BeckExtra 02/2020
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Kundenmagazin des Verlages C.H.BECK · Erscheint dreimal im Jahr · N o 02.20
Beckextra
Das
Magazin
Verfassungsstaat und Corona-Krise
Interview mit Prof. Dr. Jens Kersten und Prof. Dr. Stephan Rixen
Aus dem
Schilderwald
>> Novelle der Straßenverkehrsordnung
beck-aktuell
>> das neue
Nachrichtenportal
für Juristen
Thema Geld
>> und seine
Psychologie
impressum
Redaktion:
Beckextra Das Magazin
Wilhelmstraße 9
80801 München
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Mathias Bruchmann (v.i.S.d.P.)
Kathrin Moosmang (Text)
Katrin Dähn (Text)
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www.beck.de
Der Verlag ist eine oHG. Gesellschafter sind
Dr. Hans Dieter Beck und Dr. h.c. Wolfgang Beck,
beide Verleger in München.
Illustrationen // Fotocollagen:
Titelseite: Jozsef Zoltan Varga / Getty; Seite 6/7:
visualgo / Getty; Seite 18/19: sorbetto / Getty.
Druck:
Mayr Miesbach GmbH
Am Windfeld 15
83714 Miesbach
editorial
Zu
Beginn
Kurz nach Erscheinen der vergangenen
Ausgabe gab es für uns alle
nur noch ein Thema: Corona. Eine
staatliche Beschränkungsmaßnahme
folgte der nächsten. Jetzt, wo sich
der Nebel wieder lichtet, zeigt sich, eine Reihe der
ergriffenen Maßnahmen war verfassungswidrig.
Die beiden Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jens
Kersten und Prof. Dr. Stephan Rixen haben das
Verhalten des Rechtsstaats während der Corona-
Krise von Anfang an beobachtet und ausgewertet.
Ihre Erkenntnisse haben sie in einem Buch zusammengetragen,
das in Kürze erscheinen wird. Im
Titelinterview sprechen wir bereits vorab über die
aufschlussreichen Ergebnisse.
Nahezu unbemerkt sind dagegen im Frühjahr einige
neue Verkehrsschilder in Kraft getreten. Welche
das sind und was sie bedeuten, erklären wir in der
Rubrik »Schlau durch den Alltag« – damit Sie im
Straßenverkehr nicht vor Rätseln stehen.
Wie Sie auch sonst über alle relevanten Rechtsentwicklungen
auf dem Laufenden bleiben, erfahren
Sie in unserem Beitrag über das neue, kostenfreie
Nachrichtenportal »beck aktuell – Heute im
Recht«.
Der Ratgeberteil dieser Ausgabe befasst sich mit
der Psychologie des Geldes. Ein spannendes Thema,
das selbst rationale Köpfe nicht kalt lässt.
Falls Sie Beckextra Das Magazin noch nicht kostenlos
abonniert haben, können Sie dies ganz einfach
mit dem Bestellcoupon auf der Rückseite dieser
Ausgabe tun.
Mathias Bruchmann
Leiter Presse und Lizenzen
Recht • Steuern • Wirtschaft
Zum
Inhalt
10
titel
Verfassungsstaat und Corona-Krise
Interview mit Prof. Dr. Jens Kersten und Prof. Dr. Stephan Rixen
4
inhalt
06 schlau durch den alltag
Neues aus dem
Schilderwald
Novelle der Straßenverkehrsordnung
08 kurzinterview
Entweder // Oder
Fragen an
Georg M. Oswald
09 recht aktuell
Aktuelles
aus Gesetzgebung
und Justiz
16 C.H.BECK im web
// beck-aktuell
Neues Nachrichtenportal
für Juristen
// beck-seminare
Aus Präsenz
wird Online
18 ratgeber
Warum wir
beim Thema Geld
nicht rational sind
20 neues aus dem verlag
// COVID19 –
und Recht
Zeitschrift zur Krise
// neue Zeitschriften
// Corona-Blog
22 autoren bei der arbeit
Andreas Respondek
am Schreibtisch
23 vermischtes
// Denkanstöße für
einen partizipativen
Sozialismus
// Gewinnspiel
5
Neues aus dem
SCHILDERWALD
Sommerzeit ist Fahrradzeit. Dieses Jahr werden vermutlich noch mehr Menschen ihre Drahtesel
in Gebrauch nehmen, da in Folge von Corona und der daraus resultierenden Maskenpflicht das
Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unbedingt attraktiver geworden ist. Radfahren
dagegen ist im Allgemeinen gut für die Gesundheit und natürlich für die Umwelt. Auch bei der Ende
April in Kraft getretenen »54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften«
wurde bevorzugt an das Wohl der Radfahrer sowie an den Umweltschutz gedacht. Die Novelle ist
nicht nur der Grund für so manchen erhöhten Bußgeldbescheid, sondern auch für einige neue
Schilder, über die sich der ein oder andere Verkehrsteilnehmer in den vergangenen Wochen
gewundert haben dürfte. Beckextra Das Magazin stellt Ihnen sieben neue Verkehrsschilder vor,
die Sie kennen sollten, ganz gleich, ob Sie mit dem Fahrrad oder dem Auto unterwegs sind.
Zumal Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schützt.
6
schlau durch den alltag
Autofahrer kennen den grünen Pfeil an Ampeln. Wo dieses neue Schild hängt,
dürfen nun Fahrradfahrer bei Rot abbiegen – aber nur sie! Autos müssen
warten. Zu beachten ist, dass der grüne Pfeil keinen kompletten Freifahrtschein
darstellt: Es gilt, sich sowohl mit dem Auto als auch mit dem Rad wie bei einem
Stoppschild zu verhalten. Also erst anhalten, dann abbiegen.
Fußgängerzonen sind bekanntlich den Menschen vorbehalten, die per Pedes
unterwegs sind. Die neuen Fahrradzonen dagegen müssen sich die Drahtesel
mit den Autos teilen. Allerdings haben die Fahrräder Vorrang und dürfen auf keinen
Fall gefährdet werden. Für alle zusammen gilt hier Tempo 30.
Praktisch und umweltfreundlich mögen sie ja sein, aber Lastenfahrräder
nehmen sowohl während der Fahrt als auch in geparktem Zustand mehr Platz
weg als gewöhnliche Fahrräder. Damit die Suche nach einem Abstellplatz kein
Hindernis mehr für einen klimaschonenderen Transport ist, zeichnen diese
Schilder jetzt spezielle Parkflächen und Ladezonen für Lastenräder aus.
Schnell, schneller, Fahrradfahrer. Auf so mancher Strecke könnte man meinen,
die halbe Nation übe für die Tour de France. Besonders einfach lassen sich
solche Ambitionen dort ausüben, wo Markierungen auf festen Fahrbahnen diese
als Radschnellwege kennzeichnen. Da die Wegeführung aber gelegentlich auch
über Schotter- oder Sandpisten führt, sorgt dieses Schild nun an derlei Stellen für
eine durchgängige Kennzeichnung.
