ART 53 Manuskript 2 Vorlauf
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Nun ist das öffentliche Straßenland ein sehr spezielles Eigentum und in besonderer Weise, wohl wie<br />
kein anderes Eigentum, dem Wohle der Allgemeinheit verpflichtet. Sämtliche Tätigkeiten aber, welche<br />
über das Gehen und Stehen auf öffentlichen Gehwegen hinaus gehen, per<br />
Ordnungswidrigkeitengesetz zu kriminalisieren, dient jedoch in keiner Weise dem Wohl der<br />
Allgemeinheit, sondern nur der Bußgeldkasse und dem Ego starrsinniger Bürokraten, welche zwar<br />
jeden Satz aus dem OwiG in- und auswendig kennen, aber plötzlich halbseitig blind werden, wenn es<br />
um Fragen der Grundrechte geht.<br />
Und auch wenn das Land Berlin das Recht hat, über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes zu<br />
verfügen, so hat das Land Berlin noch lange nicht das Recht, einen Gesetzesvorbehalt für ein Gesetz<br />
zu konstruieren, welches verfassungsrechtlich vorbehaltlos gewährleistet ist.<br />
Also selbst wenn in Art. 14 Abs. 1 GG geschrieben steht, dass Inhalt und Schranken des<br />
Eigentumsrechtes, durch Gesetze bestimmt werden, so ist dies nur auf Gesetze bzw. Handlungen<br />
anwendbar, welche auch durch Gesetze, wie dem Berliner Straßengesetz eingeschränkt werden<br />
dürfen, aber nicht zulässig für Gesetze oder Handlungen, welche wie die Kunstfreiheit, keinem<br />
Gesetzesvorbehalt unterliegen.<br />
Wobei in diesem Zusammenhang noch anzumerken ist, dass sich Satz 2 aus Art. 14 Abs. 1 GG sehr<br />
viel mehr auf das Eigentumsrecht selbst bezieht, also damit die Schranken gemeint sind, welche dem<br />
Eigentumsrecht auferlegt werden können, und nicht etwa die Schranken, welche anderen Gesetzen,<br />
aufgrund des Rechtes auf Eigentum auferlegt werden dürfen.<br />
Zudem ist die Annnahme, dass ein jeder Mensch, welcher gegen ein Ordnungswidrigkeitengesetz<br />
verstößt, gleichermaßen gegen das Grundgesetz verstößt, in dessen Rahmen ein solches<br />
verabschiedet wurde, nicht korrekt.<br />
Nach wie vor kollidiere ich nicht mit Art. 14 GG, sondern mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz, weil ich<br />
das Eignetum des Berliner Landes weder beschädige, noch vorhabe dieses dem Land Berlin<br />
wegzunehmen (Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung)).<br />
Sehr viel mehr verstoßen Sie aber selbst gegen Art. 14 Abs. 2 GG, weil Sie das Wohl der Allgemeinheit<br />
schmälern, wenn Sie willkürlicherweise das Grundrecht der Kunstfreiheit beschneiden, welches auch<br />
im öffentlichen Straßenraum seine Gültigkeit hat.<br />
Was das im Einzelnen bedeutet, werde ich in meinem Kommentar auf das nun folgende Zitat, aus<br />
Ihrem Schreiben vom 4.12.2018 verdeutlichen:<br />
Das Ordnungsamt schreibt:<br />
Da das Straßenland gleichwohl durch den Verwaltungsakt der Widmung öffentlichen Character trägt,<br />
also dem Gemeingebrauch zur öffentlichen Nutzung zweckbestimmt wurde, war zur verbindlichen<br />
Regelung von Anlieger- und Sondernutzungsrechten mit dem Berliner Straßengesetz eine<br />
Rechtsvorschrift zu erlassen, in der die von Ihnen praktizierte Arbeit keine Berücksichtigung findet.<br />
Zitat Ende.<br />
Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />
Dass meine Arbeit, also das Schnitzen von Skulpturen in der Öffentlichkeit, im Berliner Straßengesetz<br />
keine Berücksichtigung findet, liegt wohl daran, dass die Kunstfreiheit trotz alledem keinem<br />
Gesetzesvorbehalt unterliegt und deshalb hierfür keine Regelungen von Nöten sind, zumal solche<br />
Regelungen im Bezug auf Kunst auch gar nicht zulässig wären, denn wie ich Ihnen bereits mehrfach<br />
mitgeteilt habe, ist es laut Gesetzgeber verboten, den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen<br />
oder allgemein verbindliche Regelungen für den Schaffungsprozess vorzuschreiben.