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Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte - Bauhag

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<strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>für</strong> <strong>Holz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Holz</strong>produkte<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

2. Kurzfassung <strong>Holz</strong>deklaration<br />

Quelle: <strong>Bauhag</strong><br />

A. <strong>Deklarationspflicht</strong>prinzip<br />

Quelle: <strong>Holz</strong>handelszentralehttp://www.holzhandelszentrale.ch/pdf/deklarationspflicht_prinzip_d.pdf<br />

3. Info des Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen BFK<br />

Quelle: https://www.konsum.admin.ch/holzdeklaration/start/index.html?lang=de<br />

4. Verordnung über die Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten<br />

Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/as/2010/2873.pdf<br />

8. Erläuterungen zur Verordnung des B<strong>und</strong>esrates über die Deklaration<br />

von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten<br />

Quelle: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/19338.pdf<br />

B. <strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>für</strong> <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte – Erläuterungen zum<br />

Geltungsbereich<br />

Quelle:https://www.konsum.admin.ch/holzdeklaration/start/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZ<br />

pnO2Yuq2Z6gpJCDd4N,gGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--<br />

Linksammlung:<br />

https://www.konsum.admin.ch/holzdeklaration/start/index.html?lang=de<br />

1


<strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>für</strong> Erstellungs-Dat: Nov. 2011 Seite 1 von 1<br />

<strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte<br />

Name: Thomas Köchli<br />

Pfad: G:\Daten\maka\<strong>Holz</strong>deklaration\Hilfsdateien\1146. <strong>Holz</strong>deklaration_<strong>Bauhag</strong>.doc<br />

Thema Ausführungen Verantwortlich<br />

Einführung Der B<strong>und</strong>esrat hat am 4. Juni 2010 gestützt auf das Konsumenteninformations-<br />

gesetz eine Verordnung verabschiedet, mit welcher eine <strong>Deklarationspflicht</strong> nach<br />

<strong>Holz</strong>art <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>herkunft eingeführt wird.<br />

Umfang der<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong><br />

Wer unterliegt der<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong><br />

Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 mit Uebergangsfrist bis Ende 2012 in Kraft<br />

getreten.<br />

In einer ersten Etappe werden R<strong>und</strong>holz <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte aus Massivholz der<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong> unterstellt.<br />

Es sind dies insbesondere Latten, Leisten, Sockelleisten, Hobelwaren aus<br />

Massivholz, Fassaden aus Massivholz, Bodenriemen aus Massivholz, Balkon- <strong>und</strong><br />

Terrassenböden aus Massivholz.<br />

Die <strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>für</strong> <strong>Holz</strong>werkstoffe ( ein- <strong>und</strong> mehrlagige Massivholzplatten,<br />

Furniersperrholz, Stabsperrholz, Furnierschichtholz, Spanplatten, OSB <strong>und</strong><br />

<strong>Holz</strong>faserplatten ), aber auch <strong>für</strong> Halb- <strong>und</strong> Fertigfabrikate wie Mehrschichtparkett,<br />

Laminatfussböden <strong>und</strong> Türen wird erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.<br />

Generell unterliegt der <strong>Deklarationspflicht</strong> nur, wer <strong>Holz</strong> oder <strong>Holz</strong>produkte direkt<br />

an den Konsumenten abgibt..<br />

Darunter fallen das holzverarbeitende Gewerbe wie Schreiner, <strong>Holz</strong>bauer,<br />

Zimmereibetriebe, Möbelgeschäfte <strong>und</strong> Grossverteiler ( Ikea, Pfister, u.s.w.) aber<br />

auch Baumärkte <strong>und</strong> Do-it.yourself ( Hornbach, Obi, Coop ).<br />

Nur diese Kreise können gestützt auf die gesetzliche Regelung kontrolliert <strong>und</strong> bei<br />

Feststellung falscher Deklaration allenfalls auch bestraft werden.<br />

Vorgelagerte Lieferanten wie der <strong>Holz</strong>handel <strong>und</strong> auch die produzierende Industrie<br />

unterstehen NICHT direkt der <strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>und</strong> können daher weder<br />

kontrolliert noch <strong>für</strong> Falschdeklaration bestraft werden.<br />

Informationsfluss Obwohl der <strong>Holz</strong>handel nicht direkt der <strong>Deklarationspflicht</strong> unterliegt, muss er seine<br />

K<strong>und</strong>en über <strong>Holz</strong>art <strong>und</strong> Herkunft informieren <strong>und</strong> ist auf entsprechende<br />

Informationen seiner Vorlieferanten angewiesen. Ansonsten kann der<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong>ige seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen.<br />

Pauschaldeklaration Um vor allem kleinere Betriebe vom administrativen Deklarationsaufwand zu<br />

entlasten ist auch eine Pauschaldeklaration möglich.<br />

Das heisst Betriebe können <strong>Holz</strong>art <strong>und</strong> Herkunft der verwendeten <strong>Holz</strong>produkte<br />

auf einem Geschäftspapier pauschal aufführen <strong>und</strong> dieses Papier jeweils mit<br />

Offerten <strong>und</strong> Rechnungen an den K<strong>und</strong>en senden.<br />

Praxis bei <strong>Bauhag</strong> Lagerartikel<br />

Bei <strong>Bauhag</strong> wird jeder Lagerartikel mit der entsprechenden <strong>Holz</strong>art ( bereits<br />

aufgeführt ) <strong>und</strong> der <strong>Holz</strong>herkunft ergänzt.<br />

Komm.-Artikel<br />

Die Aufführung der <strong>Holz</strong>art ist gängige Praxis.<br />

Die <strong>Holz</strong>herkunft muss jeweils beim Lieferanten abgefragt <strong>und</strong> im Artikel bei der<br />

Bezeichnung 3 aufgeführt werden.<br />

Preisliste<br />

Bei den zu deklarierenden Produkten wird die <strong>Holz</strong>herkunft in der Preisliste aufge-<br />

führt.<br />

Alle, die an<br />

Endkonsumenten R<strong>und</strong>-<br />

holz oder Massivholz ver-<br />

kaufen.<br />

Handel ( <strong>Bauhag</strong> )<br />

<strong>Bauhag</strong> / Einkauf<br />

Sachbearbeiter<br />

Sachbearbeiter


Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen BFK<br />

<strong>Holz</strong>deklaration<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat am 4. Juni 2010 gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz<br />

eine Verordnung verabschiedet, mit welcher eine <strong>Deklarationspflicht</strong> nach <strong>Holz</strong>art <strong>und</strong><br />

<strong>Holz</strong>herkunft eingeführt wird.<br />

Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 mit Übergangsfristbis Ende 2011 in Kraft<br />

getreten.<br />

In einer ersten Etappe werden R<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Rohholz <strong>und</strong> bestimmte <strong>Holz</strong>produkte aus<br />

Massivholz,deren Herkunft <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>art relativ leicht ermittelt werden können, einer<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong> unterstellt. Die Ausdehnung der <strong>Deklarationspflicht</strong> auf weitere<br />

<strong>Holz</strong>produkte soll in einer späteren Etappe geprüft werden, wenn Klarheit über den Inhalt der<br />

künftigen EU-Regelung betreffend <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte besteht, deren Umsetzung<br />

frühestens 2013 zu erwarten ist.<br />

Zur administrativen Entlastung der kleinen <strong>und</strong> mittleren Unternehmen ist vorgesehen, dass<br />

bei Kleinserien eine pauschale Deklaration der Herkunft genügt.<br />

Der Vollzug obliegt dem Eidgenössischen Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen (BFK). Die<br />

Datenbank auf der Internetseite www.konsum.admin.ch ermöglicht es, sowohl den<br />

wissenschaftlichen Namen als auch den <strong>für</strong> die Deklaration nötigen Handelsnamen der<br />

