem Traumzauberdrachen verbieten.<br />

Die würden Sie gründlich einseifen!<br />

Gedankenpause.<br />

Nicht ohne Grund zählt die Kunstfreiheit zu den Kommunikationsgrundrechten. Und nicht ohne Grund<br />

enthält Artikel 14 GG in Absatz 2 die Verpflichtung des Eigentümers, dem allgemeinen Wohl und somit<br />

der sozialen Bindung dienlich zu sein. Menschen, die das öffentliche Straßenland aber nur noch zum<br />

Zwecke der Fortbewegung benutzen dürfen, werden dort wenig soziale Bindung finden.<br />

Weshalb ich in diesem Zusammenhang nun nochmals einen Teil, der auf Entscheidungen des<br />

Bundesverfassungsgerichtes entstandenen, offiziellen Auslegung der Kunstfreiheit zitieren werde:<br />

Durch <strong>ART</strong>. 5 Abs. 3 S. 1, 1. Fall GG, wird die Kunst umfassend geschützt.<br />

Zum einen unterfällt dem Schutzbereich der WERKBEREICH, also die künstlerische Betätigung als<br />

solche, die Umsetzung des künstlerischen Willens in die Realität. Zum anderen wird der<br />

WIRKBEREICH geschützt, d. h. die DARBIETUNG UND VERBREITUNG der Kunst IN DER<br />

ÖFFENTLICHKEIT.<br />

Zitat Ende.<br />

Das ÖFFENTLICHE Straßenland des Landes Berlin, welches dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet<br />

ist, ist Teil der ÖFFENTLICHKEIT, auf welche sich das Wort ÖFFENTLICHKEIT in der offiziellen<br />

Auslegung der Kunstfreiheit bezieht. Wenn dem nicht so wäre, könnte man das ÖFFENTLICHE<br />

Straßenland des Berliner Landes, welches ausdrücklich der ÖFFENTLICHKEIT gewidmet ist, auch<br />

nicht ÖFFENTLICH, sondern lediglich privates Straßenland nennen.<br />

Und dieses ÖFFENTLICHE Straßenland ist zwar Eigentum des Landes Berlin, das Land Berlin, besteht<br />

jedoch nicht aus ein paar Rechtsverdrehern in hohen Ämtern, die einfach mal so mir nichts dir nichts<br />

die Kunstfreiheit abschaffen dürfen, sondern setzt sich zusammen aus den Menschen die hier Leben.<br />

Und somit bin auch ich, wie ein jeder Berliner, Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes. (Alle<br />

Staatsgewalt geht vom Volke aus…Art. 20 GG)<br />

Wenn Sie aber schreiben, dass das Land Berlin Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes ist und<br />

das Recht hat, Rechtsvorschriften für dieses zu erlassen, dann hört sich das so an, als ob das Land<br />

Berlin aus einer Handvoll Politikern besteht, welche selbst und höchstpersönlich die Eigentümer eben<br />

dieses Berliner Strassenlandes sind, und nicht dessen Verwalter.<br />

Aber ebensowenig, wie eine Handvoll gewählter Politiker nicht die Eigentümer, sondern die Verwalter<br />

des Berliner Straßenlandes sind, sind auch Sie, die Beamten des Ordnungsamtes, Verwalter des<br />

öffentlichen Straßenlandes, und somit ebenso wie die Volksvertreter des Landes Berlin, zur objektiven<br />

Anwendung der Gesetze verpflichtet.


Gewisse Gesetze jedoch zu ignorieren, und Sätze aus Gesetzestexten nur halb zu zitieren, so wie Sie<br />

das im Bußgeldbescheid vom 14.11.2018 gemacht haben, weil der Inhalt des ganzen Satzes entgegen<br />

den Interessen des Ordnungsamtes steht, ist nach wie vor ein Amtsdelikt.<br />

Und mit solchen Methoden per Bußgeldbescheid Gelder von Menschen einzutreiben, welche einfach<br />

nur Kunst in der ÖFFENTLICHKEIT machen wollen, so wie es auch vom Grundgesetz geschütz ist, ist<br />

nicht nur ein Verbrechen gegen das Grundgesetz und die darin garantierte Kunstfreiheit, sondern ein<br />

Verbrechen gegen die Menschlichkeit an sich, denn Kunst gehört seit den ersten Höhlenmalereien zum<br />

Mensch sein dazu, und somit auch zum Gemeingebrauch der öffentlichen Wege.<br />

Das öffentliche Leben aber derart in Regeln zu zwängen, dass es den Menschen nicht mehr möglich<br />

ist, ausserhalb privater Räume, wie Ateliers und Gallerien und ohne Bezahlung von Gebühren für<br />

Sondernutzungsgenehmigungen, krativ tätig zu werden, ist nicht nur illegal, sondern hat nichts mehr<br />

mit der Natur des Menschen zu tun und dient alleine einem künstlich erschaffenen und<br />

lebensfeindlichem Kapitalismus, der in seiner Struktur, wiederum einzig und alleine einer Handvoll von<br />

superreichen Kontrollfreaks, aber in keinem Fall dem Allgemeinwohl (Art. 14 Abs. 2 GG) dient.<br />

Die Kunstfreiheitsgarantie als subjektives Abwehrrecht, soll die Eigengesetzlichkeit künstlerischen<br />

Schaffens gegen jede Einwirkung der öffentlichen Gewalt (Ordnungsamt) abschirmen.<br />

Die Vorgehensweise, wie Sie auf mein verfassungsrechtlich vorbehaltlos gegebenes Grundrecht<br />

der Kunstfreiheit einwirken, ist nach wie vor willkürlich und illegal, weil das Berliner Straßengesetz<br />

ein Gesetzesvorbehalt ist, der auf die Kunstfreiheit nicht anzuwenden ist, da diese keinem<br />

Gesetzesvorbehalt unterliegt und es verboten ist, allgemein verbindliche Regelungen für das<br />

Erschaffen von Kunst vorzuschreiben.<br />

Und der Vorwurf, ich würde mit meiner Kunstaktion gegen Art. 14 GG verstoßen, ist ebenfalls nicht<br />

haltbar, da ein Schutz von öffentlichem Eigentum nur dann notwendig oder sinnvoll ist, wenn<br />

öffentliches Eigentum gefährdet oder beschädigt werden könnte.<br />

Und selbst wenn das Grundrecht der Kunstfreiheit einem Gesetzesvorbehalt durch das OwiG oder<br />

ähnlichem unterläge, so wäre dies im betreffenden Gesetz, aufgrund des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1<br />

