FAQs häufig gestellte Fragen
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Gemeinde Rimbach/Odw.<br />
Der Gemeindevorstand<br />
GB Finanzen<br />
<strong>FAQs</strong> – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> zur Einführung<br />
der Niederschlagswassergebühr<br />
Warum wird die Getrennte Abwassergebühr eingeführt?<br />
Die derzeitige Abwassergebühr wird entsprechend der Frischwasserentnahme durch Ablesen der<br />
Bezugswerte an der Wasseruhr ermittelt. Sie deckt sämtliche anfallende Kosten der Sammlung und<br />
Behandlung von Schmutz- als auch Niederschlagswasser. Das über bebaute bzw. künstlich<br />
befestigte Flächen vom jeweiligen Grundstück in die Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser<br />
wird dabei nicht zahlenmäßig erfasst. Die hier anfallenden Kosten werden derzeit pauschal auf die<br />
Kosten der Schmutzwasserbehandlung umgelegt.<br />
Die aktuelle Rechtsprechung verlangt, die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers<br />
verursachergerecht auf Grundlage der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten bzw. künstlich<br />
befestigten Flächen umzulegen. Daher muss die derzeit erhobene Abwassergebühr getrennt werden.<br />
Die Schmutzwassergebühr zusammen mit der Niederschlagswassergebühr ersetzen die bisherige<br />
Abwassergebühr. Dies führt zu einer erhöhten Gebührengerechtigkeit. Die Höhe des<br />
Abwassergebührenaufkommens der Gemeinde Rimbach ändert sich durch die Umstellung der<br />
Gebührenberechnung auf die Getrennte Abwassergebühr nicht.<br />
Ab dem 01.01.2012 wird sich die Gebührenabrechnung bei der Abwasserbeseitigung ändern.<br />
Bis zum 31.12.2011 wird die Abwassergebühr weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet<br />
- jährlicher Frischwasserbezug entsprechend Wasseruhr.<br />
Ab dem 01.01.2012 wird die Abwassergebühr in zwei eigenständige Gebühren aufgeteilt:<br />
die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr<br />
Bin ich zur Teilnahme verpflichtet?<br />
Entsprechend der gemeindlichen Satzung sind alle Grundstückseigentümer, Grundstücksverwalter<br />
bzw. deren Bevollmächtigte verpflichtet, Angaben zu den bebauten und / oder künstlich befestigten<br />
und an die Kanalisation angeschlossene Flächen ihres Grundstückes abzugeben.<br />
Was tue ich, wenn ich den Bogen für ein Grundstück erhalte, das ich bereits verkauft habe?<br />
Da die umfangreiche Datenermittlung einige Zeit in Anspruch genommen hat, kann es durchaus<br />
vorkommen, dass mittlerweile ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, der im Datenbestand noch<br />
nicht berücksichtigt wurde.<br />
Sollten deshalb Alteigentümer den Erfassungsbogen erhalten, bittet wir, die Unterlagen mit einem<br />
entsprechenden Vermerk an die Gemeindeverwaltung Rimbach zurückzusenden. Für die Mithilfe<br />
möchten wir uns schon jetzt bedanken.<br />
Ist die Niederschlagswassergebühr eine zusätzliche Gebühr? Nein.<br />
Durch die Einführung der Getrennten Abwassergebühr wird die bisherige Abwassergebühr in eine<br />
Schmutzwassergebühr und in eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Der Gesamtbetrag der<br />
Abwassergebühren der Gemeinde Rimbach (Schmutzwassergebühr und<br />
Niederschlagswassergebühr) steigt durch die Umstellung der Abrechnungsmodalitäten nicht. Es<br />
wird entsprechend des Verursacherprinzips lediglich eine gerechtere Gebührenverteilung erzielt.
