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Betriebskostenabrechnung - Arbeiterkammer Kärnten

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<strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

kaernten.arbeiterkammer.at


Günther Goach<br />

,, Die <strong>Arbeiterkammer</strong> ist die einzige Konsumentenschutzeinrichtung<br />

in <strong>Kärnten</strong>. Der AK-Konsumentenschutz<br />

steht allen Kärntnerinnen und Kärntnern<br />

mit Rat und Auskunft zur Verfügung, unabhängig davon,<br />

ob sie AK-Mitglieder sind oder nicht.<br />

Ausführliche Konsumentenschutz-Informationen finden<br />

Sie auch im Internet unter kaernten.arbeiterkammer.at.<br />

Viele wertvolle Tipps und interaktive Rechner helfen,<br />

Ärger und Geld zu sparen.<br />

,,<br />

Günther Goach<br />

Präsident der <strong>Arbeiterkammer</strong> <strong>Kärnten</strong>


BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG<br />

Autor der Broschüre:<br />

Mag. Michael Tschamer<br />

AK <strong>Kärnten</strong><br />

Aktualisiert im Juni 2011<br />

AK-Infoservice 1


INHALT<br />

Betriebskosten 3<br />

Rechtliche Grundlagen 3<br />

Was sind Betriebskosten? 5<br />

<strong>Betriebskostenabrechnung</strong> 16<br />

Häufige Gesetzwidrigkeiten bei der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> 22<br />

Musteranträge und Musterbriefe 27<br />

Heiz- und Warmwasserkosten 29<br />

Heiz- und Warmwasserkosten 31<br />

Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten 31<br />

Verteilung der Energiekosten 32<br />

Verteilung der sonstigen Kosten 32<br />

Verteilung der Kosten der Fernwärme 32<br />

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten 33<br />

Folgen der Abrechnung 34<br />

Wechsel des Wärmeabnehmers 34<br />

Hauptmietzinsabrechnung 35<br />

Fristen 35<br />

Inhalt und Umfang 35<br />

Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung 38<br />

Muster einer Hauptmietzinsabrechnung 39<br />

Mietzinserhöhung in einem Verfahren gemäß § 18 MRG 41<br />

Anhang 43<br />

2 AK-Infoservice


BETRIEBSKOSTEN<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält zwingende Bestimmungen über die<br />

Vorschreibung und Abrechnung von Betriebskosten sowie eine taxative<br />

Aufzählung der als Betriebskosten verrechenbaren und auf die Mieter<br />

überwälzbaren Kosten.<br />

Der Anwendungsbereich<br />

Den zwingenden Bestimmungen über die Verrechnung und Abrechnung<br />

von Betriebskosten nach dem MRG unterliegen nicht alle Mietverhältnisse.<br />

Der Anwendungsbereich ist auf folgende Bauten beschränkt:<br />

■ Altbau: Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer vor dem 1.<br />

Juli 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurden (auch Altbaueigentumswohnungen<br />

in Häusern, die bis zum 8.5.1945 errichtet wurden).<br />

■ Geförderter Neubau: Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund<br />

einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden<br />

sind, wenn die Errichtung des Gebäudes mit Wohnbauförderungsmitteln<br />

erfolgte (zB Gemeindewohnungen und – mit geringen Änderungen<br />

– Mietwohnungen von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, die so<br />

genannten „Genossenschaftswohnungen“).<br />

Die Vorschriften des MRG über die Verrechnung und Abrechnung von<br />

Betriebskosten sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:<br />

■ Neubau-Wohnungseigentum: Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden,<br />

die aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung<br />

neu errichtet worden sind.<br />

Ausnahme: Wenn eine Eigentumswohnung, die aus Mitteln der Wohnbauförderungsgesetze<br />

(WFG) 1954 oder 1968 errichtet wurde, vermietet<br />

wird, ist aufgrund der speziellen Vorschriften der Förderungsgesetze sehr<br />

wohl der Betriebskostenbegriff des MRG anzuwenden!<br />

■ Freifinanzierter Neubau: Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund<br />

einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung ohne Inanspruchnahme<br />

von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden.<br />

AK-Infoservice 3


■ Bestandgegenstände (Wohnungs- und Geschäftslokalmiete) welche in<br />

Gebäuden gelegen sind, die nicht mehr als zwei selbstständige Bestandeinheiten<br />

aufweisen, wobei Mieträumlichkeiten, die nachträglich<br />

durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden, nicht<br />

zählen.<br />

■ Dienst-, Natural- und Werkswohnungen.<br />

■ Ferienwohnungen.<br />

■ Dachbodenausbauten: Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines<br />

Dachbodens aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung<br />

neu errichtet worden sind und unausgebaute Dachböden,<br />

die mit der Vereinbarung vermietet werden, dass sie der Hauptmieter<br />

ausbaut.<br />

Vertragliche Vereinbarungen<br />

Bei Mietverhältnissen, auf die das MRG nicht anwendbar ist, sollte man<br />

darauf achten, was man vereinbart. Will der Mieter überhaupt neben dem<br />

vereinbarten Mietzins noch zusätzliche Nebenkosten tragen? Ist der vereinbarte<br />

Mietzins schon ein pauschaler Bruttomietzins inklusive aller<br />

Nebenkosten oder fallen neben dem Netto-Hauptmietzins noch Nebenkosten<br />

an? Welche Nebenkosten soll der Vermieter, welche Nebenkosten<br />

der Mieter tragen?<br />

Bei Mietverträgen, auf die der Betriebskostenbegriff des MRG nicht<br />

anwendbar ist, wäre es nämlich auch möglich, nicht nur die „klassischen<br />

Betriebskosten“ sondern auch die Erhaltungskosten auf den Mieter zu<br />

überwälzen, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Vermieter von Einfamilienhäusern<br />

könnten von ihren Mietern neben der Bezahlung von<br />

Mietzins und Betriebskosten auch die Übernahme von Reparaturkosten<br />

am Haus verlangen und dies im Mietvertrag vereinbaren. Auch<br />

Wohnungseigentümer überwälzen im Mietvertrag öfter die „Reparaturrücklage“,<br />

die die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung<br />

und Verbesserung des Hauses anspart, auf die Mieter.<br />

Solche Vereinbarungen können zu erheblichen Verteuerungen während<br />

eines laufenden Mietvertrages führen.<br />

4 AK-Infoservice


2. Was sind Betriebskosten?<br />

Die Posten, die in der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> enthalten sein dürfen,<br />

sind im Mietrechtsgesetz aufgezählt. Es können keine anderen Posten<br />

verrechnet werden.<br />

Der Betriebskostenkatalog<br />

■ Wasser:<br />

Das sind die Kosten für die Wasserversorgung des Hauses und die<br />

Kosten, die für eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Versorgung<br />

anfallen.<br />

■ Rauchfangkehrung:<br />

Das sind die wiederkehrenden Kosten für die Rauchfangkehrung in<br />

dem von der Kehrverordnung vorgeschriebenen Ausmaß. Die Kosten<br />

für das Ausschleifen eines Kamins zählen nicht zu den Betriebskosten.<br />

■ Kanalräumung (Abwasser- und Kanalgebühr):<br />

Darunter fallen die Kosten für regelmäßige Kanalräumung, Leerung und<br />

Reinigung von Senkgruben, Behebung von Kanalverstopfungen, wenn<br />

sie ohne Eingriff in die Kanalsubstanz erfolgen.<br />

■ Unratabfuhr:<br />

Das sind die Kosten für die Müllabfuhr und für Entrümpelungen. Bei<br />

einer Entrümpelung dürfen nur jene Kosten auf alle Mieter überwälzt<br />

werden, die zur Entrümpelung solcher Sachen notwendig sind, die auf<br />

allgemeinen Teilen des Hauses gelagert sind und deren Herkunft nicht<br />

mehr feststellbar ist. Werden Sachen entrümpelt, die nachweislich von<br />

bestimmten Mietern oder dem Hauseigentümer stammen, dann dürfen<br />

diese Kosten nicht als Betriebskosten verrechnet werden.<br />

■ Schädlingsbekämpfung (zB Rattenvertilgung):<br />

Schädlinge sind jene Tiere, von denen eine Gefahr der Beschädigung<br />

des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht.<br />

Im Stadtgebiet sind das auch Tauben. Nicht darunter fallen die<br />

Entfernung von Taubenkot oder bauliche Maßnahmen.<br />

■ Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses:<br />

Das sind die Stromkosten und die Kosten für den Ersatz von Glühbirnen<br />

und Sicherungen. Die Kosten für die Behebung von Schäden an<br />

elektrischen Leitungen gehören nicht zu den Betriebskosten.<br />

AK-Infoservice 5


■ Feuerversicherung:<br />

Das ist die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden,<br />

sofern die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der<br />

im Schadensfall zur Wiederherstellung des Hauses ausreicht.<br />

■ Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung:<br />

Das ist die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Hauseigentümers und gegen Leitungswasserschäden<br />

einschließlich Korrosionsschäden.<br />

■ Versicherung gegen andere Schäden:<br />

Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere<br />

Schäden, zB Glasbruch oder Sturm, können nur dann verrechnet werden,<br />

wenn die Mehrheit der Hauptmieter der Erneuerung oder der<br />

Änderung des Versicherungsvertrages zustimmt.<br />

■ Verwaltungskosten:<br />

Das sind Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der<br />

Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dergleichen. Dafür<br />

darf pro Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses<br />

der Kategorie-A-Mietzins verlangt werden – unabhängig davon, ob die<br />

Arbeiten einer professionellen Hausverwaltung übergeben wurden<br />

oder nicht.<br />

Die jährlichen Verwaltungskosten betragen maximal für:<br />

Mietwohnungen nach dem MRG<br />

(pro Jahr und m 2 ) ab 1.1.09: 3,08 2<br />

Mietwohnungen gemeinnütziger<br />

Bauträger (netto pro Jahr,<br />

pro Wohnung oder ab 1.4.10: 196,80 2<br />

anteilig nach Wohnfläche) ab 1.4.11: 200,40 2<br />

Eigentumswohnungen gemeinnütziger<br />

Bauträger (netto pro Jahr,<br />

pro Wohnung oder anteilig ab 1.4.10: 243,60 2<br />

nach Wohnfläche) ab 1.4.11: 248,40 2<br />

6 AK-Infoservice


■ Öffentliche Abgaben:<br />

Die auf eine Liegenschaft entfallende Grundsteuer zählt zu den<br />

Betriebskosten. Ausgenommen sind jene Grundstücksteile, die nur<br />

dem Vermieter oder einzelnen Mietern zur Verfügung stehen. Die<br />

Gebrauchsabgabe für Steckschilder von Geschäften darf aber nicht<br />

auf alle Mieter abgewälzt werden. Das muss der Geschäftsinhaber<br />

bezahlen.<br />

■ Gemeinschaftsanlagen:<br />

Als Betriebskosten werden auch die Gesamtkosten für den Betrieb von<br />

Gemeinschaftsanlagen (Personenaufzug, Waschküche, Grünanlage,<br />

etc.) verrechnet. Wenn alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die<br />