<strong>Holz</strong>art zu ermitteln. Zudem werden die Verbreitungsgebiete der <strong>Holz</strong>arten aufgeführt <strong>und</strong> es<br />

wird angegeben, ob die <strong>Holz</strong>art zu den unter dem Artenschutzübereinkommen (SR 0.453)<br />

geschützten Arten gehört.<br />

Das Parlament hatte den B<strong>und</strong>esrat im September 2007 mit der Motion 06.3415<br />

"<strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>für</strong> <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte" beauftragt, die Vorlage auszuarbeiten.<br />

Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen BFK<br />

Kontakt | Rechtliches<br />

http://www.konsum.admin.ch/holzdeklaration/start/index.html?lang=<br />

3


yes<br />

2009-2250 2873<br />

Verordnung<br />

über die Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten<br />

vom 4. Juni 2010<br />

Der Schweizerische B<strong>und</strong>esrat,<br />

gestützt auf die Artikel 4 <strong>und</strong> 11 des Konsumenteninformationsgesetzes<br />

vom 5. Oktober 19901 (KIG) <strong>und</strong><br />

auf Artikel 46a des Regierungs- <strong>und</strong> Verwaltungsorganisationsgesetzes<br />

vom 21. März 19972 (RVOG),<br />

verordnet:<br />

1. Abschnitt: Gegenstand<br />

Art. 1<br />

1 Diese Verordnung regelt <strong>für</strong> <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte, die an Konsumentinnen <strong>und</strong><br />

Konsumenten abgegeben werden, die <strong>Deklarationspflicht</strong>en <strong>und</strong> die Kontrolle der<br />

Deklaration.<br />

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt nach Anhörung<br />

des Eidgenössischen Departements <strong>für</strong> Umwelt, Verkehr, Energie <strong>und</strong> Kommunikation<br />

(UVEK) das <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> die <strong>Holz</strong>produkte, <strong>für</strong> die diese Verordnung gilt.<br />

3 Diese Verordnung gilt nicht <strong>für</strong> folgende <strong>Holz</strong>produkte:<br />

a. Verpackungen;<br />

b. Abfälle;<br />

c. Recycling-Produkte.<br />

2. Abschnitt: <strong>Deklarationspflicht</strong>en<br />

Art. 2 Pflicht zur Deklaration der <strong>Holz</strong>art<br />

1 Jede Person, die <strong>Holz</strong> oder <strong>Holz</strong>produkte an Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

abgibt, muss:<br />

a. den Handelsnamen des <strong>Holz</strong>es angeben; <strong>und</strong><br />

b. diejenigen Angaben machen, die es den Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

ermöglichen, den wissenschaftlichen Namen des <strong>Holz</strong>es zu ermitteln.<br />

SR 944.021<br />

1 SR 944.0<br />

4


2 SR 172.010<br />

Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten. V AS 2010<br />

2874<br />

2 Das EVD legt nach Anhörung des UVEK das Referenzsystem <strong>für</strong> die zu verwendenden<br />

Handelsnamen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Namen fest.<br />

3 Kann das <strong>Holz</strong> keiner bestimmten <strong>Holz</strong>art zugeordnet oder kann die <strong>Holz</strong>art nicht<br />

eindeutig bestimmt werden, so können mehrere <strong>Holz</strong>arten oder die Gattung angegeben<br />

werden.<br />

4 Bei <strong>Holz</strong>werkstoffen auf der Basis von <strong>Holz</strong>spänen oder <strong>Holz</strong>fasern ist die Angabe<br />

«Mischholz» erlaubt.<br />

5 Bei Produkten, die aus mehr als drei Bestandteilen verschiedener <strong>Holz</strong>arten<br />

zusammengesetzt sind, sind mindestens die drei <strong>Holz</strong>arten mit dem grössten Massenanteil<br />

am Produkt anzugeben. Die <strong>Holz</strong>art eines Furniers ist anzugeben, sofern<br />

dieses die Oberfläche eines deklarationspflichtigen Produktes bedeckt.<br />

Art. 3 Pflicht zur Deklaration der <strong>Holz</strong>herkunft<br />

1 Jede Person, die <strong>Holz</strong> oder <strong>Holz</strong>produkte an Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

abgibt, muss die Herkunft des <strong>Holz</strong>es angeben.<br />

2 Die Herkunft des <strong>Holz</strong>es bezieht sich auf das Land, in dem das <strong>Holz</strong> geerntet wurde.<br />

3 Kann das <strong>Holz</strong> nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet werden, so können<br />

mehrere mögliche Herkunftsländer angegeben werden.<br />

4 Falls mehr als fünf Herkunftsländer in Betracht kommen, so kann der kleinstmögliche<br />

geografische Raum angegeben werden, aus dem das <strong>Holz</strong> stammt.<br />

5 Kann das <strong>Holz</strong> auch nicht mehreren möglichen Herkunftsländern oder einem<br />

geografischen Raum nach Absatz 4 zugeordnet werden, so kann die Angabe «Herkunft<br />

unbekannt» verwendet werden.<br />

6 Bei Produkten, die aus Bestandteilen von mehr als drei verschiedenen <strong>Holz</strong>arten<br />

zusammengesetzt sind, ist mindestens die Herkunft der drei <strong>Holz</strong>arten mit dem grössten<br />

Massenanteil am Produkt anzugeben. Die Herkunft eines Furniers ist anzugeben,<br />

sofern dieses die Oberfläche eines deklarationspflichtigen Produktes bedeckt.<br />

Art. 4 Ort <strong>und</strong> Sprache der Deklaration<br />

1 Art <strong>und</strong> Herkunft des <strong>Holz</strong>es müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar<br />

daneben oder auf seiner Verpackung angegeben werden.<br />

2 Ist die Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf seiner Verpackung<br />

aus technischen Gründen nicht zweckmässig, so können Art <strong>und</strong> Herkunft des<br />

<strong>Holz</strong>es in anderer leicht zugänglicher <strong>und</strong> gut lesbarer Form angegeben werden<br />

(Regalanschrift, Auflage von Katalogen).<br />

3 Eine Person, die Einzelanfertigungen <strong>und</strong> Kleinserien von bis zu 50 Stück abgibt,<br />

kann die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten über Art <strong>und</strong> Herkunft des <strong>Holz</strong>es auch<br />

mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem<br />

Geschäftspapier werden pro <strong>Holz</strong>art die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs<br />

5


des Vorjahres angegeben.<br />

4 Art <strong>und</strong> Herkunft des <strong>Holz</strong>es sind in einer Amtssprache des B<strong>und</strong>es anzugeben.<br />

Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten. V AS 2010<br />

2875<br />

3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration<br />

Art. 5 Selbstkontrolle<br />

1 Jede Person, die <strong>Holz</strong> oder <strong>Holz</strong>produkte an Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2–4 sicherzustellen.<br />

2 Sie muss Systeme <strong>und</strong> Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf<br />

deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.<br />

Art. 6 Kontrollorgan<br />

1 Das Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen (BFK) kontrolliert, ob die Deklarationen den<br />

Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.<br />

2 Es kann private <strong>und</strong> öffentliche Stellen <strong>für</strong> den Vollzug der Kontrolle beiziehen.<br />

3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung <strong>für</strong> eine festgesetzte Zeitdauer<br />

Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Hölzer <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte<br />

verlangen.<br />

Art. 7 Durchführung der Kontrolle<br />

1 Die Kontrollen des BFK erfolgen:<br />

a. in Form von Stichproben an den Verkaufsstellen; oder<br />

b. in Form gezielter Prüfungen aufgr<strong>und</strong> begründeter Hinweise, dass eine<br />

Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.<br />

2 Das BFK kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen <strong>und</strong> andere erforderliche<br />

Dokumente einsehen <strong>und</strong> wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen <strong>und</strong><br />

deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeit<br />

die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die das <strong>Holz</strong> oder das <strong>Holz</strong>produkt<br />

an Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten abgibt.<br />

3 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung<br />

nicht entspricht, so informiert das BFK die Person, die das <strong>Holz</strong> oder das <strong>Holz</strong>produkt<br />

an Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle<br />

<strong>und</strong> gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

4 Das BFK kann die Berichtigung der Deklaration verfügen.<br />

Art. 8 Gebühren<br />

1 Ergibt die Kontrolle, dass die <strong>Deklarationspflicht</strong> verletzt wurde, so wird der<br />

Person, die die <strong>Deklarationspflicht</strong> verletzt hat, eine Gebühr <strong>für</strong> die Abgeltung der<br />

