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Versicherung & Recht

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nicht hingegen gegenüber dem Nachbarn.

Von daher wird sie auch nicht im

Grundbuch, sondern nur im Baulastenverzeichnis

eingetragen. Versperrt der

Nachbar die Zufahrt später allerdings

abredewidrig, hat der andere Nachbar

nur die Möglichkeit, das Wegerecht

über das Bauamt, z. B. mit Bußgeldandrohung,

durchzusetzen.

Überzeugt der andere Nachbar allerdings

das Bauamt, dass die Baulast nicht

mehr erforderlich ist, dann kann diese

wieder gelöscht werden, auch gegen den

Willen des gegenüberliegenden Nachbarn.

Deshalb ist es immer vorteilhafter,

diesbezüglich eine sog. Grunddienstbarkeit

im Grundbuch eintragen zu lassen.

Diese sichert dafür die Rechte des

Nachbarn auf „Lebenszeit“.

GENAUE BEZEICHNUNG

DER GESCHULDETEN BAU-

LEISTUNGEN

Was den Kaufpreis anbelangt, so sollte

dieser stets ein Festpreis (Pauschalpreis)

sein, wobei die geschuldeten Bauleistungen

möglichst genau bezeichnet sein

sollten. Nur so können „hinkende“ bzw.

unechte Pauschalpreisverträge vermieden

werden. Für den geschuldeten Leistungsumfang

ist stets die Baubeschreibung

von größter Wichtigkeit. Von daher

bedarf diese auch immer einer genauen

Prüfung und sollte zudem noch

durch genaue Pläne konkretisiert sein.

Auf lediglich mündliche Angaben bzw.

Aussagen des Verkäufers ist jedoch niemals

Verlass, da im Ernstfall jeglicher

Nachweis fehlt.

Geht es um einen Bauvertrag für ein

Fertighaus, so muss dieser – anders als

der Grundstückskaufvertrag – nicht

vom Notar beglaubigt werden. Details

hingegen lassen sich vor Vertragsabschluss

am besten verhandeln. Denn

nur solange der Vertrag noch nicht unterzeichnet

ist, kann man auch Zugeständnisse

wie bspw. bei Preis, Gewährleistung,

Lieferzeit und Ausführung erwarten.

Handelt es sich um mündliche

Absprachen, dann sollten diese umgehend

in den Vertrag aufgenommen werden.

Wichtig: Wird der Kellerbau von

einem separaten Anbieter durchgeführt,

dann muss hierfür auch ein separater

Vertrag abgeschlossen werden.

GEWÄHRLEISTUNG IST NICHT

GLEICH GEWÄHRLEISTUNG

Manche Holz-Fertighausfirmen geben

eine Gewährleistungs-Garantie von bis

zu 30 Jahren auf die tragenden Konstruktionen.

Bei Ausbau- und Mitbauhäusern

ebenso wie bei Selbstbauhäusern

hingegen muss genau abgecheckt

werden, welche Leistungen bzw. Bauteile

unter die Gewährleistung fallen und

welche nicht.

Im Allgemeinen fallen jedoch nur die

Leistungen darunter, die die Baufirma

erbracht hat, nicht jedoch die Eigenleistungen

des Bauherrn. Bei Ausbaumaterialien

im Paket liegt die Gewährleistung

zwischen 6 Monaten und 5 Jahren

– allerdings nur auf das Material, nicht

auf den Einbau. Wesentlich komplizierter

wird es mit der Gewährleistung,

wenn der Hausanbieter bei Selbstbauern

einen Bauleiter zur Verfügung stellt.

Denn die hierbei auftauchenden Fragen

müssen bereits vor Vertragsabschluss

ganz präzise geregelt werden. Mittlerweile

sind jedoch auch bei Neuobjekten

Gewährleistungsbeschränkungen üblich,

die – je nach Einzelfall – einer sehr

genauen Analyse bedürfen. Hierunter

fallen bspw. Beschränkungen des Rücktrittsrechts.

Dagegen bedarf der übliche weitgehende

Ausschluss von Gewährleistungsrechten

beim Kauf einer Gebraucht-Immobilie

im Einzelfall stets der genauen

Prüfung. Aber auch die Haftungsregelungen

für Altlasten sind beim Grundstückserwerb

ein wichtiges Thema.

Gleiches gilt übrigens auch bei den Fertigstellungsterminen,

denn diese sind

unbedingt in den Vertrag aufzunehmen,

bei Überschreitungen sollten gegebenenfalls

Vertragsstrafen, zumindest

aber Schadensausgleich vereinbart werden.

Spätestens bei Fertigstellung des

Bauwerks sollte eine formelle Abnahme,

am besten unter Beteiligung eines Sachverständigen,

erfolgen.

DAS ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

ALS LEGALES „DRUCKMITTEL“

Zudem empfehlen sich zwischenzeitliche

Kontrollen, weil viele versteckte

Mängel nach der Fertigstellung des

Bauwerks nicht mehr ohne Weiteres erkannt

werden können. Daneben gibt es

aber auch noch eine Vielzahl von Einzelregelungen,

die beachtet werden sollten.

Von daher steht eine kompetente

anwaltliche Beratung, deren Kosten bei

Vertragsgestaltung – selbst bei durchgängiger

juristischer Beratung während

der gesamten Bauphase – in einem optimalen

Verhältnis gegenüber den aufzuwendenden

Baukosten bzw. zu den

vermeidbaren Kosten aufgrund ungenügender

Vertragsgestaltung. Denn das

Wichtigste ist, dass Mängel am Bau,

die in der Regel unumgänglich sind,

frühzeitig erkannt und vor allem auch

rechtzeitig abgestellt werden.

