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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im

Erbschaftssteuerrecht

Vertrag zu Gunsten Dritter

Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, lässt sich der Erblasser (auch

Versprechensempfänger genannt) vom Versprechenden (in diesem

Fall die Versicherungsgesellschaft), im Deckungsverhältnis gegen

Prämien und somit entgeltlich, Leistungen versprechen. Es wird

zudem vereinbart, dass ein Dritter, der mit dem

Versprechensempfänger durch das Valutaverhältnis verbunden ist,

bei Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Tod des

Versprechensempfängers) forderungsberechtigt sein soll. Sofern

Auslegungsbedingt gem. § 328 Abs. 2, 330 BGB feststeht, dass der

Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden

erhalten soll, soll dieses gem. § 331 Abs. 1 BGB im Zweifel erst bei

Tod des Versprechensempfängers entstehen. Wenn nichts anderes

geregelt ist, hat der Dritte bis zum Tod des

Versprechensempfängers defacto lediglich eine Chance ohne

Sicherheit. Das Valutaverhältnis wird regelmäßig als Schenkungsvertrag

zu qualifizieren sein, auf den die Vorschrift des § 2301 Abs.

1 BGB nicht anwendbar ist. In der Praxis ist der Vertrag zugunsten

Dritter auf den Todesfall insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen

anzutreffen, bei denen der Erblasser einen

Bezugsberechtigten Dritten bestimmt, an den die

Versicherungssumme ausgezahlt werden soll.

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