Satz 2 GG) eindeutig zu benennen.<br />

Andernfalls wäre das Gesetz verfassungswidrig.<br />

Und deshalb, meine sehr verdrehten Damen und Herren des Ordnungsamtes Berlin Friedrichshain,<br />

werde ich meinen Einspruch gegen Ihr Ordnungswidrigkeitenverfahren und den Bußgeldbescheid vom<br />

14.11.2018 auf keinen Fall zurückziehen und bitte Sie nun, auch dieses Schreiben dem Amtsgericht,<br />

als Teil der Akten zu übersenden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Pollhammer


In Folge dieser Antwort auf das Schreiben vom Ordnungsamt, in welchem ich darum gebeten wurde<br />

meinen Einspruch nochmals zu überdenken und zurückzuziehen, hat der zuständige Beamte aber nicht<br />

wie angegeben den Einspruch an das Amstgericht übermittelt, sondern nochmals ein Schreiben<br />

verfasst, indem man mich erneut darum gebeten hat, meinen Einspruch nochmals zu überdenken, um<br />

diesen gegebenenfalls zurückzuziehen.<br />

Wobei mir ein bedeutendes Merkmal dieser Schreiben aufgefallen ist, denn es enthalten diese<br />

Schreiben ständig neue Gesetzestexte und Begründungen, welche aber vom Inhalt her alle eine<br />

essentielle Geminsamkeit aufweisen, denn sie alle sind in der Auslegung des Ordnungsamtes, also im<br />

Zusammenhang mit meiner Kunstaktion, als Gestzesvorbehalt gegen die Freiheit der Kunst zu sehen<br />

und enthalten allgemein verbindliche Regeln für den Schaffungsprozess von Kunst.<br />

Zuerst wurde mir ja im Anhörungsschreiben vom 22.10.2018 vorgeworfen, dass ich gegen die<br />

Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes verstoßen und somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne<br />

des Ordnungswidrigkeitengesetzes begangen hätte.<br />

Weil ich dann aber in meiner Stellungnahme erklärt habe, dass ich aufgrund der vorbehaltlos<br />

gewährleisteten Kunstfreiheit gar keine Ordnungswidrigkeit begangen haben kann, zumal die<br />

Kunstfreiheit nur im Falle von kollidierendem Grundrecht einzuschränken ist, hat man mir im<br />

darauffolgenden Bußgeldbescheid mitgeteilt, dass durch das gegen mich laufende OWi-Verfahren,<br />

das grundgesetzlich garantierte Recht der Kunstfreiheit in keiner Weise beeinträchtigt wird, weil die<br />

Kunstfreiheit ja LEDIGLICH das Verbot enthält, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der<br />

künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken.<br />

Und als ich mit meinem Einspruch auf diesen Bußgeldbescheid erklärt habe, dass das Recht der<br />

Kunstfreiheit zudem verbietet, den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder allgemein<br />

verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben, hat man mir mit einem<br />

darauffolgenden Schreiben mitgeteilt, daß ich mit meiner Kunstaktion einen Verstoß gegen das<br />

Eigentumsrecht des Berliner Landes begangen habe und somit gegen Artikel 14 des Grundgesetzes<br />

verstoßen würde.<br />

Natürlich habe ich auch in diesem Zusammenhang andere Ansichten als das Ordnungsamt und<br />

nachdem ich in meiner Antwort auf diesen Vorwurf, wie ich finde ziemlich gut dargestellt habe, dass<br />

meine Kunst auch nicht gegen das Eigentumsrecht verstößt, weil diese Skulptur niemandes Eigentum<br />

beschädigt und dieses Eigentum durch meine Arbeit sogar noch optisch und kulturell aufgewertet wird,<br />

hat man in einem nächsten Schreiben wieder das Berliner Straßengesetz mit neuen Zusammenhängen<br />

aus dem Zauberhut geholt, um mir damit den Spaß an der Kunst zu verderben.<br />

Aber lesen Sie selbst, denn es folgt nun das vierte Schreiben des Ordnungsamtes in dieser<br />

Angelegenheit.<br />

Und darauf meine diesbezügliche Antwort.<br />

Ich wünsche viel Vergnügen


Es folgt meine Antwort auf Schreiben Nummer 4:


Thomas Pollhammer Berlin, 7.1.2019<br />

Dirschauer Str. 11<br />

10245 Berlin<br />

An<br />

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin<br />

Ordnungsamt<br />

Petersburger Str. 86-90<br />

10247 Berlin<br />

Aktenzeichen: Ord ID 302 – 2035/18<br />

Antwort auf das Schreiben<br />

von Herrn Roßmann vom 18.12.2018<br />

Guten Tag Herr Rossmann.<br />

Ich weis ja auch nicht, was so schwer dran zu verstehen ist, wenn ich Ihnen mitteile, dass die<br />

Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt und es gesetzlich verboten<br />

ist, den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder allgemein verbindliche Regelungen<br />

für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben, denn genau das ist es, was Sie nun mit Ihrem<br />

erneuten Schreiben vom 18.12.2018, in dem Sie folgendes zu Papier gebracht haben, zum widerholten<br />

male tun:<br />

“Gemeingebrauch ist der jedermann offenstehende Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der<br />

Widmung für den Verkehr. Er umfasst unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften<br />

auch den Aufenthalt, die Kommunikation, das Spielen und dergleichen auf den dafür vorgesehenen<br />

Flächen. Hierzu zählen das Verteilen von Zetteln, vorwiegend zu Zwecken der Information, die<br />

Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben, das Musizieren, Darbietungen und Ähnliches, wenn<br />

diese Tätigkeiten ohne Abstellen von Gegenständen ausgeübt werden. Gegebenenfalls nach<br />

anderen gesetzlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen bleiben von der<br />

Erlaubnisfreiheit des Gemeingebrauchs unberührt.”<br />

Zitat ende.<br />

Wie von Ihnen mitgeteilt, entstammt dieser Text aus den § 1 (1) der Ausführungsvorschriften zu dem<br />

§§ 10, 11, 13 und 14 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) (AV Sondernutzungen)<br />

Die Texte, bezüglich der durch das Grundgesetz vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit, welche ich<br />

Ihnen in den vergangenen 3 Schreiben habe zukommen lassen, stammen jedoch aus Urteilen und<br />

Erklärungen des Bundesverfassungsgerichtes.<br />

Und ebenfalls zur Überprüfung der Tatsachen, habe ich Ihnen in diesen Zusammenhängen schon<br />

mehrfach mitgeteilt, dass das Grundgesetz in der Normenhierarchie über Gestezen wie dem dem<br />

BerlStrG, oder auch dem OwiG steht. Und diese Gesetze müssen den Anforderungen des<br />

Grundgesetzes entsprechen. Nicht andersrum.