WAS ändert sich für WEN?<br />
Auswertungen zahlreicher Städte und Gemeinden haben gezeigt, dass zum Beispiel Eigentümer von<br />
Geschosswohnungsbauten mit verringerten Gebühren, Eigentümer von Einfamilienhäusern und<br />
Doppelhaushälften mit verringerten oder nahezu unveränderten Gebühren zu rechnen haben.<br />
Grundstückseigentümer von Grundstücken mit großen, bebauten bzw. künstlich befestigten und<br />
angeschlossenen Flächen haben mit teils stark steigenden Gebühren zu rechnen.<br />
Was sind bebaute bzw. künstlich befestigte Flächen?<br />
Als „bebaut bzw. künstlich befestigt“ gelten alle Flächen eines Grundstückes, auf denen<br />
Niederschlagswasser nicht komplett oder nur teilweise versickern kann. Von diesen Flächen kann<br />
Wasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche<br />
Versickerungsanlagen gelangen. Die bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen gelten in diesem<br />
Falle als „abflusswirksam“.<br />
Als Beispiele für vollständig abflusswirksame Flächen gelten Dachflächen (Flachdächer und<br />
geneigte Dächer) sowie Asphalt- oder Betonflächen. Teilweise abflusswirksam sind Flächen mit<br />
Rasengittersteinen, Öko-/ Porenpflaster oder auch Gründächer. Bei Niederschlagsereignissen<br />
gelangt von diesen Flächen ein gewisser Anteil des Niederschlagswassers in die öffentliche<br />
Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche Versickerungsanlagen. Sie werden daher anteilig<br />
veranlagt.<br />
Grünflächen oder mit Lockermaterial (Kies, Sand, Splitt etc.) bedeckte Flächen gelten nicht als<br />
bebaut bzw. künstlich befestigt. Für diese Flächen werden daher keine<br />
Niederschlagswassergebühren erhoben.<br />
Faktoren bei der Berechnung der zu veranlagenden Flächengröße?<br />
Die Gemeinde Rimbach gewährt für bestimmte Flächen je nach Flächengestaltung differenzierte<br />
Abschläge bei der Niederschlagswassergebühr. Diese sind gekoppelt an die<br />
Zwischenspeicherfähigkeit der Flächen und somit den Zeitverzug des Abflusses ausgewählter<br />
Flächen von Niederschlagswasser.<br />
Für ein Gründach sind nach unten angeführter Tabelle nominell lediglich 50% der Flächengröße bei<br />
der Ermittlung der Niederschlagsgebühr zu berücksichtigen.<br />
Klasse Flächengestaltung Faktor<br />
1 Flachdächer, geneigte Dächer, Kiesdächer 1,0<br />
2 Gründächer 0,5<br />
3 Wasserundurchlässige Flächen 1,0<br />
(Beton, Schwarzdecken, Pflaster mit Fugenverguss, sonstige<br />
Wasserundurchlässigen Flächen mit Fugendichtung)<br />
4 Teildurchlässige Flächen 0,7<br />
(Pflaster, Platten – jeweils ohne Fugenverguss)<br />
5 Stark durchlässige Flächen 0,4<br />
(wassergebundene Decken aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.<br />
Porenpflaster, Ökopflaster oder ähnliches wasserdurchlässiges<br />
Pflaster, Rasengittersteine.)
Wie wirken sich Zisternen und ähnliche Vorrichtungen (Behältnisse) auf die Gebühren aus?<br />
Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen (Behältnisse) sind Wasserspeicher, die das über das Dach<br />
oder sonstige befestigte Flächen ablaufende Regenwasser sammeln und so für Garten und Haushalt<br />
nutzbar machen. Zisternen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen oder an<br />
öffentliche Versickerungsanlagen (kurz: „öffentliche Kanalisation“) verzögern daher mehr oder<br />
weniger stark den Abfluss von Niederschlagswasser.<br />
Zisternen werden bei der Ermittlung der Niederschlagsgebühr berücksichtigt. Bei der Ermittlung<br />
der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche, bleiben Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz,<br />
wenn von dort anfallendes Regenwasser in Zisternen aufgefangen wird.<br />
Voraussetzung:<br />
Die Zisterne muss ein Fassungsvermögen von mindestens 2.000 Litern haben, damit Flächen zum<br />
Abzug gebracht werden können.<br />
Wann wird die Fläche ganz und wann wird sie teilweise zum Abzug gebracht?<br />
Das hängt davon ab, ob die Zisterne einen Anschluss an das Kanalnetz hat. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn der Überlauf der Zisterne in den Kanal eingeleitet wird.<br />
Was und wie wird unterschieden?<br />
Man unterscheidet deshalb zwischen Zisternen ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an das<br />
Kanalnetz und Zisternen mit einem Anschluss an das Kanalnetz.<br />
Zisternen OHNE direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz:<br />
Wenn die Zisterne nicht an das Kanalnetz angeschlossen ist, wird die gesamte Fläche, von der das<br />
Regenwasser in die Zisterne fließt, bei der Berechnung der Niederschlagsgebühr abgezogen.<br />
Aber: Es darf keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz geben.<br />
Zisternen MIT einem Anschluss an das Kanalnetz:<br />
Hat die Zisterne einen Anschluss an das Kanalnetz, etwa dadurch, dass der Überlauf der Zisterne in<br />
den Kanal eingeleitet wird, gibt es Unterscheidungen, je nachdem wofür die Zisterne verwendet<br />
wird.<br />
Welche Arten der Verwendung sieht die Satzung vor?<br />
Es gibt zwei Arten der Verwendung:<br />
Nutzung als Brauchwasser, Nutzung zur alleinigen Gartenbewässerung.<br />
Diese zwei Nutzungsarten werden nachfolgend erläutert:<br />
Verwendung als Brauchwasser<br />
Wird die Zisterne für die Toilettenspülung oder für die Waschmaschine genutzt, bleibt die Fläche<br />
ohne Ansatz, die sich aus der Division des Zisterneninhalts in Kubikmeter (m³) durch 0,05 ergibt.<br />
Rechenbeispiel bei einem Zisterneninhalt von 3 m³:<br />
3 m³ : 0,05 = 60 Ergebnis: Bei einem Zisterneninhalt von 3 m³ reduziert sich die Fläche um 60 m².<br />
Hinweis: Die Wassermengen, die über die Toilette oder die Waschmaschine in das Kanalnetz<br />
eingeleitet werden, müssen als Schmutzwassergebühr gezahlt werden. Ermittelt wird diese über<br />
einen geeichten Zähler, der auf eigene Kosten gesetzt werden muss.
