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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

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DER

VERMÖGENSVERWALTENDE VERSICHERUNGSVERTRAG

ALS

GESTALTUNGSINSTRUMENT

DER

VERMÖGENSPLANUNG

D i e o f f i z i e l l e P u b l i k a t i o n v o n I n t e r T a x G m b H

Einsatzmöglichkeiten eines

steuerlich transparenten

Versicherungsvertrages

GESCHRIEBEN VON BORIS REICHENAUER

Der Einsatz eines Versicherungsvertrages in der steuerlichen

Strukturierung und Gestaltung der Nachlass- und

Vermögensplanung, ist in der Praxis bereits seit vielen Jahren in

der Vermögensverwaltung insbesondere bei vermögenden

deutschen Personen im Einsatz. In der Regel wird sich in diesem

Zusammenhang einer Versicherungsgesellschaft aus dem

EU-/EWR- Raum bedient.


Steuerliche Besonderheiten eines

vermögensverwaltenden

Versicherungsvertrages

GESCHRIEBEN VON BORIS REICHENAUER

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 wurde durch den

Gesetzgeber der Begriff des vermögensverwaltenden

Versicherungsvertrags neu in das EStG eingeführt. Das

gesetzgeberische Ziel bestand maßgeblich darin, die steuerliche

Privilegierung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

einzuschränken. Doch unabhängig von der steuerlichen

Qualifikation des Versicherungsvertrages, eignet sich diese

Investmentstruktur in vielerlei Hinsicht zur frühzeitigen Regelung

des Nachlassvermögens und des Vermögensschutzes. In der

nachfolgenden Publikation, werden daher einzelne

Einsatzmöglichkeiten eines vermögensverwaltenden

Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit

Immobilieninvestments aufgezeigt.

Der Inhalt dieses

Newsletters:

SAISONALE IMMOBILIEN-

SPITZENWERTE - 3


Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag grundsätzlich als

Lebensversicherung anzuerkennen ist, führt die Einstufung des

jeweiligen Lebens-und Rentenversicherungsvertrags als

vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i.S. von § 20 Abs.1 Nr. 6

EStG dazu, dass der Vertrag insgesamt vom Anwendungsbereich dieser

Norm ausgeschlossen wird. Ein vermögensverwaltender

Versicherungsvertrag liegt nach der Legaldefinition des §20 Abs. 1 Nr. 6

Abs. 5 EStG immer dann vor, wenn kumulativ

1) eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag

zusammengestellte Kapitalanlagen vereinbart wurde und

2) diese nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder

Anlagen, die die Entwicklung eine veröffentlichten Indexes abbilden,

beschränkt ist und

3) der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die

Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der

Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).


Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Sind die zuvor aufgeführten Voraussetzungen miteinander erfüllt,

liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor.

In der Rechtsfolge werden derartige Verträge transparent besteuert.

Die transparente Behandlung und die damit einhergehende

steuerliche Zuordnung der Vermögenswerte zum

Versicherungsnehmer führt während der Laufzeit des Vertrages

dazu, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge und- gewinne dem

vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Deckungsstockdepot

zufließen, diese dem Versicherungsnehmer und wirtschaftlich

Berechtigten unmittelbar und periodengerecht zugerechnet und

versteuert werden. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge richtet

sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dann nach den für das

jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen, d. h. bei Zinsen nach §

20 Abs.1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und

bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 i. V. mit Abs. 4 EStG und

bei Investmentfondserträgen nach den Vorschriften des

Investmentsteuergesetzes. Die Erträge aus den Investitionen der im

Deckungsstock liegenden Vermögensanlagen werden insoweit mit

dem aus einem normalen Bankdepot erzielten Erträgen steuerlich

gleichgestellt.