Das ist in etwa so, wie bei dem Knobelspiel Schnick Schnack Schnuck: Stein schleift Schere, Papier<br />

umwickelt Stein, Grundgesetz steht über OwiG!<br />

Wenn also eine vom Grundgesetz vorbehaltlos gewähleistete Kunstaktion stattfindet und Sie als<br />

Beamter des Ordnungsamtes meinen, dass diese gegen das BerlStrG verstösst, und Sie sich deshalb<br />

dazu veranlasst sehen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in die Wege zu leiten, dann können Sie<br />

natürlich gerne fragen, was da vor sich geht. Was Sie auch mit Ihrem Anhörungsschreiben vom<br />

22.10.2018 getan haben.<br />

Wird Ihnen dann aber per Stellungnahme mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine Kunstaktion im<br />

Rahmen der durch das Grundgesetz vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit handelt, dann ist es<br />

Ihre Aufgabe zu überprüfen, ob dem tatsächlich so ist. Und um dieses tun zu können, gibt es diverse<br />

Informationsquellen, welche ich Ihnen mit meinen Schreiben habe zukommen lassen.<br />

Was Sie dann aber getan haben, war keine Überprüfung der Tatsachen, sondern ein Akt der<br />

Amtswillkür, welcher gegeben durch Ihre Formulierungen im Bußgeldbescheid vom 14.11.2018<br />

eindeutig nachzuweisen ist.<br />

Diese willkürliche Formuliereung zur Rechtfertigung dieses Ordnungswidrigkeinverfahrens lautet wie<br />

folgt:<br />

“Das gegen Sie laufende OWi-Verfahren beeinträchtigt in keiner Weise das grundgesetzlich garantierte<br />

Recht auf Kunstfreiheit, denn die Kunstfreiheit enthält LEDIGLICH das Verbot, auf Methoden, Inhalte<br />

und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken.”<br />

Zitat ende.<br />

Da Sie das Wort LEDIGLICH benutz haben, suggerieren Sie mit dieser Aussage, daß das tatsächlich<br />

alles ist, was es zu den rechtlichen Umständen der Kunstfreiheit zu sagen gibt.<br />

Den Tatschen entsprechend ist es jedoch so, dass Sie alles weitere, was zu den Rechten der<br />

Kunstfreiheit geschrieben steht, entweder nicht gewusst haben, oder mit Absicht unterschlagen.<br />

Besonders deutlich wird dieser Umstand am Beispiel eben dieses Satzes, einer Formulierung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes, von welchem Sie LEDIGLICH die erste Hälfte zitiert haben, da diese<br />

Informationen in Ihrer Gesamtheit den Interessen des Ordnungsamtes entgegen stehen:<br />

„Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen<br />

Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder<br />

allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.“<br />

(BVerfGE 30, 173, 190 f.)<br />

Zitat Ende.<br />

Und natürlich habe ich Sie mit meinem Einspruch zum Bußgeldbescheid auch über den gesamten<br />

Inhalt dieses Satzes, informiert.<br />

Statt nun aber diese für jedermann überprüfbaren Tatsachen zu überprüfen, um ein objektives Urteil<br />

fällen zu können, oder sich dafür zu entschuldigen, dass Sie nicht gewusst haben, wie der ganze Satz<br />

zu ende geht, was Normenhierarchie ist, was es bedeutet wenn ein Grundgesetz keinem<br />

Gesetzesvorbehalt untzerliegt, oder was bei kollidierendem Grundrecht zu tun ist, ziehen Sie nun ein<br />

Gestetz nach dem anderen aus dem Zauberhut, um die Aufrechterhaltung Ihres<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahrens, auch weiterhin rechtfertigen zu können.


Gegeben durch die Informationen meiner Schreiben, hatten Sie ausreichend Gelegenheit, sich über<br />

die gesetzliche Lage bezüglich der Kunstfreiheit zu informieren und zu überprüfen, ob das<br />

grundgesetzlich garantierte Recht der Kunstfreiheit, tatsächlich LEDIGLICH das Verbot enthält, auf<br />

Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken, oder ob es vielleicht<br />

ebenfalls verboten ist, den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen und allgemein<br />

verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.“<br />

Dass Sie diese Tatsachen, aber allem Anschein nach nicht überprüft haben, oder auch trotz einer<br />

Überprüfung weiterhin so tun, als ob Normenhierarchie ein schlechter Witz wäre und sich die<br />

Kunstfreiheit den allgemein verbindlichen Regelungen des BerlStrG zu unterwerfen hat, ist Ihrem<br />

erneuten Schreiben vom 18.12.2018, welches ebenfalls solche allgemein verbindlichen Regeln für<br />

den künstlerischen Schaffungsprozess enthält, zu entnehmen:<br />

Ich zitiere:<br />

“Es ist erlaubt… …das Verteilen von Zetteln, vorwiegend zu Zwecken der Information, die<br />

Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben, das Musizieren, Darbietungen und Ähnliches, wenn diese<br />

Tätigkeiten ohne Abstellen von Gegenständen ausgeübt werden.”<br />

Zitat ende.<br />

Auch hierbei handelt es sich um allgemein verbindliche Regelungen zum künstlerischen<br />

Schaffungsprozess, welche vom Gesetzgeber (Bundesverfassungsgericht) ausdrücklich verboten sind.<br />

Und selbst wenn diese allgemein verbindlichen Regelungen für das Erschaffen von Kunst im<br />

öffentlichen Raum legal wären, was wäre das denn für eine Welt, in der wir da leben müssten? Kein<br />

Maler dürfte mehr seine Staffelei auf den Gehweg stellen um dort ein Bild zu malen, der Musikant mit<br />

dem Kontrabass wäre fortan kriminell und auch der Koffer des Gitarristen eine zu bestrafende<br />

Ordnungswidrigkeit.<br />

Das kalte Grauen überkommt mich da, wenn ich mir vorstelle, wie so eine Welt wohl aussehen würde.<br />

Und eben wegen so einem kalten Grauen, dem Grauen einer faschistischen Diktatur, wurde vor 70<br />

Jahren das Grundgesetz zur rechtlichen und politischen Grundordnung der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Und nicht das OwiG!


