11.03.2020 Aufrufe

News_Kompakt_Januar_2020-Print

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SOZIALPOLITIK<br />

Jahressteuergesetz:<br />

Änderungen im Steuerrecht<br />

Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der<br />

Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher<br />

Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) ist am<br />

17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht<br />

worden. Bereits zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2020</strong> werden eine Reihe<br />

neuer steuerlicher Regelungen wirksam.<br />

Den Gesetzestext finden Sie unter vdmno.de/aktuelles/#newsid20340.<br />

Auf folgende Elemente weisen wir<br />

besonders hin:<br />

// Ermäßigter Steuersatz für elektronische Bücher,<br />

Zeitungen und Zeitschriften (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)<br />

Für E-Books sowie Zeitungen und Zeitschriften in<br />

elektronischer Form gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz<br />

von 7 %. Ausgenommen sind jugendgefährdende<br />

Erzeugnisse sowie Veröffentlichungen,<br />

die überwiegend Werbezwecken dienen. Begünstigt<br />

ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken,<br />

die eine Vielzahl von elektronischen Büchern,<br />

Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen<br />

enthalten.<br />

// Definition von Barlohn (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 11<br />

EStG)<br />

In der Vergangenheit war die Abgrenzung zwischen<br />

steuerlich begünstigten Sachbezügen und dem steuer-<br />

und sozialversicherungspflichtigen Barlohn nicht<br />

immer ganz klar. Nunmehr wird klargestellt, dass auch<br />

zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen,<br />

Geldsurrogate und andere Vorteile,<br />

die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in<br />

Geld gehören und nicht unter die 44-Euro-Freigrenze<br />

fallen. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich<br />

zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,<br />

sind von dieser Änderung nicht betroffen.<br />

Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />

ein Anwendungsschreiben angekündigt. Als Orientierungshilfe<br />

verweist der Gesetzestext auf § 2 Abs. 1<br />

Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Eine zusätzliche<br />

Interpretationshilfe bietet die Gesetzesbegründung<br />

des Umdrucks Nr. 8 zum Jahressteuergesetz<br />

2019 (vgl. unter vdmno.de/aktuelles/#newsid20340).<br />

// Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen<br />

(§ 8 Abs. 2 EStG)<br />

Der finanzielle Vorteil des Sachbezuges, den Arbeitnehmer<br />

als Mieter in Wohnungen ihres Arbeitgebers<br />

erhalten, wird mit einem Bewertungsabschlag von<br />

einem Drittel des ortsüblichen Mietwertes angesetzt.<br />

Der errechnete Wert dient als Freibetrag. Die Miete<br />

darf jedoch nicht mehr als 25 € je Quadratmeter betragen.<br />

// Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

(§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG)<br />

Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland<br />

werden auf 28 € (bisher 24 €) für Abwesenheiten<br />

von 24 Stunden bzw. 14 € (bisher 12 €) für An- und<br />

Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung<br />

und mehr als 8 Stunden Abwesenheit angehoben.<br />

// Steuerbefreiung von Job-Tickets (§ 40 Abs. 2 S. 2<br />

und 3 EStG)<br />

Die im § 3 Nr. 15 EStG eingeführte Steuerbefreiung von<br />

Arbeitgeberzuschüssen für Jobtickets zur Nutzung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel wird durch eine alternative<br />

Wahlmöglichkeit ergänzt. Arbeitgeberzuschüsse<br />

können nun pauschal mit einem Steuersatz von 25 %<br />

versteuert werden, wofür im Gegenzug die Minderung<br />

des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale<br />

entfällt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).<br />

// Förderung der Elektromobilität (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2<br />

und S. 3 EStG)<br />

Die ursprünglich bis 31. Dezember 2021 befristete<br />

Halbierung der Bemessungsgrundlagen zur Dienstwagenbesteuerung<br />

für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge<br />

wird stufenweise bis zum 31. Dezember<br />

2030 verlängert. Im parlamentarischen Verfahren<br />

kamen noch Maßnahmen zur Förderung rein elektrisch<br />

betriebener Fahrzeuge hinzu. Die Steuerbefreiung<br />

der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für<br />

das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder<br />

Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers<br />

werden ebenfalls verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und<br />

Abs. 37c EStG).<br />

// Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und<br />

elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)<br />

Zunächst sollten nur Elektronutzfahrzeuge gefördert<br />

werden, im parlamentarischen Prozess wurde die<br />

Sonderabschreibung von 50 % auch auf elektrisch<br />

betriebene Lastenfahrräder ausgedehnt. <br />

6 JANUAR/<strong>2020</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!