Dieses Schild ist die Abwandlung eines altbekannten Verbots. Radfahrer, die auf
ihrem Weg regelmäßig Engstellen passieren müssen, wird es besonders freuen:
Dieses Verkehrszeichen bedeutet, dass hier nicht nur Überholverbot gilt, sondern
explizit keine einspurigen Fahrzeuge überholt werden dürfen. Autos und LKWs
müssen also hinter den Fahr- und Motorrädern bleiben. Gleiches gilt jedoch nicht
für einspurige Fahrzeuge untereinander: Sollten Sie also ein schneller Rennradler
sein, dürfen Sie hier auch weiterhin untermotorisierte Mopeds umfahren.
Ein halbiertes Auto um das Menschen herumtanzen? Nein, hier werden keine
Schrottplätze zu Freizeitflächen erklärt, sondern Parkplätze speziell für Carsharing-
Fahrzeuge ausgewiesen. Ebenfalls neu ist die dazu passende Plakette, die an die
Windschutzscheibe geklebt werden muss.
I
n Corona-Zeiten sind Fahrgemeinschaften vielleicht nicht ganz praktikabel, aber
grundsätzlich ist es ja wünschenswert, dass nicht jeder mit dem eigenen Auto
unterwegs ist. Mit diesem Schild sollen PKWs, die mit mindestens drei Personen
besetzt sind, Vorzüge gewährt werden, etwa indem ihnen das Befahren von Busspuren
oder gesonderten Fahrspuren erlaubt wird.
7
kurzinterview
© Peter von Felbert
Entweder // Oder
Fragen an Georg M. Oswald
Schriftsätze und Literatur schließen sich nicht aus.
Georg M. Oswald kann beides.
Er ist Schriftsteller und Rechtsanwalt zugleich.
Georg M. Oswald ist Rechtsanwalt in München mit den
Schwerpunkten Familien- und Erbrecht. Gleichzeitig ist er
literarisch tätig. Den Durchbruch brachte im Jahr 2000
der Roman »Alles, was zählt«, der ausgezeichnet und in zehn
Sprachen übersetzt wurde. Im Frühjahr erschien sein Roman
»Vorleben«, der die Frage aufwirft, inwieweit man jemanden
verdächtigen kann, den man liebt.
Herr Oswald, wie würden Sie selbst diese
Frage in wenigen Sätzen beantworten?
Ich stelle mir das nicht angenehm vor.
Das ist in gewisser Weise die Triebfeder
dieses Romans. Wie reagiert man, wenn
man etwas herausfindet, was man absolut
nicht herausfinden will? Dieser Zwiespalt
zwischen Neugier und Furcht hat
mich interessiert.
Wie sind Sie vom Anwalt zum Schriftsteller
geworden? Oder vielleicht war es auch anders
herum?
Es war eher umgekehrt. Schon als
Schüler und Student habe ich geschrieben.
Als ich Referendar war, bekam ich ein erstes
Literaturstipendium, und mein erster
Erzählungsband wurde veröffentlicht. So
bin ich seither beides, Schriftsteller und
Anwalt.
Es gibt von Ihnen auch ein Sachbuch mit
dem Titel »55 Gründe Rechtsanwalt zu werden«.
Nennen Sie uns Ihren wichtigsten
Grund.
Weil es ein freier Beruf ist. Er bietet eine
enorme Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten
und große Unabhängigkeit.
Kommen wir zu unserer Rubrik »Entweder –
Oder«… Gerichtssaal oder Lesebühne?
Da gibt es kein Entweder-Oder für
mich. Im Gerichtssaal kämpft man für
die Sache seines Mandanten. Auf der Lesebühne
versucht man, das Publikum zu unterhalten.
Beide Male versucht man, es so
gut wie möglich zu machen, aber die Situationen
sind doch ganz unterschiedlich.
Krimi oder Liebesroman?
Ein Krimi kann gut damit zurechtkommen,
nicht auch ein Liebesroman zu sein.
Umgekehrt gilt das, zumindest nach meiner
Wahrnehmung, kaum. Vielleicht ein
typisch männlicher Standpunkt, aber ich
entscheide mich dann doch für den Krimi.
Lesen oder Schreiben?
Das eine geht nicht ohne das andere.
Wer liest, ist eindeutig im Vorteil, egal, ob
er gerade noch mehr liest oder selbst etwas
schreibt.
Auto oder Fahrrad?
Definitiv Fahrrad. Keine Parkplatzsorgen,
keine Strafzettel, und seit der Corona-
Krise entwickle ich nun auch die Techniken
des Allwetterradelns für mich weiter.
Berge oder Meer?
Dann doch die Berge. Sie sind von München
aus besser zu erreichen. Wird Zeit,
dass ich mal wieder hinfahre.
Aktenkoffer oder Rucksack?
Rucksack! In letzter Zeit aber noch
mehr die Fahrradtasche. Siehe oben.
Sommer oder Winter?
Nachdem der Winter bei uns ja immer
weniger stattfindet: Sommer!
8
echt aktuell
Aktuelles
aus Gesetzgebung
und Justiz
Kein rechtzeitiger
Eingang
Kein Stern für den
Anwalt
Kein Dach über
dem Kopf
— Diesmal geht es auf dieser Seite vor allem
um Anwälte, die mit Abstand größte juristische
Berufsgruppe. Zunächst ein
Dauerbrenner der anwaltlichen Praxis:
Der verspätete Versand fristgebundener
Schriftsätze. Wenn in diesem sensiblen
Bereich etwas schief geht, ist es gut, einen
technischen Grund vorbringen zu können,
den man partout nicht beeinflussen
konnte, etwa ein streikendes Fax. Eigentlich
soll die Digitalisierung die Kommunikation
ja erleichtern, aber betrachtet
man die aktuelle Rechtsprechung, wird
das Problem durch den elektronischen
Rechtsverkehr eher komplexer. Der BGH
erwies sich in diesem Zusammenhang zuletzt
noch als sehr anwaltsfreundlich: Er
gewährte erstens Wiedereinsetzung, weil
der Anwalt aus Sicht des Gerichts frühzeitig
genug mit dem Faxversand (der
dann nicht funktionierte) begonnen hatte.
Und er war zweitens der Meinung, dass
der Anwalt bei einem streikenden Fax
nicht verpflichtet ist, alternativ über das
besondere elektronische Anwaltspostfach
zu versenden (Az. X ZR 60/19). Die Linie
des BGH gilt aber nicht ausnahmslos:
Wer in Schleswig-Holstein im Arbeitsrecht
forensisch tätig ist, sollte einen
Beschluss des dortigen LAG kennen, wonach
eine Berufung per Fax grundsätzlich
unzulässig ist (Az. 6 Sa 102/20).
— Die Digitalisierung hat nicht nur die
Kommunikation verändert, sondern auch
Produkte und Dienstleistungen trans-
parenter gemacht, etwa durch Bewertungsportale.
Zwar gibt es, anders als für
Lehrer oder Hotels, so etwas noch nicht
für Anwälte. Aber Mandanten finden
mitunter trotzdem einen Weg, ihrem Ärger
Luft zu machen. In einem Fall, den
das AG Bremen jüngst entschied, hatte
der Anwalt sogar selbst dazu ermuntert,
auf seiner Homepage eine Bewertung
zu schreiben. Das verpflichtet ihn aus
Sicht des Gerichts aber noch lange nicht,
dort auch jede Form der Manöverkritik
hinzunehmen. Es blieb unklar, was im
Mandat schief gelaufen war. Der Anwalt
habe den Fall jedenfalls in den Sand
gesetzt, meinte ein Klient. Und er habe
außerdem noch seinen Glauben an das
Rechtssystem zerstört. Ein paar Zitate
aus dem Eintrag: »Hobbyanwalt!«, »Fach-
wissen sehr mangelhaft«, »Schade, dass
man nicht null Sterne geben kann«. Der
Anwalt erstattete daraufhin Strafanzeige,
forderte den Ex-Kunden zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung
auf und rundete sein Maßnahmenpaket
mit einer ansehnlichen Kostennote ab.
