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Lokales | Kreis<br />

Mittwoch, 18. März 2020<br />

Was fällt unter eine<br />

private Veranstaltung?<br />

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes,<br />

an einer definierten Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere<br />

Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten<br />

Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung<br />

oder Zweckbestimmung (zum Beispiel Konzerte, Kongresse, Kino,<br />

Theater, Diskothek, Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste,<br />

Firmenveranstaltungen).<br />

So wie in Coesfeld bleiben die Rathäuser im Kreisgebiet für den Publikumsverkehr weitestgehend geschlossen.<br />

Der Service aber bleibt bestehen. Foto: Dorothee Harbers<br />

Neue Schritte gegen Corona<br />

Stadt Coesfeld informiert über weitere Vorsichtsmaßnahmen<br />

Regelung<br />

für Kliniken<br />

Für Krankenhäuser, Vorsorgeund<br />

Rehabilitationseinrichtungen<br />

sowie für stationäre und ambulante<br />

Einrichtungen der Pflege<br />

und der Eingliederungshilfe gelten<br />

nachstehende Maßnahmen:<br />

Diese Einrichtungen haben Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um den<br />

Eintrag von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen<br />

zu erschweren, Patienten<br />

und Personal zu schützen.<br />

Sie haben Besuchsverbote oder<br />

restriktive Einschränkungen der<br />

Besuche auszusprechen; maximal<br />

ist aber ein registrierter Besucher<br />

pro Bewohner/Patient pro<br />

Tag mit Schutzmaßnahmen und<br />

mit Hygieneunterweisung zuzulassen.<br />

Ausgenommen davon<br />

sind medizinisch oder ethisch-sozial<br />

angezeigte Besuche (zum<br />

Beispiel Kinderstationen, Palliativpatienten).<br />

Kantinen, Cafeterien<br />

oder andere der Öffentlichkeit<br />

zugängliche Einrichtungen<br />

für Patienten und Besucher sind<br />

zu schließen.<br />

Gestern haben die Kommunen<br />

im Kreisgebiet<br />

sich darauf geeinigt,<br />

wie die Anweisungen<br />

von Bundes- und<br />

Landesebene in den<br />

Kommunen umgesetzt<br />

werden.<br />

Rechtsgrundlage<br />

KREIS COESFELD. Ab sofort<br />

gelten in Coesfeld wie in den<br />

umliegenden Gemeinden<br />

weitere Einschränkungen des<br />

öffentlichen Lebens. Die Stadt<br />

veröffentlicht dazu eine Allgemeinverfügung,<br />

mit der alle<br />

öffentlichen und privaten Veranstaltungen<br />

im gesamten<br />

Stadtgebiet untersagt werden.<br />

Ausgenommen davon sind<br />

notwendige Veranstaltungen,<br />

insbesondere, wenn sie der<br />

Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung<br />

dienen oder der Daseinsfür-<br />

oder -vorsorge.<br />

Damit setzt die Stadt den Erlass<br />

der Landesregierung vom<br />

vergangenen Sonntag (15.<br />

März) in örtlich geltendes<br />

Recht um. Der Text der Allgemeinverfügung<br />

wird heute im<br />

Amtsblatt der Stadt öffentlich<br />

bekannt gemacht und findet<br />

sich auch auf der Website der<br />

Stadt www.coesfeld.de.<br />

Den Maßnahmen liegt eine so genannte „Allgemeinverfügung“ zu<br />

Grunde. Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80, Abs. 2 Nr. 3<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8<br />

IfSG sofort vollziehbar. Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit,<br />

Arbeit und Soziales NRW vom 10. und 13. März sind öffentliche<br />

und private Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der erwarteten<br />

Besucher/Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von<br />

SARS-CoV-2 zu untersagen. Mit Erlass vom 15. März hat das Ministerium<br />

weitere kontaktreduzierende Maßnahmen angewiesen.<br />

Mit dieser Allgemeinverfügung setzen die Kommunen als die für die<br />

Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes gem. § 3 der Verordnung zur<br />

Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-<br />

IfSG) örtlich und sachlich zuständige Ordnungsbehörde die vorgenannten<br />

Erlasse um.<br />

Betroffen ist nun auch die<br />

Stadtverwaltung selbst: „Wir<br />

wollen die Funktionsfähigkeit<br />

der Stadtverwaltung weiterhin<br />

für die Menschen in Coesfeld<br />

sicherstellen“, sagt Bürgermeister<br />

Heinz Öhmann.<br />

„Das Bürgerbüro und die Fachbereiche<br />

sind weiter telefonisch<br />

und per Mail erreichbar<br />

und wir richten kurzfristig<br />

noch eine Telefon-Hotline<br />

ein“, informiert er und appelliert:<br />

„Nutzen Sie für Ihre Anliegen<br />

bitte vermehrt Telefon<br />

oder Mail und vereinbaren Sie<br />

für Anliegen, die keinen Aufschub<br />

dulden, vorab einen<br />

Termin.“<br />

Im Eingangsbereich des Rathauses<br />

(Haupteingang vom<br />

Markt aus bleibt offen) wurde<br />

dazu ein Wartebereich eingerichtet.<br />

Es sind zwei Besprechungszimmer<br />

vorbereitet<br />

worden, wo unaufschiebbare<br />

Dinge persönlich besprochen<br />

werden können. Die Gesprächssuchenden<br />

werden im<br />

Foyer abgeholt.<br />

Der Zugang zur Stadtkasse<br />

erfolgt ausschließlich über<br />

den wieder geöffneten Eingang<br />

an der Münsterstraße.<br />

Dort werden ähnliche Absperrmaßnahmen<br />

getroffen<br />

wie im Foyer des Rathauses.<br />

Für die Fachbereiche im<br />

Stadtschloss werden ähnliche<br />

Lösungen vorbereitet. Auch<br />

die Stadtbücherei wird heute<br />

Nachmittag nicht wieder geöffnet.<br />

Bürgermeister Heinz<br />

Öhmann betont: „Bei dem großen<br />

Andrang, den wir jetzt<br />

hatten, können wir die Auflagen,<br />

die der Erlass grundsätzlich<br />

für Bibliotheken ermöglicht,<br />

leider nicht erfüllen.“ Er<br />

verweist deshalb noch einmal<br />

auf die Onlineleihe: „Das ist<br />

eine gute Alternative. Zahlreiche<br />

Bücher und Zeitschriften<br />

können da bequem heruntergeladen<br />

werden.“ Ausgeliehene<br />

Medien können weiterhin<br />

in der Rückgabe-Box neben<br />

dem Eingang abgegeben werden.<br />

Wer möchte, kann die<br />

Bücher, CDs oder Filme auch<br />

noch behalten: Die Ausleihfristen<br />

verlängern sich automatisch.<br />

Gute Nachrichten gibt es aus<br />

dem Standesamt für alle<br />

Brautleute: Ihre geplante Eheschließung<br />

kann auf jeden<br />

Fall stattfinden. Wer den geplanten<br />

Termin nicht verschieben<br />

möchte, wird sich<br />

allerdings auf Einschränkungen<br />

einstellen müssen: Bei der<br />

Anzahl der Gäste und für den<br />

Empfang nach der Trauung.<br />

„Wir informieren unsere<br />

Brautleute in einem ausführlichen<br />

Brief; der geht heute<br />

noch raus“, sagt Standesamtsleiter<br />

Udo Hoppe.<br />

Alle Informationen zur aktuellen<br />

Situation und die Regelungen<br />

dazu, die hier in Coesfeld,<br />

im Kreis und in NRW getroffen<br />

worden sind, finden<br />

sich im Internet auf der Stadtseite<br />

https://www.coesfeld.de/corona.html.<br />

Dort kann auch der landesweite<br />

Erlass, der der Coesfelder<br />

Allgemeinverfügung zugrunde<br />

liegt, nachgelesen<br />

werden:<br />

https://<br />

www.mags.nrw/pressemit-<br />

teilung/landesregierung-be-<br />

schliesst-weitere-massnah-<br />

men-zur-eindaemmung-der-<br />

corona-virus.<br />

Was wird geschlossen?<br />

2.Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:<br />

a) Alle Bars, Schan<strong>kw</strong>irtschaften (Gaststätten ohne Speisebetrieb), Clubs, Diskotheken, Tanz- und Musikveranstaltungen,<br />

Theater, Kinos und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;<br />

b) alle Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen<br />

ärztlich zwingend erforderlich sind), Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und Solarien;<br />

c) alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in Fahrschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten<br />

außerschulischen Bildungseinrichtungen<br />

d) Zusammenkünfte in Sportvereinen, in sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen<br />

e) Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros,<br />

f) Prostitution und Prostitutionsbetriebe.<br />

3. Der Zugang zu Restaurants und Speisewirtschaften (hierzu zählen insbesondere auch Imbissbetriebe, Eisdielen<br />

und Cafés) sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen; ist beschränkt und nur unter nachstehenden<br />

