News_Kompakt_Januar_2020-Print
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
SOZIALPOLITIK<br />
Jahressteuergesetz:<br />
Änderungen im Steuerrecht<br />
Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der<br />
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher<br />
Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) ist am<br />
17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht<br />
worden. Bereits zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2020</strong> werden eine Reihe<br />
neuer steuerlicher Regelungen wirksam.<br />
Den Gesetzestext finden Sie unter vdmno.de/aktuelles/#newsid20340.<br />
Auf folgende Elemente weisen wir<br />
besonders hin:<br />
// Ermäßigter Steuersatz für elektronische Bücher,<br />
Zeitungen und Zeitschriften (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)<br />
Für E-Books sowie Zeitungen und Zeitschriften in<br />
elektronischer Form gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz<br />
von 7 %. Ausgenommen sind jugendgefährdende<br />
Erzeugnisse sowie Veröffentlichungen,<br />
die überwiegend Werbezwecken dienen. Begünstigt<br />
ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken,<br />
die eine Vielzahl von elektronischen Büchern,<br />
Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen<br />
enthalten.<br />
// Definition von Barlohn (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 11<br />
EStG)<br />
In der Vergangenheit war die Abgrenzung zwischen<br />
steuerlich begünstigten Sachbezügen und dem steuer-<br />
und sozialversicherungspflichtigen Barlohn nicht<br />
immer ganz klar. Nunmehr wird klargestellt, dass auch<br />
zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen,<br />
Geldsurrogate und andere Vorteile,<br />
die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in<br />
Geld gehören und nicht unter die 44-Euro-Freigrenze<br />
fallen. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich<br />
zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,<br />
sind von dieser Änderung nicht betroffen.<br />
Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />
ein Anwendungsschreiben angekündigt. Als Orientierungshilfe<br />
verweist der Gesetzestext auf § 2 Abs. 1<br />
Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Eine zusätzliche<br />
Interpretationshilfe bietet die Gesetzesbegründung<br />
des Umdrucks Nr. 8 zum Jahressteuergesetz<br />
2019 (vgl. unter vdmno.de/aktuelles/#newsid20340).<br />
// Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen<br />
(§ 8 Abs. 2 EStG)<br />
Der finanzielle Vorteil des Sachbezuges, den Arbeitnehmer<br />
als Mieter in Wohnungen ihres Arbeitgebers<br />
erhalten, wird mit einem Bewertungsabschlag von<br />
einem Drittel des ortsüblichen Mietwertes angesetzt.<br />
Der errechnete Wert dient als Freibetrag. Die Miete<br />
darf jedoch nicht mehr als 25 € je Quadratmeter betragen.<br />
// Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
(§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG)<br />
Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland<br />
werden auf 28 € (bisher 24 €) für Abwesenheiten<br />
von 24 Stunden bzw. 14 € (bisher 12 €) für An- und<br />
Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung<br />
und mehr als 8 Stunden Abwesenheit angehoben.<br />
// Steuerbefreiung von Job-Tickets (§ 40 Abs. 2 S. 2<br />
und 3 EStG)<br />
Die im § 3 Nr. 15 EStG eingeführte Steuerbefreiung von<br />
Arbeitgeberzuschüssen für Jobtickets zur Nutzung<br />
öffentlicher Verkehrsmittel wird durch eine alternative<br />
Wahlmöglichkeit ergänzt. Arbeitgeberzuschüsse<br />
können nun pauschal mit einem Steuersatz von 25 %<br />
versteuert werden, wofür im Gegenzug die Minderung<br />
des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale<br />
entfällt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).<br />
// Förderung der Elektromobilität (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2<br />
und S. 3 EStG)<br />
Die ursprünglich bis 31. Dezember 2021 befristete<br />
Halbierung der Bemessungsgrundlagen zur Dienstwagenbesteuerung<br />
für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge<br />
wird stufenweise bis zum 31. Dezember<br />
2030 verlängert. Im parlamentarischen Verfahren<br />
kamen noch Maßnahmen zur Förderung rein elektrisch<br />
betriebener Fahrzeuge hinzu. Die Steuerbefreiung<br />
der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für<br />
das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder<br />
Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers<br />
werden ebenfalls verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und<br />
Abs. 37c EStG).<br />
// Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und<br />
elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)<br />
Zunächst sollten nur Elektronutzfahrzeuge gefördert<br />
werden, im parlamentarischen Prozess wurde die<br />
Sonderabschreibung von 50 % auch auf elektrisch<br />
betriebene Lastenfahrräder ausgedehnt. <br />
6 JANUAR/<strong>2020</strong>