Immobilieninvestition mittels vermögensverwaltenden

Lebensversicherungsvertrag

Steuerrechtliche Folgen auf Ebene des Versicherungsnehmers

Bei Vertragsabschluss

Die Zahlung einer Versicherungsprämie im Zusammenhang mit

einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages erfüllt

keinen einkommenssteuerlich relevanten Tatbestand i.S. des § 2

EStG. Auch eine Übertragung von bestehenden Kapitalanlagen

oder Gesellschaftsanteilen an das Versicherungsunternehmen,

soll keinen einkommenssteuerlich relevanten Tatbestand

unterliegen. Gem. BMF-Schreiben ist die „Übertragung von

Anlagegütern auf das Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt

der Begründung eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags

sowie deren Rückübertragung auf den

wirtschaftlich Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des

Vertragsverhältnisses steuerlich unbeachtlich. Im Gegensatz

dazu,handelt es sich bei einer Übertragung von bestehenden

Kapitalanlagen auf einen steuerlich intransparenten

Versicherungsvertrag (Standardfall), um einen steuerlich

relevanten Veräußerungsvorgang gem. § 20 Abs.2 EStG, der nach §

43a Abs. 1 i.V. mit § 32d EStG der Besteuerung mit dem aktuellen

Abgeltungssteuersatz (25% + SoliZ) unterliegt, sofern die Beteiligung an

der betreffenden Kapitalgesellschaft weniger als 1% beträgt.

Übertragung von

Anlagegütern

sind

ertragssteuerlich

unbeachtlich und

führen nicht zur

Aufdeckung von

stillen Reserven!


Immobilieninvestition mittels vermögensverwaltenden

Lebensversicherungsvertrag

Steuerrechtliche Folgen auf Ebene des Versicherungsnehmers

Während der Laufzeit

Gem. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 EStG sind

vermögensverwaltende Versicherungsverträge von den

allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge

ausgenommen. Derartige Verträge werden transparent besteuert.

Das heißt, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge z. B. in Form

von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen dem vom

Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto

zufließen, diese dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen

sind. Dabei richtet sich die Besteuerung nach den für das jeweilige

Anlagegut geltenden Regelungen.

So lange keine

Erträge dem

Deckungsstock

der Versicherung

zufließen, läuft

die transparente

Besteuerung

grds. erst einmal

ins Leere !


Immobilieninvestition mittels vermögensverwaltenden

Lebensversicherungsvertrag

Steuerrechtliche Folgen auf Ebene des Versicherungsnehmers

Beendigung des Versicherungsvertrags durch Laufzeitende

Im Zusammenhang mit der Beendigung des

Versicherungsvertrags aufgrund des Laufzeitende, kommt es

insofern zu einer Rückübertragung der Kapitalanlagen auf den

wirtschaftlich Berechtigten, welche nicht zu einer Veräußerung im

Sinne des § 20 Abs. 2 EStG führt. Veräußert der

Versicherungsnehmer seine Kapitalanlagen, handelt es sich grds.

umeinen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang gem. § 20

Abs.2 EStG, der nach § 43a Abs. 1 i.V. mit § 32d EStG der

Besteuerung mit dem aktuellen Abgeltungssteuersatz unterliegt,

sofern die Beteiligung an der betreffenden Kapitalgesellschaft

weniger als 1% beträgt.


Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im

Erbschaftssteuerrecht

Vertrag zu Gunsten Dritter

Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, lässt sich der Erblasser (auch

Versprechensempfänger genannt) vom Versprechenden (in diesem

Fall die Versicherungsgesellschaft), im Deckungsverhältnis gegen

Prämien und somit entgeltlich, Leistungen versprechen. Es wird

zudem vereinbart, dass ein Dritter, der mit dem

Versprechensempfänger durch das Valutaverhältnis verbunden ist,

bei Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Tod des

Versprechensempfängers) forderungsberechtigt sein soll. Sofern

Auslegungsbedingt gem. § 328 Abs. 2, 330 BGB feststeht, dass der

Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden

erhalten soll, soll dieses gem. § 331 Abs. 1 BGB im Zweifel erst bei

Tod des Versprechensempfängers entstehen. Wenn nichts anderes

geregelt ist, hat der Dritte bis zum Tod des

Versprechensempfängers defacto lediglich eine Chance ohne

Sicherheit. Das Valutaverhältnis wird regelmäßig als Schenkungsvertrag

zu qualifizieren sein, auf den die Vorschrift des § 2301 Abs.

