Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen
Weitreichende Substanzanforderungen an Investmentstrukturen
Durch die auf EU-Ebene geführten Anti-BEPS-Diskussionen haben bereits die meisten EU-Staaten
(darunter auch Niederlande, Luxemburg und auch Österreich) spezifische Regelungen eingeführt,
unter welchen Voraussetzungen Holding- und Finanzierungsstrukturen über ausreichende Substanz
verfügen. Sofern die Investmentstruktur nach den neuen Anforderungen KEINE ausreichende
Substanz vorweisen kann, kommt es in der Regel zu einer steuerlichen "Durchbrechung" der
Abschirmwirkung einer ausländischen Gesellschaft und in der Folge zu einer
Hinzurechnungsbesteuerung von Erträgen.
Vorteile für die Investmentstruktur – Privat Insuring – via Luxemburg oder Liechtenstein
Die zukünftig erhöhten Anforderungen an die Substanz eine Holdingstruktur und die Fokussierung
auf wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung einer solchen Gesellschaft, machen den Einsatz einer
Privat Insuring Lösung für ausländische Investoren noch attraktiver.
Eine in der EU zugelassene Versicherungsgesellschaft, hat bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen
grundsätzlich immer ausreichend Substanz und Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies geben
schon die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zum Betrieb einer Versicherungsgesellschaft vor, welche
auch regelmäßig durch die beaufsichtigende Finanzmarktbehörde überprüft werden.
Zudem ist auch in Artikel 7 des in Deutschland ratifizierten MLI`s klargestellt, dass es sich bei der
Tätigkeit einer Versicherungsgesellschaft, um eine "aktive Geschäftstätigkeit" handelt. Die
Regelungen für eine Beschränkung von Vergünstigungen, sind somit auf eine
Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht anwendbar. Ausreichende wirtschaftliche Gründe für
die Einschaltung einer Privat Insuring Lösung als Investmentholding, dürften indes auch gut zu
argumentieren sein. Hier wären z.B erbrechtliche Überlegungen zu nennen, die mittels einer
einfachen Holdinggesellschaft nicht darstellbar wären. Zudem kommen bei vermögenden
Privatkunden auch Diskretionsgründe zum Tragen, sowie das Thema Asset Protection.