Aber wie dem auch sei.<br />

Zusammenfassend entsprechen die folgenden Aussagen, überprüfbaren Tatsachen:<br />

1. Auch die vom Ordnungsamt im Schreiben vom 18.12.2018 formulierten und zitierten<br />

Gesetzestexte, bzw. Vorschriften, haben die Eigenschaft allgemein verbindliche Regeln für<br />

das Erschaffen von Kunst zu sein.<br />

2. Es ist Texten des Bundesverfassungsgerichtes zu entnehmen, dass es verboten ist, den<br />

künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder allgemein verbindliche Regelungen für<br />

den künstlerischen Schaffungsprozess vorzuschreiben.“ (BVerfGE 30,173, 190 f.)<br />

3. Das Grundgesetz steht in der Normenhierarchie über dem OwiG und auch über dem BerlStrG.<br />

4. Das durch das Grundgesetz, auch in der Öffentlichkeit, vorbehaltlos gewährleistete Recht der<br />

Kunstfreiheit, umschließt ebenfalls die Kunst der Bildhauerei (formaler Kunstbegriff) und ist<br />

somit ausschließlich im Falle von kollidierendem Grundrecht zu beschränken.<br />

5. Bei kollidierendem Grundrecht ist das Verfahren der praktischen Konkordanz anzuwenden.<br />

6. Praktische Konkordanz ist ein verfassungsrechtliches Auslegungsprinzip, wonach<br />

kollidierende Verfassungsgüter (insb. kollidierende Grundrechte) einander so zugeordnet<br />

werden müssen, dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können. Dadurch soll<br />

verhindert werden, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut auf Kosten eines<br />

anderen — ebenso geschützten — Rechtsguts einseitig bevorzugt wird. Dabei handelt es sich<br />

immer um eine konkrete Güter und Interessenabwägung im Einzelfall unter Beachtung des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, damit ein möglichst schonender Ausgleich der sich<br />

widerstreitenden Verfassungsgüter stattfindet.<br />

(zitiert aus Wikipedia)<br />

7. Das von Ihnen im Schreiben vom 4.12.2018 angeführte Eigentumsrecht (Art. 14 GG) des<br />

Landes Berlin, wird durch meine öffentliche Arbeit an einer Skulptur in keiner Weise<br />

eingeschränkt und kann auch wenn ich auf dieser Gehwegecke an meiner Skulptur arbeite, zu<br />

seiner vollen Entfaltung gelangen, zumal dieser Gehweg durch meine Arbeit keinen<br />

physikalischen Schaden nimmt und auch der Gemeingebrauch, desselbigen, sowie der Verkehr,<br />

durch meine Arbeit, in keiner Weise eingeschränkt wird.<br />

Im Gegensatz dazu, wird aber mein durch das Grundgesetz gegebenes Recht, auch in der<br />

Öffentlichkeit Kunst machen zu dürfen, durch dieses Ordnungswidrigkeitenverfahren, nicht nur<br />

eingeschränkt, sondern es ist die Absicht zu erkennen, meine diesbezügliche Kunstfreiheit<br />

vollkommen abzuschaffen und obendrein die Ausübung derselbigen unter Strafe zu stellen.<br />

8. Eine Abwägung im Sinne der praktischen Konkordanz hat also nicht stattgefunden.<br />

9. Selbst wenn das Grundrecht der Kunstfreiheit einem Gesetzesvorbehalt durch das OwiG oder<br />

ähnlichem unterläge, so wäre dies im betreffenden Gesetz, aufgrund des Zitiergebotes (Art. 19<br />

Abs. 1 Satz 2 GG) eindeutig zu benennen. Andernfalls wäre das Gesetz verfassungswidrig.<br />

10. Es müsste also in den entsprechenden Gesetzestexten des OwiG oder dem BerlStrGB darauf<br />

hingewiesen werden, dass duch diese Gesetze und Verordnungen die Kunstfreiheit laut Art. 5<br />

Abs. 3 GG eingeschränkt wird oder eingeschränkt werden kann.<br />

11. Das kann und darf da aber gar nicht stehen, weil die Kunstfreiheit aufgrund der vorbehaltosen<br />

Gewährleistung gar nicht durch solche Gesetze eingeschränkt werden darf.<br />

Und nun Herr Roßmann, machen Sie bitte mal Ihre Hausaufgaben und überprüfen Sie die Fakten!


Und mal abgesehen von den Fakten, sollte Rechtsprechung auch was mit<br />

Moral und gesundem Menschenverstand zu tun haben, weshalb ich<br />

abschließend noch bemerken möchte, dass meine Kunst nicht nur keinen<br />

Schaden am öffentlichen Straßenland anrichtet, sondern dieses, zum<br />

Wohlbefinden (Art 14 Abs. 2 GG) der Menschen die hier leben, sogar noch<br />

aufwertet!<br />

Und nein, diese Bemerkung ist<br />

kein Selbstlob, sondern<br />

entspringt dem Ergebnis einer<br />

Onlineumfrage der BZ, im<br />

Zusammenhang mit einem<br />

Zeitungsartikel, in welcher die<br />

Bürger gefragt wurden, ob diese<br />

Skulptur dort stehen bleiben<br />

sollte, oder aber auch nicht.<br />

→<br />

Dummerweise hat die<br />

vorschriftsliebende Minderheit<br />

Ihren Willen bekommen.<br />

Weswegen ich die neue Skulptur, die sich ebenfalls großer<br />

Beliebtheit erfreut, auf einem Handwagen errichtet habe, den ich nur<br />

noch temporär in die Öffentlichkeit rolle, um dran zu arbeiten.<br />

Mir und den Menschen nun aber auch dieses Vergnügen mittles<br />

willkürlicher Formulierungen von Gesetzestexten nehmen zu wollen,<br />

ist nicht nur wegen der aufgezählten Fakten ein Verstoß gegen das<br />

Gesetz, sondern auch im Sinne moralischer Betrachtungen, ein zu<br />

verachtendes Vorhaben, welches in keinem Fall mit dem<br />

Vorhandensein von gesundem Menschenverstand in Einklang zu<br />

bringen ist.<br />

Und nein, ich werde meinen Einspruch gegen Ihr<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren auch diesesmal nicht zurückziehen<br />

und bitte Sie darum, dem Amtsgericht nun auch dieses Schreiben als<br />

Teil meines Einspruches zu übersenden.<br />

Mit besten Grüßen aus Friedrichshain<br />

Pollhammer


Und tatsächlich hat diesmal das Ordnungsamt den Einspruch, wie gesagt ans Amtsgericht weitergeleitet.