Das AG Bremen bescheinigte ihm zwar,
dass er sich derartige Bewertungen nicht
bieten lassen müsse, wies die Klage auf
Erstattung der Abmahnkosten und auf
Schmerzensgeld aber ab (Az. 9 C 410/19).
— In der letzten Meldung geht es um ein
interessantes anwaltliches Verständnis
des Mietrechts. Eine Rechtsanwältin hatte
eine ihr gehörende Mietwohnung saniert.
Die Art und Weise, wie die Fachanwältin
für Bau- und Architektenrecht die
Arbeiten anging, war aber nur bedingt im
Interesse ihrer Mieter. Sie wurden nämlich
nicht vorab darüber informiert und
fanden ihre Unterkunft plötzlich ohne
Dach und Wände vor. Wie häufig in solchen
Auseinandersetzungen, gingen die
Meinungen der Beteiligten weit auseinander.
Die Mieter sprachen im Prozess von
einer »kalten Räumung«, die Anwältin
hielt die Klage für eine »reine Schikane«.
Das Gericht entschied zugunsten der Bewohner:
Die Vermieterin muss ihre übereilte
Sanierung rückgängig machen und
die Wohnung für das Mieterpaar wieder
bewohnbar machen, »insbesondere durch
die Wiederherstellung der Decke, der Außenwände
einschließlich der Fenster sowie
der Innenwände«, heißt es dazu in
dem Beschluss des AG (Az. 222 C 84/20).
Außerdem darf die Vermieterin nach der
Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren
die Wohnung nicht weitervermieten.
9
Verfassungsstaat
und Corona-Krise
Zahlreiche Klagen von Bürgerinnen und Bürgern
sowie erste Gerichtsentscheidungen zeigen: Bei den
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist
die Politik häufiger über das Ziel hinaus geschossen.
Die Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Jens Kersten von
der Ludwig-Maximilians-Universität in München und
Prof. Dr. Stephan Rixen von der Universität Bayreuth
analysieren in ihrem Buch »Der Verfassungsstaat in der
Corona-Krise«, das im August bei C.H.BECK erscheinen
wird, ganz aktuell die Auswirkungen der Corona-Krise
auf das Grundgesetz. Beckextra Das Magazin sprach
mit den beiden.
Prof. Dr. Stephan Rixen
In diesem Jahr wurde
Professor Rixen in den
Deutschen Ethikrat
berufen. Er lehrt
an der Universität
Bayreuth Öffentliches
Recht, Sozialwirtschafts-
und
Gesundheitsrecht.
Sein besonderes
Augenmerk gilt den
verfassungsrechtlichen
Auswirkungen der
Corona-Pandemie.
© Judith Affolter
titel
© privat
Prof. Dr. Jens Kersten
Hinter uns liegen mehrere Monate Corona-Krise – in welchem Zustand befindet
sich unsere Verfassung?
Kersten: Eigentlich in einem ganz guten. Das Grundgesetz ist krisentauglich
und krisenfest. Wir erleben verfassungsrechtlich keinen
Ausnahmezustand, sondern insbesondere den Versuch, grundrecht
liche Freiheiten und grundrechtliche Schutzpflichten mit Blick
auf die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger
sowie ein funktionierendes Gesundheitssystem in einen angemessenen
Ausgleich zu bringen.
Rixen: Krisen, auch große Krisen wie die jetzige Pandemie, gehören
zur Normalität des Verfassungsstaats. Normalität heißt natürlich
nicht, dass die vielen Zumutungen der Krise bagatellisiert werden
dürfen. Im Gegenteil: Die vielen individuellen, sozialen und ökonomischen
Härten sind Teil der Krise. Aber sie müssen mit den
bewährten Deutungsmustern und Lösungsansätzen des Verfassungsstaates
bewältigt werden. Wir sind nicht in einem Ausnahmezustand,
und wir brauchen auch keinen Ausnahmezustand, schon
gar nicht in den Köpfen.
Von Anfang an untersuchte
der Rechtswissenschaftler
die in der Corona-Krise
erfolgten Grundrechtseingriffe
durch
staatliche Maßnahmen.
Er ist Inhaber
des Lehrstuhls für
Öffentliches Recht
und Verwaltungswissenschaften
an der
Ludwig-Maximilians
Universität München.
11
»Krisen wie die jetzige
Pandemie, gehören
zur Normalität des
Verfassungsstaats.«
Bundestagspräsident Schäuble brachte dennoch ein Notparlament
ins Spiel. Eine gute Idee?
Kersten: Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern stand
die zentrale Bedeutung des Bundestags für die Bewältigung
der Pandemie nie in Frage. Doch die Funktionsfähigkeit des
Bundestags muss eben auch gesichert werden. Die Infektionsgefahr
unter 709 Abgeordneten und zahlreichen Bediensteten
im Reichstagsgebäude ist hoch. Der Bundestag hat sich mit
der Herabsetzung der Beschlussfähigkeit auf ein Viertel seiner
Abgeordneten beholfen. Dies führt aber letztlich dazu, dass
viele Abgeordnete aufgrund der Pandemie auf eine Anwesenheit
im Plenum verzichten. Der Bundestagspräsident hatte
vorgeschlagen, dieses informell geschaffene Notparlament
verfassungsrechtlich zu verankern. Doch das ist nicht nötig.
So ist das Schweizer Parlament in eine Messehalle umgezogen.
Das wäre auch in Berlin möglich. Besser wäre es noch,
der Bundestag würde dem britischen House of Commons folgen:
Mit einfachster Kommunikationstechnik wie Video- oder
digitaler Bildübertragung können alle Abgeordneten – zur
Not auch aus der Quarantäne – an den Parlamentssitzungen
teilnehmen. Der Bundestag würde so über die Corona-Krise
hinaus Anschluss an den technischen Stand elektronischer
Kommunikation finden.
Grundrechte waren – und sind teilweise immer noch – eingeschränkt.
Zu Recht?
Rixen: Ich glaube, es kommt auf den Zeitpunkt der Betrachtung
an. Als die Krise zu einem regulatorischen Thema wurde, etwa
Mitte März, da mussten politisch Verantwortliche und Exekutive
auf einer weithin ungeklärten Wissensbasis entscheiden,
da gab es tagesaktuell neue Mischungen aus Unwissen und
Wissen. In dieser Lage war es vertretbar, die Grundrechte aus
Gründen des Infektionsschutzes deutlich einzuschränken. Und
doch sind manche Grundrechte übermäßig beschränkt worden.
Denken Sie an die Versammlungsfreiheit, von der zunächst in
den meisten Bundesländern ohne Not faktisch nicht mehr viel
übrig blieb. Dabei wären Demonstrationen beispielsweise als
Autokorso möglich gewesen.
