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UVBB Journal nuvo 2-2019_S.final

UVBB Journal Nuvo 2. Ausgabe

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Advertorial<br />

Die Nutzung von WhatsApp auf dem Diensthandy<br />

Nahezu jeder fünfte Arbeitnehmer nutzt<br />

heutzutage ein Diensthandy. Gleichwohl<br />

sind rechtlichen Risiken der dienstlichen<br />

Nutzung von WhatsApp weitgehend unbekannt.<br />

Die meisten Nutzer wissen gar nicht,<br />

dass es für die dienstliche Nutzung von<br />

WhatsApp einer gesonderten Lizenz bedarf.<br />

Da die wenigsten Unternehmen<br />

über eine solche Lizenz verfügen, stellt<br />

die dienstliche Nutzung eine Vertragsund<br />

Urheberrechtsverletzung dar, die<br />

nicht nur Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche<br />

zur Folge haben kann,<br />

sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen.<br />

Mit der Nutzung von Whats-App sind<br />

auch erhebliche datenschutzrechtliche Risiken<br />

verbunden. Wer WhatsApp auf seinem<br />

Smartphone nutzt, leitet automatisch<br />

die Daten all seiner gespeicherten<br />

Kontakte an WhatsApp weiter. Da die Daten<br />

dienstlich genutzt werden, liegt ein<br />

Rechtsverstoß vor, der mit einem Bußgeld<br />

geahndet werden<br />

kann. Um dies<br />

zu vermeiden,<br />

müsste sich jeder,<br />

der WhatsApp<br />

dienstlich nutzt, eine<br />

schriftliche Einverständniserklärung<br />

seiner Kontakte<br />

einholen. Alternativ<br />

dazu besteht<br />

die Möglichkeit,<br />

Messenger-Dienste<br />

wie beispielsweise<br />

Threema oder Hoccer<br />

zu nutzen. Diese<br />

sehen keine rechtsverletzenden<br />

Datenübermittlungen<br />

vor.<br />

Arbeitgeber sollten daher entweder<br />

hinterfragen, ob WhatsApp überhaupt<br />

dienstlich genutzt werden soll, oder zumindest<br />

die Rahmenbedingungen für eine<br />

Nutzung rechtssicher gestalten.<br />

Dr. Marcus Flinder,<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Streitbörger PartGmbB<br />

Tel: 0331/27561-601<br />

www.streitboerger.de<br />

<strong>nuvo</strong> 2/19<br />

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