Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag
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Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Sind die zuvor aufgeführten Voraussetzungen miteinander erfüllt,
liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor.
In der Rechtsfolge werden derartige Verträge transparent besteuert.
Die transparente Behandlung und die damit einhergehende
steuerliche Zuordnung der Vermögenswerte zum
Versicherungsnehmer führt während der Laufzeit des Vertrages
dazu, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge und- gewinne dem
vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Deckungsstockdepot
zufließen, diese dem Versicherungsnehmer und wirtschaftlich
Berechtigten unmittelbar und periodengerecht zugerechnet und
versteuert werden. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge richtet
sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dann nach den für das
jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen, d. h. bei Zinsen nach §
20 Abs.1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und
bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 i. V. mit Abs. 4 EStG und
bei Investmentfondserträgen nach den Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes. Die Erträge aus den Investitionen der im
Deckungsstock liegenden Vermögensanlagen werden insoweit mit
dem aus einem normalen Bankdepot erzielten Erträgen steuerlich
gleichgestellt.