Kontrollkosten auferlegt.<br />

2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.<br />

3 Der St<strong>und</strong>enansatz beträgt 200 Franken.<br />

6


Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten. V AS 2010<br />

2876<br />

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom<br />

8. September 20043.<br />

4. Abschnitt: Strafandrohungen<br />

Art. 9<br />

Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 verstösst, wird<br />

gemäss Artikel 11 KIG bestraft.<br />

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts<br />

Die Verordnung vom 19. Mai 20104 über das Inverkehrbringen von Produkten nach<br />

ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:<br />

Art. 2 Bst. c Ziff. 6<br />

Vom Gr<strong>und</strong>satz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:<br />

c. die folgenden übrigen Produkte:<br />

6. der Verordnung vom 4. Juni 20105 über die Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Holz</strong>produkten unterstellte Hölzer <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte, welche die Vorschriften<br />

zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 der genannten Verordnung<br />

nicht erfüllen.<br />

Art. 11 Übergangsbestimmung<br />

<strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,<br />

dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 an Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

abgeben werden.<br />

Art. 12 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.<br />

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen B<strong>und</strong>esrates<br />

Die B<strong>und</strong>espräsidentin: Doris Leuthard<br />

Die B<strong>und</strong>eskanzlerin: Corina Casanova<br />

3 SR 172.041.1<br />

4 SR 946.513.8<br />

5 SR 944.021<br />

7


Erläuterungen zur Verordnung des B<strong>und</strong>esrates über die<br />

Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten<br />

Abschnitt 1: Gegenstand<br />

Artikel 1<br />

Gemäss Absatz 1 sind <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte zu deklarieren, die dem Konsumenten<br />

abgegeben werden. Absatz 2 sieht vor, dass der Geltungsbereich aufgr<strong>und</strong> einer Positivliste<br />

festgelegt wird. Diese Lösung hat den Vorteil der Rechtssicherheit. Ausserdem können mit<br />

diesem Ansatz unnötige technische Handelshemmnisse vermieden werden, da auch in den<br />

USA <strong>und</strong> in der EU vorgesehen ist, den Geltungsbereich mittels Positivliste auf der Basis des<br />

international anerkannten Referenzsystems des Zolltarifs zu definieren. In einer ersten<br />

Etappe sollen R<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Rohholz <strong>und</strong> eine beschränkte Zahl von <strong>Holz</strong>produkten aus<br />

Massivholz, deren Herkunft <strong>und</strong> Art relativ leicht ermittelt werden kann, der Deklaration<br />

unterstellt werden. Die Liste wird erweitert, wenn Klarheit über den Geltungsbereich der<br />

künftigen EU-Verordnung1 besteht. Wie in der Motion vorgesehen, werden die interessierten<br />

Kreise bei der Diskussion betreffend Erweiterung des Geltungsbereichs wiederum<br />

miteinbezogen.<br />

Verpackungsmaterial, das Mittel zum Zweck ist <strong>und</strong> in der Regel wiederverwendet wird, ist<br />

von der <strong>Deklarationspflicht</strong> befreit (Absatz 3). Es wäre unverhältnismässig,<br />

Verpackungsmaterial der <strong>Deklarationspflicht</strong> zu unterstellen, da sonst fast sämtliche<br />

Handelsströme von der <strong>Deklarationspflicht</strong> betroffen wären. Auch Abfall- <strong>und</strong><br />

Recyclingprodukte werden ausgenommen, da eine Deklaration wenig sinnvoll <strong>und</strong> die<br />

Rückverfolgbarkeit nach dem Recycling schwierig wäre. Der amerikanische Lacey Act <strong>und</strong><br />

der Vorschlag der Europäischen Kommission sehen analoge Regelungen vor.<br />

Abschnitt 2: <strong>Deklarationspflicht</strong>en<br />

Artikel 2: Pflicht zur Deklaration der <strong>Holz</strong>art<br />

Gemäss Absatz 1 soll die Deklaration zum Zeitpunkt der Abgabe des Produktes an den<br />

Konsumenten erfolgen. Der Handelsname hat Priorität. Gebräuchliche Handelsnamen wie<br />

zum Beispiel „Tasmanische Eiche“ sind in Anführungszeichen zu setzen. Der<br />

wissenschaftliche Name ist <strong>für</strong> den Konsumenten weniger relevant. Er muss aber ermittelt<br />

werden können, da nur der wissenschaftliche Name eindeutig ist. Die Person, die <strong>Holz</strong> oder<br />

<strong>Holz</strong>produkte den Konsumenten abgibt, kann den wissenschaftlichen Namen entweder in<br />

Klammer dazuschreiben, über eine Internetdatenbank verfügbar machen oder auf ein dem<br />

Konsumenten frei zugängliches Referenzsystem verweisen. Das Referenzsystem zur<br />

Bestimmung der zulässigen Handelsnamen <strong>und</strong> wissenschaftlichen Namen wird in der<br />

Departementsverordnung des EVD festgelegt (Absatz 2).<br />

Kann das <strong>Holz</strong> keiner bestimmten <strong>Holz</strong>art zugeordnet oder die <strong>Holz</strong>art nicht eindeutig<br />

bestimmt werden, so können mehrere <strong>Holz</strong>arten oder die übergeordnete Einheit der Gattung<br />

(z.B. Eiche bzw. Quercus spp. oder Ahorn bzw. Acer spp.) angegeben werden (Absatz 3).<br />

Bei <strong>Holz</strong>werkstoffen auf der Basis von <strong>Holz</strong>spänen oder <strong>Holz</strong>fasern ist die Angabe<br />

„Mischholz“ erlaubt (Absatz 4). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei<br />

<strong>Holz</strong>werkstoffen die <strong>Holz</strong>art kaum zu ermitteln wäre, da bei deren Herstellung mehrere<br />

<strong>Holz</strong>arten vermischt werden. Diese Bestimmung wird allerdings erst später zur Anwendung<br />

1 Vorschlag der Kommission vom 17. Oktober 2008 <strong>für</strong> eine Verordnung des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates über die<br />

8


Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>erzeugnisse in Verkehr bringen, KOM(2008) 644 endgültig<br />

kommen, da <strong>Holz</strong>werkstoffen auf der Basis von <strong>Holz</strong>spänen oder <strong>Holz</strong>fasern in der ersten<br />

Etappe nicht deklarationspflichtig sind.<br />

Bei zusammengesetzten Produkten, welche aus mehr als drei <strong>Holz</strong>teilen verschiedener<br />

Arten bestehen, würde die Liste der <strong>Holz</strong>arten unverhältnismässig lang <strong>und</strong> kompliziert. Aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong> müssen nur die drei <strong>Holz</strong>arten mit dem grössten Massenanteil<br />

gekennzeichnet werden (Absatz 5). Zusätzlich müssen Furniere deklariert werden, wenn sie<br />

die Oberfläche eines Produktes bedecken, das deklarationspflichtig ist. Dies wird damit<br />

begründet, dass Oberflächenfurniere oft den wertvollsten Teil des Produktes darstellen.<br />

Diese Bestimmung wird aber erst in einer späteren Etappe richtig zum Tragen kommen,<br />

wenn beispielweise <strong>Holz</strong>werkstoffe im Geltungsbereich gemäss Anhang zur EVDVerordnung<br />

enthalten sind, die zumeist als Trägermaterial <strong>für</strong> Furniere dienen.<br />

Artikel 3: Pflicht zur Deklaration der <strong>Holz</strong>herkunft<br />

Gemäss Absatz 1 soll die Deklaration zum Zeitpunkt der Abgabe des Produktes an den<br />