Gemeinschaftsanlage zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage<br />

aufzuteilen und abzurechnen. Sind nicht alle Mieter zur Benützung der<br />

Anlage berechtigt, so sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen.<br />

BEISPIEL:<br />

Wenn eine gemeinsame Grünanlage, an der niemandem Sondernutzungsrechte<br />

zustehen, nicht betreten werden darf, so können die<br />

Kosten der Pflege (Rasen mähen, Äste abschneiden, etc.) trotzdem<br />

auf die Mieter überwälzt werden. Der Nutzen der Grünfläche besteht<br />

ja auch in der Annehmlichkeit einer gefälligen Umgebung,<br />

einer schönen Aussicht oder besseren Luft, meinte der Oberste<br />

Gerichtshof in einem Urteil im Jahr 1993.<br />

■ Hausbesorgerarbeiten:<br />

Hausbesorgerkosten fallen unabhängig davon an, ob ein Hausbesorger<br />

wirklich beschäftigt ist, der Hauseigentümer die Hausbesorgerarbeiten<br />

selbst durchführt oder durch andere Personen<br />

erledigen lässt.<br />

Rechtliche Grundlage für das Hausbesorgerentgelt sind das Hausbesorgergesetz<br />

und die Mindestlohntarife. Im Beitrag für Hausbesorgerarbeiten<br />

können neben den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten<br />

und Ersätzen auch die Kosten für die zur Reinigung erforderlichen Geräte<br />

und Materialien, der Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages<br />

und die Abfertigung für den Hausbesorger verrechnet werden. Dafür<br />

kann der Vermieter eine Abfertigungsrücklage einheben. Monatlich dür-<br />

AK-Infoservice 7


fen dafür höchstens 2,5 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes des<br />

Hausbesorgers veranschlagt werden.<br />

Durch eine Gesetzesänderung gilt das Hausbesorgergesetz nicht mehr<br />

für Dienstverhältnisse, die nach dem 30.6.2000 abgeschlossen wurden.<br />

Für diese neuen Dienstverhältnisse gibt es keine arbeitsrechtlichen<br />

Sondernormen mehr. Dies wirkt sich auf die Betriebskosten dahingehend<br />

aus, dass der Vermieter für Hausbetreuungsleistungen dem Mieter<br />

„angemessene“ Kosten statt wie bisher einen Beitrag für Hausbesorgerkosten<br />

verrechnen kann. Da das Mietrechtsgesetz die „neuen“ Hausbetreuungsleistungen<br />

und damit auch die angemessenen Kosten sehr<br />

weit definiert, könnte es in Zukunft in vielen Wohnanlagen zu einer<br />

Erhöhung der Betriebskosten kommen. Die „neue“ Hausbetreuung<br />

umfasst unter anderem die Reinhaltung und Wartung der Gehsteige, die<br />

Schneeräumung und die Beaufsichtigung des Hauses, sodass unter<br />

Umständen den Mietern sogar die Aufwendungen für die Tätigkeit von<br />

Bewachungsfirmen oder von Portieren im Wege der Betriebskosten verrechnet<br />

werden könnten.<br />

Über die Verrechnung der Aufwendungen für die Hausbetreuung im<br />

Rahmen der Betriebskosten wird danach unterschieden, wer die Hausbetreuung<br />

verrichtet.<br />

1. Erfolgt sie durch einen Dienstnehmer des Vermieters, können das dem<br />

Dienstnehmer gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des<br />

Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und der sonstigen<br />

durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben (Kommunalsteuer)<br />

und die Kosten der erforderlichen Geräte und Materialien als<br />

Betriebskosten verrechnet werden<br />

2. Wird die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten<br />

Werkunternehmer durchgeführt, darf den Mietern der angemessene<br />

Werklohn als Betriebskosten verrechnet werden.<br />

3. Wenn der Vermieter die Hausbetreuung selbst durchführt, darf er ein<br />

fiktives angemessenes Entgelt, den fiktiven Dienstgeberanteil des<br />

Sozialversicherungsbeitrages und die fiktiven sonstigen Abgaben, wie<br />

auch die Kosten der Geräte und Materialien als Betriebskosten verrechnen.<br />

8 AK-Infoservice


■ Sonstige Ausgaben:<br />

Reparaturen, Mietzinsausfälle, Delogierungs- und Prozesskosten dürfen<br />

nicht als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden.<br />

Reparaturkosten sind aus der Mietzinsreserve zu bezahlen.<br />

Bei allen Positionen darf der gewerbliche Vermieter nur die Nettobeträge<br />

abrechnen. Eine in den Rechnungen an den Hauseigentümer allenfalls<br />

enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen, bevor die Beträge in der<br />

<strong>Betriebskostenabrechnung</strong> an die Mieter weiterverrechnet werden.<br />

BEISPIEL:<br />

Eine Schädlingsbekämpfungsfirma legt dem Hauseigentümer im<br />

August 2010 für Ratten- und Schabenbekämpfung eine Rechnung<br />

über 2 313,95 (2 261,62 + 20% Ust.).<br />

In der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> 2010 darf unter der Position „Schädlingsbekämpfung“<br />

den Mietern nur ein Betrag von 2 261,62 zuzüglich<br />

10% Ust. angelastet werden.<br />

Der Hausbesorger<br />

Pflichten des Hausbesorgers<br />

■ Reinhalten des Hauses.<br />

■ Reinigen der Stiege, Gänge und Höfe einmal wöchentlich.<br />

■ Reinigen der Waschküche und des Trockenraumes einmal monatlich.<br />

■ Kehren des Kellers einmal monatlich.<br />

■ Putzen der Stiegenhausfenster dreimal jährlich.<br />

■ Reinigen bzw. Bestreuen der Gehsteige bei Glatteis.<br />

■ Sorge für die Beleuchtung des Hauses, soweit dazu keine besonderen<br />

Kenntnisse notwendig sind.<br />

■ Zusperren und Öffnen des Haustores zu den vorgesehenen Sperrzeiten<br />

(entfällt bei einer Gegensprechanlage).<br />

■ Besorgung notwendiger Dienstwege.<br />

AK-Infoservice 9


■ Meldung von Gebrechen (ehestmöglich an den Hauseigentümer).<br />

■ Sorge für die Einhaltung der Hausordnung.<br />

■ Dienstleistungen wie Betreuung von Grünanlagen, Zentralheizung oder<br />

Lift müssen ausdrücklich vereinbart und extra entlohnt werden.<br />

■ Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im Haus nur insoweit verpflichtet,<br />

als dies zur ordentlichen Besorgung seiner Pflichten erforderlich ist.<br />

Wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist es ihm<br />

auch gestattet, nebenbei einen anderen Beruf auszuüben.<br />

Rechte des Hausbesorgers<br />

■ Bei der Bestellung des Hausbesorgers steht den Mietern keine Mitsprache<br />

zu. Sie haben auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Hausbesorger.<br />

Auftraggeber des Hausbesorgers ist ausschließlich der Vermieter.<br />

Der Vermieter schuldet aber den Mietern die ordnungsgemäße<br />

Erbringung der Hausbesorgerarbeiten.<br />

■ In Wohnungseigentumsanlagen gehört die Bestellung des Hausbesorgers<br />

zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die mit einfachem<br />

Mehrheitsbeschluss entschieden werden können.<br />

■ Das Entgelt des Hausbesorgers richtet sich nach dem jeweils gültigen<br />

Hausbesorgermindestlohntarif, der in jedem Bundesland unterschiedlich<br />

ist. Das nach diesen Sätzen berechnete Entgelt, der Urlaubszuschuss,<br />

die Weihnachtsremuneration und der Dienstgeberanteil des<br />

Sozialversicherungsbeitrages sind Betriebskostenbestandteile, die auf<br />

alle Mieter überwälzbar sind.<br />

■ Führt der Eigentümer die Hausbesorgerarbeiten selbst durch oder zieht<br />

er dazu eine Reinigungsfirma heran, ist dieses Entgelt den Mietern<br />

anrechenbar.<br />

■ Ist der Hausbesorger verhindert, muss er auf eigene Kosten für eine<br />

Vertretung sorgen. Bei Krankheit oder Urlaub muss der Hauseigentümer<br />

dem Hausbesorger die Kosten der Vertretung ersetzen.<br />

■ Der Hausbesorger hat Anspruch auf eine Dienstwohnung, die mindestens<br />

aus einem Zimmer, Küche, Vorraum, WC und Badegelegenheit<br />

10 AK-Infoservice


estehen muss. Nimmt er die Dienstwohnung nicht in Anspruch,<br />

gebührt ihm dafür ein monatliches Entgelt in Höhe der für die Sozialversicherung<br />

festgelegten Bewertungssätze. Für die Instandhaltung der<br />

Hausbesorgerwohnung muss der Hauseigentümer aufkommen. Instandhaltungsarbeiten<br />

werden, abgesehen vom Ausmalen der Hausbesorgerwohnung,<br />

aus der Mietzinsreserve finanziert.<br />

■ Ein unbefristetes Dienstverhältnis eines Hausbesorgers ohne Dienstwohnung<br />

kann zum Ende eines Kalendermonats durch Kündigung aufgelöst<br />

werden. Die Kündigungsfrist beträgt für den Hauseigentümer<br />

sechs Wochen und erhöht sich nach zehnjähriger Dauer des Dienstverhältnisses<br />

auf drei Monate. Für den Hausbesorger gilt eine Frist von<br />

einem Monat.<br />

■ Hausbesorger mit Dienstwohnung können nur aus wichtigen Gründen<br />

gekündigt werden (grobes Verschulden, das zu Schaden der Bewohner<br />

oder Eigentümer führt, im Dienst untreu, Zuwendungen, etc.).<br />

<strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

Der Hauseigentümer hat zwei Möglichkeiten, die Betriebskosten zu verrechnen:<br />

■ Er kann die Betriebskosten monatlich abrechnen. In diesem Fall muss<br />

er zumindest drei Tage vor dem Zinstermin die Rechnungsbelege zur<br />

Einsicht auflegen.<br />

■ Er kann eine Jahrespauschalverrechnung machen, bei der monatlich<br />

gleichbleibende Pauschalen eingehoben werden. Abgerechnet wird<br />

zum Jahresende (übliche Form).<br />

Die Einzelvorschreibung<br />

Der Mieter entrichtet den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den<br />

