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ART 53 Manuskript 2 Vorlauf

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Ihre eigene Aussage, das meine Arbeit im Berliner Straßengesetz keine Berücksichtigung findet, ist<br />

zudem eine Aussage, die im Grunde genommen gar nichts sagt. Oder anders gesagt, bringen Sie<br />

damit lediglich zum Ausdruck, dass es kein Gesetz gibt, also auch kein Berliner Straßengesetz,<br />

welches das Schnitzen von Skulpturen auf öffentlichen Gehwegen verbietet.<br />

Jeodch gibt es Urteile und Formulierungen des Bundesverfassungsgerichtes, welche folgendes<br />

beinhalten:<br />

Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen<br />

Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen oder<br />

allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.“<br />

Zitat Ende.<br />

Sie erinnern sich sicher, das ist der Satz, von dem Sie im Bußgeldbescheid vom 14.12.2018 nur die<br />

erste Hälfte zitiert haben. Warum wohl?<br />

Art. 14 GG dient dem Schutz von Eigentum. Das von mir genutzte, der Öffentlichkeit gewidmete<br />

Straßenland, wird jedoch durch mein Arbeit in keiner Weise beschädigt oder gefährdet und bedarf<br />

deshalb auch keines Schutzes vor mir.<br />

Und deshalb ist die Vorgehensweise, Art. 14 GG anzuführen, um Schritte gegen meine Kunstaktion<br />

rechtzufertigen, in diesem Zusammenhang etwa so, als würde ich jemanden wegen Sachbeschädigung<br />

anzeigen, weil er eine Blume an mein Fahrrad gesteckt hat.<br />

Kollidierendes Grundrecht einer durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstaktion, gegen Art. 14 GG<br />

würde vorliegen, wenn ich das Eigentum eines dritten, oder aber auch das Eigentum des Landes Berlin,<br />

als dessen Teil ich mich sehe, beschädigen, oder in derart okkupieren würde, dass der<br />

Gemeingebrauch für andere Menschen eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden würde.<br />

Dies ist jedoch nicht der Fall.<br />

Und deshalb erachte ich den von Ihnen angeführten Vorwurf, dass ich in meinem Einspruch vom<br />

27.11.2018 das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) nicht erkenne, bzw. ignoriere als halt- und<br />

gegenstandslos.<br />

Zudem ist die Anwendung von Art. 14 GG, um in diesem Fall kollidierendes Grundrecht zu konstruieren,<br />

aus den eben genannten Gründen unverhältnismässig.<br />

Und gerade im Bezug auf die Kunstfreiheit, mahnt der Gesetzgeber zur Verhältnismässigkeit!<br />

Ich zitiere aus Wikipedia:<br />

Ein Eingriff in die Kunstfreiheit muss verhältnismässig sein. Dies bedeutet ein Verbot, den<br />

Grundrechtsträger zu stark zu benachteiligen. Das Bundesverfassungsgericht vertritt hierbei<br />

die Theorie von der Wechselwirkung. Diese besagt, dass Gesetze, die die Kunstfreiheit<br />

beschränken, ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind. Dies bedeutet, wenn die<br />

Kunstfreiheit einer Person aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird, muss entweder der<br />

Gesetzgeber oder das Gericht eine sorgfältige Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem<br />

gesetzlich geschützten, widerstreitenden Verfassungsgut vornehmen. Daraus folgt, dass die<br />

Kunstfreiheit als besonders geschütztes Grundrecht, nur durch besonders bedeutende Gründe<br />

eingeschränkt werden darf. Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit Grundrechten anderer Bürger wie<br />

der Eigentumsgarantie, erfordert die praktische Konkordanz ebenfalls eine Güterabwägung.<br />

Zitat Ende.

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