Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag
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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im
Erbschaftssteuerrecht
Vertrag zu Gunsten Dritter
Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, lässt sich der Erblasser (auch
Versprechensempfänger genannt) vom Versprechenden (in diesem
Fall die Versicherungsgesellschaft), im Deckungsverhältnis gegen
Prämien und somit entgeltlich, Leistungen versprechen. Es wird
zudem vereinbart, dass ein Dritter, der mit dem
Versprechensempfänger durch das Valutaverhältnis verbunden ist,
bei Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Tod des
Versprechensempfängers) forderungsberechtigt sein soll. Sofern
Auslegungsbedingt gem. § 328 Abs. 2, 330 BGB feststeht, dass der
Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden
erhalten soll, soll dieses gem. § 331 Abs. 1 BGB im Zweifel erst bei
Tod des Versprechensempfängers entstehen. Wenn nichts anderes
geregelt ist, hat der Dritte bis zum Tod des
Versprechensempfängers defacto lediglich eine Chance ohne
Sicherheit. Das Valutaverhältnis wird regelmäßig als Schenkungsvertrag
zu qualifizieren sein, auf den die Vorschrift des § 2301 Abs.
1 BGB nicht anwendbar ist. In der Praxis ist der Vertrag zugunsten
Dritter auf den Todesfall insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen
anzutreffen, bei denen der Erblasser einen
Bezugsberechtigten Dritten bestimmt, an den die
Versicherungssumme ausgezahlt werden soll.