Betriebskosten am Ersten eines jeden Kalendermonats. Voraussetzung<br />

ist, dass die Beträge mindestens drei Tage vor dem Monatsersten unter<br />

Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen werden und die Fälligkeit<br />

bereits eingetreten ist.<br />

AK-Infoservice 11


Die Jahrespauschalverrechnung<br />

Der Verwalter oder Vermieter muss bis zum 30. Juni des Folgejahres eine<br />

ordentliche Abrechnung über das vergangene Jahr legen und Einsicht in<br />

die dazugehörigen Belege gewähren. Die Abrechnung ist im Haus zur<br />

Einsicht aufzulegen.<br />

Werden die Betriebskosten nicht bis Ende des Nachfolgejahres durch<br />

Legung der Abrechnung geltend gemacht, kann vom Vermieter keine<br />

Nachforderung erfolgen. (Gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG<br />

bzw. wenn § 21 MRG ausdrücklich durch den Mietvertrag vereinbart<br />

wurde).<br />

Die Rechnungslegung muss so detailliert sein, dass jeder Bewohner<br />

auch ohne Fachkenntnisse die Abrechnung überprüfen kann. Die<br />

Einnahmen und Ausgaben müssen soweit aufgeschlüsselt sein,<br />

dass kontrolliert werden kann, wann, wofür und an wen Zahlungen<br />

geleistet wurden. Die Belege müssen bezeichnet und in der Belegesammlung<br />

leicht auffindbar sein. Alle Mieter haben das Recht, die<br />

Abrechnung zu prüfen, Einsicht in die Belege zu nehmen und sich<br />

auf eigene Kosten davon Kopien anfertigen zu lassen. Bei der Vorschreibung<br />

der Pauschalbeträge für das Folgejahr kann eine Anhebung<br />

um maximal 10 Prozent der gesamten Betriebskosten des Vorjahres vorgenommen<br />

werden.<br />

Pflicht zur Rechnungslegung<br />

Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nach,<br />

kann jeder Mieter mittels Antrag beim Bezirksgericht (Schlichtungsstelle)<br />

seinen Anspruch auf Rechnungslegung durchsetzen. Auch die Überprüfung<br />

der Betriebskosten und ihrer Verteilung wird vom Bezirksgericht<br />

(Schlichtungsstelle) vorgenommen. Nicht ordnungsgemäß vorgelegte<br />

Abrechnungen können rückwirkend für die drei letzten Jahre verlangt<br />

werden. Unzulässig eingehobene Betriebskosten können ebenfalls innerhalb<br />

von drei Jahren zurückgefordert werden.<br />

Mieter gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen begründete Einwendungen<br />

gegen die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungslegung<br />

erheben. Andernfalls gilt diese als anerkannt.<br />

12 AK-Infoservice


Neben den Betriebskosten und besonderen Aufwendungen (Lift-, Heizung<br />

und Warmwasser) sind aushaftende Darlehen betragsmäßig auszuweisen<br />

und die Höhe der Rücklage samt Verzinsung anzuführen.<br />

Überschüsse und Fehlbeträge<br />

Ergibt sich aus den in der Jahresabrechnung enthaltenen Ausgaben und<br />

den monatlichen Pauschalbeträgen ein Überschuss zu Gunsten der<br />

Hauptmieter, ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinstermin<br />

zurückzuerstatten.<br />

Überschüsse dürfen nicht fortgeschrieben werden. Sie sind auszubezahlen.<br />

Anspruchsberechtigt auf den Überschuss sind die Mieter, die zum<br />

Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin) Mieter sind. Wird der Überschussbetrag<br />

nicht fristgerecht zurückbezahlt, kann der Mieter dies über<br />

das Gericht erzwingen.<br />

Ergibt sich aus der Jahresabrechnung und den monatlichen Pauschalbeträgen<br />

ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, haben die Hauptmieter<br />

den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten. Nachzahlungspflichtig<br />

sind die Mieter, die zum Fälligkeitstermin (übernächster<br />

Zinstermin) gerade Mieter sind. Eine Fortschreibung des Passivsaldos ist<br />

nicht zulässig, da nur die Mieter, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter<br />

sind, Schuldner des Passivsaldos sind.<br />

BEISPIEL:<br />

Die <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> für das Jahr 2010 wird am 13.4.2011<br />

im Haus aufgehängt. Die Abrechnung ergibt einen Überschuss zu<br />

Gunsten der Mieter. Dieser Überschuss muss am 1.6.2011 den Mietern<br />

rückerstattet bzw. bei den Mietvorschreibungen für Juni 2011<br />

abgezogen werden.<br />

Ein Mieter, der zum übernächsten Zinstermin nach Rechnungslegung<br />

Mieter ist, erhält seinen Anteil am Überschuss bzw. muss seinen Anteil an<br />

der Nachzahlung tragen, unabhängig davon, ob er im Jahr, über das die<br />

Abrechnung gelegt wurde (zB 2010), bereits Mieter war oder ob er erst im<br />

Jahr der Rechnungslegung eingezogen ist (zB im Februar 2011). (Gilt nur<br />

im Vollanwendungsbereich des MRG bzw. wenn § 21 MRG ausdrücklich<br />

durch den Mietvertrag vereinbart wurde).<br />

AK-Infoservice 13


Der Betriebskostenschlüssel<br />

Die Aufteilung der gesamten Betriebskosten auf die einzelnen Mietobjekte<br />

erfolgt nach deren Anteil an der Gesamtnutzfläche des Hauses.<br />

Besondere Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie Lift<br />

oder Waschküche müssen ebenfalls nach Nutzflächenanteilen aufgeteilt<br />

werden.<br />

Die für Gemeinschaftsanlagen anfallenden Energiekosten kann der<br />

Vermieter jedoch in pauschalierter Form einheben, sofern diese den einzelnen<br />

Benützern zugeordnet werden können (zB Münzautomat in Gemeinschaftswaschküche).<br />

Die Nutzfläche einer Wohnung ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der<br />

Wandstärken und Mauerdurchbrechungen. Die Raumhöhe spielt keine<br />

Rolle. Die Fläche einer Loggia ist soweit zu berücksichtigen, als diese an<br />

fünf Seiten umschlossen ist. Treppen, offene Balkone, Terrassen, Dachboden-<br />

und Kellerabteile (Hobbyraum) zählen nur dann zur Nutzfläche,<br />

wenn sie zu Wohnzwecken geeignet sind.<br />

Zur Gesamtnutzfläche des Hauses zählen alle vermieteten, vermietbaren<br />

oder vom Hauseigentümer selbst genutzten Räumlichkeiten. Eine allenfalls<br />

vorhandene Hausbesorgerwohnung bleibt unberücksichtigt.<br />

Vermietbare, aber leerstehende Mietgegenstände sind in die Gesamtnutzfläche<br />

miteinzubeziehen. Die anteiligen Betriebskosten muss der<br />

Eigentümer selbst tragen. Eine abweichende Aufteilungsmöglichkeit der<br />

Betriebskosten besteht dann, wenn von einem Mieter unverhältnismäßig<br />

hohe Betriebskosten verursacht werden (zB überhöhter Wasserverbrauch<br />

durch einen Frisörbetrieb). Durch schriftliche Vereinbarung aller<br />

Mieter mit dem Vermieter kann ein anderer Verteilungsschlüssel festgelegt<br />

werden.<br />

Verändert der Mieter durch bauliche Maßnahmen im Inneren des<br />

Mietobjekts die Nutzfläche bzw. verglast er einen Balkon zu einer Loggia,<br />

bleibt diese Veränderung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für<br />

die Verteilung der Betriebskosten unberücksichtigt.<br />

14 AK-Infoservice


BEISPIEL:<br />

BETRIEBSKOSTENAUFTEILUNG<br />

Anteilige Betriebskosten für:<br />

Frau Maria Muster,<br />

Mieterstraße 4, 8756 Miethausen,<br />

Wohnung-Nummer...<br />

Gesamtbetriebskosten 2010 2 4.286,10<br />

Gesamtnutzfläche des Hauses 1000 m 2<br />

Nutzfläche Ihres Mietobjektes 100 m 2<br />

Ihr Betriebskostenanteil 10 % 2 428,61<br />

Geleistete Vorauszahlungen<br />

12 x 2 26,89 = 2 322,67<br />

Nachzahlung 2 105,94<br />

Aus den Betriebskosten für das Jahr 2010 ergibt<br />

sich eine Vorschreibung für das Jahr 2011:<br />

2 4.286,10 + 10 % = 2 4.714,71 : 12 = 2 392,89 monatlich.<br />

Vom Nutzflächenschlüssel als Grundlage für die Aufteilung der Betriebskosten<br />

kann abgegangen werden, wenn: die betreffenden Bewirtschaftungskosten<br />

(zB Kaltwasser) vom Verbrauch abhängig sind, der jeweilige<br />

Verbrauch durch Messgeräte ermittelt werden kann, die Verbrauchsmessung<br />

wirtschaftlich ist und wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen<br />

Vermieter und zwei Dritteln der Mieter vorliegt.<br />

AK-Infoservice 15


<strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

<strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

(entspricht Ö-Norm A 4000)<br />

Heinz Hausbesitzer<br />

Abrechnungsplatz 17<br />

9020 Klagenfurt<br />

Telefon 234567<br />

Abrechnung von Betriebskosten, besonderen Aufwendungen und<br />

sonstigen Kosten der Bewirtschaftung<br />

für die Abrechnungseinheit...vom 1.1.2010 bis 31.12.2010<br />

Wohnungsmieter...<br />

Aufteilungsschlüssel Gesamt Ihr Anteil<br />

3.006,75 m 2 3,47 %<br />

abweichende Aufteilung für Liftkosten 2.104,82 m 2 4,96 %<br />

Bezeichnung/Text Datum Vertragspartner Betrag<br />

I. Kostenaufstellung – allgemeine Aufteilung<br />

Öffentliche Abgaben:<br />

Grundsteuer 15.02.2010 Magistrat<br />

Grundsteuer 15.05.2010 Magistrat<br />

Grundsteuer 15.08.2010 Magistrat<br />

Grundsteuer<br />

Kanalgebühr:<br />

15.11.2010 Magistrat<br />

Zwischensumme:<br />

Kanalgebühr 15.02.2010 Magistrat<br />

Kanalgebühr 15.05.2010 Magistrat<br />

Kanalgebühr 15.08.2010 Magistrat<br />

Kanalgebühr<br />

Müllabfuhr:<br />

15.11.2010 Magistrat<br />

Zwischensumme:<br />

Müllabfuhr 15.02.2010 Magistrat<br />

Müllabfuhr 15.05.2010 Magistrat<br />

Müllabfuhr 15.08.2010 Magistrat<br />

Müllabfuhr 15.11.2010 Magistrat<br />

Zwischensumme:<br />

16 AK-Infoservice


Rauchfangkehrer:<br />

Kaminkehrgebühr 18.01.2010 Fa. RFK<br />

Kaminkehrgebühr 23.04.2010 Fa. RFK<br />

Kaminkehrgebühr 18.07.2010 Fa. RFK<br />

Kaminkehrgebühr<br />

Wasser:<br />

18.07.2010 Fa. RFK<br />

Zwischensumme:<br />

Akonto 10.01.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 18.02.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 19.03.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 10.04.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 11.05.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 07.06.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 10.07.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 19.08.2010 Wasserwerk<br />