Vor allem aber sollten durch den Bauherrn

keine vollendeten Tatsachen akzeptiert

werden, denn als Druckmittel

steht ihm jederzeit ein Zurückbehaltungsrecht

an den zu leistenden Zahlungen

in Höhe des dreifachen Betrages der

voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten

zu. Kostet also die Mängelbeseitigung

bspw. 10.000 Euro, dann dürfen

30.000 Euro zurückbehalten werden.

Und zwar so lange als nötig, d. h. bis zur

Nachbesserung bzw. der mangelfreien

Erfüllung. Allerdings sollte der Bauherr

nicht den Fehler machen, sofort eine

Drittfirma mit der Mängelbeseitigung

zu beauftragen.

Auch im privaten Baurecht gelten zwischenzeitlich

sog. Schiedsklauseln bzw.

Schiedsgutachterklauseln. Diese sind

für den privaten Käufer zwar nicht in

allen Fällen vorteilhaft, aber sie sind

auch nicht in jedem Fall nachteilig. Für

Streitfälle bei Fertighäusern wurde stattdessen

eine Ombudsstelle geschaffen,

die bei Schwierigkeiten zwischen Bauherrn

und Unternehmen vermittelt,

ohne dass Gerichte dafür bemüht werden

müssen. Der Ombudsmann selbst

steht dem Bauherrn kostenlos zur Seite,

seine Entscheidung muss respektiert

werden.

© Autor: Dietmar Kern

§

Interessante Urteile

WOHNUNGSEIGENTÜMER

KÜNFTIG HANDLUNGSFÄHIGER

GESETZESREFORM STÄRKT DIE RECHTE DER EIGENTÜMER

UND ERLEICHTERT MODERNISIERUNGEN

Gute Nachrichten für die Besitzer

von Eigentumswohnungen. Ob es

sich zum Beispiel um die Installation

von Ladesäulen für Elektroautos handelt,

um altersgerechte Umbauten oder

energetische Sanierungen: Investitionen

sollen künftig einfacher umgesetzt werden

können. Das sieht eine Novellierung

des Wohnungseigentumsgesetztes

vor, auf die sich die Koalition aus CDU/

CSU und SPD Anfang September geeinigt

hat. Außerdem wird die Position

des Verwalters von Wohnungseigentümergemeinschaften

klarer geregelt.

Was bedeutet es nun, dass Investitionen

einfacher umgesetzt werden können?

Künftig unterliegen bauliche Veränderungen

bei den Eigentümergemeinschaften

keiner Einstimmigkeit mehr.

„Damit wollen wir den massiven Modernisierungsstau

in Wohnungseigentumsanlagen

auflösen“, sagt Sebastian

Steineke, der zuständige Berichterstatter

der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Deren

verbraucherpolitischer Sprecher Dr.

Jan-Marco Luczak erläutert: „Beim

Wohnungseigentumsgesetz haben wir

endlich den Durchbruch für eine grundlegende

Reform geschafft. Wohnungseigentümergemeinschaften

werden künftig

handlungsfähiger sein und die notwendigen

Investitionen leichter beschließen

können. Mit dieser Novelle

machen wir das angestaubte Wohnungseigentumsgesetz

fit für die Zukunft.“

SPD-Sprecher Johannes Fechner fügt

hinzu: „In Zukunft kann ein einzelner

Wohnungseigentümer eine Investition

von anderen Eigentümern verlangen,

wenn er die Kosten dafür selbst trägt.“

Somit könnten wichtige Vorhaben erfolgen,

ohne dass finanzschwächere Eigentümer

überfordert würden.

DIE ROLLE DES VERWALTERS

Welche Rolle dabei künftig der Verwalter

spielt, ist in der Gesetzesreform

ebenfalls festgeschrieben. Demnach hat

jeder Eigentümer Anspruch auf einen

zertifizierten Verwalter, der die notwendigen

rechtlichen und technischen

Kenntnisse mitbringt. Eine Zertifizierung

erhält nur, wer eine entsprechende

Prüfung bei der IHK abgelegt hat. Dies

soll die Qualität der Wohneigentumsverwaltung

deutlich steigern und unqualifizierte

Verwalter oder gar schwarze

Schafe aus dem Markt drängen. Der

Verwalter ist und bleibt lediglich ausführendes

Organ der Eigentümergemeinschaften.

„Hierzu haben wir seine

Befugnisse präzisiert: Ohne gesonderten

Beschluss der Eigentümerversammlung

ist er lediglich berechtigt, Maßnahmen

ordnungsmäßiger Verwaltung zu

treffen, die untergeordnete Bedeutung

haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen

der Eigentümergemeinschaften

führen“, so SPD-Sprecher

Johannes Fechner. CDU-Sprecher

Dr. Jan-Marco Luczak ergänzt dazu:

„Zwar brauchen wir starke und handlungsfähige

Verwalter, aber am Ende

müssen die Eigentümer bei der Wohnungsverarbeitung

den Hut aufbehalten.

Deswegen haben wir durchgesetzt,

dass über teure und bedeutsame Angelegenheiten

immer die Eigentümer

selbst entscheiden und nicht der Verwalter.“

Das Gesetz soll noch im November

2020 in Kraft treten.

red

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