B. Grundsätzliches zum Verlassenschaftsverfahren - Manz
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B. <strong>Grundsätzliches</strong> <strong>zum</strong> <strong>Verlassenschaftsverfahren</strong><br />
die Erben über die Aufteilung der einzelnen Nachlassbestandteile einigen, damit bereits<br />
im Einantwortungsbeschluss auf die entsprechenden Aufteilungen Bedacht genommen<br />
werden kann. Andernfalls wird mit der Einantwortung an den einzelnen Gegenständen<br />
Miteigentum der Erben begründet, welches nur selten den allseitigen Interessen gerecht<br />
wird und gegebenenfalls nur mittels Erbteilungsklage aufgehoben werden kann. 24 Nach<br />
Einantwortung bedarf es der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses im Grund- und<br />
Firmenbuch sowie diversen anderen Registern. 25<br />
Grafi sch ergibt sich folgendes Ablaufschema:<br />
24 Siehe S 128 ff.<br />
25 Siehe S 137 ff.<br />
4 Schilchegger/Gruber, Österreichisches <strong>Verlassenschaftsverfahren</strong>, LexisNexis