1 BGB nicht anwendbar ist. In der Praxis ist der Vertrag zugunsten

Dritter auf den Todesfall insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen

anzutreffen, bei denen der Erblasser einen

Bezugsberechtigten Dritten bestimmt, an den die

Versicherungssumme ausgezahlt werden soll.


Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Erbschaftssteuerrecht

Versicherungsanspruch als Nachlassbestandteil

Der Regelfall dürfte hier die Übertragung außerhalb des Erbrechts darstellen.

Wird von der versicherten Person ein Bezugsberechtigter benannt, dem der Anspruch auf die

Versicherungssumme mit dessen Tod zusteht, fällt der Anspruch nicht in den Nachlass und wird

somit außerhalb des Erbrechts übertragen. Somit hat auch gem. § 160 VVG die Ausschlagung der

Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung.

Ein weiterer Vorteil vor dem Hintergrund der EU-ErbVO:

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, qualifiziert nicht als „Rechtsgeschäft von Todes wegen“

und unterfällt somit auch nicht unmittelbar dem Erbstatut.

(Erbrecht nach Maßgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts).

Fällt der Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft nicht in den Nachlass, ist der

Versicherungsvertrag gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu berücksichtigen. Bestehen

bleibt aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Gem. § 2325 Abs. 3 BGB sind bei

anderen Begünstigten als den Ehegatten nur die Prämien der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.

Für Sterbefälle ab dem 01.01.2010 reduziert sich das für den Erben ergebende

Pflichtteilsergänzungsrisiko deutlich! Voraussetzung ist, dass die Frist gem. § 2325 BGB Abs. 3

BGB durch rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung angelaufen ist!

Sogenanntes Abschmelzmodell!


Beispielfall:


Beispielfall:


Schenkung und Vermögensübertragung mit Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag

Die Übertragung von größeren Vermögen stellt eine besondere Gestaltungsaufgabe dar.

Bei Vermögensübertragungen, welche die Freibeträge übersteigen, stellt sich oft die Frage, wie

sich die drohende Steuerbelastung aus der Vermögensübertragung vermeiden oder verringern

lässt.

Da die Freibeträge des § 16 ErbStG iVm § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden

dürfen, sollte möglichst frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen auf Ehegatten, Kinder und

Enkel begonnen werden. Daher ist gemeinsam mit dem Mandanten darüber nachzudenken, wie

man sich auf intelligente und selbstbestimmte Art und Weise von seinem Vermögen trennen kann.

Vielfach begegnet dabei der Wunsch des Vermögensübergebers, über das Ausgabeverhalten der

Beschenkten weiterhin gewisse Kontrollen wahrnehmen zu können.

Zur Gestaltung von Vermögensübertragungen gibt es vielfältige Modelle am Markt, die jedoch

zum Teil hohe Kosten verursachen. Vom Gesetzgeber werden dabei Übertragungen von

Immobilien oder Betriebsvermögen privilegiert, die Anschaffungs- oder Verwaltungskosten sind

jedoch teilweise immens hoch.

Weniger bekannt sind Gestaltungsmöglichkeiten, Vermögen mit Hilfe von

Versicherungsprodukten zu übertragen. Wichtig sollte dabei sein, dass zum einen die Kosten

überschaubar bleiben und es sich zum anderen um echte Versicherungsleistungen handelt,

also z.B. die Biometrie (Langlebigkeit) sinnvoll abgesichert wird.


