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ART 53 Manuskript 2 Vorlauf

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Thomas Pollhammer Berlin, 15.12.2018<br />

Dirschauer Str. 11<br />

10245 Berlin<br />

An<br />

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin<br />

Ordnungsamt<br />

Petersburger Str. 86-90<br />

10247 Berlin<br />

Aktenzeichen: Ord ID 302 – 2035/18<br />

Antwort auf das Schreiben<br />

von Herrn Roßmann vom 4.12.2018<br />

Guten Tag Herr Roßmann.<br />

Dass ich mit meiner Kunstaktion gegen Artikel 14 des Grundgesetzes verstoße, habe ich tatsächlich<br />

nicht gewusst, also auch nicht erkannt, jedoch nicht wie von Ihnen unterstellt ignoriert. Nun, da Sie<br />

mich aber darauf hingewiesen haben, und ich die Umstände, wie von Ihnen erwartet, nochmals<br />

gründlich überdacht habe, zweifle ich doch sehr daran, dass dem tatsächlich so ist.<br />

Aber wie dem auch sei.<br />

Um Ihnen und dem Gericht zu erläutern, weshalb ich da anderer Auffassung bin, zitiere ich erst mal<br />

den betreffenden Satz, den Sie in Ihrem Schreiben vom 4.12.2018 verfasst haben, und werde diesen<br />

im Anschluss kommentieren:<br />

Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Die von Ihnen vorgebrachte wesentliche Einrede, betrifft die von Ihnen unterstellte Einschränkung der<br />

Kunstfreiheit. Das von Ihnen in diesem Zusammenhang nicht erkannte bzw. ignorierte Grundrecht<br />

auf Eigentum (Art 14 GG, Schutz des Eigentums/Erbrecht) gibt dem Eigentümer des Berliner<br />

Straßenlandes, also dem Land Berlin, das Recht, über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes<br />

zu verfügen.<br />

Zitat Ende.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Das Grundrecht auf Eigentum, gibt dem Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes, also dem Land<br />

Berlin, zwar das Recht über die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes zu verfügen, jedoch nicht in<br />

willkürlicher Weise, und schon gar nicht auf Kosten der Kunstfreiheit.<br />

Zudem steht in Artikel 14 Absatz 2 GG folgendes geschrieben:<br />

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

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