Prof. Dr. Stephan Rixen
Kersten: Andere ungeeignete Maßnahmen wurden immerhin
schnell wieder revidiert, wie die Berliner Ausweispflicht oder
das Verbot, allein auf einer Parkbank sitzen zu dürfen. Je länger
die Pandemie andauert, desto mehr werden von den meisten
Bürgerinnen und Bürgern Hygieneregeln und Distanzgebote
eingehalten. Damit erweisen sich Maßnahmen wie beispielsweise
die Einschränkung von religiösen Zusammenkünften als
nicht mehr erforderlich. Mit anderen Worten: Man muss immer
den Zeitfaktor mitberücksichtigen. Maßnahmen, die zu Beginn
der Krise verhältnismäßig waren, erweisen sich bei weiterer
Entwicklung als nicht mehr erforderlich oder unangemessen.
Die Regierungen müssen sie aufheben – oder eben die Gerichte.
Die Verhältnismäßigkeit mancher Maßnahmen wurde von Bundesland
zu Bundesland offenkundig unterschiedlich beurteilt. Ist das von der
Verfassung gedeckt?
Rixen: Der allgemeinen Öffentlichkeit ist es schwer zu vermitteln,
dass die Grundrechtsgeltung von der Geografie in einem
Bundestaat abhängt. Warum soll in Mainz ein Grundrecht mehr
eingeschränkt werden können als jenseits des Rheins in Wiesbaden?
Föderalismus ist für viele fast eine Grundrechtsgefahr.
Aber ein Staat, der auf Vielfalt setzt – das ist ein Bundestaat wie
der unsere – lässt auch, natürlich nicht grenzenlos, Spielräume
bei der Frage der Verhältnismäßigkeit zu. Das ist auch deshalb
richtig, weil die Gefahrenlage in den Bundesländern ganz unterschiedlich
gewesen ist, zum Beispiel in Bayern anders als in
Mecklenburg-Vorpommern. Außerdem befördert die föderale
Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes einen Rechtfertigungswettbewerb
zwischen den Bundesländern. Denn das eine
Bundesland muss begründen, warum es strenger agiert als das
Nachbarbundesland. Das stärkt am Ende das Argumentieren
mit der Verhältnismäßigkeit – und damit die effektive Geltung
der Grundrechte.
Das Corona-Virus wird uns voraussichtlich noch eine Weile begleiten.
Halten Sie den Einsatz einer Corona-App für zulässig?
Kersten: Eine Corona-App im Sinn einer staatlicherseits verfügten
Erstellung von Mobilitätsprofilen wäre zwar mit Blick
auf die Abwägung zwischen dem Recht auf informelle Selbstbestimmung
und dem Gesundheits- und Lebensschutz nicht
von vornherein verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Doch sie
würde in der Rechtswirklichkeit scheitern. Die Bürgerinnen
und Bürger sind mit Blick auf ihre Privatsphäre sehr sensibel
und würden da kaum mitmachen. Die freiwillige Tracing-App
ist leider juristisch zerredet worden. Man kann nur hoffen, dass
nach der Entscheidung für eine dezentrale Speicherung hier
Fortschritte gemacht werden. Letztlich funktioniert die Tracing-App
faktisch nur unter zwei Bedingungen: erstens einer
möglichst umfassenden Covid-19-Testung in der Bevölkerung
und zweitens einer möglichst hohen Beteiligung an der App.
Zumindest den zweiten Punkt wird man zurückhaltend beurteilen
müssen.
Und auch der Gedanke an eine Impfpflicht sorgt mancherorts für Beunruhigung.
Wie beurteilen Sie eine solche Maßnahme aus verfassungsund
gesundheitsrechtlicher Sicht?
12
titel
Rixen: Der Präsident des Robert Koch-Instituts hat zu Recht betont,
es gebe »keinen Anlass, an eine Impfpflicht zu denken«.
Das ist schon deshalb richtig, weil zunächst einmal ein Impfstoff
existieren muss, und der muss auch in ausreichendem
Umfang verfügbar sein. Ist das der Fall, bin ich sicher, dass die
allermeisten Menschen sich freiwillig impfen lassen werden.
Eine Impfpflicht wäre also kaum erforderlich, wenn mit einer
freiwilligen Nachfrage zu rechnen ist, die die nötige Durchimpfungsrate
erreicht. Bei SARS-CoV-2 liegt diese Rate nach gegenwärtigem
Wissensstand bei ca. 60-80% der Bevölkerung. Dann
sind auch die besonders Vulnerablen geschützt, also vor allem
die, deren gesundheitliche Konstitution es nicht zulässt, sich
impfen zu lassen, wie Säuglinge und chronisch Kranke
Welche Rolle spielt der Sozialstaat bei der Krisenbewältigung?
Kersten: Die Corona-Krise führt uns die Sozialstaatsbedürftigkeit
unserer liberalen Gesellschaft vor Augen. Sie macht
uns wieder bewusst, dass ein Großteil unserer sozialen Infrastrukturen
gerade auf kommunaler Ebene im 19. Jahrhundert
überhaupt erst in Reaktion auf die Infektionskrankheiten wie
die Cholera entstanden sind, und wie grundlegend sie die damalige
Gesellschaft verändert und unsere heutige Gesellschaft
geprägt haben: Kanalisation, Energieversorgung, Gesundheitsversorgung.
Auch heute erleben wir in der Corona-Krise,
was Lorenz von Stein den sozial »arbeitenden Staat« genannt
hat: Nachtragshaushalt 2020, Krankenhausfinanzierung,
Sozial pakete, Kurzarbeit, Arbeits- und Mieterschutz, Wirtschaftshilfe
für Unternehmen.
Sie analysieren nicht nur, sondern zeigen in Ihrem Buch auch Wege aus
der Krise auf. Welche sind das?
Rixen: Ganz generell haben wir den Eindruck, dass die Ordnungsmodelle,
Begriffe und Unterscheidungen des Infektionsschutzgesetzes
nicht mehr uneingeschränkt zur pandemischen
Realität passen. Deshalb ist es nicht sinnvoll, mit der Reform
»Maßnahmen,
die zu Beginn der
Krise verhältnismäßig
waren, erweisen sich
bei weiterer Entwicklung
als nicht mehr
erforderlich oder
unangemessen.«
Prof. Dr. Jens Kersten
des Infektionsschutzgesetzes zu warten, bis die aktuelle Corona-
Krise halbwegs unter Kontrolle oder gar vollständig bewältigt
ist. Das gilt nicht zuletzt für die Reform der Regelungen über
den Gesundheitsnotstand (§ 5 Abs. 2 IfSG), die dem Bundesgesundheitsministerium
problematisch weit gefasste Befugnisse
gewährt. Neben punktuellen Reformen im Staatsorganisationsrechts
sind das Parlaments- und das Gerichtsverfassungsrecht,
die Prozessgesetze, aber auch das Verwaltungsverfahrensrecht
im Lichte der Erfahrungen der Corona-Krise weiterzuentwickeln.
Die bisherige Pandemieplanung sollte zu einer
integrierten Pandemieplanung ausgebaut werden, die u.a. die
aus der Sozialinfrastrukturplanung insbesondere im Gesundheitswesen
bekannten Planungsinstrumente, etwa bei der
Krankenhausplanung, mit jenen des Katastrophenschutzes
kombiniert und weiterentwickelt. Also, kurz gesagt: Das Pandemie-Krisenrecht,
soweit es um den Infektionsschutz geht, muss
auf neue normative Füße gestellt werden. Die nächste Pandemie
ähnlichen Zuschnitts kommt bestimmt. Da bin ich mir sicher.