Weil es aber natürlich eine Zeit lang dauern wird, bis eine Antwort vom Amtsgericht kommt, möchte ich an dieser<br />

Stelle noch ein paar meiner Gedanken bezüglich einer Aussage des Ordnungsamtes zum Ausdruck bringen.<br />

Es ist dies eine Aussage, die im ersten Schreiben, also mit der Anhörung vom 22.10.2018 vom Ordnungsamt<br />

formuliert wurde.<br />

Ich zitiere:<br />

Sie als Eigentümer haben, festgestellt am Freitag, den 17.08.2018 um 17:50 Uhr in 10245 Berlin, Wühlischstraße<br />

33 b, Ecke Simon-Dach-Str. 25 den öffentlichen Straßenraum vorsätzlich über den Gemeingebrauch hinaus<br />

benutzt, indem Sie auf dem dortigen Gehweg eine Skulptur aufstellten. Dabei verfügten Sie nicht über die hierfür<br />

erforderliche Sondernutzungserlaubnis der Stadt Berlin.<br />

Gleichartige bzw. ähnliche Verstöße Ihrerseits gegen die Bestimmungen des Berliner<br />

Straßengesetzes wurden unter Missachtung aller bisher ergangener Ermahnungen und<br />

Belehrungen unsererseits, andauernd wiederholt und so mit erheblicher Hartnäckigkeit<br />

begangen. Der Ihnen somit zur Last gelegte verstärkte Vorsatz wird bei der Bußgeldbemessung<br />

entsprechende Berücksichtigung finden.<br />

Zitat ende.<br />

Ja, lustig, gleich<strong>ART</strong>ige bzw. ähnliche Verstöße meinerseits gegen die Bestimmungen des Berliner<br />

Straßengesetzes wurden also unter Missachtung aller bisher ergangenen Ermahnungen, andauernd wiederholt und<br />

so mit erheblicher H<strong>ART</strong>näckigkeit begangen. Wie un<strong>ART</strong>ig von mir.<br />

Und natürlich werde ich nun mal zeigen, um welche Verstöße gegen das Berliner Straßengesetz es sich hierbei<br />

gehandelt hat, denn ich habe nicht nur auf diesem alten Sonnenschirmständer, der da seit mindestens 3 Jahren,<br />

wie ein Stück Müll auf der Gehwegecke stand eine wunderbar schön anzusehende Skulptur gezaubert, sondern<br />

ebenfalls von so einer Laterne den ganzen Plakatmüll entfernt und diese anschließend mit skulpturalen Elementen<br />

verschönert.


Und diese mit allen möglichen Zeugs hässlichst<br />

vollgheschmierte und verklebte Rückseite eines<br />

Verkehrsschildes,<br />

<br />

habe ich mit einer, wie ich meine doch sehr<br />

schönen Wortkunstgrafik aufgewertet. →<br />

Aber eins nach dem Anderen.<br />

In den Berliner Bezirken Kreuzberg und Friedrichshain, sind seit Jahren sämtliche<br />

Laternen, besonders jene welche auf hochfrequentierten Gehwegen stehen, so wie<br />

auch die Laterne auf der Gehwegecke von Simon-Dach- und Wühlischstraße, über<br />

und über mit Plakaten vollgekleistert.<br />

Das sieht nicht nur teilweise ziemlich hässlich aus, sondern führt obenrein dazu,<br />

dass der Elektriker vom Berliner Stromnetz nicht mehr an das Wartungstürchen<br />

rankommen kann, um die Laterne in Gang zu halten.<br />

Und ich nehme mal an, weil sich der Elektriker vom Berliner Stromnetz nicht durch<br />

die auf rund 20 Zentimeter dick angewachsene und gammlig stinkende<br />

Plakatschicht durcharbeiten wollte, hat die Laterne an der Ecke von Simon-Dachund<br />

Wühlischstraße im Frühjahr 2016 für mehrere Wochen ihren Dienst<br />

verweigert.<br />

Dieser etwas leidige Umstand hatte mich, als Künstler, Handwerker und Mann der<br />

Tat dazu inspiriert, den ganzen Plakatmüll von der Laterne zu entfernen und dort<br />

zur Vorbeugung einer erneuten Verkleisterung, skulpturale Elemente anzubringen.<br />

Was nicht nur sehr viel schöner anzusehen war als diese<br />

Plakate, sondern obendrein noch dafür gesorgt hat,<br />

beziehingsweise dafür gesorgt hätte, dass der Elektriker<br />

immer an das Wartungstürchen rangekommen wäre, wenn<br />

mal wieder irgendeine Fehlfunktion für nächtliche Dunkelheit<br />

sorgt.<br />

Nur zu dumm, dass auch in diesem Fall die Polizei alarmiert<br />

wurde und ich wegen dieser Aktion eine Anzeige wegen<br />

gemeinschädlicher Sachbeschädigung erhalten habe. Ja echt, gemeinschädliche<br />

Sachbeschädigung nennt sich sowas, ganz so als ob Sachbeschädigung alleine nicht schon<br />

gemein genug gewesen wäre.


Und in einem Anfall von argumentativer Genialität, meinte einer der Beamten noch, ich könne hier doch nicht<br />

einfach allen Leuten meinen Geschmack für Kunst aufzwängen. Mann bin ich da ausgeflippt! Und als ich den<br />

Beamten gesagt hatte, dass es mir egal wäre wenn ich hierfür eine Anzeige bekomme, wollte mich diese<br />

Zipfelmütze doch gleich zum Sozialpsychiatrischen Dienst verfrachten.<br />

Weil-, is schon verrückt, wenn man den Müll von ner Laterne entfernt und sich dann die Mühe macht, selbige zu<br />

verschönern. Und vor der Staatsmacht soll man sich gefälligst in die Hosen scheissen und nicht etwa auch noch<br />

frech das Maul aufmachen, wenn die Herren in Uniform ihre “geistreichen” Belehrungen ablassen.<br />

Ja und auch die Leute vom Berliner Stromnetz waren unfähig die Genialität meiner Kunstaktion zu erkennen,<br />

obwohl zwei ziemlich gut bezahlte Herren losgeschickt wurden, um den “Schaden” zu begutachten, den ich dort<br />

an deren Laterne begangen haben soll.<br />

Dieser Personaleinsatz zur Feststellung des von mir angeblich begangenen<br />

Schadens kostete 122,28 € und hatte zur Folge, dass vom Berliner Stromnetz<br />

ein Handwerker engagiert wurde um die Skulptur von dort zu entfernen. Der<br />

hat dann zum Preis von 49,29 € erst mal eine Schadenssicherung<br />

durchgeführt, was auch immer das sein mag, und anschließend die Skulptur<br />

mit einem Vorschlaghammer von der Laterne runtergedroschen<br />

Und natürlich war diese handwerkliche Glanzleistung auch nicht ganz<br />

kostenlos:<br />

213 Euro für einmal Kunst zerstören. Und 4 Stunden lang soll das gedauert<br />

haben.<br />

Um diese Skulptur zu entfernen hätte man einemal rechts und einmal links<br />

einen Schnitt machen müssen, und das ganze Teil wäre ohne irgendwelche<br />

Beschädigungen innerhalb von maximal 10 Minuten zu entfernen gewesen.<br />

Aber soviel handwerkliches Geschick kann man von einem Baufacharbeiter der 41,06 Euro die Stunde kostet<br />

wohl nicht mehr erwarten. Nein da wird einfach draufgedroschen und wenn dann nach 5 Minuten alles kaput am<br />

Boden liegt, verlangt man den Lohn für für eine 4-stündige Arbeitsleistung, weil der dämliche Künstler, der hier<br />

ne gemeinschädliche Sachbeschädigung begangen hat, der wird schon zahlen.


