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Vermögensverwaltender Vertrag

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Beteiligungsverwaltung mittels Privat Insuring Lösung

Die Belastung von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer, kann durch Einsatz einer Versicherungslösung

optimiert werden!

Eine interessante Einsatzmöglichkeit für eine Privat Insuring Lösung, stellt die mittelbare Verwaltung

von Firmenbeteiligungen dar. Neben erbrechtlichen Vorteilen und der Möglichkeit Vermögen durch

rechtzeitige Regelungen von Bezugsrechten vor Gläubigern zu schützen, kann der Einsatz einer

solchen Versicherungslösung auch aus rein steuerrechtlichen Überlegungen interessant sein.

Firmenbeteiligungen werden oftmals über eine Kapitalgesellschaft gehalten. Sofern es sich bei den

Firmenbeteiligungen um sogenannte Portfoliobeteiligungen(< 15%) handelt, unterliegen diese

Beteiligungserträge, auf Ebene der empfangenen Kapitalgesellschaft, sowohl der Gewerbesteuer, als

auch der Körperschaftssteuer. Handelt es sich zudem um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und

Geschäftsleitung im Ausland, werden zukünftig auch diese Erträge mit Gewerbesteuer belastet.

Denn der Gesetzgeber hat es mal wieder geschafft und belastet zukünftige Beteiligungserträge, aus

Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, mit Gewerbesteuer. Durch die Hintertür wird

Steuersubstrat für die Finanzierung der leeren Stadtkassen generiert.

Die Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft

mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden,

sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt.

Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische

Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in

Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden.

So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10

%) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten. Die Anwendung ist ab dem

Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für

Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom

25.1.2019 anzuwenden.

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