Konsumenten erfolgen. Der Begriff „Herkunft“ bezieht sich auf das Land, wo das <strong>Holz</strong><br />

geerntet wurde (Absatz 2).<br />

Gemäss Absatz 3 soll es in bestimmten Fällen erlaubt sein, mehrere mögliche Länder<br />

anzugeben: Beispielsweise wenn die Verfügbarkeit des <strong>Holz</strong>es starken saisonalen<br />

Schwankungen unterworfen ist. Oder wenn in Betrieben eine separate Lagerung einzelner<br />

Lieferungen in der Praxis grosse praktische Schwierigkeiten <strong>und</strong> Umstellungen verursachen<br />

würde. Die Angabe mehrerer Länder hat gegenüber der Angabe einer Region den Vorteil,<br />

dass potentielle Risikoländer identifiziert werden können.<br />

Absatz 4 sieht vor, dass der kleinstmögliche geografische Raum (z.B. Skandinavien,<br />

Osteuropa, Westafrika, Zentralamerika etc.) angegeben werden kann, falls mehr als fünf<br />

mögliche Herkunftsländer in Frage kämen. Die Angabe "EU" sollte nur dann verwendet<br />

werden, wenn die Region innerhalb der EU nicht enger eingegrenzt werden kann oder die<br />

grosse Mehrheit der EU-Staaten aufgelistet werden müsste. Eine solche Auflistung wäre ein<br />

unnötiger administrativer Aufwand ohne echten Nutzen <strong>für</strong> den Konsumenten. Die<br />

Formulierung wurde in Anlehnung an jene im Lebensmittelrecht2 gewählt. Absatz 5 sieht vor,<br />

dass die Angabe „Herkunft unbekannt“ erlaubt ist, wenn es nicht möglich ist, mehrere<br />

mögliche Herkunftsländer oder einen geografischen Raum zu identifizieren. Denkbar wäre<br />

beispielsweise, dass <strong>Holz</strong> schon vor Inkrafttreten der <strong>Deklarationspflicht</strong> gekauft <strong>und</strong> gelagert<br />

wurde <strong>und</strong> die Herkunft daher nachträglich nicht mehr ermittelt werden kann.<br />

Bei zusammengesetzten Produkten, welche aus mehr als drei <strong>Holz</strong>teilen verschiedener<br />

Arten bestehen, muss analog zu Artikel 2 Absatz 5 nur die Herkunft der drei <strong>Holz</strong>arten mit<br />

dem grössten Massenanteil <strong>und</strong> die Herkunft der Furniere angegeben werden (Absatz 6). Im<br />

Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 5 verwiesen.<br />

Es ist zu beachten, dass die obligatorische Deklaration "Herkunft Schweiz" gemäss diesem<br />

Artikel nur dann zu Werbezwecken <strong>und</strong> zur Auslobung eines Endproduktes verwendet<br />

werden darf, wenn die Anforderungen des Herkunftsrechts gemäss Markenschutzgesetz3<br />

erfüllt sind.<br />

Artikel 4: Ort <strong>und</strong> Sprache der Deklaration<br />

Gemäss den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 müssen die Angaben nicht zwingend auf dem Produkt<br />

angebracht werden. Um unnötige administrative Kosten zu vermeiden, können die Angaben<br />

auch auf der Verpackung, unmittelbar neben dem Produkt, am Verkaufsregal oder in<br />

Katalogen gemacht werden. Die Formulierung wurde in Anlehnung an die<br />

2 Vgl. Art. 15 Abs. 5 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vom 23. Nov. 2005, SR 817.022.21.<br />

3 SR 232.11<br />

2<br />

9


Preisbekanntgabeverordnung4 gewählt. Werden Waren über den Versandhandel (namentlich<br />

übers Internet oder in Katalogen) zum Kauf angeboten <strong>und</strong> kann man sie direkt online oder<br />

mittels Bestellschein bestellen, so gelten die Deklarationsanforderungen analog der Abgabe<br />

im Geschäft. Wird aber im Internet oder im Katalog nur Werbung gemacht, ohne<br />

gleichzeitige Bestellmöglichkeit via Internet oder mittels Bestellschein, besteht keine<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong>.<br />

Gemäss Absatz 3 können beispielsweise Schreinereien, die Einzelanfertigungen <strong>und</strong><br />

Kleinserien produzieren, auf der Basis von Mengenflussrechnungen bezogen auf die<br />

Einkäufe des Vorjahres deklarieren. Zur Weitergabe der Information kann den Konsumenten<br />

beispielsweise ein „Firmensteckbrief“ abgegeben werden, wo pro <strong>Holz</strong>art deklariert wird,<br />

woher die im Vorjahr eingekauften Hölzer einer bestimmten Art kamen. Mit dieser Lösung<br />

wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Einzelanfertigungen <strong>und</strong> Kleinserien ein<br />

Dialog mit den K<strong>und</strong>en stattfindet <strong>und</strong> Kleinbetriebe werden nicht mit unverhältnismässigem<br />

administrativem Aufwand belastet.<br />

Gemäss dem Gr<strong>und</strong>satz in Artikel 2 Absatz 6 KIG erfolgen „Deklarationen in den<br />

Amtssprachen des B<strong>und</strong>es“. Im vorliegenden Fall soll in Anbetracht der Natur der zu<br />

deklarierenden Angaben (Art <strong>und</strong> Herkunft des <strong>Holz</strong>es) eine Amtssprache genügen. Diese<br />

Lösung entspricht dem heutigen Lebensmittelrecht5 <strong>und</strong> der Bestimmung des revidierten<br />

B<strong>und</strong>esgesetzes über die technischen Handelshemmnisse6 (Absatz 4).<br />

Abschnitt 3: Kontrolle der Deklaration<br />

Artikel 5: Selbstkontrolle<br />

Die Personen, die dem Konsumenten <strong>Holz</strong> oder <strong>Holz</strong>produkte abgeben, müssen im Rahmen<br />

ihrer Tätigkeit da<strong>für</strong> sorgen, dass die Waren richtig deklariert werden (Absatz 1). Sie sind<br />

gehalten die Informationsweitergabe über die Lieferkette sicherzustellen <strong>und</strong> den<br />

Kontrollorganen auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu erteilen (Absatz 2). Ein vom SECO<br />

unterstützter Pilotversuch hat gezeigt, dass es <strong>für</strong> die Informationsbeschaffung hilfreich ist, in<br />

den privatrechtlichen Verträgen mit den Lieferanten entsprechende Regelungen vorzusehen.<br />

Artikel 6: Kontrollorgan<br />

Das Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen (BFK) wird beauftragt, Kontrollen zur Umsetzung der<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong> durchzuführen (Absatz 1). Absatz 2 sieht vor, dass das BFK beim Vollzug<br />

mit öffentlichen <strong>und</strong> privaten Organisationen zusammenarbeiten kann. Gemäss Artikel 13<br />

Absatz 2 KIG kann der B<strong>und</strong>esrat <strong>für</strong> den Vollzug der Vorschriften weiter die betroffenen<br />

Organisationen der Wirtschaft <strong>und</strong> der Konsumenten beiziehen. Die Organisationen können<br />

gemäss der Botschaft zum KIG7 aber nicht zur Übernahme von Vollzugsaufgaben<br />

verpflichtet werden. Es können jedoch Synergien mit bestehenden Kontrollen durch private<br />

Organisationen genutzt werden. Gemäss Artikel 14 der Regierungs- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsorganisationsverordnung8 sind auch die anderen Verwaltungseinheiten, die<br />

gestützt auf andere B<strong>und</strong>eserlasse <strong>Holz</strong>produkte kontrollieren, gr<strong>und</strong>sätzlich zur<br />

Zusammenarbeit mit dem BFK verpflichtet. Die Verwaltungseinheiten unterstützen <strong>und</strong><br />

informieren sich gegenseitig. In Absatz 3 wird die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen<br />

