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At Work<br />
WAS IST EINE TRANSFERGESELLSCHAFT?<br />
Der Arbeitgeber kann zusammen mit dem Betriebsrat<br />
und der Agentur für Arbeit eine sog.<br />
Transfergesellschaft einrichten. Eine solche<br />
Einigung erfolgt üblicherweise im Sozialplan.<br />
Um Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlungsaussichten<br />
zu verbessern, haben<br />
Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen<br />
nach § 111 SGB III erfüllen Anspruch auf<br />
Transferkurzarbeitergeld. Dieser erhalten für<br />
eine max. Laufzeit von 12 Monaten durch die<br />
Agentur für Arbeit sog.Transferkurzarbeitergeld,<br />
welches durch den Arbeitgeber zusätzlich<br />
aufgestockt werden kann. Die Aufstockungsbeträge<br />
zum Transferkurzarbeitergeld<br />
sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern<br />
(BFH v. 12.03.<strong>2019</strong> – IX R 44/17).<br />
Über die Autorin:<br />
Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />
dem Tätikeitsfeld Arbeitsrecht. Sie ist als<br />
Rechtsanwältin und Referentin bundesweit<br />
tätig.<br />
Mehr Informationen unter: jurvita.de<br />
Transfergesellschaft ist kein richtiger<br />
Arbeitgeber<br />
Sinn und Zweck einer Transfergesellschaft ist<br />
es, die Arbeitnehmer wieder auf den Arbeitsmarkt<br />
zu bringen, deshalb finden auch Schulungen<br />
für Bewerbungsgespräche, -Unterlagen<br />
und andere Fortbildungen statt. Die Arbeitnehmer<br />
können i.d.R., wenn sie sich innerhalb<br />
der Laufzeit der Transfergesellschaft befinden,<br />
nach einem erfolglosen Einstieg in ein anderes<br />
Unternehmen (z.B. Probezeit ) wieder zurück in<br />
die Transfergesellschaft wechseln. Hierdurch<br />
wird der Anreiz genommen, die Transfergesellschaft<br />
auszusitzen und sich erst nach den 12<br />
Monaten „richtig“ zu bewerben.<br />
Verhältnis zum Arbeitslosengeld<br />
Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft<br />
sind nicht beschäftigungslos, d.h. sie verbrauchen<br />
nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
(ALG I), sondern können, soweit<br />
sie in Anschluss an die Transfergesellschaft<br />
keine Beschäftigung gefunden haben, auf<br />
normalem Wege ALG I beantragen. Vorsicht<br />
ist geboten bei Rentennähe, denn der Bezug<br />
von ALG I nach der Beschäftigung in einer<br />
Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit<br />
für eine abschlagfreie Altersrente besonders<br />
langjährig Versicherter nicht angerechnet<br />
(BSG v. 13.03.<strong>2019</strong> - B 13 R 19/17 R).<br />
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