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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

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Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen

Weitreichende Substanzanforderungen an Investmentstrukturen

Durch die auf EU-Ebene geführten Anti-BEPS-Diskussionen haben bereits die meisten EU-Staaten

(darunter auch Niederlande, Luxemburg und auch Österreich) spezifische Regelungen eingeführt,

unter welchen Voraussetzungen Holding- und Finanzierungsstrukturen über ausreichende Substanz

verfügen. Sofern die Investmentstruktur nach den neuen Anforderungen KEINE ausreichende

Substanz vorweisen kann, kommt es in der Regel zu einer steuerlichen "Durchbrechung" der

Abschirmwirkung einer ausländischen Gesellschaft und in der Folge zu einer

Hinzurechnungsbesteuerung von Erträgen.

Vorteile für die Investmentstruktur – Privat Insuring – via Luxemburg oder Liechtenstein

Die zukünftig erhöhten Anforderungen an die Substanz eine Holdingstruktur und die Fokussierung

auf wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung einer solchen Gesellschaft, machen den Einsatz einer

Privat Insuring Lösung für ausländische Investoren noch attraktiver.

Eine in der EU zugelassene Versicherungsgesellschaft, hat bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen

grundsätzlich immer ausreichend Substanz und Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies geben

schon die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zum Betrieb einer Versicherungsgesellschaft vor, welche

auch regelmäßig durch die beaufsichtigende Finanzmarktbehörde überprüft werden.

Zudem ist auch in Artikel 7 des in Deutschland ratifizierten MLI`s klargestellt, dass es sich bei der

Tätigkeit einer Versicherungsgesellschaft, um eine "aktive Geschäftstätigkeit" handelt. Die

Regelungen für eine Beschränkung von Vergünstigungen, sind somit auf eine

Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht anwendbar. Ausreichende wirtschaftliche Gründe für

die Einschaltung einer Privat Insuring Lösung als Investmentholding, dürften indes auch gut zu

argumentieren sein. Hier wären z.B erbrechtliche Überlegungen zu nennen, die mittels einer

einfachen Holdinggesellschaft nicht darstellbar wären. Zudem kommen bei vermögenden

Privatkunden auch Diskretionsgründe zum Tragen, sowie das Thema Asset Protection.

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