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ART 53 Manuskript 2 Vorlauf

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Nun ist das öffentliche Straßenland ein sehr spezielles Eigentum und in besonderer Weise, wohl wie<br />

kein anderes Eigentum, dem Wohle der Allgemeinheit verpflichtet. Sämtliche Tätigkeiten aber, welche<br />

über das Gehen und Stehen auf öffentlichen Gehwegen hinaus gehen, per<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz zu kriminalisieren, dient jedoch in keiner Weise dem Wohl der<br />

Allgemeinheit, sondern nur der Bußgeldkasse und dem Ego starrsinniger Bürokraten, welche zwar<br />

jeden Satz aus dem OwiG in- und auswendig kennen, aber plötzlich halbseitig blind werden, wenn es<br />

um Fragen der Grundrechte geht.<br />

Und auch wenn das Land Berlin das Recht hat, über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes zu<br />

verfügen, so hat das Land Berlin noch lange nicht das Recht, einen Gesetzesvorbehalt für ein Gesetz<br />

zu konstruieren, welches verfassungsrechtlich vorbehaltlos gewährleistet ist.<br />

Also selbst wenn in Art. 14 Abs. 1 GG geschrieben steht, dass Inhalt und Schranken des<br />

Eigentumsrechtes, durch Gesetze bestimmt werden, so ist dies nur auf Gesetze bzw. Handlungen<br />

anwendbar, welche auch durch Gesetze, wie dem Berliner Straßengesetz eingeschränkt werden<br />

dürfen, aber nicht zulässig für Gesetze oder Handlungen, welche wie die Kunstfreiheit, keinem<br />

Gesetzesvorbehalt unterliegen.<br />

Wobei in diesem Zusammenhang noch anzumerken ist, dass sich Satz 2 aus Art. 14 Abs. 1 GG sehr<br />

viel mehr auf das Eigentumsrecht selbst bezieht, also damit die Schranken gemeint sind, welche dem<br />

Eigentumsrecht auferlegt werden können, und nicht etwa die Schranken, welche anderen Gesetzen,<br />

aufgrund des Rechtes auf Eigentum auferlegt werden dürfen.<br />

Zudem ist die Annnahme, dass ein jeder Mensch, welcher gegen ein Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

verstößt, gleichermaßen gegen das Grundgesetz verstößt, in dessen Rahmen ein solches<br />

verabschiedet wurde, nicht korrekt.<br />

Nach wie vor kollidiere ich nicht mit Art. 14 GG, sondern mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz, weil ich<br />

das Eignetum des Berliner Landes weder beschädige, noch vorhabe dieses dem Land Berlin<br />

wegzunehmen (Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung)).<br />

Sehr viel mehr verstoßen Sie aber selbst gegen Art. 14 Abs. 2 GG, weil Sie das Wohl der Allgemeinheit<br />

schmälern, wenn Sie willkürlicherweise das Grundrecht der Kunstfreiheit beschneiden, welches auch<br />

im öffentlichen Straßenraum seine Gültigkeit hat.<br />

Was das im Einzelnen bedeutet, werde ich in meinem Kommentar auf das nun folgende Zitat, aus<br />

Ihrem Schreiben vom 4.12.2018 verdeutlichen:<br />

Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Da das Straßenland gleichwohl durch den Verwaltungsakt der Widmung öffentlichen Character trägt,<br />

also dem Gemeingebrauch zur öffentlichen Nutzung zweckbestimmt wurde, war zur verbindlichen<br />

Regelung von Anlieger- und Sondernutzungsrechten mit dem Berliner Straßengesetz eine<br />

Rechtsvorschrift zu erlassen, in der die von Ihnen praktizierte Arbeit keine Berücksichtigung findet.<br />

Zitat Ende.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Dass meine Arbeit, also das Schnitzen von Skulpturen in der Öffentlichkeit, im Berliner Straßengesetz<br />

keine Berücksichtigung findet, liegt wohl daran, dass die Kunstfreiheit trotz alledem keinem<br />

Gesetzesvorbehalt unterliegt und deshalb hierfür keine Regelungen von Nöten sind, zumal solche<br />

Regelungen im Bezug auf Kunst auch gar nicht zulässig wären, denn wie ich Ihnen bereits mehrfach<br />

mitgeteilt habe, ist es laut Gesetzgeber verboten, den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen<br />

oder allgemein verbindliche Regelungen für den Schaffungsprozess vorzuschreiben.

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