Zollverwaltung genauer umschrieben.<br />

4 SR 942.211<br />

5 Vgl. Art. 26 Abs. 4 der Lebensmittel- <strong>und</strong> Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. Nov. 2005, SR 817.02.<br />

6 Vgl. Art. 4a Abs. 1 des Revisionstextes vom 12. Juni 2009, BBl 2009 4463<br />

7 BBl 1986 II 384<br />

8 SR 172.010.1<br />

3<br />

4<br />

Artikel 7: Durchführung der Kontrolle<br />

10


Stichprobenweise soll an den Verkaufsstellen kontrolliert werden, ob die Deklarationen<br />

angebracht wurden <strong>und</strong> ob der Pflicht zur Selbstkontrolle nachgekommen wurde (Absatz 1).<br />

Das Konzept der Stichproben <strong>und</strong> der begründeten Hinweise wird vom Kontrollorgan im<br />

Rahmen der Ausarbeitung des detaillierten Vollzugskonzepts weiter präzisiert. Die<br />

Stichproben sollen risikobasiert erfolgen.<br />

Da letztlich nur Deklarationen glaubwürdig sind, deren Korrektheit überprüfbar ist, kann das<br />

BFK im Zweifelsfall Lieferscheine, Verträge, Rechnungen <strong>und</strong> andere Unterlagen einsehen<br />

sowie Proben zur Identifikation nehmen <strong>und</strong> deren Prüfung veranlassen (Absatz 2). Es wird<br />

nur im Fall einer Missachtung der <strong>Deklarationspflicht</strong> über das Ergebnis der Kontrolle<br />

informiert (Absatz 3) <strong>und</strong> eine Berichtigung angeordnet (Absatz 4).<br />

Artikel 8: Gebühren<br />

In den Absätzen 1-4 werden Gebühren vorgesehen. Diese werden erhoben, wenn die<br />

Kontrolle ergibt, dass die <strong>Deklarationspflicht</strong> verletzt wurde.<br />

Abschnitt 4: Strafandrohungen<br />

Artikel 9<br />

Gemäss Artikel 11 KIG wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift des B<strong>und</strong>esrates<br />

über die Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsdeklaration verstösst, die eine Strafandrohung enthält.<br />

Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 2 000 Franken. In besonders<br />

leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden. Bei vorsätzlicher Begehung der<br />

Straftat beträgt der Höchstbetrag der Busse gemäss Strafgesetzbuch9 10 000 Franken. Das<br />

Verwaltungsstrafverfahren kommt zur Anwendung. Wer einer Verfügung nicht Folge leistet,<br />

wird mit Busse gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch bestraft.<br />

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen<br />

Artikel 10: Änderung bisherigen Rechts<br />

Die neue <strong>Deklarationspflicht</strong> steht dem B<strong>und</strong>esgesetz über die technischen<br />

Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) entgegen. Es wird beantragt, dass der B<strong>und</strong>esrat<br />

gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG eine Ausnahme vom „Cassis-de-Dijon-<br />

Prinzip“ beschliesst.<br />

Artikel 11: Übergangsbestimmung<br />

Es sind Übergangsfristen bis Ende 2011 vorgesehen, damit die betroffenen Kreise ein<br />

System zur Beschaffung der zur Erfüllung der <strong>Deklarationspflicht</strong> erforderlichen<br />

Informationen aufbauen können.<br />

Artikel 3 regelt die Deklaration von <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkten, die schon vor Inkrafttreten der<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong> gekauft <strong>und</strong> gelagert wurden. Bei diesen Produkten ist die Angabe<br />

„Herkunft unbekannt“ möglich. Für diese Produkte sind somit keine speziellen<br />

Übergangsbestimmungen erforderlich.<br />

Artikel 12: Inkrafttreten<br />

Das Inkrafttreten der Verordnung ist <strong>für</strong> den 1. Oktober 2010 vorgesehen.<br />

9 SR 311.0<br />

11


Bern, den 12.10.2011<br />

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD<br />

Eidgenössisches Büro <strong>für</strong> Konsumentenfragen BFK<br />

<strong>Deklarationspflicht</strong> <strong>für</strong> <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte<br />

Erläuterungen zum Geltungsbereich<br />

<strong>Holz</strong> <strong>und</strong> <strong>Holz</strong>produkte, welche in der Schweiz in einer ersten Etappe, mit Wirkung spätestens ab 1. Januar 2012, deklarationspflichtig sind:<br />

Zolltarifnummer Warenbezeichnung<br />

Präzisierungen gestützt auf Erläuterungen zum Zolltarif<br />

4401<br />

Brennholz in Form von R<strong>und</strong>lingen, Brennholz, das im Allgemeinen in folgenden Formen vorkommt:<br />

(ohne<br />

Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln � R<strong>und</strong>linge, mit oder ohne Rinde.<br />

4401.3000) oder in ähnlichen Formen; <strong>Holz</strong> in � Gespaltene Scheite.<br />

Form von Plättchen oder Schnit- � Äste, Reisigbündel, Rebholz, Kleinholzbündel, Baumstümpfe<br />

zeln<br />

<strong>und</strong> -wurzeln.<br />

4402 <strong>Holz</strong>kohle (einschliesslich Kohle<br />

<strong>Holz</strong> in Form von Plättchen oder Schnitzeln, d.h. mechanisch zerklei- zerkle<br />

nertes <strong>Holz</strong> in Stücken, die die Form von Plättchen (Stücke mit gerin- geri<br />

ger Dicke, steif <strong>und</strong> annähernd viereckig) oder von Schnitzeln (dünne<br />

Stücke, biegsam, mit geringen Dimensionen) ) aufweisen, die zum Her- He<br />

stellen von mechanischen, chemischen oder halbchemischen Zellulo- Zellul<br />

sehalbstoffen oder von Span- oder Faserplatten bestimmt sind.<br />

In dieser Nummer sind auch gleiche, z.B. aus Bambus hergestellte<br />

Erzeugnisse erfasst.<br />

<strong>Holz</strong>kohle wird durch Verkohlen von <strong>Holz</strong> unter Luftabschluss gewon- gewo<br />

aus Schalen oder Nüssen), auch nen. Sie kann die Form von Blöcken, Stäben, Körnern oder Pulver<br />

agglomeriert (zusammengepresst) haben oder auch unter Zusatz von Teer oder anderen Stoffen zu Bri- Br<br />

ketts, Tabletten, Kugeln usw. agglomeriert sein.<br />

Im Gegensatz zu mineralischer <strong>und</strong> tierischer Kohle ist <strong>Holz</strong>kohle<br />

leichter als Wasser <strong>und</strong> zeigt, in Form von Stücken, stets die Struktur<br />

des <strong>Holz</strong>es. Das durch Verkohlen von Kokosnussschalen kosnussschalen oder ähnli-<br />

ähnl<br />

chen Stoffen gewonnene Erzeugnis gehört ebenfalls unter diese<br />

Nummer.<br />

Insbesondere fallen darunter


4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet<br />

oder zwei- oder vierseitig behauen<br />

Diese Nummer umfasst Rohholz, wie es geschlagen wird (<strong>Holz</strong> mit<br />

Rinde), auch entrindet, weiss geschält (entbastet) oder mit der Axt<br />

oder dem Beil grob zugerichtet, d.h. <strong>Holz</strong>, das entästet ist <strong>und</strong> von<br />

dem lediglich die groben Unebenheiten <strong>und</strong> störenden Teile entfernt<br />

sind. Hierher gehört auch vom Splint befreites <strong>Holz</strong>, das heisst <strong>Holz</strong>, H<br />

von dem der äussere Teil, der von den jüngsten Jahrringen gebildet<br />

wird (Splint), entfernt worden ist, um Fäulnis zu vermeiden <strong>und</strong> den<br />

