Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag
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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Erbschaftssteuerrecht
Versicherungsanspruch als Nachlassbestandteil
Der Regelfall dürfte hier die Übertragung außerhalb des Erbrechts darstellen.
Wird von der versicherten Person ein Bezugsberechtigter benannt, dem der Anspruch auf die
Versicherungssumme mit dessen Tod zusteht, fällt der Anspruch nicht in den Nachlass und wird
somit außerhalb des Erbrechts übertragen. Somit hat auch gem. § 160 VVG die Ausschlagung der
Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung.
Ein weiterer Vorteil vor dem Hintergrund der EU-ErbVO:
Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, qualifiziert nicht als „Rechtsgeschäft von Todes wegen“
und unterfällt somit auch nicht unmittelbar dem Erbstatut.
(Erbrecht nach Maßgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts).
Fällt der Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft nicht in den Nachlass, ist der
Versicherungsvertrag gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu berücksichtigen. Bestehen
bleibt aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Gem. § 2325 Abs. 3 BGB sind bei
anderen Begünstigten als den Ehegatten nur die Prämien der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.
Für Sterbefälle ab dem 01.01.2010 reduziert sich das für den Erben ergebende
Pflichtteilsergänzungsrisiko deutlich! Voraussetzung ist, dass die Frist gem. § 2325 BGB Abs. 3
BGB durch rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung angelaufen ist!
Sogenanntes Abschmelzmodell!