Noch einen Blick über die Grenzen: Besteht Europa den Corona-Test?
Rixen: Das hängt davon ab, was man mit Europa meint. Soweit
es um die EU als Akteurin in der Corona-Krise geht, hilft ein
Blick in Art. 168 AEUV, um festzustellen, dass die EU keine operativen
Befugnisse hat. Die Mitgliedstaaten haben insoweit den
Hut auf, sonst niemand. Die Folgen der Krise sind in den schwer
betroffenen Mitgliedstaaten fürchterlich, aber es ist unfair, das
der EU in die Schuhe zu schieben. Das sind leicht zu durchschauende
politische Spielchen, auch um von strukturellen
Versäumnissen abzulenken, für die allein der jeweilige Mitgliedsstaat
verantwortlich ist. Eine prominentere Rolle kann
die EU bei der ökonomischen Bewältigung der Corona-Krise
spielen. Auch hier hilft allerdings ein Blick in den AEUV.
Art. 123, 125 und 127 AEUV bilden – zumal aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts
– eine feste Burg, die den deutschen Staatshaushalt
gegen Begehrlichkeiten mancher Mitgliedsstaaten
schützt, die ihr Verständnis von Haushaltsdisziplin über eine
Quasi-Bürgenhaftung wirtschaftlich starker Mitgliedsstaaten
abstützen wollen. Corona-Bonds kann es danach im geltenden
Rechtsrahmen nicht geben, egal ob man sie politisch oder ökonomisch
für sinnvoll hält. Ob der Ausweg finanzieller Beistand
nach Art. 122 Abs. 2 AEUV ist, der außergewöhnliche Notlagen
wie die COVID-19-Pandemie vor Augen hat, hängt davon ab, ob
damit die strikten Grenzen, die der AEUV ansonsten markiert,
in zulässiger Weise umgangen werden. Dass Mitgliedsstaaten
wie Italien, Spanien, aber auch Frankreich, die von der Pandemie
besonders hart getroffen wurden, Hilfe benötigen, ist
offensichtlich. Jetzt muss die EU in rechtskonformer Weise mit
Leben füllen, was Art. 3 des EU-Vertrags betont: Die EU fördert
die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten.
Vielen Dank für das Gespräch.
13
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Covid-19-Krise = Verfassungskrise?
Aufgrund der Covid-19-Pandemie ist das öffentliche Leben in Deutschland durch
massive Grundrechtseingriffe radikal eingeschränkt worden. Dies wirft eine
Reihe fundamentaler Fragen auf:
Ì Wie weit lassen sich Eingriffe in Freiheit und Gleichheit rechtfertigen?
Ì Verschiebt sich die Macht zwischen Parlament und Exekutive?
Ì Versagt der Föderalismus?
Ì Bewährt sich der Sozialstaat?
Ì Ist Solidarität jenseits des Nationalstaats eine Illusion?
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Ì Kreditrecht
Ì Miete
Ì Wohnungseigentumsrecht
Ì Heimrecht
Ì Baurecht
Ì Reiserecht
Ì Vereins- und Genossenschaftsrecht
Ì Gesellschaftsrecht
Ì Sport
Ì Privatversicherungsrechtliche Fragen
Ì Transportrecht
Ì Zivilverfahren in Zeiten
des Coronavirus
Ì Sanierung und Insolvenz
Ì Vergabe- und EU-Beihilfenrecht
Ì Öffentliches Recht
Ì Entschädigungen
Ì Straf- und Strafprozessrecht
Schmidt
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Der neue »Gelbe« zum IfSG
Wegen der Covid-19-Pandemie ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hochaktuell.
Bevölkerung und Wirtschaft sehen sich behördlichen Maßnahmen von bisher nicht
erreichter Tragweite und Intensität ausgesetzt. Rechtsgrundlage sind hier die Bestimmungen
des Infektionsschutzgesetzes mit seinen jüngsten Änderungen und
Ergänzungen. Vor dem Hintergrund der Pandemie-Krise ist dieser Kommentar als
Neuerscheinung von Grund auf neu konzipiert und geschrieben worden. Im
konzentriert-handlichen Stil der »gelben Kommentare« werden die Vorschriften
des IfSG auf aktuellstem Gesetzesstand im Einzelnen wissenschaftlich präzise und
praxisgerecht erläutert.
15
© Harald Schnauder
Neues
Nachrichtenportal
NJW-Schriftleiter Tobias
Freudenberg (oben)
und Stephan Lahl von
beck-online sind für
das neue Nachrichtenangebot
beck-aktuell
verantwortlich.
beck-aktuell – Heute im Recht heißt ein neues
Nachrichtenangebot aus dem Verlag C.H.BECK.
Der Newsdienst informiert Juristen tagesaktuell
über alle relevanten Rechtsentwicklungen und
ist kostenfrei im Internet abrufbar. Die Beiträge werden
von den Redaktionsteams der Neuen Juristischen
Wochenschrift (NJW) und der Datenbank beck-online
bereitgestellt.
© Christian Moser
»Wer die beck-aktuell-Seiten täglich mindestens einmal durchscrollt,
kann sich sicher sein, nichts Wichtiges zu verpassen«, verspricht
NJW-Schriftleiter Tobias Freudenberg. Das Portal setzt auf schnelle, zuverlässige
und vor allem qualifizierte Rechtsinformationen. Auch was
die technische und optische Darstellung angeht, legt beck-aktuell hohe
Maßstäbe an. Stephan Lahl, Gruppenleiter der Internetredaktion von
beck-online, ist verantwortlich für die reibungslose Ausspielung der
Inhalte: »Wir wissen, dass digitale News heute meistens auf dem Smartphone
konsumiert werden. Daher haben wir vor allem den mobilen
Nutzer im Blick was Ladezeiten, Schriftgrößen und Bildmotive angeht.«
Große Themenvielfalt
Die Nachrichtenauswahl soll alle juristischen Berufsgruppen ansprechen.
Entsprechend breit ist das Themenspektrum gefasst. »Um diese Informations -
breite auf Dauer gewährleisten zu können, kooperieren die Redaktion
16
C.H.BECK im web
der NJW und die Nachrichtenredaktion von beck-online bei der
Zusammenstellung des Newsfeeds ganz bewusst miteinander«,
erläutert Tobias Freudenberg.
Das Nachrichtenangebot gliedert sich in mehrere Rubriken.
Im Zentrum steht »Heute im Recht«. Hier laufen die tagesaktuellen
Nachrichten zusammen. »Je nach Informationslage können das
schon mal zehn Meldungen am Tag sein«, berichtet Stephan Lahl.
Einige davon sind sogenannte Top-Meldungen. Sie zeichnen sich dadurch
aus, das die Texte ausführlicher und mit Hintergründen, rechtlichen
Einordnungen oder Experten-Einschätzungen versehen sind.
Praktische Relevanz
Maßgeblich für die Auswahl der Themen und Gerichtsentscheidungen
ist vor allem deren praktische Relevanz. Der Fokus liegt daher
besonders auf Nachrichten zur aktuellen Rechtsprechung, gefolgt
von Neuigkeiten aus den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspolitik.