Transport zu erleichtern.<br />

Hierher gehört insbesondere, sofern es die vorstehend bezeichneten<br />

Formen aufweist, <strong>Holz</strong> zum Sägen, <strong>Holz</strong> <strong>für</strong> Telefon- <strong>und</strong> Telegrafen-<br />

Telegrafe<br />

maste oder elektrische Maste, Grubenholz, <strong>Holz</strong> (auch in Viertel ge- g<br />

spalten) zum Zerfasern <strong>und</strong> <strong>Holz</strong> zum Herstellen von Zündhölzern, von<br />

<strong>Holz</strong>wolle usw., R<strong>und</strong>holz zum Herstellen von Furnieren, Pfählen,<br />

Pflöcken <strong>und</strong> Stangen, ngen, weder gespitzt noch gespalten, Streben usw.<br />

Gebrauchsfertige Telegrafen- oder Telefonmaste oder elektrische<br />

Maste gehören ebenfalls unter diese Nummer, auch wenn sie mit dem<br />

Ziehmesser bearbeitet oder maschinell entrindet wurden, um eine<br />

glatte Oberfläche läche zu erhalten. Diese Maste sind oft gefärbt, gebeizt,<br />

lackiert oder mit Kreosot oder ähnlichen Mitteln imprägniert.<br />

Zu dieser Nummer gehören auch Wurzelstöcke gewisser Bäume, die<br />

zum Herstellen von Furnieren verwendet werden, sowie Baumknorren<br />

(Auswüchse) se) <strong>und</strong> gewisse grob zugerichtete Wurzeln, die zum Herstel- Herste<br />

len von Rohformen <strong>für</strong> Tabakpfeifen bestimmt sind.<br />

Als "zwei- oder vierseitig behauen" gilt <strong>Holz</strong>, das mindestens auf zwei<br />

gegenüberliegenden Seiten oder auf seinem gesamten Umfang mit<br />

der Axt, dem Beil il oder auch durch grobes Sägen so bearbeitet ist,<br />

dass es eine annähernd quadratische oder rechteckige Querschnitt-<br />

Querschnit<br />

form hat. Zwei- oder vierseitig behauenes <strong>Holz</strong> ist durch das Vorhan- Vorha<br />

densein von nicht ebenen Flächen oder von Rindenteilen erkennbar.<br />

Solches <strong>Holz</strong> ist im Allgemeinen zum Sägen bestimmt, es kann aber<br />

auch in diesem Zustand, z.B. als Bauholz, verwendet werden.<br />

Zu dieser Nummer gehören auch gewisse Hölzer, die, wie z.B. Teak- Tea<br />

holz, mit Keilen oder Beil grob zerteilt sind.<br />

2/7<br />

- Stamm- bzw. Säger<strong>und</strong>holz.<br />

- Industrieholz (Rohholz,<br />

das mechanisch oder<br />

chemisch zerkleinert<br />

oder aufgeschlossen<br />

<strong>und</strong> zur Herstellung von<br />

<strong>Holz</strong>schliff, Zellstoff,<br />

<strong>Holz</strong>wolle, Span- <strong>und</strong><br />

Faserplatten sowie anderen<br />

holzhaltigen Platten<br />

<strong>und</strong> anderen industriellen<br />

Produkten verwendet<br />

wird).


4404 <strong>Holz</strong> <strong>für</strong> Fassreifen; <strong>Holz</strong>pfähle,<br />

gespalten; Pfähle <strong>und</strong> Pflöcke aus<br />

<strong>Holz</strong>, gespitzt, nicht in der Längsrichtung<br />

gesägt; <strong>Holz</strong>, nur grob<br />

zugerichtet oder abger<strong>und</strong>et, aber<br />

weder gedrechselt, gebogen noch<br />

sonstwie bearbeitet, <strong>für</strong> Spazierstöcke,<br />

Regenschirme, Werkzeuggriffe,<br />

Werkzeugstiele <strong>und</strong> dergleichen;<br />

<strong>Holz</strong>span, <strong>Holz</strong>streifen, <strong>Holz</strong>z-<br />

bänder <strong>und</strong> dergleichen<br />

4406 Schwellen aus <strong>Holz</strong> <strong>für</strong> Schienenwege<br />

<strong>und</strong> dergleichen<br />

Diese Nummer umfasst:<br />

1) <strong>Holz</strong> <strong>für</strong> Fassreifen (Reifholz), aus Weiden-, Hasel- <strong>und</strong> Birkenruten<br />

usw., gespalten, auch entrindet oder mit dem Ziehmesser grob bear- bea<br />

beitet, zum Herstellen von Fassreifen oder Zaunteilen. Es wird gee-wöhnlich in Bündeln oder Ringen gehandelt.<br />

2) Gespaltene Pfähle <strong>und</strong> Stangen, wie sie insbesondere in der Gärt- Gär<br />

nerei <strong>und</strong> in der Landwirtschaft als Stützen verwendet werden, sowie<br />

gespaltene ltene Latten <strong>für</strong> Zimmerdecken <strong>und</strong> ähnliche Waren zum Herstel- Herste<br />

len von Zäunen.<br />

3) Pfähle <strong>und</strong> Pflöcke (einschliesslich Zaunpfähle) aus r<strong>und</strong>em oder<br />

gespaltenem <strong>Holz</strong>, auch entrindet, gespitzt oder mit Konservierungs-<br />

Konservierung<br />

mitteln imprägniert, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt.<br />

4) <strong>Holz</strong>, grob zugerichtet oder abger<strong>und</strong>et, weder gedrechselt, gebo- geb<br />

gen noch sonst wie bearbeitet, auf Länge geschnitten <strong>und</strong> mit einer<br />

Dicke, die es als zum Herstellen von Spazierstöcken (oder auch Golf- Gol<br />

stöcken), Regenschirmen, Peitschen, Werkzeuggriffen <strong>und</strong> -stielen stielen<br />

<strong>und</strong> ähnlichen Waren (z.B. von Rührstöcken <strong>für</strong> die Färberei <strong>und</strong> Be- B<br />

senstielen) geeignet erkennen lassen.<br />

5) <strong>Holz</strong>span, <strong>Holz</strong>streifen oder <strong>Holz</strong>bänder, bestehend aus gemesser- gemesse<br />

ten, geschälten <strong>und</strong> manchmal gesägten Lamellen <strong>und</strong> Blättchen in<br />

Form von dünnen, biegsamen, schmalen, gleichmässigen Streifen, die<br />

in der Korbmacherei, zum Herstellen von Sieben, Käseschachteln,<br />

Arzneimittelschachteln, Zündhölzern, Schuhstiften usw. verwendet<br />

werden.<br />

Diese Nummer umfasst ungehobelte <strong>Holz</strong>stücke der im Allgemeinen<br />

als Träger <strong>für</strong> Schienenwege verwendeten Art, mit mehr oder weniger<br />

rechteckigem Querschnitt. Hierher gehören ebenfalls Weichenschwel-<br />

Weichenschwe<br />

len, die länger sind, <strong>und</strong> Brückenschwellen, die breiter, reiter, dicker <strong>und</strong><br />

üblicherweise länger sind als gewöhnliche Schwellen.<br />

Diese Schwellen können an den Kanten grob abgeschrägt <strong>und</strong> zum<br />

