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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

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Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Sind die zuvor aufgeführten Voraussetzungen miteinander erfüllt,

liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor.

In der Rechtsfolge werden derartige Verträge transparent besteuert.

Die transparente Behandlung und die damit einhergehende

steuerliche Zuordnung der Vermögenswerte zum

Versicherungsnehmer führt während der Laufzeit des Vertrages

dazu, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge und- gewinne dem

vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Deckungsstockdepot

zufließen, diese dem Versicherungsnehmer und wirtschaftlich

Berechtigten unmittelbar und periodengerecht zugerechnet und

versteuert werden. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge richtet

sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dann nach den für das

jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen, d. h. bei Zinsen nach §

20 Abs.1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und

bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 i. V. mit Abs. 4 EStG und

bei Investmentfondserträgen nach den Vorschriften des

Investmentsteuergesetzes. Die Erträge aus den Investitionen der im

Deckungsstock liegenden Vermögensanlagen werden insoweit mit

dem aus einem normalen Bankdepot erzielten Erträgen steuerlich

gleichgestellt.

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