21.12.2012 Aufrufe

FAQs häufig gestellte Fragen

FAQs häufig gestellte Fragen

FAQs häufig gestellte Fragen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gemeinde Rimbach/Odw.<br />

Der Gemeindevorstand<br />

GB Finanzen<br />

<strong>FAQs</strong> – Häufig <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> zur Einführung<br />

der Niederschlagswassergebühr<br />

Warum wird die Getrennte Abwassergebühr eingeführt?<br />

Die derzeitige Abwassergebühr wird entsprechend der Frischwasserentnahme durch Ablesen der<br />

Bezugswerte an der Wasseruhr ermittelt. Sie deckt sämtliche anfallende Kosten der Sammlung und<br />

Behandlung von Schmutz- als auch Niederschlagswasser. Das über bebaute bzw. künstlich<br />

befestigte Flächen vom jeweiligen Grundstück in die Kanalisation eingeleitete Niederschlagswasser<br />

wird dabei nicht zahlenmäßig erfasst. Die hier anfallenden Kosten werden derzeit pauschal auf die<br />

Kosten der Schmutzwasserbehandlung umgelegt.<br />

Die aktuelle Rechtsprechung verlangt, die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers<br />

verursachergerecht auf Grundlage der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten bzw. künstlich<br />

befestigten Flächen umzulegen. Daher muss die derzeit erhobene Abwassergebühr getrennt werden.<br />

Die Schmutzwassergebühr zusammen mit der Niederschlagswassergebühr ersetzen die bisherige<br />

Abwassergebühr. Dies führt zu einer erhöhten Gebührengerechtigkeit. Die Höhe des<br />

Abwassergebührenaufkommens der Gemeinde Rimbach ändert sich durch die Umstellung der<br />

Gebührenberechnung auf die Getrennte Abwassergebühr nicht.<br />

Ab dem 01.01.2012 wird sich die Gebührenabrechnung bei der Abwasserbeseitigung ändern.<br />

Bis zum 31.12.2011 wird die Abwassergebühr weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet<br />

- jährlicher Frischwasserbezug entsprechend Wasseruhr.<br />

Ab dem 01.01.2012 wird die Abwassergebühr in zwei eigenständige Gebühren aufgeteilt:<br />

die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr<br />

Bin ich zur Teilnahme verpflichtet?<br />

Entsprechend der gemeindlichen Satzung sind alle Grundstückseigentümer, Grundstücksverwalter<br />

bzw. deren Bevollmächtigte verpflichtet, Angaben zu den bebauten und / oder künstlich befestigten<br />

und an die Kanalisation angeschlossene Flächen ihres Grundstückes abzugeben.<br />

Was tue ich, wenn ich den Bogen für ein Grundstück erhalte, das ich bereits verkauft habe?<br />

Da die umfangreiche Datenermittlung einige Zeit in Anspruch genommen hat, kann es durchaus<br />

vorkommen, dass mittlerweile ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, der im Datenbestand noch<br />

nicht berücksichtigt wurde.<br />

Sollten deshalb Alteigentümer den Erfassungsbogen erhalten, bittet wir, die Unterlagen mit einem<br />

entsprechenden Vermerk an die Gemeindeverwaltung Rimbach zurückzusenden. Für die Mithilfe<br />

möchten wir uns schon jetzt bedanken.<br />

Ist die Niederschlagswassergebühr eine zusätzliche Gebühr? Nein.<br />

Durch die Einführung der Getrennten Abwassergebühr wird die bisherige Abwassergebühr in eine<br />

Schmutzwassergebühr und in eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Der Gesamtbetrag der<br />

Abwassergebühren der Gemeinde Rimbach (Schmutzwassergebühr und<br />

Niederschlagswassergebühr) steigt durch die Umstellung der Abrechnungsmodalitäten nicht. Es<br />

wird entsprechend des Verursacherprinzips lediglich eine gerechtere Gebührenverteilung erzielt.