Gesellschaftsanteile als Prämie für eine Anteilsgebundene Versicherung

Grundsätzlich können Eltern zugunsten Ihres Kindes oder Ihrer Kinder Lebensversicherungen

abschließen. Eine schenkungssteuerlich interessante Variante, stellt dabei die

Prämienschenkung dar.

Dabei werden die Abkömmlinge Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte und die Eltern

stellen die Mittel für die Prämien zur Verfügung.

Der große Vorteil bei der Prämienschenkung liegt darin begründet, dass lediglich die Prämien

der Schenkungssteuer unterliegen, nicht aber die spätere Versicherungsleistung.

Mit dieser Form der Schenkung, können die Freibetragsgrenzen im Zehn-Jahresintervall gem.

§ 14 ErbStG steueroptimiert ausgeschöpft werden.

Beispiel:

Ein Vater möchte Gesellschaftsanteile seiner Immobiliengesellschaft an die Kinder verschenken.

Bis zu seinem Tod möchte er Verfügungen über die Firmenanteile verhindern.

Für die Vertragskonstellation bietet sich an, zwei Versicherungsnehmer (VN) einzusetzen, da somit

nur beide VN gemeinsam über das Kapital verfügen dürfen.


Der Vater wird (VN 1) Beitragszahler.

Durch die Konstellation mit 2 VN wird eine alleinige Verfügung eines VN ausgeschlossen.

Mit Tod des VN 1 erwirbt das Kind dessen Vermögensteil von 1% .

Sollte VN 2 zuerst versterben, wird die Todesfallleistung fällig, da das Kind gleichzeitig versicherte

Person ist.

Bis zum Freibetrag von € 400.000,- nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG je steuerpflichtigem Kind fällt

keine Schenkungsteuer an.

Nach Ablauf von 10 Jahren, stehen den Eltern die erbschaftsteuerlichen Freibeträge erneut zur

Verfügung.

Durch die Zuweisung von Vermögensteilen im Verhältnis von 1:99 , erfolgt mit Übertragung der

Gesellschaftsanteile in den Vertrag, eine Schenkung an das Kind iHv. 99%.

Unabhängig vom Vermögensverhältnis ist eine Verfügung eines VN alleine nicht mehr möglich.

Damit ist sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile schenkungsteuerwirksam verschenkt werden

und Verfügungen ohne Zustimmung des Vaters nicht vorgenommen werden können.

Im Rahmen einer Vermögensnachfolgeplanung, können somit auch Anteile an Unternehmen

und /oder Immobiliengesellschaften als Prämie für einen Versicherungsvertrag dienen.

Grundsätzlich ist es möglich, nahezu jeden Vermögenswert in den Deckungsstock einer Versicherung

zu „übertragen“. Am Ende ist alles „nur“ eine Frage der Strukturierung.

Welche Vermögenswerte eine Versicherung als Prämie akzeptiert, hängt dabei auch von den

nationalen Gesetzgebungen und Vorgaben für die Versicherungsunternehmen ab.

In Europa gibt es drei Länder, die einer Versicherung ein Maximum an Flexibilität in Bezug auf die im

sogenannten „Deckungsstock“ befindlichen Vermögenswerte gewähren.

Zu nennen sind dabei, Irland, Luxemburg und das Fürstentum Liechtenstein.


Entnahmen eines Teilbetrags der Einmalzahlung des

Schenkers nach der

Übertragung durch den Beschenkten

Wenn die Privat Insuring Lösung so gestaltet wird, dass der

Schenker die Möglichkeit hat, während des Rentenbezugs Kapital

entnehmen zu können, wirken sich diese Entnahmen nicht auf die

Bewertung des Kapitalwerts der Übertragung der Rente aus.

Die Todesfallleistung bei Tod der versicherten Person ist ebenfalls

ohne Auswirkung auf die Erbschaftsteuer, da der Vertrag bereits

auf den Beschenkten übertragen wurde.

