Information zur Vergrämung von Saatkrähen - Burgenländischer ...
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<strong>Information</strong> <strong>zur</strong><br />
<strong>Vergrämung</strong> <strong>von</strong> <strong>Saatkrähen</strong><br />
Wie bei den diesjährigen Bezirksjagdtagen ausgeführt, hat BIO AUSTRIA<br />
Burgenland auf Grund der überaus großen Fraßschäden bei Körner- und<br />
Gemüseanbau und demzufolge hohem Ernteausfall beim Amt der Bgld.<br />
Landesregierung um Ausnahmegenehmigung <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong> letalen<br />
<strong>Vergrämung</strong>smaßnahmen ersucht. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid vom<br />
11. April 2012, Zahl: 5-N-A1297/30-2012 stattgegeben:<br />
Wesentlich dabei ist, dass die Jägerschaft seitens der BiobauerInnen gebeten wurde<br />
bei dieser Maßnahme zu helfen. Ausdrücklich ist im Bescheid daher festgehalten,<br />
dass Abschüsse nur durch jagdausübungsberechtigte Personen erfolgen dürfen.<br />
Die Ausnahmebewilligung gilt ab sofort bis 31.8.2012.<br />
Geschossene Krähen sind sofort zu bergen und entsprechend zu entsorgen.<br />
In den einzelnen Regionen sind im Jahr 2012 maximal folgende Abschüsse möglich.<br />
Südlicher Seewinkel: 101 <strong>Saatkrähen</strong><br />
Raum Friedrichshof: 271 <strong>Saatkrähen</strong><br />
Wulkabecken: 541 <strong>Saatkrähen</strong><br />
Wir müssen sicherstellen, dass das Abschusslimit nicht überschritten wird. Daher<br />
bitten wir um entsprechende Aufzeichnungen und um wöchentliche Meldung per<br />
E-Mail (info@bljv.at), Post oder Fax (02682/66878 15) durch den Jagdleiter ans<br />
BLJV Büro (Bgld. Landesjagdverband, 7000 Eisenstadt, Bahnstraße 43/2/8).<br />
Der Behörde ist eine Auflistung aller getätigten Abschüsse vorzulegen, wobei zu<br />
jedem Abschuss das Datum und der Ort (Riedbezeichnung) des Abschusses sowie<br />
die <strong>von</strong> den geschossenen Krähen aufgesuchte Kultursorte anzugeben ist.<br />
Diesem oben genannten Ansuchen wurde mit Bescheid vom 11. April 2012,<br />
Zahl: 5-N-A1297/30-2012, mit folgendem Spruch und folgenden Auflagen<br />
stattgegeben:
Spruch:<br />
Gemäß §§ 6 Abs. 6, 16 Abs. 1 Z 2 sowie 18 Abs. 3 lit. c. des Burgenländischen<br />
Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 i.d.g.F.,<br />
wird BIO AUSTRIA Burgenland, Hauptstraße 7, 7350 Oberpullendorf, die<br />
naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für die Durchführung einer letalen<br />
Krähenvergrämung (ohne absichtlichen Horstbeschuss) in Bereich des östlichen<br />
Wulkabeckens (Klingenbach, Draßburg, Baumgarten, Schattendorf, Hirm, Antau,<br />
Zagersdorf, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Siegendorf, Oslip, Schützen<br />
am Gebirge, Oggau, Donnerskirchen, Eisenstadt), des südlichen Seewinkels<br />
(Pamhagen, Wallern, Apetlon und Tadten) und des Gebietes des ehemaligen<br />
Friedrichshofes bei Einhaltung nachstehender Befristungen und Auflagen erteilt:<br />
Auflagen:<br />
1. Die Ausnahmebewilligung gilt bis 31.8.2012.<br />
2. Die Abschüsse haben durch jagdausübungsberechtigte Personen zu erfolgen.<br />
3. Ein gezieltes Anlocken der Krähen für den Abschuss (z.B. mit Attrappen oder<br />
akustisch) ist nicht zulässig.<br />
4. Geschossene Krähen sind sofort zu bergen und entsprechend zu entsorgen.<br />
5. Vögel, die angeschossen am Boden bleiben, sind sofort tierschutzgerecht zu<br />
töten. Ein Belassen (oder gezieltes Aufhängen) verwundeter oder toter Vögel<br />
am Acker zu etwaigen Abschreckungszwecken ist nicht zulässig.<br />
6. Abschüsse <strong>von</strong> <strong>Saatkrähen</strong> sind nur zulässig auf den <strong>von</strong> Krähenschaden<br />
gefährdeten Feldstücken und nur während die betreffenden Kulturen<br />
tatsächlich <strong>von</strong> Krähenfraß gefährdet sind (bei Mais: bis zu 4-Blatt-Stadium,<br />
Gemüse: bei Jungpflanzen bzw. Setzlingen).<br />
7. Erhebliche Störungen brütender oder rastender Wasservögel sowie anderer<br />
gefährdeter Arten sind zu vermeiden.<br />
8. In den einzelnen im Antrag genannten Regionen sind Abschüsse im Jahr<br />
2012 nur bis zu folgenden Maximalzahlen möglich.<br />
a. Südlicher Seewinkel (Gemeinden Pamhagen, Wallern, Apetlon,<br />
Tadten): 101 <strong>Saatkrähen</strong><br />
b. Raum Friedrichshof: 271 <strong>Saatkrähen</strong><br />
c. Wulkabecken (Gemeinden Klingenbach, Draßburg, Baumgarten,<br />
Schattendorf, Hirm, Antau, Zagersdorf, Trausdorf an der Wulka,<br />
Wulkaprodersdorf, Siegendorf, Oslip, Schützen am Gebirge, Oggau,<br />
Donnerskirchen, Eisenstadt): 541 <strong>Saatkrähen</strong><br />
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9. Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Abschusslimit nicht<br />
überschritten wird, z.B. durch entsprechend rechtzeitige Kommunikation <strong>von</strong><br />
getätigten Abschüssen durch die Jagdausübungsberechtigten an die<br />
Antragstellerin.<br />
10. Die Antragstellerin hat bis 31.10.2012 der Bescheid ausstellenden Behörde<br />
eine Auflistung aller getätigten Abschüsse vorzulegen, wobei zu jedem<br />
Abschuss das Datum und der Ort (Riedbezeichnung) des Abschusses sowie<br />
die <strong>von</strong> den geschossenen Krähen aufgesuchte Kultursorte anzugeben ist.<br />
11. Der Beginn der letalen <strong>Vergrämung</strong>smaßnahmen in den einzelnen<br />
Teilgebieten ist bei der Bescheid ausstellenden Behörde anzuzeigen.<br />
12. Im unmittelbaren Koloniebereich (Radiums 300m) haben Abschüsse zu<br />
unterbleiben. Liegt ein gefährdetes Feld innerhalb dieses Radius, sind nichtletale<br />
<strong>Vergrämung</strong>smaßnahmen anzuwenden.<br />
Die <strong>von</strong> diesem erlassenen Bescheid betroffenen Jagdreviere wurden<br />
persönlich angeschrieben.<br />
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