ART 53 Manuskript 2 Vorlauf
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Ihre eigene Aussage, das meine Arbeit im Berliner Straßengesetz keine Berücksichtigung findet, ist<br />
zudem eine Aussage, die im Grunde genommen gar nichts sagt. Oder anders gesagt, bringen Sie<br />
damit lediglich zum Ausdruck, dass es kein Gesetz gibt, also auch kein Berliner Straßengesetz,<br />
welches das Schnitzen von Skulpturen auf öffentlichen Gehwegen verbietet.<br />
Jeodch gibt es Urteile und Formulierungen des Bundesverfassungsgerichtes, welche folgendes<br />
beinhalten:<br />
Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen<br />
Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder<br />
allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.“<br />
Zitat Ende.<br />
Sie erinnern sich sicher, das ist der Satz, von dem Sie im Bußgeldbescheid vom 14.12.2018 nur die<br />
erste Hälfte zitiert haben. Warum wohl?<br />
Art. 14 GG dient dem Schutz von Eigentum. Das von mir genutzte, der Öffentlichkeit gewidmete<br />
Straßenland, wird jedoch durch mein Arbeit in keiner Weise beschädigt oder gefährdet und bedarf<br />
deshalb auch keines Schutzes vor mir.<br />
Und deshalb ist die Vorgehensweise, Art. 14 GG anzuführen, um Schritte gegen meine Kunstaktion<br />
rechtzufertigen, in diesem Zusammenhang etwa so, als würde ich jemanden wegen Sachbeschädigung<br />
anzeigen, weil er eine Blume an mein Fahrrad gesteckt hat.<br />
Kollidierendes Grundrecht einer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstaktion, gegen Art. 14 GG<br />
würde vorliegen, wenn ich das Eigentum eines dritten, oder aber auch das Eigentum des Landes Berlin,<br />
als dessen Teil ich mich sehe, beschädigen, oder in derart okkupieren würde, dass der<br />
Gemeingebrauch für andere Menschen eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden würde.<br />
Dies ist jedoch nicht der Fall.<br />
Und deshalb erachte ich den von Ihnen angeführten Vorwurf, dass ich in meinem Einspruch vom<br />
27.11.2018 das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) nicht erkenne, bzw. ignoriere als halt- und<br />
gegenstandslos.<br />
Zudem ist die Anwendung von Art. 14 GG, um in diesem Fall kollidierendes Grundrecht zu konstruieren,<br />
aus den eben genannten Gründen unverhältnismässig.<br />
Und gerade im Bezug auf die Kunstfreiheit, mahnt der Gesetzgeber zur Verhältnismässigkeit!<br />
Ich zitiere aus Wikipedia:<br />
Ein Eingriff in die Kunstfreiheit muss verhältnismässig sein. Dies bedeutet ein Verbot, den<br />
Grundrechtsträger zu stark zu benachteiligen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt hierbei<br />
die Theorie von der Wechselwirkung. Diese besagt, dass Gesetze, die die Kunstfreiheit<br />
beschränken, ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind. Dies bedeutet, wenn die<br />
Kunstfreiheit einer Person aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird, muss entweder der<br />
Gesetzgeber oder das Gericht eine sorgfältige Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem<br />
gesetzlich geschützten, widerstreitenden Verfassungsgut vornehmen. Daraus folgt, dass die<br />
Kunstfreiheit als besonders geschütztes Grundrecht, nur durch besonders bedeutende Gründe<br />
eingeschränkt werden darf. Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit Grundrechten anderer Bürger wie<br />
der Eigentumsgarantie, erfordert die praktische Konkordanz ebenfalls eine Güterabwägung.<br />
Zitat Ende.