Entnahmen

haben keine

Auswirkung auf

die Bewertung

des Kapitalwerts

der Übertragung

der Rente !

Durch Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten einer Privat

Insuring Lösung, können Vermögensübertragungen und

Schenkungen ohne zusätzlichen Aufwand und Kosten sinnvoll

durchgeführt werden.

Schenker behalten die Kontrolle über das verschenkte

Vermögen und nutzen bewertungsrechtliche Steuervorteile.

Eine Vermögensübertragung in Form einer Privat Insuring Lösung,

kann somit als Ergänzung zu anderen Konzepten die

Gesamtsituation des Schenkers abrunden.


Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen

Internationale Immobilienstrukturen werden immer häufiger mit Quellensteuern belastet, die sich

am Ende des Tages als Kostenfaktor herausstellen und somit die Rendite erheblich schmälern

können.

Die aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht, insbesondere im Bereich der

Investment- und Immobilienbranche zeigen deutlich in eine Richtung:

Um die Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden zu erreichen, werden von Seiten der

Finanzbehörden immer häufiger die Bedingungen verschärft.

Die klassische Investmentstruktur im Bereich des Immobiliensektors, ist vielfach über eine Reihe von

Holdingebenen strukturiert, über die langfristig die angefallenen Gewinne repatriiert werden. Klares

Ziel solcher Strukturen ist es, die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden zu vermeiden, oder

zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischen

Steuerrecht, unterliegen Ausschüttungen regelmäßig einer Quellensteuer iHv. 26,375% / 27,5% (in

AT), die von der auszahlenden Gesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehalten und abzuführen

ist. Grundsätzlich gibt es im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der meisten

Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit einer Entlastung von Quellensteuern. Die

Entlastungsmöglichkeiten sind allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem

erfordert die Inanspruchnahme einer Quellensteuerentlastung grundsätzlich einmal eine gewisse

Substanz der Empfängergesellschaft der Dividenden. Sowohl auf Ebene der OECD als auch auf Ebene

der EU, wurden verschärfte Anti-Missbrauchs-Bestimmungen u.a. in Bezug auf die

Substanzanforderungen einer Gesellschaft eingeführt.

PPT - Drei Buchstaben die einen nachhaltigen Einfluss auf internationale Investmentstrukturen

haben werden. Der Principal Purpose Test ist bereits in einer Reihe von

Doppelbesteuerungsabkommen integriert worden und wird zukünftig auch durch Multilaterale

Abkommen bald in Kraft treten.


Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen

Weitreichende Substanzanforderungen an Investmentstrukturen

Durch die auf EU-Ebene geführten Anti-BEPS-Diskussionen haben bereits die meisten EU-Staaten

(darunter auch Niederlande, Luxemburg und auch Österreich) spezifische Regelungen eingeführt,

unter welchen Voraussetzungen Holding- und Finanzierungsstrukturen über ausreichende Substanz

verfügen. Sofern die Investmentstruktur nach den neuen Anforderungen KEINE ausreichende

Substanz vorweisen kann, kommt es in der Regel zu einer steuerlichen "Durchbrechung" der

Abschirmwirkung einer ausländischen Gesellschaft und in der Folge zu einer

Hinzurechnungsbesteuerung von Erträgen.

Vorteile für die Investmentstruktur – Privat Insuring – via Luxemburg oder Liechtenstein

Die zukünftig erhöhten Anforderungen an die Substanz eine Holdingstruktur und die Fokussierung

auf wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung einer solchen Gesellschaft, machen den Einsatz einer

Privat Insuring Lösung für ausländische Investoren noch attraktiver.

Eine in der EU zugelassene Versicherungsgesellschaft, hat bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen

grundsätzlich immer ausreichend Substanz und Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies geben

schon die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zum Betrieb einer Versicherungsgesellschaft vor, welche

auch regelmäßig durch die beaufsichtigende Finanzmarktbehörde überprüft werden.