WAS ändert sich für WEN?<br />

Auswertungen zahlreicher Städte und Gemeinden haben gezeigt, dass zum Beispiel Eigentümer von<br />

Geschosswohnungsbauten mit verringerten Gebühren, Eigentümer von Einfamilienhäusern und<br />

Doppelhaushälften mit verringerten oder nahezu unveränderten Gebühren zu rechnen haben.<br />

Grundstückseigentümer von Grundstücken mit großen, bebauten bzw. künstlich befestigten und<br />

angeschlossenen Flächen haben mit teils stark steigenden Gebühren zu rechnen.<br />

Was sind bebaute bzw. künstlich befestigte Flächen?<br />

Als „bebaut bzw. künstlich befestigt“ gelten alle Flächen eines Grundstückes, auf denen<br />

Niederschlagswasser nicht komplett oder nur teilweise versickern kann. Von diesen Flächen kann<br />

Wasser direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche<br />

Versickerungsanlagen gelangen. Die bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen gelten in diesem<br />

Falle als „abflusswirksam“.<br />

Als Beispiele für vollständig abflusswirksame Flächen gelten Dachflächen (Flachdächer und<br />

geneigte Dächer) sowie Asphalt- oder Betonflächen. Teilweise abflusswirksam sind Flächen mit<br />

Rasengittersteinen, Öko-/ Porenpflaster oder auch Gründächer. Bei Niederschlagsereignissen<br />

gelangt von diesen Flächen ein gewisser Anteil des Niederschlagswassers in die öffentliche<br />

Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche Versickerungsanlagen. Sie werden daher anteilig<br />

veranlagt.<br />

Grünflächen oder mit Lockermaterial (Kies, Sand, Splitt etc.) bedeckte Flächen gelten nicht als<br />

bebaut bzw. künstlich befestigt. Für diese Flächen werden daher keine<br />

Niederschlagswassergebühren erhoben.<br />

Faktoren bei der Berechnung der zu veranlagenden Flächengröße?<br />

Die Gemeinde Rimbach gewährt für bestimmte Flächen je nach Flächengestaltung differenzierte<br />

Abschläge bei der Niederschlagswassergebühr. Diese sind gekoppelt an die<br />

Zwischenspeicherfähigkeit der Flächen und somit den Zeitverzug des Abflusses ausgewählter<br />

Flächen von Niederschlagswasser.<br />

Für ein Gründach sind nach unten angeführter Tabelle nominell lediglich 50% der Flächengröße bei<br />

der Ermittlung der Niederschlagsgebühr zu berücksichtigen.<br />

Klasse Flächengestaltung Faktor<br />

1 Flachdächer, geneigte Dächer, Kiesdächer 1,0<br />

2 Gründächer 0,5<br />

3 Wasserundurchlässige Flächen 1,0<br />

(Beton, Schwarzdecken, Pflaster mit Fugenverguss, sonstige<br />

Wasserundurchlässigen Flächen mit Fugendichtung)<br />

4 Teildurchlässige Flächen 0,7<br />

(Pflaster, Platten – jeweils ohne Fugenverguss)<br />

5 Stark durchlässige Flächen 0,4<br />

(wassergebundene Decken aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.<br />

Porenpflaster, Ökopflaster oder ähnliches wasserdurchlässiges<br />

Pflaster, Rasengittersteine.)


Wie wirken sich Zisternen und ähnliche Vorrichtungen (Behältnisse) auf die Gebühren aus?<br />

Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen (Behältnisse) sind Wasserspeicher, die das über das Dach<br />

oder sonstige befestigte Flächen ablaufende Regenwasser sammeln und so für Garten und Haushalt<br />

nutzbar machen. Zisternen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen oder an<br />

