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ART 53 Manuskript 2 Vorlauf

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Das Ordnungsamt schreibt:<br />

Das Aufstellen und präsentieren Ihrer Kunst, so wurde Ihnen bereits 2016 ausführlich dargelegt, ist<br />

mit dem zuständigen Kunstamt abzustimmen und uneterliegt nicht Ihrer WILLKÜRLICHEN<br />

ENTSCHEIDUNG.<br />

Hierzu habe ich folgendes zu sagen:<br />

Mein grundgesetzlich gegebenes Recht der Kunstfreiheit, muss ich mir nicht erst beim zuständigen<br />

Kunstamt holen. Denn entweder gibt es dieses, keinem Gesetzesvorbehalt unterliegende Grundrecht<br />

der Kunstfreiheit, welches seine Schranken ausschließlich in kollidierendem Grundrecht findet, oder<br />

aber auch nicht. Da es jedoch zahlreiche Quellen gibt, welche bestätigen, dass es tatsächlich so eine,<br />

keinem gesetzesvorbehalt unterliegender Kunstfreiheit gibt, gehe ich davon aus, dass dies tatsächlich<br />

den tatsächlich überprüfbaren Tatsachen entspricht.<br />

Und zwar völlig unabhängig von so einem doofen Kunst- oder Ordnungsamt.<br />

Zudem ist hier noch der Umstand zu erwähnen, dass zwischen der Kunstaktion von 2016 und der<br />

Kunstaktion, welche hier verhandelt wird ein großer Unterschied, auch in der Veranwortlichkeit<br />

bezüglich des Kunstamtes besteht.<br />

Wobei noch zu bemerken ist, dass es so ein Kunstamt überhaupt gar nicht gibt, denn was das<br />

Ordnungsamt hier meint, ist die Kommission für Kunst im öffentlichen Raum, die sich einmal im Jahr<br />

zusammenfindet, um zu entscheiden, welches Kunstwerk in der Öffentlichkeit aufgestellt werden darf.<br />

Das Kunstwerk um welches es hier aber geht, ist eine Skulptur die sich auf einem Handwagen befindet,<br />

den ich jedesmal nach getaner Arbeit wieder nach Hause rolle und nirgenwo fest installieren will.<br />

Und wenn man behauptet, dass meine Kunstaktion, also das Arbeiten an einer SKULPTUR in der<br />

Öffentlichkeit, eine WILLKÜRLICHE ENTSCHEIDUNG ist, so ist auch dies eine nachweisbare<br />

Falschaussage, denn mein Handeln ist keinesfalls WILLKÜRLICH, sondern steht im absoluten<br />

Einklang mit dem grundgesetlich gegebenen Recht auf Kunstfreiheit und den damit verbundenen<br />

offiziellen Auslegungen, welche offiziel zugänglich auf dutzenden Webseiten, zur Überprüfung<br />

veröffentlicht sind.<br />

WILLKÜR liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine<br />

Rechtsanwendung, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, nicht nur fehlerhaft, sondern unter<br />

keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf<br />

sachfremden Erwägungen beruht. (Wikipedia)

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