Abrechnung 12.09.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 16.10.2010 Wasserwerk<br />

Akonto 19.11.2010 Wasserwerk<br />

Akonto<br />

Strom:<br />

10.12.2010 Wasserwerk<br />

Zwischensumme:<br />

Akonto 12.01.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 12.02.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 12.03.2010 Stadtwerke<br />

Abrechnung 10.04.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 20.05.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 13.06.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 17.07.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 20.08.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 26.09.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 21.10.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 12.11.2010 Stadtwerke<br />

Akonto 17.12.2010 Stadtwerke<br />

Glühbirnenwechsel<br />

Verwaltungskosten:<br />

09.10.2010 Fa. Birne<br />

Zwischensumme:<br />

VKP 25.01.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.02.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.03.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.04.2010 H. Hausbesitzer<br />

AK-Infoservice 17


VKP 25.05.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.06.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.07.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.08.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.09.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.10.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.11.2010 H. Hausbesitzer<br />

VKP 25.12.2010 H. Hausbesitzer<br />

Zwischensumme:<br />

Versicherungen:<br />

Bündel (Feuer, Wasser,<br />

Haftpflicht) 12.01.2010 Vers.G.m.b.H.<br />

Bündel (Feuer, Wasser,<br />

Haftpflicht) 12.07.2010 Vers.G.m.b.H.<br />

Zwischensumme:<br />

Hausbesorgerentgelt:<br />

Nettoentgelt 26.01.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.02.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.03.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.04.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.05.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.06.2010 Fr. Rein<br />

Urlaubszuschuss 26.06.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.07.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.08.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.09.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.10.2010 Fr. Rein<br />

Nettoentgelt 26.11.2010 Fr. Rein<br />

Weihnachtsremuneration 26.11.2010<br />

Nettoentgelt 26.12.2010 Fr. Rein<br />

Sozialversicherung 28.01.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.02.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 08.03.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.04.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.05.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.06.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.07.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.08.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.09.2010 GKK<br />

18 AK-Infoservice


Sozialversicherung 28.10.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.11.2010 GKK<br />

Sozialversicherung 28.12.2010 GKK<br />

Lohnsteuer 16.01.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.02.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.03.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.04.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.05.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.06.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.07.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.08.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.09.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.10.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.11.2010 FA<br />

Lohnsteuer 16.12.2010 FA<br />

Vertretungskostenersatz 08.08.2010 Fr. Rein<br />

Reinigungsmaterial:<br />

Splitt, Streusalz 10.01.2010 Fa. Putz<br />

Reinigungsgeräte:<br />

Besen, Kübel 12.10.2010 Fa. Putz<br />

Umsatzssteuer Sachbezug 30.12.2010 FA<br />

Zwischensumme:<br />

Schädlingsbekämpfung:<br />

Rattenköder 3.11.2010 Fa. Maus<br />

Summe Betriebskosten Insgesamt Ihr Anteil<br />

(allgemeine Aufteilung) 2 52.155,34 2 1.809,79<br />

II. Kosten abweichende Aufteilung:<br />

Liftkosten:<br />

Wartung 05.01.2010 Fa. Aufzug<br />

Wartung 06.07.2010 Fa. Aufzug<br />

Liftüberprüfung 13.08.2010 TÜV<br />

Summe Kosten Insgesamt Ihr Anteil<br />

(allgemeine Aufteilung) 2 3.327,34 2 165,04<br />

AK-Infoservice 19


Summe Betriebskosten 2 1.809,84<br />

+ Summe<br />

Kosten nach abweichender Aufteilung 2 165,04<br />

2 1.974,83<br />

+ 10 % Umsatzsteuer 2 197,48<br />

Gesamtaufwand 4 2.172,31<br />

Ihre Vorschreibung 2 2.174,36<br />

Gutschrift 4 2,05<br />

Überprüfung der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

Um einen groben Überblick zu gewinnen, ist es ratsam, die neue Abrechnung<br />

mit der des Vorjahres zu vergleichen. Prüfen Sie bei unverhältnismäßig<br />

hohen Steigerungen die einzelnen Positionen und kontrollieren<br />

Sie sie durch Einsichtnahme in die Belege.<br />

Ist die Abrechnung unvollständig, nicht genug detailliert oder nicht nachvollziehbar,<br />

dann fordern Sie den Verwalter oder Vermieter schriftlich zur<br />

Verbesserung der Abrechnung innerhalb angemessener Frist auf. Wird<br />

Ihrer Aufforderung nicht entsprochen, können Sie im Außerstreitverfahren<br />

beim Bezirksgericht bzw. bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf<br />

Rechnungslegung einbringen.<br />

Das Außerstreitverfahren<br />

Achtung! Wenn man in Verfahren, die nach dem 1.1.2005 bei Gericht<br />

anhängig gemacht worden sind, im Außerstreitverfahren unterliegt, hat<br />

das Gericht die Möglichkeit, dem gegnerischen Anwalt die Anwaltskosten<br />

(Ausmittlung nach billigem Ermessen) aufzuerlegen. Genauso<br />

erhält man seit 1.1.2005 auch die Kosten der eigenen Vertretung dann<br />

ersetzt, wenn man im Verfahren obsiegt (Anwaltskosten-Ausmittlung<br />

nach billigem Ermessen). In diesem Verfahren muss man nicht anwaltlich<br />

vertreten sein. In der Praxis lassen sich viele Mieter von Mitarbeitern der<br />

Mieterorganisationen vertreten.<br />

Verfahren nach § 37 Mietrechtsgesetz sind bei der Schlichtungsstelle<br />

bzw. beim Bezirksgericht anhängig zu machen.<br />

Entscheidet die Schlichtungsstelle binnen drei Monaten nicht, oder ist<br />

man mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden, kann das Gericht angerufen<br />

werden.<br />

20 AK-Infoservice


Bei einem Feststellungsantrag über die Höhe einzelner Betriebskostenposten<br />

sind alle Hauptmieter des Hauses dem Verfahren beizuziehen.<br />

Sie sind vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) zu verständigen.<br />

Die Verständigung erfolgt mittels Anschlag im Haus. Die Mieter müssen<br />

Gelegenheit zur vollen Teilnahme am Verfahren haben.<br />

Die Überprüfung im Ausserstreitverfahren<br />

Laut Mietrechtsgesetz können ein, mehrere oder alle Mieter die Überprüfung<br />

der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> beantragen.<br />

Dabei kann die Feststellung darüber begehrt werden<br />

■ ob bestimmte Positionen, die in der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> auf der<br />

Ausgabenseite aufscheinen, überhaupt Betriebskosten darstellen und<br />

■ ob bei den Positionen, die zu den Betriebskosten gehören, die Höhe<br />

der verrechneten Beträge gerechtfertigt ist.<br />

<strong>Betriebskostenabrechnung</strong>en können binnen einer Frist von drei Jahren<br />

bestritten werden.<br />

Die Entscheidung<br />

Das Verfahren ist ein Feststellungsverfahren. In der Entscheidung wird<br />

festgestellt, durch welche Vorschreibungen in der <strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

der Vermieter das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten<br />

hat. Die Rechtskraft einer derartigen Feststellungsentscheidung,<br />

die dem Antrag auch nur eines Mieters stattgibt, bezieht sich dann<br />

auf alle Mieter des Hauses. Diese Entscheidung wirkt somit auch auf<br />

Mieter, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben.<br />

Rückzahlung gesetzwidrig verrechneter Beträge<br />

Zwar könnte sich jeder Mieter aus dem festgestellten Überschreitungsbetrag<br />

und seinem Betriebskostenschlüssel seinen Anteil ausrechnen<br />

und ihn von der nächsten Mietzahlung einfach abziehen, doch würde er<br />

so keine Zinsen erhalten.<br />

Besser ist es, wenn sich alle Mieter am Verfahren beteiligen. Wenn eine<br />

Verhandlung in einer Betriebskostenangelegenheit ausgeschrieben wird<br />

und die Mieter durch Anschlag im Haus verständigt werden, sollten sie<br />

AK-Infoservice 21


den Verhandlungstermin selbst wahrnehmen oder einen schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter (ein anderer Mieter, Verwandter oder ein Mitarbeiter<br />

einer Mieterorganisation) hinschicken. In der Schlichtungsstellen-<br />

oder Gerichtsverhandlung sollte der Mieter oder sein Vertreter<br />

ausdrücklich beantragen, dass in der Entscheidung dem Vermieter auch<br />

aufgetragen werden soll, die anteiligen Beträge der festgestellten Überschreitung<br />

zuzüglich zehn Prozent Umsatzsteuer und vier Prozent Zinsen<br />

an den Mieter zurückzuerstatten.<br />

Häufige Gesetzwidrigkeiten bei der<br />

<strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

Die „typischen“ häufig vorkommenden berechtigten Beanstandungen<br />

sind:<br />

Wasser<br />

Die Kosten der Anschließung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz<br />

bzw. an das Kanalnetz dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet<br />

werden.<br />

Die Überwälzung der Kosten für die Behebung von Rohrbrüchen oder für<br />

die Erneuerung von Steigleitungen auf die Mieter ist rechtswidrig.<br />

Verbraucht ein Mieter (Gasthaus, Wäscherei, etc.) andauernd unverhältnismäßig<br />

mehr Wasser als die übrigen Mieter, muss er allein die Kosten<br />

für den Mehrverbrauch tragen. Hier wird der Grundsatz der Aufteilung der<br />

Betriebskosten durchbrochen. Praktischerweise wird in einem solchen<br />

Fall ein Wasserzähler installiert.<br />

Rauchfangkehrung, Müllabfuhr, Kanal<br />

Beträge, für die Behebung von Kaminschäden sind keine Betriebskosten.<br />

Die Kosten der Entrümpelung der Sachen, die dem Vermieter oder<br />

bestimmten einzelnen Mietern zurechenbar sind (zB die Kosten des<br />

Abtransportes von Bauschutt, der anfiel, als der Dachboden ausgebaut<br />

wurde) dürfen nicht allen Mietern über die Betriebskosten angelastet<br />

werden.<br />

22 AK-Infoservice


Eine Kanalreparatur darf nicht als Betriebskostenposten verrechnet<br />

werden.<br />

Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses<br />

Die Kosten der Reparatur schadhafter Lichtleitungen sind keine<br />

Betriebskosten.<br />

Versicherungen<br />

Unter „angemessener“ Versicherung versteht die Rechtsprechung eine<br />

Versicherung zum Neubauwert. Dass in relativ vielen Fällen eine Überversicherung<br />

festgestellt wird, hängt vielleicht auch damit zusammen,<br />

dass manche Hausverwaltungen für den Abschluss von Gebäudeversicherungen<br />

von den Versicherungsanstalten Provisionen erhalten.<br />

Manchmal werden die Prämien für die angemessene Versicherung des<br />

Hauses gegen Glasbruch, Sturm- und andere Schäden den Mietern als<br />

Betriebskosten verrechnet, ohne dass die im Gesetz festgelegte<br />

Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter vorliegt.<br />

Auslagen für die Verwaltung<br />

Der Posten „Verwaltungshonorar“ ist von den Mietern in der Summe der<br />

Betriebskosten zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Verwaltung der<br />