Auflagen gestattet:<br />

a) Der Zugang ist nur zwischen 6 und 18 Uhr gestattet.<br />

b) Beim Betreten ist eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,<br />

Telefon) vorzunehmen. Dabei sind auch der Beginn und das Ende des Aufenthalts festzuhalten.<br />

c) Der Konsum an der Theke ist untersagt.<br />

d) Bei Außerhausverkauf ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen den einzelnen<br />

Kunden besteht. Eine namentliche Erfassung der Kunden darf beim Außerhausverkauf unterbleiben.<br />

e) Die genannten Einrichtungen sind so auszugestalten, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen<br />

ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird.<br />

f) Die Räumlichkeiten sind gut zu belüften.<br />

g) Die Besucher sind durch den Veranstalter aktiv über die allgemeinen Maßnahmen des Infektionsschutzes<br />

wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene zu informieren! Entsprechende Aushänge<br />

in mindestens DIN-A 3 sind an allen Ein- und Ausgängen und Toilettenanlagen auszuhängen.<br />

h) Sollten Personen auffallen, die Anzeichen für eine mögliche ansteckende Erkrankung aufweisen, so sind<br />

diese Personen unverzüglich von der Räumlichkeit auszuschließen. Im Bedarfsfall ist der Rettungsdienst hinzuziehen.<br />

Bereits beim Einlass ist auf mögliche Erkrankte zu achten.<br />

i) Die Einhaltung der Hygienehinweise ist vom Betreiber zu ermöglichen.<br />

(Auszug aus der Allgemeinverfügung)<br />

Nasse Wände?<br />

Schimmelpilz?<br />

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Änderungen beim Abfall<br />

Corona-Krise betrifft auch Entsorgung<br />

KREIS COESFELD. Als Schutzmaßnahme<br />

gegen die schnelle<br />

Verbreitung der Corona-Viren<br />

und zur Sicherstellung der<br />

weiteren geordneten Abfallentsorgung<br />

haben die Wirtschaftsbetriebe<br />

Kreis Coesfeld<br />

GmbH (WBC) in Absprache mit<br />

den Städten und Gemeinden<br />

sowie der Entsorgungsfirma<br />

Remondis jetzt folgende erforderliche<br />

abfallwirtschaftliche<br />

Maßnahmen getroffen:<br />

Die Wertstoffhöfe bleiben<br />

vorerst zu den bekannten Zeiten<br />

geöffnet. Größere Menschenansammlungen<br />

sollen<br />

aber unbedingt vermeiden<br />

werden. Das macht es notwendig,<br />

die Zahl der Anlieferungen<br />

auf den Wertstoffhöfen<br />

dahingehend zu reglementieren,<br />

dass nicht mehr<br />

als 10 Anlieferer gleichzeitig<br />

zugelassen werden. Wir bitten<br />

daher um Verständnis, dass es<br />

unter Umständen zu Wartezeiten<br />

kommen kann und<br />

empfehlen, Anlieferungen bis<br />

auf weiteres auf das Nötigste<br />

zu beschränken.<br />

Die Termine des Schadstoffmobils<br />

fallen ab sofort bis auf<br />

weiteres aus. Wir werden umgehend<br />

darüber informieren,<br />

sobald diese wieder stattfinden.<br />

Bis dahin bitten wir darum,<br />

die Sonderabfälle zu<br />

Hause zwischenzulagern.<br />

Repair-Cafés: Auch hier sind<br />

die derzeit anstehenden Termine<br />

bis auf weiteres abgesagt.<br />

Vorbeugend hat die Fa. Remondis<br />

einen Teil ihres Personals<br />

vom Dienst befreit, auch<br />

um in stärkeren Krisenzeiten<br />

ausreichend Personal zur Verfügung<br />

für die notwendigen<br />

Müllabfuhren zur Verfügung<br />

zu haben. Davon betroffen ist<br />

mittelbar auch der Behälteränderungsdienst.<br />

Bis auf weiteres<br />

sollen nur noch die notwendigsten<br />

Leistungen<br />

durchgeführt werden. Dies<br />

sind insbesondere Behälterwechsel<br />

bei Defekten, Verlust<br />

sowie Neuaufstellungen. Größentausche<br />

sollen derzeit<br />

nicht vorgenommen werden.

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