öffentliche Versickerungsanlagen (kurz: „öffentliche Kanalisation“) verzögern daher mehr oder<br />

weniger stark den Abfluss von Niederschlagswasser.<br />

Zisternen werden bei der Ermittlung der Niederschlagsgebühr berücksichtigt. Bei der Ermittlung<br />

der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche, bleiben Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz,<br />

wenn von dort anfallendes Regenwasser in Zisternen aufgefangen wird.<br />

Voraussetzung:<br />

Die Zisterne muss ein Fassungsvermögen von mindestens 2.000 Litern haben, damit Flächen zum<br />

Abzug gebracht werden können.<br />

Wann wird die Fläche ganz und wann wird sie teilweise zum Abzug gebracht?<br />

Das hängt davon ab, ob die Zisterne einen Anschluss an das Kanalnetz hat. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn der Überlauf der Zisterne in den Kanal eingeleitet wird.<br />

Was und wie wird unterschieden?<br />

Man unterscheidet deshalb zwischen Zisternen ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an das<br />

Kanalnetz und Zisternen mit einem Anschluss an das Kanalnetz.<br />

Zisternen OHNE direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz:<br />

Wenn die Zisterne nicht an das Kanalnetz angeschlossen ist, wird die gesamte Fläche, von der das<br />

Regenwasser in die Zisterne fließt, bei der Berechnung der Niederschlagsgebühr abgezogen.<br />

Aber: Es darf keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz geben.<br />

Zisternen MIT einem Anschluss an das Kanalnetz:<br />

Hat die Zisterne einen Anschluss an das Kanalnetz, etwa dadurch, dass der Überlauf der Zisterne in<br />

den Kanal eingeleitet wird, gibt es Unterscheidungen, je nachdem wofür die Zisterne verwendet<br />

wird.<br />

Welche Arten der Verwendung sieht die Satzung vor?<br />

Es gibt zwei Arten der Verwendung:<br />

Nutzung als Brauchwasser, Nutzung zur alleinigen Gartenbewässerung.<br />

Diese zwei Nutzungsarten werden nachfolgend erläutert:<br />

Verwendung als Brauchwasser<br />

Wird die Zisterne für die Toilettenspülung oder für die Waschmaschine genutzt, bleibt die Fläche<br />

ohne Ansatz, die sich aus der Division des Zisterneninhalts in Kubikmeter (m³) durch 0,05 ergibt.<br />

Rechenbeispiel bei einem Zisterneninhalt von 3 m³:<br />

3 m³ : 0,05 = 60 Ergebnis: Bei einem Zisterneninhalt von 3 m³ reduziert sich die Fläche um 60 m².<br />

Hinweis: Die Wassermengen, die über die Toilette oder die Waschmaschine in das Kanalnetz<br />

eingeleitet werden, müssen als Schmutzwassergebühr gezahlt werden. Ermittelt wird diese über<br />

einen geeichten Zähler, der auf eigene Kosten gesetzt werden muss.


Nutzung der Zisterne ausschließlich für die Gartenbewässerung<br />

Wird die Zisterne nur für die Bewässerung des Garten genutzt, bleibt die Fläche ohne Ansatz, die<br />

sich aus der Division des Zisterneninhalts in Kubikmeter (m³) durch 0,10 ergibt.<br />

Rechenbeispiel bei einem Zisterneninhalt von 3 m³:<br />

3 m³ : 0,10 = 30 Ergebnis: Bei einem Zisterneninhalt von 3 m³ reduziert sich die Fläche um 30 m².<br />

Hinweis: Würde sich die Fläche aufgrund der Berechnung des Zisterneninhalts um 60 m²<br />

reduzieren, tatsächlich ist jedoch nur 50 m² Dachfläche vorhanden, von der das Regenwasser in die<br />

Zisterne fließt, können auch nur 50 m² als Abzug berücksichtigt werden.<br />

Was bildet die Berechnungsgrundlage für die Getrennte Abwassergebühr?<br />

Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in<br />

Quadratmetern [m²] der an die öffentliche Kanalisation, an Rinnen oder an öffentliche<br />

Versickerungsanlagen angeschlossenen bebauten und / oder künstlich befestigten Flächen des<br />

Grundstücks unter Berücksichtigung einer anteiligen Versickerung bestimmter Flächen. Die<br />

