März2019
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Information zu den Beschlüssen der<br />
erweiterten Vorstandssitzung<br />
Beschlüsse der erweiterten Vorstandssitzung<br />
Im Jahre 2001 mit der Euroumstellung wurde der Mitgliedsbeitrag für ein Vollmitglied<br />
mit Euro 15,00 vom OÖ. LV festgelegt. In den Jahren 2010 und 2016 erfolgte jeweils<br />
eine Erhöhung auf Euro 16,00 bzw. 18,00. Zur Information der Wertsicherheit eine<br />
Indexberechnung.<br />
Hier muss noch angeführt werden, dass der Betrag, Euro 15,00, aufgrund des Verbraucherindexes<br />
des Informationsmanagers der Statistik Austria vom Jahr 2002 bis Dezember<br />
2018 auf Euro 20,93 gestiegen ist. Ohne polemisch zu werden, muss jeder Krippenfreund<br />
den Beschluss goutieren.<br />
Zur weiteren Ergänzung darf noch erwähnt werden:<br />
2002 bestand das Mitteilungsblatt der OÖ. Krippenfreunde aus maximal 4 zusammenkopierte<br />
Seiten (DIN 4), das noch mit einem Briefporto von Euro 0,51 versendet<br />
werden konnte.Seit einigen Jahren haben wir eine 20 seitige Broschüre (DIN 5) über<br />
das Krippengeschehen in Oberösterreich mit wertvollen Beiträgen von den einzelnen<br />
Krippenfreunden. Für diese wichtige Information der Krippenfreunde an der Basis muss<br />
der Landesverband jährlich ca. Euro 1.300,00 an Druckkosten und rund Euro 2.000,00<br />
an Postgebühren ausgeben.<br />
Abschließend muss gesagt werden, ohne dieser Beitragserhöhung kann der OÖ. Landeskrippenverband<br />
unter Beibehaltung des derzeitigen Status nicht mehr aufrechterhalten<br />
werden.<br />
Vorstand der<br />
OÖ. Krippenfreunde<br />
ps.: VPI in nur 2 Jahren!<br />
Der Verbraucherpreisindex 2015 hat sich von Jänner 2016 bis Dezember 2018 um 6,5 % verändert.<br />
Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 18,00 EUR von Jänner 2016 beträgt dieser im Dezember 2018<br />
19,17 EUR.<br />
Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.<br />
Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen.<br />
Anm.: STATISTIK AUSTRIA kann bei Auskünften in Wertsicherungsangelegenheiten nur die mitgeteilten<br />
Wertsicherungsvereinbarungen rechnerisch nachvollziehen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob ein<br />
Vertrag oder die Höhe eines Mietzinses (Unterhaltszahlungen, o.ä.) der geltenden Gesetzeslage entspricht.<br />
Es kann auch keine Aussage darüber getroffen werden, wie lange und ob überhaupt die errechneten Beträge<br />
rückwirkend nachverrechnet werden dürfen.<br />
(Quelle: Statistik Austria)<br />
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