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2. Verordnung zur Änderung der 8. Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat mit einer weiteren Änderungsverordnung zur 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung den Beschluss von Bund und Ländern umgesetzt. Danach ist beabsichtigt, den im Die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten Eindämmungsverordnung gilt vom 2. - 30. November 2020.

Die Landesregierung hat mit einer weiteren Änderungsverordnung zur 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung den Beschluss von Bund und Ländern umgesetzt. Danach ist beabsichtigt, den im Die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten Eindämmungsverordnung gilt vom 2. - 30. November 2020.

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8. SARS-

CoV-2-

EindV

Verstoß

Adressat des

Bußgeldbescheids

Regelsatz in

Euro

§ 5 Abs. 1

Satz 1

Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der

allgemeinen Hygieneregeln oder der

Durchführung einer ordnungsgemäßen

und dokumentierten Reinigung

Betriebsinhaber, bei

juristischen Personen

Geschäftsführung

1 000

§ 5 Abs. 1

Satz 5

Beherbergung einer oder mehrerer vom

Beherbergungsverbot erfassten

Personen

Betriebsinhaber, bei

juristischen Personen

Geschäftsführung

1 000

§ 5 Abs. 2

Satz 1

Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der

allgemeinen Hygieneregeln

Betriebsinhaber, bei

juristischen Personen

Geschäftsführung

1 000

§ 5 Abs. 2

Satz 2

Nicht-Sicherstellung des Tragens einer

Mund-Nasen-Bedeckung der Reisenden

bei Unterschreitung des

Mindestabstands

Betriebsinhaber, bei

juristischen Personen

Geschäftsführung

1 000

§ 6 Abs. 1

Satz 1

Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der

allgemeinen Hygieneregeln, der

besonderen Abstandsbestimmungen,

des zulässigen Personenkreises an

einem Tisch und der

Gästeinformationen

Betriebsinhaber, bei

juristischen Personen

Geschäftsführung

1 000

§ 7 Abs. 1, 2

oder 3

Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der

allgemeinen Hygieneregeln

Betriebsinhaber, bei

juristischen Personen

Geschäftsführung

1 000

3

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