An dritter Stelle stehen sonstigen Nachrichten aus der Rechtswelt.
für Juristen
Da viele dieser Themen prüfungsrelevant sein können, heißt es auch
für Studenten und Referendare: aufgepasst!
In der Rubrik »Magazin« erscheinen Beiträge außerhalb des
klassischen Nachrichtenformats. »Hierunter fallen Interviews, Kurzbeiträge,
Urteilsanalysen, Kommentare oder auch Gastbeiträge«,
zählt Schriftleiter Freudenberg auf.
Beliebter Newsletter
Die Rubrik »Aktuelle Gesetzesvorhaben« verweist auf eine bereits
länger bestehende, sehr hilfreiche Internetseite, auf der beck-
online den Stand laufender Gesetzesentwicklungen dokumentiert.
Genau genommen ist auch die Nachrichtenseite »beck-aktuell –
Heute im Recht« nicht ganz neu. Sie ist eine Weiterentwicklung der
früheren beck-aktuell-Seite, die vollständig überarbeitet und mit der
Webseite der NJW (njw.de) verschmolzen wurde.
Erhalten blieb aber der beliebte beck-aktuell-Newsletter, der
seinen Abonnenten jeden Abend zwischen 17 und 18 Uhr eine Zusammenfassung
des juristischen Tagesgeschehens liefert. Derzeit
ist der Newsletter allerdings nur für beck-online-Kunden verfügbar.
»Wir arbeiten hier an einem Relaunch mit einigen interessanten Veränderungen«,
versprechen Tobias Freudenberg und Stephan Lahl.
www.beck-aktuell.de
Aus Präsenz wird Online
Live-Webinare bilden das neue interaktive
Fortbildungsformat der BeckAkademie
Seminare. Da Präsenzseminare derzeit Corona
bedingt nicht möglich sind, hat die Beck
Akademie Seminare ihr gesamtes Programm
bis Ende August auf Live-Webinare umgestellt
– einschließlich der Sommerlehrgänge.
»Online vermitteln wir die gleichen Inhalte
mit denselben Referenten wie bei unseren
Vor-Ort-Seminaren«, betont Thomas Marx,
Leiter der BeckAkademie Seminare. Auch
die umfangreichen Seminarunterlagen gibt
es in digalter Form weiterhin, ebenso wie
die Möglichkeit zum interaktiven Austausch
mit Referenten und anderen Teilnehmern.
Realisiert werden die interaktiven Online-
Schulungen über die Software MS Teams.
Ein klassischer Webinartag dauert von
9:30 Uhr bis 15:00 Uhr, inkl. 30 Minuten Pause.
Einen Zertifikatsnachweis nach § 15 Abs. 2 FAO
gibt es am Ende ebenfalls. »Vom Kurzweb
i nar mit zweieinhalb Stunden bis zum
dreitägigen Lehrgang haben wir bereits alle
Varianten erfolgreich durchgeführt«, berichtet
Thomas Marx. Sollte es die Situation
zulassen, wird die BeckAkademie Seminare
im September zu Präsenzveranstaltungen
zurückkehren. Aber schon jetzt steht fest:
»Die Live-Webinare wird es aufgrund des
großartigen Teilnehmerfeedbacks auch
weiter hingeben«, so Marx.
Mehr unter
www.beck-seminare.de/live-webinare
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Warum wir beim
THEMA GELD
nicht rational sind
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atgeber
Sobald Geld ins Spiel kommt, verändern sich unser Denken, unsere Gefühle, unser Handeln. Geld macht fast alles
vergleichbar und berechenbar. Das erleichtert Austausch und Kooperation, lässt uns kühl kalkulieren und rational
handeln. Doch sind wir längst nicht so vernünftig, wie vielfach unterstellt wird und wir vielleicht selbst glauben.
Da auch Juristen in vielfältiger Form mit Finanzen zu tun haben, ist es hilfreich, über die Psychologie des Geldes
Bescheid zu wissen.
Geld ausgeben tut weh
Wer bezahlt, erleidet eine Form von
Schmerz. Die Psychologen sprechen vom
»Bezahlschmerz«. Und das ist mehr als
eine Metapher. Gehirnscans zeigen, dass
ähnliche Areale aktiv sind wie beim körperlichen
Schmerz. Dabei ist es weniger
der Vorgang des Bezahlens selbst, der als
unangenehm empfunden wird, als die Gedanken
daran, dass wir unser Geld hergeben,
also einen finanziellen Verlust erleiden.
Folge: Je weniger wir an das Bezahlen
denken, je weniger konkret es stattfindet,
umso bereitwilliger geben wir Geld
aus. Mit Bargeld zu bezahlen, schmerzt
weit mehr als mit EC- oder Kreditkarte.
Und das »kontaktlose« Bezahlen ist nicht
nur bequem, sondern freut vor allem den
Händler: Wir kaufen mehr und achten weniger
auf den Preis. Wer sparen muss, sollte
also lieber bar bezahlen.
Einige Händler bieten an, heute zu
kaufen und erst in ferner Zukunft zu bezahlen.
Das mag im Augenblick entlastend
wirken. Doch aus psychologischer Sicht ist
dies die unangenehmste – und schmerzhafteste
– Zahlungsweise: Wir müssen zu
einem Zeitpunkt bezahlen, an dem wir
die Sache geistig längst abgehakt haben.
Den größten Genuss verspricht das umgekehrte
Prinzip: Erst bezahlen – und dann
schmerzfrei genießen.
Unsere Preisvorstellungen
sind beliebig
Ob wir etwas für »günstig« oder »teuer«
halten, hängt von vielen Faktoren ab. Und
die deuten darauf hin, dass unser Urteil
auf sehr schwankendem Grund steht. Wie
viel etwas kosten sollte, darüber tappen
wir im Dunkeln. Wir lassen uns von Kriterien
leiten, die mit dem Produkt, das wir
kaufen wollen, nicht viel zu tun haben.
Äußerst wirksam ist der »Anker-
Effekt«: Wir müssen unsere Preisvorstellung
an irgendeiner Größe festmachen.
Wie viel darf ein Paar Schuhe kosten?
Nun, das hängt ganz davon ab, welche
Preise wir wahrnehmen. Sogar wenn die
betreffenden Schuhe für uns gar nicht in
Frage kommen, ziehen wir den Preis als
Vergleich heran. In dem Geschäft gibt es
Luxus-Exemplare für 1.400 Euro. Dann
kommt uns ein Paar für 350 Euro längst
nicht so hochpreisig vor. Ganz anders,
wenn dies der teuerste Schuh ist und im
Regal Treter für 49 Euro stehen.
Noch weit wirksamer sind Preisnachlässe.
Der Psychologe Daniel Ariely hat sie
den »Zaubertrank, der uns dumm macht«
genannt. Sogar wenn wir den Mechanismus
durchschauen, beeinflusst er unsere
Preisvorstellung. Der »reguläre« Preis bestimmt
unsere Wertschätzung. Wird er gesenkt,
setzt unsere Vernunft aus. Wir vergleichen
weniger und greifen unbekümmert zu.