Befestigen der Schienen gebohrt oder eingefräst sein. Sie können<br />

auch zum Schutz gegen das Aufspalten an den Enden mit Metall- l-<br />

klammern, Krampen, Bandeisen oder Bolzen versehen sein.<br />

Waren dieser Nummer können zum Konservieren auf der Oberfläche<br />

mit Insektiziden oder Fungiziden behandelt sein. Ihre Langzeitkonser-<br />

Langzeitkonse<br />

vierung wird oft durch Imprägnieren mit Kreosot oder ähnlichen Er-<br />

E<br />

zeugnissen sichergestellt.<br />

3/7


4407 <strong>Holz</strong>, in der Längsrichtung gesägt<br />

oder besäumt, gemessert oder geschält,<br />

auch gehobelt, geschliffen<br />

oder an den Enden durch Verleimen<br />

zusammengesetzt, mit einer<br />

Dicke von mehr als 6 mm<br />

4409<br />

<strong>Holz</strong> (einschliesslich Stäbe <strong>und</strong><br />

Friese <strong>für</strong> Parkett, nicht zusam-<br />

mengesetzt), auf der ganzen Länge<br />

einer oder mehrerer Kanten, Enden<br />

oder Flächen profiliert (gefedert,<br />

genutet, gesp<strong>und</strong>et, gefalzt, abgeschrägt,<br />

mit V-Nut, gekehlt, abge-<br />

r<strong>und</strong>et oder ähnlich profiliert), auch<br />

gehobelt, geschliffen oder an den<br />

Enden durch Verleimen zusammengesetzt<br />

Diese Nummer umfasst, von einigen Ausnahmen abgesehen, in der<br />

Längsrichtung gesägtes oder besäumtes oder gemessertes oder<br />

r<strong>und</strong>geschältes <strong>Holz</strong> mit einer Dicke von mehr als 6 mm. Derartiges<br />

<strong>Holz</strong> kommt vor in Form von Balken, Bohlen, Sparren, Brettern, Brett- Bret<br />

chen, hen, Latten usw., <strong>und</strong> Erzeugnissen, die dem gesägten <strong>Holz</strong> gleich- gleic<br />

gestellt sind <strong>und</strong> auf Profilzerspanern (Egalizer) hergestellt wurden.<br />

Dieses Verfahren erlaubt es, ausgesprochen genaue Abmessungen<br />

<strong>und</strong> ein besseres Aussehen der Oberfläche als beim Sägen zu erha rhalten,<br />

was jedes weitere Hobeln überflüssig macht. Hierher gehören<br />

auch Blätter, die durch Messern oder Schälen erhalten wurden sowie<br />

Stäbe <strong>und</strong> Friese aus <strong>Holz</strong> <strong>für</strong> Fussböden, ausgenommen solche, die<br />

auf der ganzen Länge der Kanten, Enden oder Flächen profiliert filiert sind<br />

(Nr. 4409).<br />

Hierher gehört auch <strong>Holz</strong>, das keinen quadratischen oder rechteckigen<br />

Querschnitt aufweist, sowie solches, dessen Querschnitt nicht gleich- gleic<br />

mässig ist.<br />

Es kann auch gehobelt (der durch zwei zusammenstossende Seiten<br />

gebildete Winkel kann nn durch dieses Verfahren auch leicht abger<strong>und</strong>et<br />

sein), geschliffen oder an den Enden zusammengesetzt sein, z.B.<br />

durch Keilverzinken.<br />

Diese Nummer umfasst <strong>Holz</strong> <strong>und</strong> insbesondere solches in Form von<br />

Brettern, das nach dem Behauen oder Sägen auf der ganzen Länge nge<br />

einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert worden ist,<br />

entweder um das Zusammensetzen zu erleichtern oder um die im<br />

nachstehenden Absatz 4) beschriebenen <strong>Holz</strong>friese oder <strong>Holz</strong>leisten<br />

zu erhalten. Dieses <strong>Holz</strong> kann gehobelt, geschliffen oder r an den En- E<br />

den zusammengesetzt sein, z.B. durch Keilverzinken (siehe Erläute- Erläut<br />

rungen zu "Allgemeines" dieses Kapitels). Als profiliertes <strong>Holz</strong> gilt sol- so<br />

ches mit auf der ganzen Länge oder Breite gleich bleibendem Quer- Que<br />

schnitt <strong>und</strong> solches mit einem sich wiederholenden Reliefmotiv.<br />

Gesp<strong>und</strong>etes <strong>Holz</strong> ist <strong>Holz</strong>, dessen schmale Seiten genutet <strong>und</strong> gefe- gef<br />

dert sind, d.h. Nuten <strong>und</strong> Federn haben, so dass es ineinander gefügt<br />

werden kann.<br />

Gefalztes <strong>Holz</strong> ist <strong>Holz</strong>, das an den Kanten oder Enden Vertiefungen<br />

mit quadratischem oder rechteckigem Profil hat.<br />

Abgeschrägtes <strong>Holz</strong> ist <strong>Holz</strong> mit abgeschrägten Kanten.<br />

4/7<br />

Schnittholz wie<br />

- Klotzbretter<br />

- Parallelbretter<br />

- Schalbretter<br />

- Gerüstbretter<br />

- Rohhobler<br />

- Kanteln<br />

- Latten (Doppellatten,<br />

Dachlatten etc.)<br />

Hobelwaren wie<br />

- Profilbretter<br />

- Täfer aus Massivholz<br />

- Bodenriemen<br />

- Profilleisten<br />

Ebenso<br />

- Keilgezinktes Vollholz<br />

- Terrassenböden<br />

- Massivparkett (Einschichtparkett)


4409<br />

4414 <strong>Holz</strong>rahmen <strong>für</strong> Bilder, Photographien,<br />

Spiegel oder ähnliche Gegenstände,<br />

sofern sie aus Massivholz<br />

sind.<br />

Hierher gehören ebenfalls:<br />

1) Bretter mit r<strong>und</strong>gehobelten Kanten.<br />

2) <strong>Holz</strong> mit V-Nut, Nut, an den Seiten genutet, gefedert oder teilweise ab- a<br />

geschrägt, einschliesslich in der Mitte genutetes, nutetes, gefedertes <strong>und</strong> aus- au<br />

gefrästes <strong>Holz</strong>, das bisweilen abgeschrägt ist.<br />

3) Bretter, genutet <strong>und</strong> gefedert, <strong>für</strong> Decken usw., mit einfacher Keh- Ke<br />

lung an den Rändern oder in der Mitte.<br />

4) Gekehltes <strong>Holz</strong> (auch unter der Bezeichnung Zier- oder Kehlleisten<br />

bekannt), t), d.h. <strong>Holz</strong>latten verschiedener Profile (mechanisch oder von<br />

Hand erzeugt), die zum Herstellen von Bilderrahmen, zum Einrahmen<br />

von Tapeten oder zum Verzieren von Schreiner- oder Tischlerarbeiten<br />

verwendet werden.<br />

5) Abger<strong>und</strong>etes <strong>Holz</strong>, wie <strong>Holz</strong>draht, das aus Stäben mit im Allgemei- Allgeme<br />

nen r<strong>und</strong>em Querschnitt <strong>und</strong> geringem Durchmesser besteht, insbe- insb<br />

sondere zum Herstellen von Zündhölzern, <strong>Holz</strong>stiften <strong>für</strong> Schuhe, ge- g<br />

wissen Fenstervorhängen, Zahnstochern <strong>und</strong> gewissen Käsereisieben<br />

bestimmt.<br />

Zu dieser Nummer gehören auch r<strong>und</strong>e <strong>Holz</strong>stäbe <strong>und</strong> -stangen stangen <strong>für</strong><br />

<strong>Holz</strong>zapfen, mit einem gleichmässigen Querschnitt, die im Allgemei- Allgeme<br />

nen einen Durchmesser von 2 mm bis 75 mm haben <strong>und</strong> eine Länge<br />

von 45 cm bis 250 cm aufweisen, von der Art, wie sie z.B. zum Ver- Ve<br />

binden von Teilen von <strong>Holz</strong>möbeln verwendet werden.<br />

Diese Nummer umfasst auch Stäbe <strong>und</strong> Friese <strong>für</strong> Fussböden, die aus<br />

verhältnismässig schmalen <strong>Holz</strong>stücken bestehen, sofern sie profiliert<br />

sind (z.B. genutet <strong>und</strong> gefedert). Wenn diese lediglich gehobelt, ge- g<br />

schliffen oder an den Enden z.B. .B. durch Keilverzinken zusammenge-<br />

zusammeng<br />

setzt sind, gehören sie zu Nr. 4407.<br />

Diese Nummer umfasst <strong>Holz</strong>rahmen aller Formen <strong>und</strong> Ausmasse, aus<br />

