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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Erbschaftssteuerrecht

Versicherungsanspruch als Nachlassbestandteil

Der Regelfall dürfte hier die Übertragung außerhalb des Erbrechts darstellen.

Wird von der versicherten Person ein Bezugsberechtigter benannt, dem der Anspruch auf die

Versicherungssumme mit dessen Tod zusteht, fällt der Anspruch nicht in den Nachlass und wird

somit außerhalb des Erbrechts übertragen. Somit hat auch gem. § 160 VVG die Ausschlagung der

Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung.

Ein weiterer Vorteil vor dem Hintergrund der EU-ErbVO:

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, qualifiziert nicht als „Rechtsgeschäft von Todes wegen“

und unterfällt somit auch nicht unmittelbar dem Erbstatut.

(Erbrecht nach Maßgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts).

Fällt der Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft nicht in den Nachlass, ist der

Versicherungsvertrag gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu berücksichtigen. Bestehen

bleibt aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Gem. § 2325 Abs. 3 BGB sind bei

anderen Begünstigten als den Ehegatten nur die Prämien der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.

Für Sterbefälle ab dem 01.01.2010 reduziert sich das für den Erben ergebende

Pflichtteilsergänzungsrisiko deutlich! Voraussetzung ist, dass die Frist gem. § 2325 BGB Abs. 3

BGB durch rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung angelaufen ist!

Sogenanntes Abschmelzmodell!

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