Niederschlagswassergebühr wird grundstücksbezogen berechnet. Die Berechnungsgrundlage für die<br />

Schmutzwassergebühr ist die Menge bezogenen Frischwassers in Kubikmetern [m³] und die aus<br />

einer Zisterne entnommenen Brauchwassermenge für Toilettenspülung oder Waschmaschine.<br />

Die Brauchwassermenge ist über einen privaten geeichten Wasserzähler zu ermitteln.<br />

Wo können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren?<br />

Während des Selbstauskunftsverfahrens (voraussichtlich im September) richtet die Gemeinde<br />

Rimbach eine Beratungsstelle ein. Hier erhalten die Grundstückseigentümer allgemeine<br />

Informationen zur Einführung der getrennten Abwassergebühr sowie Hilfestellungen bei der<br />

Bearbeitung des Erfassungsbogens. Bearbeitete, ausgefüllte Erfassungsbögen können hier auch<br />

persönlich abgegeben werden.<br />

Gemeinde Rimbach, Rathausstraße 1, 64668 Rimbach,<br />

Finanzabteilung Herr Eckert Tel. 06253/80932, 2. OG, Zimmer 203<br />

Bauamt Herr Röth Tel. 06253/80965, DG, Zimmer 313<br />

Finanzabteilung Herr Schmitt Tel. 06253/80930, 2. OG, Zimmer 205<br />

E-Mail: abwasser@rimbach-odw.de<br />

Öffnungszeiten: Montags: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr<br />

Dienstags: 14:00 bis 18:00 Uhr<br />

Mittwochs: 14:00 bis 16:00 Uhr<br />

Donnerstags: 14:00 bis 18:00 Uhr<br />

sowie nach Vereinbarung.<br />

Werden die Angaben der Bürger überprüft?<br />

Die Gemeinde Rimbach lässt in Zusammenarbeit mit dem Abwasserverband „Oberes Weschnitztal“<br />

über ein Ingenieurbüro die bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen grundstücksbezogen auf<br />

Basis des vorhandenen Datenbestandes ermitteln. Das Ergebnis wird den Grundstückseigentümern<br />

mittels Erfassungsbogen mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls Korrektur zugeschickt.<br />

(voraussichtlich im September)<br />

Werden Änderungen von den Grundstückseigentümern mitgeteilt, die stark von den ermittelten<br />

Flächengrößen abweichen, erfolgt u. U. eine Plausibilitätsprüfung mit Hilfe von Luftbildern oder<br />

durch Begutachtung der Verhältnisse vor Ort. In den übrigen Fällen werden die angegebenen<br />

Flächen stichprobenartig geprüft.


Besteht die Pflicht, den Erfassungsbogen auszufüllen?<br />

Entsprechend der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rimbach besteht eine Auskunfts- und<br />

Mitwirkungspflicht.<br />

Ist es ein Unterschied, ob Niederschlagswasser von meinen bebauten bzw. künstlich<br />

befestigten Flächen in einen Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet wird? Nein.<br />

Entscheidend ist die Größe und Art der an die öffentliche Kanalisation (z.B. Kanäle, oberirdische<br />

Rinnen und Versickerungsanlagen) angeschlossenen bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen.<br />

Ob eine solche Fläche an einen Regenwasser-, einen Mischwasserkanal oder an oberflächliche<br />

Rinnen mit Anschluss an öffentliche Versickerungsanlagen angeschlossen ist, spielt keine Rolle.<br />

Wie werden zukünftige Veränderungen der Flächen berücksichtigt?<br />

Zukünftige Veränderungen der Flächen sind der Gemeinde Rimbach unverzüglich mitzuteilen.<br />

Diese werden in die Datenbank eingearbeitet und bei der Gebührenveranlagung berücksichtigt.<br />

Gemäß Satzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der Gemeinde Rimbach Änderungen an<br />

den bebauten bzw. künstlich befestigten Flächen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!