Nutzung der Zisterne ausschließlich für die Gartenbewässerung<br />
Wird die Zisterne nur für die Bewässerung des Garten genutzt, bleibt die Fläche ohne Ansatz, die<br />
sich aus der Division des Zisterneninhalts in Kubikmeter (m³) durch 0,10 ergibt.<br />
Rechenbeispiel bei einem Zisterneninhalt von 3 m³:<br />
3 m³ : 0,10 = 30 Ergebnis: Bei einem Zisterneninhalt von 3 m³ reduziert sich die Fläche um 30 m².<br />
Hinweis: Würde sich die Fläche aufgrund der Berechnung des Zisterneninhalts um 60 m²<br />
reduzieren, tatsächlich ist jedoch nur 50 m² Dachfläche vorhanden, von der das Regenwasser in die<br />
Zisterne fließt, können auch nur 50 m² als Abzug berücksichtigt werden.<br />
Was bildet die Berechnungsgrundlage für die Getrennte Abwassergebühr?<br />
Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in<br />
Quadratmetern [m²] der an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen oder an öffentliche<br />
Versickerungsanlagen angeschlossenen bebauten und / oder künstlich befestigten Flächen des<br />
Grundstücks unter Berücksichtigung einer anteiligen Versickerung bestimmter Flächen. Die<br />
Niederschlagswassergebühr wird grundstücksbezogen berechnet. Die Berechnungsgrundlage für die<br />
Schmutzwassergebühr ist die Menge bezogenen Frischwassers in Kubikmetern [m³] und die aus<br />
einer Zisterne entnommenen Brauchwassermenge für Toilettenspülung oder Waschmaschine.<br />
Die Brauchwassermenge ist über einen privaten geeichten Wasserzähler zu ermitteln.<br />
Wo können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren?<br />
Während des Selbstauskunftsverfahrens (voraussichtlich im September) richtet die Gemeinde<br />
Rimbach eine Beratungsstelle ein. Hier erhalten die Grundstückseigentümer allgemeine<br />
Informationen zur Einführung der getrennten Abwassergebühr sowie Hilfestellungen bei der<br />
Bearbeitung des Erfassungsbogens. Bearbeitete, ausgefüllte Erfassungsbögen können hier auch<br />
persönlich abgegeben werden.<br />
Gemeinde Rimbach, Rathausstraße 1, 64668 Rimbach,<br />
Finanzabteilung Herr Eckert Tel. 06253/80932, 2. OG, Zimmer 203<br />
Bauamt Herr Röth Tel. 06253/80965, DG, Zimmer 313<br />
Finanzabteilung Herr Schmitt Tel. 06253/80930, 2. OG, Zimmer 205<br />
E-Mail: abwasser@rimbach-odw.de<br />
Öffnungszeiten: Montags: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstags: 14:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwochs: 14:00 bis 16:00 Uhr<br />
Donnerstags: 14:00 bis 18:00 Uhr<br />
sowie nach Vereinbarung.<br />
Werden die Angaben der Bürger überprüft?<br />
Die Gemeinde Rimbach lässt in Zusammenarbeit mit dem Abwasserverband „Oberes Weschnitztal“<br />
über ein Ingenieurbüro die bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen grundstücksbezogen auf<br />
Basis des vorhandenen Datenbestandes ermitteln. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern<br />
mittels Erfassungsbogen mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur zugeschickt.<br />
(voraussichtlich im September)<br />
Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern mitgeteilt, die stark von den ermittelten<br />
Flächengrößen abweichen, erfolgt u. U. eine Plausibilitätsprüfung mit Hilfe von Luftbildern oder<br />
durch Begutachtung der Verhältnisse vor Ort. In den übrigen Fällen werden die angegebenen<br />
Flächen stichprobenartig geprüft.
Besteht die Pflicht, den Erfassungsbogen auszufüllen?<br />
Entsprechend der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rimbach besteht eine Auskunfts- und<br />
Mitwirkungspflicht.<br />
Ist es ein Unterschied, ob Niederschlagswasser von meinen bebauten bzw. künstlich<br />
befestigten Flächen in einen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet wird? Nein.<br />
Entscheidend ist die Größe und Art der an die öffentliche Kanalisation (z.B. Kanäle, oberirdische<br />
Rinnen und Versickerungsanlagen) angeschlossenen bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen.<br />
Ob eine solche Fläche an einen Regenwasser-, einen Mischwasserkanal oder an oberflächliche<br />
Rinnen mit Anschluss an öffentliche Versickerungsanlagen angeschlossen ist, spielt keine Rolle.<br />
Wie werden zukünftige Veränderungen der Flächen berücksichtigt?<br />
Zukünftige Veränderungen der Flächen sind der Gemeinde Rimbach unverzüglich mitzuteilen.<br />
Diese werden in die Datenbank eingearbeitet und bei der Gebührenveranlagung berücksichtigt.<br />
Gemäß Satzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde Rimbach Änderungen an<br />
den bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.