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Bekanntmachung - Emsdetten

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B e k a n n t m a c h u n g<br />

Bebauungsplan Nr. 8 G „Sandufer / Wilhelmstraße"<br />

5. Änderung<br />

Aufstellungsbeschluss gem. § 2Abs. 1 BauGB<br />

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt des Rates der Stadt <strong>Emsdetten</strong><br />

hat in seiner Sitzung am 04.04.2011 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans<br />

Nr. 8 G „Sandufer / Wilhelmstraße“ beschlossen. In der selben Sitzung hat der Ausschuss für<br />

Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt des Rates der Stadt <strong>Emsdetten</strong> beschlossen, den<br />

Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung mit den<br />

textlichen Festsetzungen und der Begründung, öffentlich auszulegen. der Geltungsbereich<br />

der Bebauungsplanänderung ist in dem folgenden Übersichtsplan durch eine breite,<br />

gerissene Linie und mit einer Rasterung dargestellt:<br />

Wilhelmstraße<br />

© Geobasisdaten: Kreis Steinfurt - Vermessungs- und Katasteramt -, ST/1/2006<br />

69<br />

Kirchstraße<br />

Karlstraße<br />

Allgemeines Ziel und Zweck der Planung ist die Anpassung des<br />

Planungsrechts an den tatsächlichen städtebaulichen Gegebenheiten und<br />

der die Schaffung von zeitgemäßem Planungsrecht für ein Naubauvorhaben<br />

Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 G „Sandufer / Wilhelmstraße“<br />

wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB in der Fassung der <strong>Bekanntmachung</strong><br />

vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur<br />

Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006<br />

(BGBl. I S.3316) durchgeführt. Nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 kann unter anderem von einer<br />

frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von<br />

einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB<br />

abgesehen werden. Für die Änderung des Bebauungsplanes wird keine frühzeitige<br />

Unterrichtung und Erörterung durchgeführt sowie kein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB<br />

erstellt.

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