Hauseigentümer selbst durchführt oder ob die Verwaltung einer Immobilienverwaltungsfirma<br />

übergeben wurde. Ob gesetzmäßig vorgegangen<br />

wurde, und nur der zulässige Betrag als jährliches Honorar verrechnet<br />

wurde, kann nur bei Kenntnis der Gesamtnutzfläche gesagt werden.<br />

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten<br />

Er errechnet sich im wesentlichen aus den aufgrund des Hausbesorgergesetzes<br />

ergangenen Verordnungen der Landeshauptleute und den Mindestlohntarifen.<br />

Der Beitrag steht dem Vermieter unabhängig davon zu,<br />

ob er einen Hausbesorger tatsächlich beschäftigt oder die Reinigungsarbeiten<br />

anderweitig besorgen lässt. Die Höhe der Beträge muss den in<br />

den Rechtsvorschriften festgesetzten Beträgen entsprechen, auch wenn<br />

die tatsächlichen Kosten niedriger sind.<br />

Dass bei Fehlen eines Hausbesorgers den Mietern auch die fiktiven<br />

AK-Infoservice 23


Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung angelastet werden können,<br />

ist eine unverständliche aber gesetzeskonforme Tatsache. Die Kündigung<br />

des Hausbesorgers und Übergabe der Reinigungsarbeiten an eine<br />

Reinigungsfirma vermindert die Betriebskostenbelastung nicht, sondern<br />

erhöht lediglich den Gewinn des Hauseigentümers.<br />

Werden bei Fehlen eines Hausbesorgers die Reinigungsarbeiten nur sehr<br />

sporadisch oder gar nicht durchgeführt, können die verrechneten Beiträge<br />

für Hausbesorgerarbeiten zurückgefordert werden.<br />

Anteilig anrechenbare öffentliche Abgaben<br />

Zu den öffentlichen Abgaben gehört neben allfälligen Abgaben, die aufgrund<br />

landesgesetzlicher Vorschriften überwälzt werden können, im<br />

wesentlichen nur die Grundsteuer.<br />

Wenn dem Vermieter, anderen hausfremden Personen oder einzelnen<br />

Mietern die ausschließliche Nutzung bestimmter Teilflächen (zB Garten)<br />

allein vorbehalten ist, darf die darauf entfallende Grundsteuer nicht in<br />

Form von Betriebskosten auf alle Mieter überwälzt werden.<br />

Gemeinschaftsanlagen<br />

Hier werden immer wieder unzulässigerweise die Kosten von Reparaturarbeiten<br />

verrechnet.<br />

Bei Aufzügen schließt der Vermieter meist mit einer Firma einen Wartungsvertrag<br />

ab. Wenn dabei nicht nur die reinen Betriebskosten<br />

(Schmierung, Reinigung und Überprüfung) sondern auch die Kosten kleinerer<br />

Reparaturarbeiten verrechnet wurden, dann darf nicht die gesamte<br />

Summe als Betriebskostenposten verrechnet werden, sondern nur der<br />

Teil, der die reinen Betriebskosten umfasst.<br />

Unwirtschaftliche Kosten<br />

Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darf der<br />

Vermieter als Betriebskosten nicht Kosten verrechnen, die bei vernünftiger<br />

Wirtschaftsführung üblicherweise nicht anfallen.<br />

In einem Fall hatten Mieter die ihnen überaus hoch vorkommenden<br />

Kosten der Gartenbetreuung bestritten. Die in dieser Sache befassten<br />

24 AK-Infoservice


Gerichte führten aus, dass nur die Kosten verrechnet werden dürfen, die<br />

im Rahmen der Durchschnittspreise (übliches Preisniveau) liegen und das<br />

nur dann, wenn die verrechnete Leistung bei Beachtung der erforderlichen<br />

Sorgfalt überhaupt notwendig war.<br />

Guthabensaldo<br />

Aufgrund überhöhter Vorschreibungen in der Abrechnungsperiode gibt<br />

es einige Fälle, in denen Jahresabrechnungen nicht unbeträchtliche Guthaben<br />

zu Gunsten der Mieter ausweisen. Diese Beträge sind zum<br />

übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung an die Mieter<br />

zurückzubezahlen, die zu diesem Zeitpunkt Mieter sind. Die Rückzahlung<br />

der Guthaben wird jedoch selten durchgeführt.<br />

Vor allem Mieter mit befristeten Verträgen, die im Jahr der Rechnungslegung<br />

auslaufen, sollten Guthaben urgieren bzw. sich ihr anteiliges<br />

Guthaben von der übernächsten Mietvorschreibung nach Legung der<br />

Abrechnung einfach abziehen.<br />

Betriebskostenschlüssel<br />

Es ist für Mieter schwierig, die Richtigkeit ihres Betriebskostenschlüssels<br />

festzustellen. Oft stimmen die Angaben im Mietvertrag oder in der Vorschreibung<br />

über die Nutzfläche der Wohnung und den Betriebskostenschlüssel<br />

nicht. Es gibt auch Fälle, in denen die Summe der vom<br />

Hauseigentümer oder Verwalter angewendeten Betriebskostenschlüssel<br />

aller Mieter weit mehr als 100 Prozent ergaben. Man sollte daher im<br />

Zweifel eine Überprüfung von Wohnnutzfläche und Betriebskostenschlüssel<br />

bei der Schlichtungsstelle erwirken.<br />

Jedenfalls sollte man darauf achten, dass zB nach einem Dachbodenausbau<br />

– das bedeutet ja eine Vergrößerung der gesamten Nutzfläche<br />

aller Mietgegenstände des Hauses – der eigene Betriebskostenschlüssel<br />

kleiner wird.<br />

Erhaltungsarbeiten<br />

Oft werden die Kosten von Reparatur- und Erhaltungsarbeiten unzulässigerweise<br />

unter ganz verschiedenen Bezeichnungen („Schlosserarbeiten“,<br />

„Ausmalen des Stiegenhauses“, „Baumeister“, „Reparaturarbeiten“) als<br />

eigene Posten in den <strong>Betriebskostenabrechnung</strong>en abgerechnet.<br />

AK-Infoservice 25


Da Erhaltungsarbeiten natürlich tatsächlich ausgeführt werden und<br />

Belege darüber existieren, erscheint dem Laien eine derartige Abrechnung<br />

vorerst nicht bedenklich. Dass die Kosten von Erhaltungsarbeiten<br />

nicht über die Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden dürfen,<br />

sondern aus den eingehobenen Mietzinsen zu decken sind, wissen viele<br />

Mieter nicht.<br />

Sonstige Leistungen und Materialien<br />

Oft werden Prozesskosten, die dem Vermieter entstanden sind, oder<br />

„Kosten des Geldverkehrs“ als Betriebskosten illegal auf die Mieter überwälzt.<br />

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich<br />

der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dergleichen kann<br />

der Vermieter pro Kalenderjahr und Quadratmeter Gesamtnutzfläche der<br />

Mietgegenstände des Hauses den Kategorie-A-Mietzins verlangen.<br />

Trotzdem ist es gängige Praxis, eine monatliche Gebühr zwischen 2 0,36<br />

und 2 0,87 pro Mieter für Manipulations-, Zinszettel-, Inkasso-, Buchungs-<br />

oder EDV-Gebühren zusätzlich zum Hauptmietzins und den<br />

Betriebskosten einzuheben.<br />

Dies bedeutet bei einer mittleren Hausverwaltung, die ca. 180 Häuser<br />

verwaltet, gesetzwidrige Mehreinnahmen von etwa 2 36.336 pro Jahr.<br />

Urgenzen von einzelnen Mietern, derartige gesetzwidrige Vorschreibungen<br />

einzustellen, wird regelmäßig auch entsprochen. Den übrigen<br />

Mietern, die diese Vorschreibungen nicht beanstanden, wird diese<br />

„Gebühr“ weiterhin verrechnet.<br />

Sonstige Ausgaben<br />

Eine derartige unbestimmte Bezeichnung der verrechneten Beträge in<br />

der Abrechnung, lässt bereits häufig auf die unrechtmäßige Überwälzung<br />

von betriebskostenfremden Beträgen schließen.<br />

26 AK-Infoservice


Musteranträge und Musterbriefe<br />

Urgenz <strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

(Einschreiben aufgeben und Kopie aufbewahren!)<br />

Absender:<br />

Datum:<br />

Einschreiben<br />

An die<br />

Hausverwaltung des Hauses...<br />

z. H. des bevollmächtigten<br />

Hausverwalters<br />

(oder an den Hauseigentümer)<br />

Betrifft: <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> für das Jahr 2010,<br />

für das Haus...<br />

Sehr geehrte(r)...!<br />

Da ich trotz mehrmaliger Nachfrage keine Möglichkeit zur Einsichtnahme<br />

in die Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnung erhalten habe,<br />

möchte ich Sie nunmehr letztmalig auffordern, mir innerhalb von<br />

14 Tagen bekanntzugeben, wann und wo ich in die Abrechnung des<br />

Jahres 2010 Einsicht nehmen kann.<br />

Sollten Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, sehe ich mich<br />

gezwungen, einen Antrag auf Legung der Betriebskosten- und Hauptmietzinsabrechnung<br />

beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

....................................................................................................................<br />

(Unterschrift)<br />

AK-Infoservice 27


Erzwingung der Legung einer <strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

Einschreiben<br />

An das Bezirksgericht...<br />

am...(die Schlichtungsstelle)<br />

Antragsteller: Mieter des Hauses...<br />

Top-Nr... Name...<br />

(evtl.) vertreten durch: Mieterorganisation, Rechtsanwalt, etc Antragsgegner:<br />

Hauseigentümer, Wohnadresse (evtl.) vertreten durch: Hausverwaltung,<br />

Rechtsanwalt<br />

Antrag<br />

gemäß der §§ 21 Abs. 3 und 5 in Verbindung mit § 37 MRG 3-fach<br />

(evtl.) Vollmacht vom...<br />

Ich (Wir) Antragsteller(in) bin (sind) Mieter(in) in dem der Gegenseite<br />

gehörigen Haus in...<br />

Die Hausinhabung ist Ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Mietern<br />

