UVBB Journal nuvo 2-2019_S.final
UVBB Journal Nuvo 2. Ausgabe
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Advertorial<br />
Die Nutzung von WhatsApp auf dem Diensthandy<br />
Nahezu jeder fünfte Arbeitnehmer nutzt<br />
heutzutage ein Diensthandy. Gleichwohl<br />
sind rechtlichen Risiken der dienstlichen<br />
Nutzung von WhatsApp weitgehend unbekannt.<br />
Die meisten Nutzer wissen gar nicht,<br />
dass es für die dienstliche Nutzung von<br />
WhatsApp einer gesonderten Lizenz bedarf.<br />
Da die wenigsten Unternehmen<br />
über eine solche Lizenz verfügen, stellt<br />
die dienstliche Nutzung eine Vertragsund<br />
Urheberrechtsverletzung dar, die<br />
nicht nur Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche<br />
zur Folge haben kann,<br />
sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen.<br />
Mit der Nutzung von Whats-App sind<br />
auch erhebliche datenschutzrechtliche Risiken<br />
verbunden. Wer WhatsApp auf seinem<br />
Smartphone nutzt, leitet automatisch<br />
die Daten all seiner gespeicherten<br />
Kontakte an WhatsApp weiter. Da die Daten<br />
dienstlich genutzt werden, liegt ein<br />
Rechtsverstoß vor, der mit einem Bußgeld<br />
geahndet werden<br />
kann. Um dies<br />
zu vermeiden,<br />
müsste sich jeder,<br />
der WhatsApp<br />
dienstlich nutzt, eine<br />
schriftliche Einverständniserklärung<br />
seiner Kontakte<br />
einholen. Alternativ<br />
dazu besteht<br />
die Möglichkeit,<br />
Messenger-Dienste<br />
wie beispielsweise<br />
Threema oder Hoccer<br />
zu nutzen. Diese<br />
sehen keine rechtsverletzenden<br />
Datenübermittlungen<br />
vor.<br />
Arbeitgeber sollten daher entweder<br />
hinterfragen, ob WhatsApp überhaupt<br />
dienstlich genutzt werden soll, oder zumindest<br />
die Rahmenbedingungen für eine<br />
Nutzung rechtssicher gestalten.<br />
Dr. Marcus Flinder,<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Streitbörger PartGmbB<br />
Tel: 0331/27561-601<br />
www.streitboerger.de<br />
<strong>nuvo</strong> 2/19<br />
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