Und die Herren welche ein Entgelt von 122 Euro kassieren wollen, nur weil die mal eben den von mir begangenen<br />

“Schaden” begutachtet haben, hätten doch wenigstens mal drüber nachdenken können, ob so eine Skulptur an der<br />

Laterne nicht vielleicht doch besser gewesen wäre, als diese gammligen Plakate.<br />

Aber fürs denken wurde wohl niemand bezahlt. Und wer weis was das noch gekostet hätte, wenn man von Leuten<br />

deren Arbeitsleistung 61,14 Euro die Stunde kostet, auch noch erwartet hätte den Hirnschmalz in Schwingung zu<br />

bringen? Also her mit dem Vorschlaghammer und weg das Ding!<br />

Und die Rechnung für all diese “Leistungen” plus ne Anzeige für gemeinschädliche Sachbeschädigung hab<br />

natürlich ich bekommen.<br />

Doch auch diesen Fall habe ich in all seine Einzelteile zerlegt und mich gegen sämtliche Vorwürfe und<br />

Zahlungsaufforderungen zur Wehr gesetz. Mit Erfolg! Die gemeinschädliche Anzeige wegen Lachbeschädigung<br />

wurde fallen gelassen und auch das Berliner Stromnetz hat seine Zahlungsaufforderung, wohl gegeben durch die<br />

Argumentation meiner Zurückweisung, noch mal überdacht und mich dann damit in Ruhe gelassen.<br />

Und natürlich wäre in diesem Fall auch noch einiges mehr zu berichten, weshalb ich aber in dieser Geschichte<br />

auf den Fall der Laterne zu sprechen kam, war ja dieser Satz vom Ordnungsamt im Drachenfall, mit welchem mir<br />

vorgeworfen wurde, dass ich gleichartige bzw. ähnliche Verstöße gegen die Bestimmungen des<br />

Berliner Straßengesetzes unter Missachtung aller bisher ergangener Ermahnungen und<br />

Belehrungen andauernd wiederholt und so mit erheblicher Hartnäckigkeit begangen haben soll.<br />

Hm-, als ob Hartnäckigkeit etwas negatives wäre…


Ich habe also mit meiner mir typischen<br />

H<strong>ART</strong>näckigkeit auf diesem alten<br />

Sonnenschirmständer, der da Jahrelang auf der<br />

Gehwegecke stand<br />

<br />

eine Skulptur errichtet, →<br />

von dieser Laterne habe ich unter Missachtung aller<br />

Belehrungen den Plakatmüll entfernt<br />

<br />

und dort ebenfalls eine Skulptur entstehen lassen, die<br />

nicht nur dafür gesorgt hätte, dass da keine neuen<br />

Plakate mehr draufgekleistert werden können, sondern<br />

zudem wäre das Wartungstürchen für den Elektriker im<br />

Falle eines Defektes stets zugänglich gewesen. →<br />

Und diese hässlich verklebte Rückseite des<br />

Verkehrsschildes in der Simon-Dach-Strasse,<br />

<br />

habe ich mit einem schönen Bildchen verziert.<br />

Aber ich bin ja nur so ein unbelehrbarer Querulant, der<br />

immer alles kaputt macht und unter Missachtung aller<br />

ergangener Ermahnungen und Belehrungen der gescheiten<br />

Leute, andauernd und zum wiederholten male, ständig<br />

solche gemeinschädlichen Sachbeschädigungen und<br />

Ordnungswidrigkeiten begeht.<br />

Da stellt sich mir nur die Frage, in was für einer Welt man<br />

denn nun lieber leben möchte. In der Welt der Bilder auf der<br />

linken Seite? Oder in der Welt der Bilder auf der rechten<br />

Seite? Hm-, also auch wenn ich politisch eher links bin,<br />

würde ich in diesem Fall die rechte Seite wählen!<br />

Bilder links ???????????????? Bilder rechts→


Und das allerschüfrste ist ja, dass, nachdem ich die Skulptur wieder von dem Sonnenschirmständer entfernt hatte,<br />

der dann wieder ungenutzt und sinnlos auf der Gehwecke rum stand und niemanden hats interssiert. Also<br />

zumindest wurde bislang niemand aktiv um dieses Subjekt zu entfernen, oder um deshalb irgendjemandem ein<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuhängen.<br />

Und die Laterne? Naja, da kleben heute wieder Plakate dran. Und niemand vom Berliner Stromnetz macht sich<br />

die Mühe um da irgendwas zu entfernen. Aber wehe dem, wer da was schönes und sinnvolles entstehen lässt, dem<br />

drohen die Ermahnungen der ordnungsamtlichen Belehrungsabteilung, eine Anzeige wegen gemeinschädlicher<br />

Sachbeschädigung und die Rechnungen der hochbezahlten Eliten vom Berliner Sromnetz für den Einsatz vom<br />

Vorschlaghammer.<br />

Und auch die Rückseite von dem Verkehrsschild ist heute wieder, wie eh und je mit irgenwelchen Stickern<br />

vollkeklatscht, was sichtlich niemanden stört. Aber nachdem man erfahren hatte, dass diese verschmierte<br />

Rückseite eines Verkehrsschildes von einem Künstler mit einem schönen Bildchen versehen wurde, hat man dies<br />

zum Anlass genommen, um gleich das ganze Schild auszuwechseln, ganz so, als ob Kunst ne ansteckende<br />

Krankheit wäre.<br />

Ich meine man hätte ja auch einfach die vier Schrauben an den Ecken lösen und mein Bildchen abnehmen können,<br />

dann wärs wieder genau so schön verklebt wie vorher gewesen. Aber wie dem auch sei.<br />

Bei den ganzen anderen Schildern hier im Kiez, deren Rückseiten vollgeschmiert und mit Stickern zugepappt<br />

sind, rührt wie auch bei dem Sonnenschirmständer und den Plakaten niemand einen Finger, um da mal irgendwas<br />

sauber zu machen, nur da wo ich aus dem ganzen Müll Kunst gemacht hatte, wurde man aktiv, um die entstandene<br />