Einsicht in die <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> für das Kalenderjahr 2010 sowie<br />

in die zugehörigen Belege zu gewähren, nicht nachgekommen. Es wurde<br />

keine Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten<br />

Stelle im Haus aufgelegt.<br />

Ich (Wir) stelle(n) daher den<br />

Antrag,<br />

die Schlichtungsstelle soll den (die) Antragsgegner zur Vorlage einer den<br />

gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden <strong>Betriebskostenabrechnung</strong><br />

für das Kalenderjahr 2010 sowie Einsichtgewährung in die dazugehörigen<br />

Belege verhalten.<br />

Für den Fall, dass sich die Gegenseite auch bei der mündlichen Verhandlung<br />

vor der Gemeinde weigert, beantragen wir unter Androhung einer<br />

Ordnungsstrafe von 2 2.000,– aufzutragen, binnen einer angemessenen<br />

Frist, oben angeführte Abrechnung zu legen und die Einsicht in die Belege<br />

in geeigneter Weise zu gewähren.<br />

....................................................................................................................<br />

Der (Die) Antragsteller<br />

28 AK-Infoservice


HEIZ- UND WARMWASSERKOSTEN NACH DEM<br />

HEIZKOSTENABRECHNUNGSGESETZ<br />

Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen – dieses einfache Prinzip<br />

steht hinter dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Energiekosten,<br />

die beim Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage<br />

anfallen, sollen zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen<br />

Wärmeabnehmer (Mieter, Wohnungseigentümer) aufgeteilt werden.<br />

Das HeizKG gilt für alle Gebäude mit mehr als vier „Nutzungsobjekten“.<br />

Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage für<br />

ein Gebäude oder mehrere Gebäude besteht. Auch eine Versorgung mit<br />

Fernwärme fällt unter das Heizkostenabrechnungsgesetz.<br />

Wärmeabgeber ist bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen im Gebäude<br />

bei Mietverhältnissen in der Regel der Vermieter gegenüber seinen<br />

Mietern (die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern).<br />

Wärmeabgeber in den Fällen der Versorgung mit Fernwärme ist grundsätzlich<br />

das Fernwärmeunternehmen.<br />

Voraussetzung für die Anwendung des HeizKG ist:<br />

1. In den einzelnen Nutzungsobjekten müssen Vorrichtungen zur<br />

Ermittlung der jeweiligen Verbrauchsanteile vorhanden sein.<br />

2. Es muss zumindest eine Verpflichtung bestehen, dass Messeinrichtungen<br />

anzubringen sind. Diese Verpflichtung muss dann noch durchgesetzt<br />

werden, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erreichen.<br />

Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen<br />

Die Verpflichtung zur Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen<br />

kann sich bereits aus Auflagen ergeben, die ein Bauträger zur<br />

Erlangung von Wohnbauförderungsmitteln zu erfüllen hat.<br />

AK-Infoservice 29


Das HeizKG selbst sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines<br />

Hauses mit gemeinsamer Wärmeversorgung die Ausstattung mit<br />

Messvorrichtungen bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht beantragen<br />

kann.<br />

Der Erfolg eines solchen Antrages ist von bestimmten Voraussetzungen<br />

abhängig.<br />

Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs:<br />

Um Energiekosten nach dem Verbrauch zu verteilen, muss der einzelne<br />

Wärmeabnehmer einen entsprechenden Einfluss auf den Energieverbrauch<br />

haben.<br />

Kann der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern<br />

beeinflusst werden, kann eine Ausstattung mit Messvorrichtungen<br />

nicht erfolgreich verlangt werden. Die Energiekosten sind dann zu 100<br />

Prozent nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.<br />

Kosten-Nutzen-Rechnung:<br />

Sie muss die Wirtschaftlichkeit der Ausstattung mit Messeinrichtungen<br />

belegen. Die Energieeinsparungen müssen mindestens zehn Prozent betragen<br />

und die Kosten der Messeinrichtungen und die damit verbundenen<br />

laufenden Aufwendungen übersteigen. Der entsprechende Kosten-<br />

Nutzen-Vergleich muss von einem Sachverständigen, einem technischen<br />

Büro oder Ziviltechniker erstellt werden. Wird im Gebäude bereits eine<br />

verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt, aber aus technischen<br />

Gründen der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern<br />

beeinflusst, kann man beantragen, dass die gesamten Energiekosten<br />

nach der beheizbaren Nutzfläche aufgeteilt werden.<br />

Beheizbare Nutzfläche<br />

Beheizbare Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche der Wohnungen oder<br />

sonstigen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf<br />

der Wände befindlichen Durchbrechungen. Treppen, offene Balkone,<br />

Terrassen und offene Loggien zählen nicht dazu.<br />

Die Fläche von gänzlich verbauten Loggien und Balkonen, auch wenn<br />

dort kein Heizkörper montiert ist, der Raum aber aus dem angrenzenden<br />

Zimmer mitbeheizt werden kann, gilt als beheizbare Nutzfläche.<br />

Werden Keller-, Dachboden- oder Gemeinschaftsräume mit Wärme versorgt,<br />

so zählt deren Fläche ebenso zur beheizbaren Nutzfläche.<br />

30 AK-Infoservice


Heiz- und Warmwasserkosten<br />

Zentralheizung, zentrale Warmwasseraufbereitung<br />

Prinzipiell unterscheidet das HeizKG bei den Heizkosten und den<br />

Warmwasserkosten zwischen „Energiekosten“ und „sonstigen Kosten“.<br />

Energiekosten sind die Kosten der Energieträger (Öl, Gas, Kohle), die zur<br />

Erzeugung der Raumwärme und des Warmwassers verwendet werden,<br />

sowie Stromkosten für eine Umwälzpumpe, den Brenner oder zur Regelung<br />

der Aggregate.<br />

Sonstigen Kosten des Betriebes sind solche für die Betreuung und Wartung,<br />

den Ersatz von Verschleißteilen oder Messvorrichtungen, die<br />

Ablesung der Messgeräte und die Abrechnung.<br />

Alle anderen Kosten (Aufwendungen für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten<br />

an der Anlage) muss der Wärmeabgeber aus anderen Einnahmen<br />

bezahlen. Der Vermieter deckt die Kosten von Erhaltungs- und<br />

Verbesserungsarbeiten an der Zentralheizungsanlage aus den eingehobenen<br />

Hauptmietzinsen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft aus<br />

der (Instandhaltungs-) Rücklage.<br />

Fernwärme<br />

Die Höhe der Heiz- und Warmwasserkosten ergibt sich aus den vertraglich<br />

vereinbarten Preisen oder nach behördlich festgesetzten Tarifen.<br />

Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten<br />

Werden von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Heizwärme<br />

und Warmwasser geliefert, sind die gesamten Wärmekosten des<br />

Gebäudes entsprechend dem jeweiligen Wärmeverbrauch zwischen<br />

Heizung und Warmwasser zu trennen.<br />

Die Verbrauchsanteile von Heizung und Warmwasser sind getrennt zu<br />

erfassen. Ist dies nicht möglich, wird vom Gesetz ein Anteil der Heizkosten<br />

von 70 Prozent und der Warmwasserkosten von 30 Prozent angenommen.<br />

Eine abweichende einstimmige Vereinbarung ist zulässig. Der<br />

Anteil der Heizkosten muss dabei zwischen 60 Prozent und 80 Prozent<br />

betragen.<br />

AK-Infoservice 31


Verteilung der Energiekosten<br />

Werden die Verbrauchsanteile der einzelnen Wärmeabnehmer mit<br />

Verdunstungszählern bei der Heizung und Wasserzählern beim Warmwasser<br />

erfasst, werden zwischen 55 Prozent und 75 Prozent der Energiekosten<br />

entsprechend dem Verbrauch, der Rest nach der beheizbaren<br />

Nutzfläche aufgeteilt. Der konkrete Prozentsatz ergibt sich aus einer<br />

Vereinbarung, die von allen Wärmeabnehmern (Mieter, Wohnungseigentümer)<br />

und dem Wärmeabgeber einstimmig und schriftlich zu treffen<br />

ist.<br />

Kommt keine Vereinbarung zustande, sind 65 Prozent der Energiekosten<br />

nach dem Verbrauch, der Rest von 35 Prozent nach der beheizbaren<br />

Nutzfläche zu verteilen. Frühere Regelungen über die Aufteilung von<br />

Energiekosten, die diesen Rahmenbedingungen entsprechen, bleiben<br />

aber gültig. Bei älteren Gebäuden wird daher meist weiterhin ein Schlüssel<br />

angewendet werden, wonach 60 Prozent verbrauchsabhängig und 40<br />

Prozent nach der Nutzfläche zu verteilen sind.<br />

Verteilung der sonstigen Kosten des Betriebs<br />

Die sonstigen Kosten des Betriebs der Wärmeversorgungsanlage (alle<br />

laufenden Kosten, die nicht für Energie und Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten<br />

aufgewendet werden) sind nach der beheizbaren Nutzfläche<br />

aufzuteilen.<br />

Verteilung der Kosten der Fernwärme<br />

Bei Fernwärmeversorgung sind die Kosten entsprechend dem Vertrag<br />

oder der behördlichen Preisfestsetzung zu errechnen.<br />

Sieht der Wärmelieferungsvertrag oder der behördliche Tarif eine Trennung<br />

des Gesamtpreises in einen verbrauchsabhängigen Teil (Arbeitspreis)<br />

und einen verbrauchsunabhängigen Teil (Grundpreis, Messpreis)<br />

vor, dann ist der Arbeitspreis zu mindestens 55 Prozent nach gemessenen<br />

Verbrauchsanteilen aufzuteilen, ein allfälliger Rest nach dem Nutzflächenschlüssel.<br />