Teuer kaufen – billig verkaufen
Auch an der Börse wirken psychologische
Effekt nicht immer zu unserem
Vorteil. Jedem ist klar, wie hier Gewinn
zu erzielen ist: Aktien kaufen, wenn der
Kurs niedrig ist, verkaufen, wenn er hoch
ist. Doch unsere Gefühle verleiten uns, genau
das Gegenteil zu tun. Wann lässt sich
jemand überzeugen, in Aktien zu investieren?
Wenn die Kurse im Keller sind? Wenn
sich gerade Milliarden Euro Börsenwert in
Nichts aufgelöst haben? Oder wenn Ihnen
jemand vorrechnet, wie viel aus Ihren Ersparnissen
geworden wären, hätten Sie die
in Aktien angelegt – wenn die Kurse also
hoch sind? Aktien sind attraktiv, wenn sie
wertvoll und teuer sind. Stürzen die Kurse,
steigt der Druck, zu verkaufen. Wir verspüren
heftige Abneigung gegen Aktien.
Es kostet sehr viel Überwindung, in dieser
Situation Produkte zu erwerben, die uns
gerade auf dem Papier um mehrere tausend
oder zehntausend Euro ärmer gemacht
haben. Auch wenn die Erfahrung
dafür spricht, dass genau dies jetzt sinnvoll
wäre.
Nöllke
Das Geld und
seine Psychologie
2020. 128 Seiten. Softcover € 7,90
ISBN 978-3-406-74913-1
beck-shop.de/30102634
19
Neues aus dem Verlag
COVID19 – und Recht
Zeitschrift zur Krise
Die Rechtsentwicklungen überschlagen sich. Die COVID-19-Pandemie
wirft laufend neue Fragen auf, zu denen das bisherige Recht
selten eine endgültige Antwort bereit hält. Was liegt da näher, als
die Entwicklungen mit einer neuen juristischen Fachzeitschrift zu
begleiten? »COVID-19 und Recht» (COVuR) heißt die Zeitschrift, die
der Verlag C.H.BECK gemeinsam mit der Sozietät Gleiss Lutz im
Rekordtempo auf die Beine gestellt hat und die nun aktuellen
Rechtsfragen sowie künftigen rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie ein passendes Forum bietet.
»Von der ersten Konzeptidee bis zur konkreten Umsetzung vergingen
kaum mehr als zwei Wochen«, berichtet Dr. Frank Lang, Programmbereichsleiter
im Verlag C.H.BECK und redaktionell Verantwortlicher für
die COVuR. »Dann stand das Zeitschriften-Layout und die 72 Seiten der
ersten Ausgabe waren gefüllt.« Beachtlich, wenn man bedenkt, dass übliche
Gründungen von Fachzeitschriften rund sechs Monate in Anspruch
nehmen. »Diese Krise erfordert einfach schnelles Handeln«, ist Frank Lang
überzeugt. Und die Nachfrage nach der seit Mai alle zwei Wochen erscheinenden
Zeitschrift scheint ihm Recht zu geben.
beck-shop.de/31238021
C.H.BECK-Programm bereichsleiter Dr. Frank Lang zeigt auf dem Verlagsflur die druckfrische
Ausgabe der COVuR. Die grüne Farbgebung des Covers signalisiert Nähe zum
Gesundheitsbereich.
Auch die beiden für die COVuR gewonnenen Schriftleiter sind von
dem Projekt und seiner Geschwindigkeit angetan. »Wir freuen uns
außerordentlich, die juristische Fachdiskussion in diesem Bereich mit
gestalten zu dürfen. Denn«, so die beiden Gleiss Lutz-Partner Dr. Marc
Ruttloff und Dr. Eric Wagner, »wir befinden uns wie im Zeitraffermodus.
Das gilt für Gesetzgebungsvorhaben, die durchgepeitscht werden ebenso
wie für die dichte Reihe an Eilentscheidungen der Gerichte.« Um den
Lesern die Themen zeitnah präsentieren zu können, besteht die Herausforderung
darin, den Vorlauf für jede Ausgabe möglichst kurz zu halten.
Die Zeitschrift behandelt alle in der Diskussion befindlichen Rechtsthemen
wie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht,
Medienrecht, Arbeitsrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht,
Steuerrecht usw. »Die Themen bereiten wir in Form von Aufsätzen mit
praktischen Lösungen auf und bieten daneben aktuelle Kurznachrichten.
Und natürlich ist die Rechtsprechung zur Corona-Krise umfassend dokumentiert«,
schildert Programmbereichsleiter Lang das Konzept. Gut möglich,
dass sich dies je nach Lage auch mal verändern wird. Frank Lang:
»Das Virus zeigt sich flexibel. Wir sind es auch.«
Die Zeitschrift COVuR erscheint als Printausgabe inklusive des Online-Moduls
COVuRDirekt. Aus dem Modul heraus lassen sich fast alle im
Heft genannten und verlinkten Quellen einsehen. Dazu zählt auch eine
sortierte Liste mit den allermeisten anderen in Beck’schen Zeitschriften
erschienenen Beiträgen zu Corona, die so ebenfalls ohne Zusatzkosten
abgerufen werden können. Daneben ist die COVuR Bestandteil des neuen
beck-online Datenbankmoduls »Corona und COVID-19«.
20
© Mathias Bruchmann
neues aus dem verlag
Diese beiden Zeitschriften
sind ebenfalls neu
bei C.H.BECK.
Mehr zur ErbbauZ unter
Mehr zur beck.digitax unter
beck-shop.de/30227409
beck-shop.de/30359916
Die erste deutsche Fachzeitschrift
für Erbbaurecht
Gemeinsam mit dem Deutschen Erbbaurechtsverband
gibt Beck die erste deutsche Fachzeitschrift für Erbbaurecht,
kurz: ErbbauZ, heraus. Sie berichtet zweimonatlich
über aktuelle Urteile und veröffentlicht Autorenbeiträge
sowie Meldungen zum Thema.
»Aktuell setzen viele Städte und Gemeinden das Erbbaurecht
wieder verstärkt ein, weil es Bodenspekulationen
verhindert und einen dauerhaften Einfluss auf die Nutzung
städtischer Grundstücke sichern kann«, berichtet Dr. Matthias
Nagel, Geschäftsführer des Deutschen Erbbaurechtsverbands
sowie Mitherausgeber der ErbbauZ. Gleichzeitig erwartet
er bis 2030 eine Welle auslaufender Erbbaurechte. »Insofern
wird es in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Fällen und
rechtlichen Fragen zum Thema geben«, so Nagel.
Die Zeitschrift wendet sich vor allem an Erbbaurechtsgeber
wie Kirchen, Stiftungen und Kommunen sowie
Notare, Rechtsanwälte und Fachleute aus Wirtschaft und
Wissenschaft. Eine Online-Nutzung der Zeitschrift, einschließlich
Archiv, ist inklusive.
Robotics, Big Data und Algorithmen
im Steuerbereich
Der Digitalisierung und Automatisierung in der Steuer-,
Rechts- und Rechnungslegungspraxis widmet sich die Zeitschrift
beck.digitax. Denn Robotics, Big Data und Algorithmen
spielen eine immer größere Rolle in Wirtschaft und Finanzverwaltung.