Kunst wieder zu entfernen. Und heute, also zum Zeitpunkt, da ich diese Zeilen hier im Conmux, meiner<br />

Stammkneipe im Berliner Friedrichshain schreibe und nur 10 Meter von diesem Verkehrsschild entfernt an<br />

meinem Lieblingsplatz sitze, kann ich sehen, dass seit einigen Monaten nicht nur die Rück- sondern auch die<br />

Vorderseite dieses Verkehrsschildes so vollgeklebt ist, dass man gar nicht mehr richtig erkennen kann, um was<br />

für ein Verkehrsschild es sich hierbei eigentlich handelt. Und niemand ändert diesen Zustand.<br />

Aber ich garantiere Ihnen, dass wenn ich die Aufkleber von dem Verkehrsschild entferne und auf der Rückseite<br />

ein schönes Bild ranschraub, man dieses innerhalb weniger Tage entfernt und ich eine Anzeige wegen<br />

gemeinschädlicher Sachbeschädigung oder irgend einen ähnlichen Blödsinn aus meinem Briefkasten fischen darf.<br />

Und jetzt lesen Sie diesen Satz vom Ordnungsamt bitte noch einmal:<br />

Gleichartige bzw. ähnliche Verstöße Ihrerseits gegen die Bestimmungen des Berliner<br />

Straßengesetzes wurden unter Missachtung aller bisher ergangener Ermahnungen und<br />

Belehrungen unsererseits, andauernd wiederholt und so mit erheblicher Hartnäckigkeit<br />

begangen. Der Ihnen somit zur Last gelegte verstärkte Vorsatz wird bei der Bußgeldbemessung<br />

entsprechende Berücksichtigung finden.<br />

Na schönen Dank auch.<br />

Also wenn ich das lese, dann liegt mir ja so einiges auf der Zunge, was ich nun in diese Geschichte reinschreiben<br />

möchte, aber ich belasse es mal bei der nun folgenden, etwas gemässigten Beamtenbeleidigung:<br />

So viel Dämlichkeit, um solche Handlungen, wie ich sie begangen habe, so hinzudrehen, als wären diese<br />

Handlungen vorsätzlich kriminell, und somit ordnungswidrig, oder sogar gemeinschädliche Sachbeschädigung,<br />

damit man einen Grund hat, dieses Tun besonders hart zu bestrafen, muss man sich gewiss hart antrainieren.<br />

Ich meine ist Ihnen eigentlich bewußt, dass das Wort “Belehrungen” mit “Lehren” im Zusammenhang steht und<br />

Lehren was mit Bildung zu tun hat? Und was für eine Art der Bildung will man mir und natürlich auch allen<br />

anderen Menschen, die sich gefälligtst den Weisheiten des Ordnungsamtes zu fügen haben, da zu Teil werden<br />

lassen?<br />

Ja, was bilden Sie uns denn da eigentlich ein?<br />

Gedankenlose Hörigkeit gegenüber allem Stumpfsinn der Obrigkeit!


Deshalb ziehen Sie sich nun bitte die Hosen aus, legen Sie sich entspannt auf die Seite, winkeln sie dabei das<br />

oben liegende Bein an und schieben Sie sich Ihre Ermahnungen und Belehrungen vorsichtig hinten rein, denn<br />

wenn es nicht in Ordnung ist, auf Müll Kunst zu erschaffen, und man obendrein noch dafür bestraft werden soll,<br />

war die ganze Evolution des Menschen fürn Arsch!<br />

Und weil ich es einfach nicht lassen kann und eine Evolution fürn Arsch einfach nur<br />

scheisse find, habe ich auf dem Sonnenschirmständer in der Simon-Dach-Straße im<br />

Juli 2018 schon wieder ne “Ordnungswidrigkeit” begangen.<br />

Lisa on the Rock!<br />

Ach ja und weil ich grade dabei bin:<br />

Daraus…<br />

…hab ich auch noch das gemacht.<br />

Und auch für meine ARbeiT an dieser<br />

Trafostation vom Berliner Stromnetz, habe ich<br />

sage und schreibe 3 oder 4 Anzeigen wegen<br />

Sachbeschädigung erhalten, sowie eine<br />

Zahlungsaufforderung von über 1500 € wegen<br />

des angeblichen Schadens, den ich dort<br />

verursacht haben soll.


Um die schiere Maße an Anzeigen, die ich in den<br />

letzten Jahren wegen solcher Aktionen erhalten<br />

habe mal bildlich darzustellen, habe ich dieses<br />

Foto hier gemacht. Darauf bin ich mit einem Brett<br />

zu sehen, auf dem Kopien diverser Anzeigen<br />

wegen Sachbeschädigung kleben. Und es sind<br />

dies bei weitem nicht alle Anzeigen, die ich in<br />

den letzten Jahren bekommen habe. Hätte ich alle<br />

Anzeigen auf ein Brett kleben wollen, so hätte<br />

dies fast doppelt so groß sein müssen. Aber so ein<br />

großes Brett hatte ich leider grade nicht zur Hand.<br />

Tatsächlich ist es so, dass ich in den letzten 7<br />

Jahren, also im Zeitraum vom 1.10.2011 bis Ende<br />

2018 für diverse Kunstaktionen, wie das<br />

Verschönern von Müll, vollgeschmierten<br />

Wänden und Adbusting rund 30 Anzeigen wegen<br />

Sachbeschädigung bekommen habe.<br />

Aber drauf geschissen.<br />

Denn Kunst ist wie Blumen die den Asphalt durchbrechen, sie<br />

findet immer einen Weg!<br />

Und mein Weg, um mich aus diesen Anzeigen und<br />

Anschuldigungen herauszuwinden bestand darin, zu einer jeden<br />

Anzeige, eine ausführliche Stellungnahme zu verfassen, was nicht<br />

nur dazu führte, dass sämtliche Anzeigen fallen gelassen wurden,<br />

sondern ich obendrein gelernt habe zu SCHREI-ben.<br />

Und vielleicht möchte auch der ein oder andere wissen, weshalb ich nicht vorher um Erlaubnis bitte, um meine<br />

Kunstaktionen legal in die Tat umsetzen zu können.<br />

Naja, teilweise habe ich das sogar gemacht.<br />

Ich habe zum Beispiel vor der Gestaltung diesr Netzstation vom Berliner Stromnetz den Eigentümer gefragt, ob<br />

ich dieses Häuschen bemalen darf. Die haben mir dann aber mitgeteilt, dass Sie das nicht möchten, weil die da<br />

demnächst das Ding von einer Schulgruppe bemalen lassen wollen.<br />

(Ausschnitt aus Schreiben einfügen)<br />

Fein hab ich mir gedacht, dann wirds wenigstens nicht mehr so hässslich sein.<br />

Aber Pustekuchen!