Zudem ist auch in Artikel 7 des in Deutschland ratifizierten MLI`s klargestellt, dass es sich bei der

Tätigkeit einer Versicherungsgesellschaft, um eine "aktive Geschäftstätigkeit" handelt. Die

Regelungen für eine Beschränkung von Vergünstigungen, sind somit auf eine

Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht anwendbar. Ausreichende wirtschaftliche Gründe für

die Einschaltung einer Privat Insuring Lösung als Investmentholding, dürften indes auch gut zu

argumentieren sein. Hier wären z.B erbrechtliche Überlegungen zu nennen, die mittels einer

einfachen Holdinggesellschaft nicht darstellbar wären. Zudem kommen bei vermögenden

Privatkunden auch Diskretionsgründe zum Tragen, sowie das Thema Asset Protection.


Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen

Regelmäßig handelt es sich bei den „Muttergesellschaften“ im Ausland, um sogenannte

substanzlose Gesellschaften (auch Briefkastenfirmen genannt), denen die Anwendung der

„Mutter-Tochter“ Richtlinie oder auch Quellensteuerentlastungen auf Grundlage von

bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, idR. von den Finanzbehörden verwehrt wird. Das

führt am Ende zu einer effektiven Steuerbelastung und erheblichen Renditeschmälerung. Die

aufgezeigte Struktur wird idR. von ausländischen Investoren bevorzugt eingesetzt und fungiert

dann als Alleingesellschafterin einer deutschen immobilienverwaltenden Kapitalgesellschaft.

Spätestens bei einer Ausschüttung von Beteiligungserträgen an die Gesellschafterin im

Ausland, kommt es dann zu einer definitiven Quellensteuerbelastung der Ausschüttung

iHv. 25% Kapitalertragssteuer.


Im Rahmen einer Immobilieninvestition, kann der Einsatz einer Privat Insuring Lösung als

„Investmentholding“ eine sinnvolle Alternative zu herkömmlichen Holdingstrukturen z.B. über

Zypern darstellen.


Beteiligungsverwaltung mittels Privat Insuring Lösung

Die Belastung von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer, kann durch Einsatz einer Versicherungslösung

optimiert werden!

Eine interessante Einsatzmöglichkeit für eine Privat Insuring Lösung, stellt die mittelbare Verwaltung

von Firmenbeteiligungen dar. Neben erbrechtlichen Vorteilen und der Möglichkeit Vermögen durch

rechtzeitige Regelungen von Bezugsrechten vor Gläubigern zu schützen, kann der Einsatz einer

solchen Versicherungslösung auch aus rein steuerrechtlichen Überlegungen interessant sein.

Firmenbeteiligungen werden oftmals über eine Kapitalgesellschaft gehalten. Sofern es sich bei den

Firmenbeteiligungen um sogenannte Portfoliobeteiligungen(< 15%) handelt, unterliegen diese

Beteiligungserträge, auf Ebene der empfangenen Kapitalgesellschaft, sowohl der Gewerbesteuer, als

auch der Körperschaftssteuer. Handelt es sich zudem um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und

Geschäftsleitung im Ausland, werden zukünftig auch diese Erträge mit Gewerbesteuer belastet.

Denn der Gesetzgeber hat es mal wieder geschafft und belastet zukünftige Beteiligungserträge, aus

Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, mit Gewerbesteuer. Durch die Hintertür wird

Steuersubstrat für die Finanzierung der leeren Stadtkassen generiert.

Die Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft

mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden,

sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt.

Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische

Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in

Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden.

So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10

%) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten. Die Anwendung ist ab dem

Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für

Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom

25.1.2019 anzuwenden.


Disclaimer

Alle Angaben dieser Publikation erfolgen ohne Gewähr für die

inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit .

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Gebrauch des Empfängers. Die Publikation stellt keine

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