Im Blickpunkt von beck.digitax stehen neben rechtstheoretischen
Fragen praxisnahe Berichterstattungen, Use
Cases sowie neue Technologien und Tools. Damit schlägt
die neue Fachzeitschrift die Brücke zwischen Tech und Tax.
Sie erscheint zweimonatlich und richtet sich besonders an
Steuerberatungs- und WP-Gesellschaften, größere Kanzleien
sowie Steuerabteilungen in Unternehmen. Auf das
aktuelle sowie die vorangegangenen Hefte kann über einen
Online-Zugang zugegriffen werden.
Corona-Blog
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsfragen zur Corona-Pandemie diskutieren
Experten im Blog der beck-community (https://community.beck.
de/category/corona). Dort finden Sie auch eine laufend aktualisierte
und nach Rechtsgebieten geordnete Übersicht von Zeitschriftenbeiträgen,
Fachbüchern und Online-Quellen aus den Verlagen C.H.BECK und
Vahlen rund um das Thema Corona und Recht (https://community.
beck.de/2020/03/31/corona-fachliteratur-bei-chbeck-ein-aktuellerueberblick/).
21
autoren bei der arbeit
Andreas Respondek am Schreibtisch
Unsere Autoren verbringen viel Zeit
mit dem Verfassen ihrer Manuskripte.
In dieser Rubrik zeigen sie uns ihren
Arbeitsplatz sowie Dinge, die sie beim
Schreiben umgeben.
2
6
4
5
3
1
© privat
Heute: Andreas Respondek, Rechtsanwalt (amerikanscher Attorney at law & Chartered Arbitrator)
mit den Schwerpunkten Wirtschafts-, Gesellschaftsrecht und Arbitration. Hier am Schreibtisch in
seiner Kanzlei im Stadtzentrum von Singapur in der 16. Etage direkt gegenüber dem Parlament.
Veröffentlichungen bei C.H.BECK: Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 2019;
Länderbericht: Respondek/Witte zu China, Hongkong, Malaysia, Singapur
Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2019; Länderreport Myanmar
22
1. Büroraum ist in asiatischen Ballungszentren
wie Singapur extrem teuer. Um Platz zu sparen,
haben wir vor etwa zehn Jahren Papier
weitestgehend aus unseren Büros verbannt
und arbeiten seitdem ausschließlich mit elektronischen
Dokumenten. Der Laptop ist meine
Zentrale. Über ihn habe ich Zugang zu allen
Dokumenten in unserer Kanzlei in Singapur sowie
in unserem Büro in Bangkok – was sich in
Corona-Zeiten als äußerst hilfreich erwiesen hat.
2. Beide Radierungen an der Wand zeigen früheste
Formen chinesischer Schriftzeichen.
Auch wenn Englisch die Verkehrssprache
in Singapur ist, so ist Chinesisch doch eine
der vier Amtssprachen. Heutzutage unterscheidet
man zwischen den 简 体 字 (»jian ·
ti · zi«). Das sind vereinfachte chinesische
Schriftzeichen, die Mao Dse-Tung in einer
Rechtschreibreform durchsetzte. Sie sind in
China und Singapur gebräuchlich. Und den
繁 体 字 (»fan · ti · zi«). Diese Schriftzeichen
werden in Taiwan, Hongkong und Malaysia
verwendet.
3. Aus der jadegrünen Celadon-Tasse trinke ich am
liebsten grünen Tee. Der hält mich fit und ist
mein ständiger Begleiter.
4. Der kleine Reisekoffer steht immer griffbereit
hinter meinem Schreibtisch. Aufgrund unserer
beiden Büros in Singapur und Bangkok sowie
meiner Tätigkeit als Schiedsrichter bin ich permanent
unterwegs. Im vorigen Jahr waren es
65% meiner gesamten Zeit, so dass ich praktisch
jede Woche einmal im Flieger saß. Angesichts
der vielen Flüge macht es sich zeitlich
durchaus bemerkbar, wenn ich kein Gepäck
einchecke, sondern lediglich Handgepäck
mitnehme. Dabei gilt buchstäblich: Omnia
mea mecum porto! – All meinen Besitz trage
ich bei mir.
5. Akten sind wie gesagt bei uns »exotisch«,
aber in einigen meiner Schiedsverfahren bestehen
Arbitrator-Kollegen bisweilen noch
auf »hard copies«.
6. In Deutschland tragen viele Berufskollegen
noch immer Krawatten. Im subtropischen
Singapur sind sie dagegen völlig »out« –
außer bei den Verhandlungen der Schiedsoder
Gerichtsverfahren. Im Büro empfiehlt
sich für den Anwalt in Asien stattdessen ein
leichtes Baumwollhemd.
vermischtes
Denkanstöße für einen partizipativen Sozialismus
M
it »Kapital und Ideologie« legt der
renommierte französische Ökonom
Thomas Piketty nichts Geringeres
vor als eine Globalgeschichte der sozialen
Ungleichheit. Sein Buch ist der Versuch, aus
der Geschichte der letzten 500 Jahre zu lernen
und daraus Ideen für die Gestaltung eines »par-
tizipativen Sozialismus des 21. Jahrhunderts«
zu gewinnen. Mit mehr als 1.300 Seiten ist das
neue Buch nicht nur noch umfangreicher als
sein 2014 erschienenes Buch »Das Kapital im
21. Jahrhundert«, sondern es reicht auch zeitlich,
geografisch und inhaltlich weit darüber
hinaus. Pikettys zentrale These basiert auf der
Feststellung, dass Märkte und Profite nicht
naturgegeben, sondern von Menschen gemacht
und definiert sind, d. h. Ungleichheit ist immer
eine soziale und politische Konstruktion. Sie ist
durch gesellschaftliche und politische Maßnahmen
veränderbar, also reduzierbar. Eine Verkleinerung
ist Thomas Pikettys politisches Anliegen.
Der Autor stützt seine Analyse auf überwältigendes
Quellen- und Zahlenmaterial. Er
untersucht die ungleiche Vermögens- und Einkommensverteilung,
die ungleichen Zugangsmöglichkeiten
zu Bildung und Gesundheit, die
ungleichen Partizipationschancen in Politik
und Gesellschaft, und er leitet daraus einen
Forderungskatalog ab, die sogenannten »Elemente
eines partizipativen Sozialismus für das
21. Jahrhundert«. Darin schlägt Piketty neben
mehr Mitbestimmung durch Angestellte in Unternehmen
u. a. eine progressive Einkommensteuer
vor. Aus dieser Einkommensteuer könnte
eine Vermögensgrundausstattung in Höhe von
120.000 Euro für jeden Bürger ab dem 25. Lebensjahr
finanziert werden. Mit dieser Grundausstattung
könnten sich die Machtverhältnisse
ändern. Um mit der französischen Ökonomin
und Nobelpreisträgerin Ester Duflo zu sprechen:
Thomas Piketty führt uns vor Augen, dass es an
uns ist, Geschichte zu schreiben.
Piketty
Kapital und Ideologie
Aus dem Französischen übersetzt von André
Hansen, Enrico Heinemann, Stefan Lorenzer,
Ursel Schäfer und Nastasja Dresler
2020. 1312 Seiten.
Hardcover € 39,95 / E-Book € 30,99
ISBN 978-3-406-74571-3
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selbst und nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Gewinnspiel: Nach Gewinnbenachrichtigung
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