Es wurde nicht wie vorgegeben eine Schulgruppe im Rahmen eines sozialen Propjektes, mit der Gestaltung der<br />

Netzstation betraut, sondern für dieses Vorhaben zwei Sprayer beauftragt, um dort die Wände zu gestalten. Und<br />

über Geschmack lässt sich ja bekanntlich streiten, aber<br />

in einer Gegend wie dem Simon-Dach-Kiez, wo alles<br />

voll ist mit Cafes, Kneipen und Restaurants, an die<br />

Wände einer Netzstation ein gefaktes Café<br />

dranzumalen, weil sich das so nett in die Umgebung<br />

einfügt, ist meiner Ansicht nach das fantasieloseste,<br />

was man sich nur hat einfallen lassen können.<br />

Ja und ein soziales Schulprojekt war das auch nicht, sondern eben zwei erwachsene Sprayer, die einfach mal dafür<br />

bezahlt wurden, um das an die Wand zu spühen, was das Berliner Stromnetz möchte:<br />

Nichtssagendes Kunstgedöhns!<br />

Und auch vor der Umgestaltung dieses alten Sonnenschirmständers habe<br />

ich vorher um Erlaubnis gebeten, aber halt nicht das Ordnungsamt, sondern<br />

den Eigentümer der angrenzenden Blechbilderbar.<br />

Weil weshalb sollte man auch jemanden, der sowieso gar nicht da lebt wo<br />

man aktiv werden möchte, um Erlaubnis bitten den dortigen Lebensraum<br />

zu verschönern? Ja was geht das den Beamten, der in seinem Büro in der<br />

Petersburger Straße sitz an, was ich im Einklang mit dem Willen der<br />

Anwohner in der Simon-Dach-Straße mach?<br />

Naja, ich weis, ich lebe mit meinen Gedanken gerne in Utopia und viellecht<br />

hat irgendwo auch sowas wie ein Ordnungsamt seine Existenzberechtigung<br />

und deshalb kann man natürlich auch mal fragen was da so vor sich geht, wenn ein Künstler wie ich seine Umwelt<br />

bereichert.<br />

Wenn dann aber aus den Befragungen hervorgeht, dass die Anwohner, also<br />

zumindest die meisten Anwohner nichts dagegen haben, wenn auf der<br />

Gehwegecke ihrer Straße so eine SKULPTUR entsteht, könnte man in einer<br />

Demokratie doch auch genau das machen, was die meisten Menschen wollen,<br />

denn 92,8 zu 7,2 Prozent, das nennt man in der Fachsprache der Politik eine<br />

absolute Mehrheit!<br />

Und im Angesicht dieser Umstände zu behauten, ich würde mit meiner<br />

Aneignung des Platzes die demokratischen Wettkampfprinzipien der<br />

Kommission für Kunst im öffentlichen Raum unterwandern, ist auch ganz<br />

schön scheinheilige Doppelzüngikeit, denn wenn Ihre Prinzipien tatsächlich<br />

was mit Demokratie zu tun hätten, dann würde heute mit 92prozentiger<br />

Sicherheit, auf der Gehwegecke von Simon-Dach- und Wühlischstraße eine<br />

SKULPTUR mit dem Titel<br />

“DIE GROSSEN TRÄUME DER KLEINEN TIERE” stehn.<br />

Onlineumfrage der BZ<br />

Und nicht schon wieder so ein nakter Sonnenschirmständer der förmlich danach schreit,<br />

einem höheren Zweck dienen zu dürfen.


Wegen des Zusammenhanges mit demokratischen Prinzipien, füge ich an dieser Stelle nochmals das Schreiben<br />

der Kommission für Kunst im öffentlichen Raum ein:<br />

Wer Kunst in das Korsett demokratischer Wettkampfprinzipien presst, sollte diese Prinzipien auch nicht<br />

demokratisch, sondern kapitalistisch nennen, denn Kunst ist kein Wettbewerb, sondern etwas was UNS verbindet.<br />

Und deshalb frage ich UNS, die wir hier leben und meinen gesunden Menschenverstand um Erlaubnis, wenn ich<br />

irgendwo KUNST machen will und nicht einen verbohrten Amtsschimmel, der zwar alle Texte der<br />

Ordnugswidrigkeitengesetze in und auswendig kennt, aber so tut als würde man von Einhörnern oder sonst<br />

irgendwelchen Fantasiewesen berichten, wenn man sich auf die grundgesetzlich garantierte Freiheit der KUNST<br />

beruft.<br />

…Text…<br />

Wenn also das Ordnungsamt zum Beispiel schreibt, dass alle Handlungen im öffentlichen Straßenland, welche<br />

über den Gemeingebrauch hinaus gehen, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen, so können damit nur<br />

Handlungen gemeint sein, welche nichts mit KUNST zu tun haben, wie in etwa das Auftstellen einer Imbissbude,<br />

weil, wie in meinen Schreiben hin und wieder erwähnt, die Kunst und somit die Freiheit der Kunst laut<br />

Bundesverfassungsgericht ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist.<br />

Deshalb: Laßt Euch nicht verarschen!<br />

Macht Kunst, wehrt euch gegen die Lügen der Strohkopfmonster und schützt das Grundrecht der Kunstfreiheit!


So, das ist heute, am 29.01.2019 der aktuelle Stand der Dinge. Wie das Gericht entscheiden wird, kann heute natürlich noch<br />

niemand wissen. Meineserachtens ist aber die rechtliche Situ<strong>ART</strong>ion absolut eindeutig. Und egal, wie ein Gericht<br />

entscheiden wird, letztenendes kommt es darauf an, wie diese Geschichte bei den Menschen, also in der Bevölkerung<br />

ankommt.<br />

Und ich sags Euch, eines Tages wird an dieser Laterne in der Simon- Dach-Straße wieder eine Skulptur entstehen,<br />

es wird dies der Herr Leonardo da Vinci sein, welcher seiner lieben Mona Lisa als Räuberleiter dient, damit die<br />

mit nem dicken Filzsstift aus dem Straßenschild Simon-Dach-Strasse, die Mona-Lach-Straße machen kann!<br />

Fortsetzung folgt!<br />

Tom Pollhammer<br />

Kontakt: paratomic@gmx.net<br />

FÜR DIE FREIHEIT DER KUNST !

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