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B. Grundsätzliches zum Verlassenschaftsverfahren - Manz

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B. <strong>Grundsätzliches</strong> <strong>zum</strong> <strong>Verlassenschaftsverfahren</strong><br />

die Erben über die Aufteilung der einzelnen Nachlassbestandteile einigen, damit bereits<br />

im Einantwortungsbeschluss auf die entsprechenden Aufteilungen Bedacht genommen<br />

werden kann. Andernfalls wird mit der Einantwortung an den einzelnen Gegenständen<br />

Miteigentum der Erben begründet, welches nur selten den allseitigen Interessen gerecht<br />

wird und gegebenenfalls nur mittels Erbteilungsklage aufgehoben werden kann. 24 Nach<br />

Einantwortung bedarf es der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses im Grund- und<br />

Firmenbuch sowie diversen anderen Registern. 25<br />

Grafi sch ergibt sich folgendes Ablaufschema:<br />

24 Siehe S 128 ff.<br />

25 Siehe S 137 ff.<br />

4 Schilchegger/Gruber, Österreichisches <strong>Verlassenschaftsverfahren</strong>, LexisNexis

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