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POPSCENE September 09/2019

Das total umsonste Popkulturmagazin.

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46<br />

At Work<br />

WAS IST EINE TRANSFERGESELLSCHAFT?<br />

Der Arbeitgeber kann zusammen mit dem Betriebsrat<br />

und der Agentur für Arbeit eine sog.<br />

Transfergesellschaft einrichten. Eine solche<br />

Einigung erfolgt üblicherweise im Sozialplan.<br />

Um Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlungsaussichten<br />

zu verbessern, haben<br />

Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen<br />

nach § 111 SGB III erfüllen Anspruch auf<br />

Transferkurzarbeitergeld. Dieser erhalten für<br />

eine max. Laufzeit von 12 Monaten durch die<br />

Agentur für Arbeit sog.Transferkurzarbeitergeld,<br />

welches durch den Arbeitgeber zusätzlich<br />

aufgestockt werden kann. Die Aufstockungsbeträge<br />

zum Transferkurzarbeitergeld<br />

sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern<br />

(BFH v. 12.03.<strong>2019</strong> – IX R 44/17).<br />

Über die Autorin:<br />

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />

dem Tätikeitsfeld Arbeitsrecht. Sie ist als<br />

Rechtsanwältin und Referentin bundesweit<br />

tätig.<br />

Mehr Informationen unter: jurvita.de<br />

Transfergesellschaft ist kein richtiger<br />

Arbeitgeber<br />

Sinn und Zweck einer Transfergesellschaft ist<br />

es, die Arbeitnehmer wieder auf den Arbeitsmarkt<br />

zu bringen, deshalb finden auch Schulungen<br />

für Bewerbungsgespräche, -Unterlagen<br />

und andere Fortbildungen statt. Die Arbeitnehmer<br />

können i.d.R., wenn sie sich innerhalb<br />

der Laufzeit der Transfergesellschaft befinden,<br />

nach einem erfolglosen Einstieg in ein anderes<br />

Unternehmen (z.B. Probezeit ) wieder zurück in<br />

die Transfergesellschaft wechseln. Hierdurch<br />

wird der Anreiz genommen, die Transfergesellschaft<br />

auszusitzen und sich erst nach den 12<br />

Monaten „richtig“ zu bewerben.<br />

Verhältnis zum Arbeitslosengeld<br />

Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft<br />

sind nicht beschäftigungslos, d.h. sie verbrauchen<br />

nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

(ALG I), sondern können, soweit<br />

sie in Anschluss an die Transfergesellschaft<br />

keine Beschäftigung gefunden haben, auf<br />

normalem Wege ALG I beantragen. Vorsicht<br />

ist geboten bei Rentennähe, denn der Bezug<br />

von ALG I nach der Beschäftigung in einer<br />

Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit<br />

für eine abschlagfreie Altersrente besonders<br />

langjährig Versicherter nicht angerechnet<br />

(BSG v. 13.03.<strong>2019</strong> - B 13 R 19/17 R).<br />

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