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Niedersächsischen Heimgesetzes in leichter Sprache

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Betreutes Wohnen<br />

Das Heim-Gesetz gilt beim Betreuten Wohnen, wenn<br />

• Der Bewohner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohnung wohnt.<br />

• Der Bewohner bekommt dort Pflege oder Betreuung.<br />

• Der Bewohner muss den Pflege-Dienst nehmen,<br />

und<br />

der vom Vermieter bestimmt wird.<br />

• Der Bewohner kann sich den Pflege-Dienst<br />

nicht selber aussuchen.<br />

Das Heim-Gesetz gilt nicht:<br />

• Wenn Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er eigenen Wohnung oder<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohn-Geme<strong>in</strong>schaft leben<br />

und sich selbst ihren Pflegedienst aussuchen.<br />

• Wenn der Pflege-Dienst nicht zum Vermieter gehört,<br />

sondern von außerhalb kommt.<br />

Das Heim-Gesetz gilt nicht für Wohngeme<strong>in</strong>schaften<br />

für beh<strong>in</strong>derte Menschen<br />

• wenn dort höchstens 1 Bewohner leben,<br />

• die Bewohner sich die Pflege selber suchen und<br />

• die Pflege durch das Sozialamt bezahlt wird.<br />

Herr und Frau della Monica<br />

leben <strong>in</strong> ihrer eigenen<br />

Wohnung. Hier gilt das<br />

Heimgesetz nicht.<br />

Herr und Frau della Monica<br />

mit ihren Enkelk<strong>in</strong>dern.

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