32 AK-Infoservice


Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten<br />

Die gesamten Kosten sind jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten<br />

abzurechnen. Dabei kann der Wärmeabgeber entweder das Kalenderjahr<br />

(1.1. bis 31.12) oder einen Zeitraum, der jeweils eine Heizperiode zur<br />

Gänze umfasst, wählen. Jedem Wärmeabnehmer ist spätestens sechs<br />

Monate nach Ende der Abrechnungsperiode eine Übersicht über die<br />

Abrechnung zuzusenden.<br />

Die Abrechnungsübersicht muss enthalten:<br />

■ Beginn und Ende der Abrechnungsperiode<br />

■ die für das gesamte Gebäude zu verrechnenden Heiz- und/oder Warmwasserkosten<br />

summenmäßig; getrennt nach Energiekosten und sonstigen<br />

Kosten des Betriebes<br />

■ beheizbare Nutzfläche des Gebäudes<br />

■ den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude – sei es für Heizung<br />

oder Warmwasser<br />

■ beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjektes<br />

■ das Verhältnis zwischen den nach den Verbrauchsanteilen und den<br />

nach der beheizbaren Nutzfläche zu tragenden Energiekosten<br />

■ den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil<br />

an den Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betriebes<br />

■ die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode<br />

geleisteten Vorauszahlungen<br />

■ den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbetrag<br />

■ Ort und den Zeitraum, wo in die Abrechnung und die Belegsammlung<br />

Einsicht genommen werden kann<br />

■ ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung<br />

AK-Infoservice 33


Folgen der Abrechnung<br />

Abrechnung und Belegsammlung müssen an einer geeigneten Stelle zur<br />

Einsicht aufgelegt werden.<br />

Ähnlich wie bei den Betriebskosten (im Fall der Pauschalverrechnung)<br />

werden auch für die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche Akontierungen<br />

verlangt. Ein Überschuss aus der Abrechnung ist binnen zwei<br />

Monaten zurückzuzahlen. Der Wärmeabnehmer muss einen Fehlbetrag<br />

ebenfalls binnen zwei Monaten nachzahlen.<br />

Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärmeabnehmer<br />

gegen eine Abrechnung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

schriftlich begründete Einwendungen, wird unwiderleglich angenommen,<br />

dass die Abrechnung genehmigt wurde.<br />

Wechsel des Wärmeabnehmers<br />

Kommt es zu einem Mieter- oder Wohnungseigentümerwechsel während<br />

einer Abrechnungsperiode, muss der scheidende Wärmeabnehmer dem<br />

Wärmeabgeber seinen neuen Wohnsitz bekanntgeben. Eine Zwischenablesung<br />

(„Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile“) kann verlangt<br />

werden. Für die muss allerdings der Mieter die Ablesekosten bezahlen.<br />

Findet bei einem Wechsel keine Zwischenablesung statt, ist der Verbrauch<br />

aliquot der jeweiligen Nutzungszeiträume aufzuteilen.<br />

Es findet – wenn verlangt – nur eine Zwischenablesung, keine Zwischenabrechnung<br />

statt. Bei der Abrechnung, die am Ende der Abrechnungsperiode<br />

erstellt wird, werden die Gesamtkosten für das Gebäude auf die<br />

einzelnen Nutzungsobjekte verteilt. Die auf das vom Wohnungswechsel<br />

betroffene Nutzungsobjekt entfallenden Kosten werden dann noch aufgrund<br />

der Zwischenablesung oder der aliquoten Aufteilung zwischen<br />

dem alten und neuen Wärmeabnehmer verteilt. Der alte Bewohner bekommt<br />

einen durch seine Akontierungen allenfalls entstandenen Überschuss<br />

zurück, einen Fehlbetrag muss er nachzahlen. Insofern unterscheidet<br />

sich die Heizkostenabrechnung von der „normalen“ <strong>Betriebskostenabrechnung</strong>.<br />

34 AK-Infoservice


HAUPTMIETZINSABRECHNUNG<br />

Das Mietrechtsgesetz enthält zwingende Bestimmungen über die<br />

Hauptmietzinsabrechnung, wann und wo sie aufgelegt werden muss und<br />

was sie beinhalten muss.<br />

Alle Einnahmen des Hauses (Hauptmietzins, Einnahmen aus Mietzinsvorauszahlungen,<br />

Ablösen, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge,<br />

Zuschüsse für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Werbeeinnahmen)<br />

und alle Ausgaben (hauptsächlich für Reparaturarbeiten, die der<br />

Erhaltung des Hauses dienen, Beträge für die Tilgung und Verzinsung<br />

geförderter Darlehen, Vermögenssteuer) müssen einzeln angeführt<br />

werden.<br />

Fristen<br />

Laut Mietrechtsgesetz muss der Vermieter bis spätestens 30. Juni eines<br />

jeden Jahres eine Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene<br />

Kalenderjahr legen. Diese Abrechnung ist an einer geeigneten Stelle im<br />

Haus zur Einsicht aufzulegen. Der Mieter kann auch in die Belege Einsicht<br />

nehmen und auf seine Kosten Kopien und Abschriften von der<br />

Abrechnung und den Belegen anfertigen lassen.<br />

Kommt der Vermieter (bzw. seine Hausverwaltung) der Verpflichtung zur<br />

Legung der Hauptmietzinsabrechnung nicht nach, sollten Sie ihn brieflich<br />

dazu auffordern. Wenn er die Hauptmietzinsabrechnung dann immer<br />

noch nicht legt, können Sie auch bei der Schlichtungsstelle bzw. beim<br />

Bezirksgericht einen entsprechenden Antrag stellen.<br />

Inhalt und Umfang<br />

In der Hauptmietzinsabrechnung werden Einnahmen und Ausgaben im<br />

betreffenden Mietshaus gegenübergestellt. Die Differenz, die sich daraus<br />

ergibt, nennt man „Mietzinsreserve“ (Überschuss) oder „Mietzinsabgang“<br />

(Fehlbetrag) des jeweiligen Jahres. Im MRG wird genau aufgelistet, welche<br />

Beträge der Vermieter auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite<br />

ansetzen darf.<br />

AK-Infoservice 35


Zu den Einnahmen zählen:<br />

■ Die von den Mietern eingenommenen Hauptmietzinse samt Erhaltungs-<br />

und Verbesserungsbeiträgen.<br />

■ Ein fiktiver Mietzins für Objekte, die der Vermieter selbst nutzt. Je nach<br />

Ausstattung des Objektes sind pro m 2 der Kategorie-D-Zins oder 50<br />

Prozent (Kat. C), 70 Prozent (Kat. B) oder 100 Prozent (Kat. A) des<br />

Richtwertes (derzeit für <strong>Kärnten</strong> 5,74 2/m 2 ) anzusetzen.<br />

■ Ein fiktiver Mietzins für Objekte, die der Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit<br />

mehr als 6 Monate (bei Durchführung einer Standardanhebung<br />

mehr als 18 Monate) leerstehen lässt. Je nach Ausstattung des Objektes<br />

sind pro m 2 150 Prozent der oben genannten Werte anzusetzen.<br />

■ Ein fiktiver Mietzins (Kategoriemietzins) für Objekte, die ein Wohnungseigentümer<br />

benützt oder vermietet.<br />

■ Einnahmen aus der Vermietung von Fassaden für Werbezwecke.<br />

■ Öffentliche Zuschüsse.<br />

■ Beträge, die der Vermieter aufgrund von illegalen Ablösen erhält (selbst<br />

wenn die Ablöse an den Mieter bereits zurückgezahlt werden musste).<br />

Auf der Ausgabenseite sind auszuweisen:<br />

■ Die durch Rechnungen belegten Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten<br />

(die also nicht als Betriebskosten verrechnet werden<br />

dürfen).<br />

36 AK-Infoservice


TIPP: Die Kosten von Verbesserungsarbeiten dürfen aber nur soweit<br />

in der Hauptmietzinsabrechnung verrechnet werden, als keine<br />

Erhaltungsarbeiten anstehen bzw. die Deckung der Kosten der<br />

Erhaltungsarbeiten ohne „Gefahr“ eines § 18-Mietzinserhöhungsverfahrens<br />

möglich ist. Der Hauseigentümer kann also nicht die gesamte<br />

Mietzinsreserve für den Einbau eines Liftes und für die Standardanhebung<br />

von Wohnungen (Verbesserungsarbeiten) aufbrauchen<br />

und wegen der Reparatur des Daches (Erhaltungsarbeit) eine<br />

Erhöhung der Mietzinse in einem Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz<br />

durchsetzen.<br />

■ Die so genannte Investitionsprämie für den Hauseigentümer. Das sind<br />

20 Prozent der durch Rechnung belegten Kosten von Erhaltungs- und<br />

Verbesserungsarbeiten.<br />

■ Die zur Tilgung und Verzinsung geförderter Darlehen erforderlichen<br />

Beträge.<br />

■ Über zehn Jahre verteilt jene Beträge, die der Vermieter einem scheidenden<br />

Mieter als Investitionsablöse gemäß § 10 MRG zahlen muss.<br />

■ Achtung! Die vom Gesetzgeber dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit,<br />

wenn sich aus Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss ergibt,<br />

diesen Überschuss um 40 Prozent zu vermindern und diesen Betrag<br />

auf der Ausgabenseite der Hauptmietzinsabrechnung als so genannten<br />

Absetzbetrag geltend zu machen, wurde durch ein Erkenntnis des<br />

Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben!<br />

TIPP: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, in der Hauptmietzinsabrechnung<br />

eines Jahres die Ergebnisse der neun vorhergehenden<br />

Jahre nochmals anzuführen und so die Mieter über den aktuellen<br />

Stand der Mietzinsreserve der vergangenen zehn Jahre auf dem laufenden<br />

zu halten. Es empfiehlt sich daher, von den Abrechnungen<br />

Kopien anzufertigen und aufzubewahren.<br />

AK-Infoservice 37


Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung<br />

Anders als die <strong>Betriebskostenabrechnung</strong> hat die Hauptmietzinsabrechnung<br />

keine unmittelbaren Auswirkungen in dem Sinn, dass die Mieter ein<br />

Guthaben rückerstattet bekommen bzw. einen Minussaldo (mehr Ausgaben<br />

als Einnahmen) ausgleichen müssen.<br />

Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Legung der Hauptmietzinsabrechnung<br />

nicht nach, kann bei der Schlichtungsstelle bzw. beim<br />

Bezirksgericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Eine inhaltliche<br />

Überprüfung dieser Abrechnung allein für sich ist nicht möglich.<br />

Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nur in einem Verfahren, für das die<br />

Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung relevant ist.<br />

BEISPIEL: Ein Vermieter hat in der Hauptmietzinsabrechnung 2009<br />

eine Dachreparatur (Kosten 2 5.299,81) doppelt verrechnet und<br />

in der Hauptmietzinsabrechnung 2010 eine illegale Ablöse in der<br />

Höhe von 2 10.900,93, die von einem Mieter damals an den Hauseigentümer<br />

geleistet wurde, nicht als Einnahme verzeichnet. Es ist<br />

nicht möglich, einen Antrag bloß darauf zu richten, die Hauptmietzinsabrechnungen<br />

aus 2009 und 2010 entsprechend zu korrigieren.<br />

Der häufigste Fall für den die Hauptmietzinsabrechnungen der jeweils<br />

letzten zehn Jahre relevant sind, ist nämlich das Verfahren zur Erhöhung<br />

der Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG. Hier kann es einen großen Unterschied<br />

machen, ob sich bei falschen Abrechnungen über zehn Jahre eine<br />

Mietzinsreserve von nur 2 79.940,12 oder bei richtigen Abrechnungen<br />

eine Mietzinsreserve von 2 123.543,82 ergibt.<br />

TIPP: Halten Sie falsche Angaben (zB werden bei der Wohnung Top<br />

3 niedrigere Hauptmietzinseinnahmen abgerechnet, als tatsächlich<br />

bezahlt werden) und Beweismittel dafür (Aussage und Einzahlungsscheine<br />

des betreffenden Mieters) gleich fest. Im Fall der Fälle,<br />

wenn die (Un-)Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung eine Rolle<br />

spielt, haben Sie es dann viel leichter, und können sich und anderen<br />

Mietern vielleicht erhebliche finanzielle Belastungen ersparen.<br />

38 AK-Infoservice


Muster einer Hauptmietzinsabrechnung<br />

Ausgaben<br />

Ausgaben Rechnungsdatum Vertragspartner Betrag 2<br />

Haustorreparatur 17.01.2010 Schlosser M 361,74<br />

Wasserrohrbruch 04.02.2010 Fa.Maier 507,04<br />

Wasserrohrbruch<br />

Top 15 08.02.2010 Fa.Maier 566,85<br />

Ausmalen nach Rohrbruch<br />

in Top 15 10.02.2010 Maler 303,05<br />

Fassadeninstandsetzung<br />

im Lichthof 17.06.2010 Baumeister H 10.477,24<br />

Wasserrohrbruch<br />

Top 2 18.07.2010 Fa. Maier 505,08<br />

Verfliesung nach<br />

Wasserrohrbruch in Top 2 26.07.2010 Fa.Fliesen-Müller 356,10<br />

Liftreparatur 30.09.2010 Fa. Sch 961,32<br />

Wohnungsverbesserung<br />

Top 7 05.11.2010 Baumeister A 21.062,99<br />

Reparatur der Gegensprechanlage<br />

12.12.2010 Fa.Blitz 201,59<br />

Investitionsprämie 20%<br />

von 2 35.302,98 7.060,60<br />

Summe der Ausgaben 42.363,58<br />

AK-Infoservice 39


Einnahmen<br />

Hauptmietzinse und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge:<br />

Geschäftslokal: 01/01 bis 08/10 je 1.444,40<br />

09/01 bis 12/10 je 1.510,10 17.599,21<br />

Wohnungen:<br />

Top 1 01/01 bis 02/10 je 385,12<br />

06/01 bis 12/10 je 399,70 3.568,14<br />

Top 2 01/01 bis 12/10 je 142,61 1.711,31<br />

Top 3 01/01 bis 12/10 je 506,97 6.083,69<br />

Top 4 01/01 bis 12/10 je 239,17 2.870,01<br />

Top 5 01/01 bis 12/10 je 228,41 2.740,91<br />

Top 6 01/01 bis 04/10 je 602,61<br />

05/01 bis 12/10 je 616,33 7.341,13<br />

Top 7 11/01 bis 12/10 je 595,92 1.191,83<br />

Top 8 01/01 bis 12/10 je 294,73 3.536,80<br />

Top 9 01/01 bis 12/10 je 105,47 1.265,68<br />

Top 10 01/01 bis 12/10 je 575,38 6.904,58<br />

Top 11 01/01 bis 12/10 je 193,08 2.318,67<br />

Top 12 01/01 bis 12/10 je 451,90 5.422,75<br />

Top 13 01/01 bis 12/10 je 282,91 3.394,91<br />

Top 14 01/10 je 182,52<br />

10/01 bis 12/10 je 391,14 1.355,94<br />

Top 15 01/01 bis 12/10 je 347,99 4.175,82<br />

Top 16 01/01 bis 12/10 je 142,14 1.705,72<br />

Top 17 04/01 bis 12/10 je 564,04 5.076,32<br />

Leerstehungen:<br />

Top 14 08/01 bis 09/10 je 400,54 801,08<br />

Top 17 03/10 578,65 578,65<br />

Versicherungsvergütung<br />

für Wasserrohrbruch<br />

in Top 2 12.12.2010 M-Versicherung 741,26<br />

Versicherungsvergütung<br />

für Wasserrohrbruch<br />

in Top 15 03.08.2010 M-Versicherung 869,89<br />

Summe der Einnahmen 81.254,31<br />

Saldo (Einnahmen minus Ausgaben): 38.890,73<br />

Haupmietzins-Reserve des Jahres 2010 38.890,73<br />

40 AK-Infoservice


Mietzinserhöhung in einem Verfahren<br />

gemäss § 18 Mietrechtsgesetz<br />

Die Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 18 Mietrechtsgesetz, dient der<br />

Finanzierung größerer Erhaltungsarbeiten, für die die Mietzinsreserve und<br />

die laufenden Mietzinseingänge keine Deckung bieten. Diese Mietzinserhöhung<br />

kann nur aufgrund einer Entscheidung von Schlichtungsstelle<br />

bzw. Gericht vorgenommen werden. Die Erhöhung der Mietzinse erfolgt<br />

in dem Ausmaß, als es zur Finanzierung der nicht gedeckten Erhaltungsarbeiten<br />

notwendig ist.<br />

Werden dazu Eigenmittel der Vermieter oder Fremdmittel (Bankdarlehen)<br />

verwendet, zählen die Kosten der Geldbeschaffung, der Verzinsung und<br />

der Tilgung zu den Kosten der Erhaltungsarbeiten.<br />

In diesem Verfahren haben alle Mieter Parteistellung. Das heißt: Die<br />

Mieter werden – zumeist durch Anschlag am „schwarzen Brett“ im Haus<br />

– zur Verhandlung geladen. Im Aushang im Haus werden die Nutzflächen<br />

und Ausstattungskategorien der Wohnungen so angegeben, wie sie der<br />

Vermieter bekanntgegeben hat. Stimmen diese Angaben nicht, muss der<br />

Mieter sofort Einwendungen zB gegen eine falsche Kategorieeinstufung<br />

seiner Wohnung erheben. In der Verhandlung kann jeder Mieter Einwendungen<br />

gegen die Erhöhung (zB komplette Dacherneuerung ist nicht<br />

erforderlich, eine kostengünstigere Reparatur reicht aus) bzw. gegen die<br />

Höhe der Hauptmietzinsreserve vorbringen.<br />

Schlichtungsstelle oder Gericht prüfen die Höhe der Hauptmietzinsreserve,<br />

die Notwendigkeit der vom Vermieter behaupteten Arbeiten, die<br />

Angemessenheit der Kosten anhand der Kostenvoranschläge und inwieweit<br />

das finanzielle Erfordernis durch die Hauptmietzinsreserve nicht gedeckt<br />

ist. Mit der Entscheidung wird festgelegt, um welchen Betrag und<br />

für welchen Zeitraum der Hauptmietzins erhöht werden darf.<br />

Die Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt üblicherweise auf zehn Jahre.<br />

Bei Sanierungsarbeiten werden Erhöhungen auch für einen Zeitraum von<br />

15 Jahren bewilligt.<br />

Wenn sich der Vermieter verpflichtet, die Erhaltungsarbeiten binnen einer<br />

angemessenen Frist zu beginnen und durchzuführen, kann auch eine<br />

vorläufige Erhöhung (zB auf ein Jahr) bewilligt werden, die dann verlän-<br />

AK-Infoservice 41


gert werden kann. Nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der<br />

Rechnungen wird eine endgültige Entscheidung über die befristete Erhöhung<br />

der Mietzinse getroffen. Führt der Vermieter die Arbeiten binnen<br />

einer angemessenen Frist nicht durch, kann die Entscheidung über die<br />

vorläufige Erhöhung widerrufen werden. Der Vermieter ist zur Rückzahlung<br />

der eingehobenen Beträge samt Zinsen verpflichtet.<br />

Die Erhöhung der Mietzinse kann auch für nützliche Verbesserungsarbeiten<br />

beantragt werden. Voraussetzung ist, dass für diese Sanierungsarbeiten<br />

eine öffentliche Förderung (Wohnhaussanierungsförderung) gewährt<br />

wird.<br />

42 AK-Infoservice


ANHANG<br />

AK-Fachberatungen<br />

Miet- und Wohnrecht<br />

9021 Klagenfurt | Bahnhofplatz 3<br />

Service-Center<br />

Telefon 050 477-2000<br />

Mo und Mi von 14.30 bis 16.30 Uhr<br />

9500 Villach | Kaiser-Josef-Platz 1<br />

Mittwoch von 14.30 bis 16.30 Uhr<br />

Beratungsstellen und Behörden<br />

Mieterschutzverband Österreich<br />

Benediktinerplatz 5/1 | 9020 Klagenfurt<br />

Telefon 0463/513092<br />

Mo bis Do 8 bis 12 Uhr<br />

und nach Vereinbarung<br />

Mietervereinigung <strong>Kärnten</strong><br />

Telefon 01/40185-22<br />

E-Mail: kaernten@mietervereinigung.at<br />

Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten<br />

Stadthaus | Theaterplatz 3 | 9010 Klagenfurt<br />

Telefon 0463/537-2250<br />

Wohnberatungsstelle des Magistrates Klagenfurt<br />

Paulitschgasse 13 | 9020 Klagenfurt<br />

Telefon 0463/537-3383<br />

Mo bis Fr 8 bis 12 Uhr<br />

AK-Infoservice 43


Bauberatungsstelle des Magistrates Klagenfurt<br />

Paulitschgasse 13 | 9020 Klagenfurt<br />

Telefon 0463/537-3381<br />

Amt der Kärntner Landesregierung<br />

Wohnbauförderungsstelle | Abt. 4 –<br />

UAbt. Wohnungs- und Siedlungswesen<br />

Mießtaler Straße 6 | 9020 Klagenfurt<br />

Telefon 050 536/30442<br />

Mo bis Fr 7.30 bis 12 Uhr, Mo und Mi 13 bis 16 Uhr<br />

44 AK-Infoservice


ARBEITS- UND SOZIALRECHT<br />

KONSUMENTENSCHUTZ<br />

STEUERRECHT<br />

FÖRDERUNGEN<br />

050 477<br />

BEZIRKE<br />

Villach<br />

Hermagor/Service-Center<br />

Wolfsberg<br />

Spittal/Drau<br />

St.Veit/Glan<br />

Völkermarkt<br />

Feldkirchen<br />

050 477-1000<br />

050 477-2000<br />

050 477-3000<br />

050 477-4000<br />

050 477-5100<br />

050 477-5100<br />

050 477-5200<br />

050 477-5300<br />

050 477-5400<br />

050 477-5500<br />

050 477-5600


IMPRESSUM: Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: Kammer für Arbeiter und Angestellte für <strong>Kärnten</strong> | 9021 Klagenfurt | Bahnhofplatz 3<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Michael Tschamer | Fotos: Getty Images | Druck: Carinthian Bogendruck | Stand: 06/2011

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