Zier- oder Kehlleisten zusammengesetzt oder in einem Stück aus vol- vo<br />

lem Material geschnitten. Rahmen dieser Nummer er können aus <strong>Holz</strong><br />

mit Einlegearbeiten (Marketerien oder Intarsien) sein.<br />

Unter diese Nummer gehören auch Rahmen, die lediglich mit einem<br />

Glas, einem Rücken oder einer Stütze versehen sind. Ebenfalls zu<br />

dieser Nummer gehören Bilder, Bilddrucke <strong>und</strong> Photographien, phien, in ei- e<br />

nem <strong>Holz</strong>rahmen zur Abfertigung gestellt, wenn der Rahmen dem<br />

Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht.<br />

5/7


4416<br />

Fässer, Tröge, Bottiche <strong>und</strong> andere Hierher gehören alle <strong>Holz</strong>-Behältnisse des Küfergewerbes, rbes, d.h. solche<br />

Küferwaren <strong>und</strong> Teile davon, aus Behältnisse, deren Dauben <strong>und</strong> Böden mit Hilfe von Nuten (Falzen),<br />

Massivholz<br />

die sich auf der Innenseite der Dauben befinden, zusammengefügt<br />

<strong>und</strong> durch Reifen aus <strong>Holz</strong> oder Metall zusammengehalten werden.<br />

Hierher gehören insbesondere Küblerwaren verschiedener chiedener Art wie<br />

Fässer, Tonnen usw., auch nicht wasserdicht, sowie Bottiche, Kübel<br />

usw. Die hierher gehörenden Behältnisse können zerlegt oder teilwei- teilwe<br />

se zusammengesetzt zur Abfertigung gestellt werden <strong>und</strong> auch innen<br />

ausgeschlagen oder überzogen sein.<br />

Hierher rher gehören auch Fassholz sowie alle anderen Werkstücke aus<br />

<strong>Holz</strong>, auch unfertig, aber als Teile von Küferwaren erkennbar, wie Rei- Re<br />

fen aus <strong>Holz</strong>, auf Länge zugeschnitten <strong>und</strong> an den Enden mit Kerben<br />

zum Zusammensetzen versehen.<br />

Hierher gehört ebenfalls <strong>Holz</strong>, das zur Weiterverarbeitung zu Fasssdauben, kleinen Dauben oder Böden (d.h. Seiten <strong>und</strong> Böden <strong>für</strong> Kü- K<br />

ferwaren) bestimmt ist, in folgenden Formen:<br />

1) <strong>Holz</strong>, das, nachdem es in Viertel (Abschnitte) zerlegt wurde, in Rich- Ric<br />

tung der Markstrahlen einfach gespalten worden den ist, auch wenn es auf<br />

einer der beiden Hauptflächen zur Beseitigung von Unebenheiten ge- g<br />

sägt ist. Die Spaltflächen können mit der Axt oder dem Ziehmesser<br />

grob bearbeitet sein. Im Handel ist der Begriff "Fassholz" (merrains) im<br />

speziellen diesen Waren vorbehalten.<br />

2) <strong>Holz</strong>, dessen beide Hauptflächen gesägt sind, wobei wenigstens<br />

eine der beiden Hauptflächen konkav oder konvex <strong>und</strong> mit der Zylin- Zyli<br />

dersäge erzeugt sein muss.<br />

4418.5000 Schindeln<br />

"Shingles" sind Schindeln aus in der Längsrichtung gesägtem <strong>Holz</strong>, bei<br />

denen ein Ende im Allgemeinen eine Dicke von mehr als 5 mm <strong>und</strong><br />

das andere im Allgemeinen eine Dicke von weniger als 5 mm aufweist.<br />

Die Ränder können so nachgesägt sein, dass sie parallel sind; die<br />

Enden können ebenfalls nachgesägt sein, um einen rechten n Winkel<br />

mit den Rändern oder einen Bogen oder jede andere Form zu bilden.<br />

Eine ihrer Flächen kann von einem zum anderen Ende geschliffen<br />

oder in der Längsrichtung mit Riefen versehen sein. "Shakes" sind<br />

Schindeln, die durch Spalten von Hand oder mit der Maschine aschine aus<br />

einem Block hergestellt sind. Das Spalten erlaubt, die natürliche <strong>Holz</strong>- Hol<br />

struktur auf den Flächen dieser Schindeln zu erhalten. Die "Shakes"<br />

sind manchmal in der Längsrichtung diagonal zur Dicke gesägt; man<br />

erhält dadurch zwei "Shakes", von denen jedes eine gespaltene <strong>und</strong><br />

eine gesägte Fläche hat.<br />

6/7


4418.6000 Pfosten <strong>und</strong> Balken aus Massivholz <strong>Holz</strong>waren, die allgemein in die Gerippe aller Bauwerke einverleibt<br />

werden.<br />

Unter den Erzeugnissen dieser Nummer ist auch das <strong>für</strong> Zimmer- r-<br />

mannsarbeiten bestimmte Leimbauholz zu erwähnen, das durch<br />

Schichtleimen einer bestimmten Anzahl <strong>Holz</strong>lagen, bei denen die Fa- F<br />

sern in der gleichen Richtung verlaufen, erhalten wird. Die <strong>Holz</strong>lagen<br />

von gebogenem Brettschichtholz sind so angeordnet, dass sie einen<br />

Winkel von 90o zur zu tragenden Last bilden; somit liegen die <strong>Holz</strong>la- <strong>Holz</strong>l<br />

gen bei geraden Balken flach.<br />

9401.6900 Sitzmöbel mit Hauptbestandteilen Massgebend <strong>für</strong> die Einreihung in die Zolltarifnummer ist die Beschaf- Bescha<br />

aus Massivholz<br />

fenheit des Gestells. Die Hauptbestandteile aus Massivholz müssen<br />

deklariert werden.<br />

9403.3000 Andere Möbel mit Hauptbestandteii-<br />

Als Möbel dieser Nummer sind vorerst jene zu nennen, die sich im<br />

9403.4000 len aus Massivholz<br />

Allgemeinen zur Verwendung an verschiedenen Orten eignen, wie<br />

9403.5000<br />

- Möbel aus <strong>Holz</strong> der in Bü- Schränke, Vitrinen, Tische, Schreibtische, Sekretäre, Bücherschränke,<br />

9403.6000<br />

ros verwendeten Art Büchergestelle.<br />

- Möbel aus <strong>Holz</strong> der in Kü- Des weiteren zu erwähnen sind Möbel wie: Truhen, Wäschetruhen,<br />

chen verwendeten Art Kommoden, Ständer, Ankleidetische, Frisiertische, Ziertischchen, Klei- Kle<br />

- Möbel aus <strong>Holz</strong> der in derschränke, Wäscheschränke, ke, Mantelständer, Schirmständer, Buf- Bu<br />

Schlafzimmern verwendefets, Nachttische, Betten, Wiegen, Nähtischchen, Paravents, Pulte,<br />

ten Art<br />

Laufgitter <strong>für</strong> Kleinkinder, Servierwagen.<br />

- andere Möbel aus <strong>Holz</strong><br />

7/7<br />

- Schichtverleimtes Vollholz<br />

(Duo- <strong>und</strong> Trio-<br />

Balken, Kreuzbalken)<br />

- Brettschichtholz<br />

Zusätzliche Erläuterung des EVD:<br />

Möbel, bei denen beispielsweise<br />

lediglich die nicht sichtbaren<br />

Tragstrukturen aus Massivholz<br />

angefertigt sind, müssen entsprechend<br />

nicht deklariert werden.<br />

Auch Sofas mit Massivholzfüssen<br />

sind nicht deklarationspflichtig.<br />

Hingegen müssen Möbel deklariert<br />

werden, die beispielsweise<br />

abgesehen von den Metallfüssen<br />

<strong>und</strong> Schrauben aus Massivholz<br />

bestehen.

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