URLAUBS- PLANER 2013 - Einbeck Marketing
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Gastaufnahme und Buchungsbedingungen <strong>2013</strong><br />
C. REISEBEDINGUNGEN FÜR ERLEBNISPROGRAMME<br />
Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten für Erlebnisprogramme für Gruppen auf den<br />
Seiten 16 bis 18 des Kataloges.<br />
1. Abschluss des Vertrages<br />
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich oder schriftlich erfolgen kann,<br />
bietet der Gast der T.I.E. den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der<br />
Ausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser<br />
Reisebedingungen verbindlich an.<br />
1.2 Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Buchungsbestätigung<br />
der T.I.E. an den Reisegast zustande.<br />
1.3 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern<br />
aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,<br />
gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.<br />
2. Leistungsverpflichtung des T.I.E.<br />
2.1 Die Leistungsverpflichtung der T.I.E. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der<br />
Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen<br />
Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen<br />
Hinweise und Erläuterungen.<br />
2.2 Die Beförderungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf den in der Leistungsbeschreibung<br />
angegebenen Transfer in bzw. ab <strong>Einbeck</strong>. Für den Transport vom<br />
Wohnort nach <strong>Einbeck</strong> sorgt der Reisende eigenverantwortlich. Dies gilt ebenso für<br />
das Gepäck des Reisenden. Eine Haftung der T.I.E. wird insoweit ausgeschlossen.<br />
Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsgeber und Reisebüros sind von der T.I.E. nicht<br />
bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die<br />
Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch<br />
dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.<br />
3. Anzahlung und Restzahlung<br />
3.1 Eine Anzahlung des Reisepreises von 20 % wird sofort mit Vertragsabschluss<br />
(Zugang der Buchungsbestätigung) fällig. Die Fälligkeit der<br />
Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen<br />
und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung.<br />
3.2 Stornierungskosten, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort zahlungsfällig.<br />
3.3 Soweit die T.I.E. zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist,<br />
besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes<br />
auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.<br />
4. Rücktritt und Kündigung durch die T.I.E.<br />
4.1 Die T.I.E. kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung<br />
des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich<br />
in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages<br />
gerechtfertigt ist. Die örtlichen Bevollmächtigten der T.I.E. (insbesondere die Leistungsträger,<br />
Führer und Reiseleiter) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte der T.I.E.<br />
wahrzunehmen. Kündigt die T.I.E., so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; die<br />
T.I.E. muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen<br />
lassen, den es aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt,<br />
einschließlich der ihm eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.<br />
4.2 Die T.I.E. kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung<br />
genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom<br />
Reisevertrag zurücktreten:<br />
a) Die T.I.E. ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich<br />
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl<br />
nicht durchgeführt wird.<br />
b) Ein Rücktritt der T.I.E. später 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.<br />
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen<br />
anderen Reise verlangen, wenn die T.I.E. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis<br />
für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich<br />
nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der T.I.E. geltend zu machen.<br />
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung<br />
5.1 Der Reisegast kann bei Pauschalangeboten, Tages- und Mehrtagesfahrten bis<br />
Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der T.I.E., die schriftlich erfolgen soll,<br />
vom Reisevertrag zurücktreten.<br />
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen der T.I.E. unter Berücksichtigung<br />
gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige<br />
Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:<br />
a) ab Buchung fallen 5,– E Bearbeitungsgebühren an<br />
b) vom 21. bis 7. Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises<br />
c) ab dem 6. Tag vor Reisebeginn, bzw. bei Nichtantritt 60% des Reisepreises<br />
60<br />
5.3 Dem Reisegast ist es gestattet, der T.I.E. nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine<br />
oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In<br />
diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten<br />
verpflichtet.<br />
5.4 Die T.I.E. behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung entsprechend ihr<br />
entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender<br />
Kosten zu berechnen.<br />
6. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes<br />
6.1 Der Reisegast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der T.I.E. oder ihren<br />
Beauftragten (Führer, Reiseleiter) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche<br />
des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge<br />
unverschuldet unterbleibt.<br />
6.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der<br />
Reisegast den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB)<br />
kündigen.<br />
6.3 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, Gewährleistungsansprüche<br />
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung<br />
der Reise gegenüber der T.I.E. geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit der<br />
T.I.E. abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:<br />
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von<br />
der T.I.E. erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer<br />
(ausschließlich nach Reiseende) und zwar innerhalb eines Monats nach<br />
dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der T.I.E. geltend zu machen.<br />
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der T.I.E. erfolgen. Eine<br />
schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.<br />
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über<br />
eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die<br />
Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.<br />
7. Haftung<br />
7.1 Die vertragliche Haftung der T.I.E., für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch<br />
die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den<br />
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit<br />
a) ein Schaden des Reisegastes von der T.I.E. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
herbeigeführt oder<br />
b) die T.I.E. für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen<br />
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
7.2 Die T.I.E. haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die<br />
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Übernachtungen,<br />
Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung<br />
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.<br />
7.3 Die T.I.E. trägt keine Haftung für Körperschäden oder Schäden und Unfälle, wenn<br />
diese vom Gast selbstverschuldet wurden.<br />
8. Verjährung, Abtretungsverbot<br />
8.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber der T.I.E., gleich aus welchem Rechtsgrund<br />
– jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung<br />
– verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.<br />
Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen<br />
Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag.<br />
Die gesetzliche Regelung des § 651g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist<br />
bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />
8.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisegastes aus Anlass der Reise, gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist<br />
ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.<br />
9. Gerichtsstand, Sonstiges<br />
9.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten<br />
die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages<br />
bleibt unberührt.<br />
9.2 Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes gegen das T.I.E. ist aus-schließlich<br />
<strong>Einbeck</strong>.<br />
9.3 Für Klagen gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es<br />
sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss<br />
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt<br />
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtstand <strong>Einbeck</strong>.