02.06.2020 Aufrufe

HGB_03-2020

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

80 Ratgeber<br />

Rechtsfragen aus dem Alltag<br />

von Rechtsanwalt Sebastian Baur<br />

Geld zurück? Reisen<br />

und Veranstaltungen in<br />

Zeiten von Corona<br />

Eine Unmenge an Reisen und<br />

Veranstaltungen sind in den<br />

letzten Wochen aufgrund der<br />

Corona-Pandemie ausgefallen.<br />

Weil Kunden derartiger Dienstleistungen<br />

nahezu ausnahmslos<br />

in Vorleistung mit ihrer Zahlung<br />

gegangen sind, stellt sich<br />

vielen jetzt die Frage: Wie und<br />

wann bekomme ich mein Geld<br />

zurück?<br />

Abgesagte Reisen<br />

Hier ist die Rechtslage jedenfalls<br />

auf dem Papier eindeutig:<br />

Reiseveranstalter (und nicht<br />

etwa das Reisebüro) sind verpflichtet,<br />

bei einer Stornierung<br />

der Reise binnen 14 Tagen den<br />

Reisepreis vollständig zu erstatten.<br />

Allerdings: Recht haben<br />

und Recht bekommen ist leider<br />

oft nicht dasselbe. Auch wenn<br />

viele Reiseveranstalter sich<br />

bemühen, erhaltene Gelder zurückzuzahlen,<br />

gibt es zahlreiche<br />

andere, die dies in der Masse<br />

entweder nicht können oder<br />

die schlicht auf Zeit spielen. So<br />

wurde in der Vergangenheit von<br />

vielen Veranstaltern abgewartet,<br />

ob nicht vielleicht die sogenannte<br />

Gutscheinlösung, die<br />

von der Bundesregierung zur<br />

Entlastung der Veranstalter geplant<br />

war, eingeführt würde. Die<br />

Veranstalter hätten Ihre Kunden<br />

dann auf Gutscheine verweisen<br />

und eine Rückzahlung vorerst<br />

verweigern können.<br />

Nunmehr ist klar: Die Gutscheinlösung<br />

wird wohl nicht<br />

kommen. Es gilt also das oben<br />

Gesagte: Anzahlungen sind binnen<br />

14 Tagen zurückzuzahlen.<br />

Nötigenfalls lässt sich dieser<br />

Anspruch gerichtlich durchsetzen.<br />

Ob man dies in der aktuellen<br />

Situation tut oder ob man<br />

dem jeweiligen Veranstalter<br />

mit einer freiwilligen Stundung<br />

entgegenkommt, also zunächst<br />

einmal abwartet oder einen<br />

angebotenen Gutschein entgegennimmt,<br />

muss jeder für sich<br />

selbst entscheiden.<br />

Veranstaltungen<br />

Gleiches wie oben galt bis kurz<br />

vor Redaktionsschluss auch<br />

für Veranstaltungen in der Kultur-<br />

und Freizeitbranche. Auch<br />

hier waren Vorauszahlungen in<br />

aller Regel zu erstatten. Allerdings:<br />

Am 15. Mai <strong>2020</strong> wurde<br />

für Veranstaltungen, anders als<br />

für Reisen, die Gutscheinlösung<br />

vom Bundesrat abgenickt. Jetzt<br />

gilt: Nach deutschem Recht<br />

müssen Verbraucher einen Gutschein<br />

als Erstattung akzeptieren,<br />

wenn eine Veranstaltung<br />

aufgrund des Corona-Pandemie<br />

nicht stattfinden konnte oder<br />

kann.<br />

Betroffen sind Event-Tickets,<br />

die vor dem 8. März gekauft<br />

wurden. Die Gutscheine können<br />

entweder für eine Nachholveranstaltung<br />

oder für ein anderes<br />

Angebot des Veranstalters eingelöst<br />

werden. Nicht eingelöste<br />

Gutscheine werden spätestens<br />

Ende 2021 ausgezahlt. Laut<br />

Bundesratsbeschluss kann<br />

man in Ausnahmefällen auch<br />

schon jetzt verlangen, dass der<br />

Ticketbetrag ausgezahlt wird.<br />

Das gilt aber nur dann, wenn<br />

wegen persönlicher Lebensumstände<br />

ein Gutschein unzumutbar<br />

ist.<br />

Von Rechtsanwalt Sebastian<br />

Baur (Kanzlei BRINK & PART-<br />

NER, Flensburg), Fachanwalt<br />

für Verkehrsrecht, Strafverteidiger,<br />

Lehrbeauftragter<br />

Universität Flensburg<br />

Mehr Infos – auch zu anderen<br />

Themen – unter www.<br />

brink-partner.de. Fragen<br />

oder Anregungen zu dieser<br />

Kolumne gerne per E-Mail an<br />

Sebastian Baur:<br />

baur@brink-partner.de n

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!