Vermögensverwaltender Vertrag
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Beteiligungsverwaltung mittels Privat Insuring Lösung
Die Belastung von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer, kann durch Einsatz einer Versicherungslösung
optimiert werden!
Eine interessante Einsatzmöglichkeit für eine Privat Insuring Lösung, stellt die mittelbare Verwaltung
von Firmenbeteiligungen dar. Neben erbrechtlichen Vorteilen und der Möglichkeit Vermögen durch
rechtzeitige Regelungen von Bezugsrechten vor Gläubigern zu schützen, kann der Einsatz einer
solchen Versicherungslösung auch aus rein steuerrechtlichen Überlegungen interessant sein.
Firmenbeteiligungen werden oftmals über eine Kapitalgesellschaft gehalten. Sofern es sich bei den
Firmenbeteiligungen um sogenannte Portfoliobeteiligungen(< 15%) handelt, unterliegen diese
Beteiligungserträge, auf Ebene der empfangenen Kapitalgesellschaft, sowohl der Gewerbesteuer, als
auch der Körperschaftssteuer. Handelt es sich zudem um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland, werden zukünftig auch diese Erträge mit Gewerbesteuer belastet.
Denn der Gesetzgeber hat es mal wieder geschafft und belastet zukünftige Beteiligungserträge, aus
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, mit Gewerbesteuer. Durch die Hintertür wird
Steuersubstrat für die Finanzierung der leeren Stadtkassen generiert.
Die Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden,
sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt.
Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische
Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in
Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden.
So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10
%) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten. Die Anwendung ist ab dem
Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für
Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom
25.1.2019 anzuwenden.