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Kriebsteiner Gemeindebote - Gemeinde Kriebstein

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Sitzungstermine des <strong>Gemeinde</strong>rates <strong>Kriebstein</strong><br />

Die nächste öffentliche Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> findet am Montag, dem 28.11.2011, 19.00 Uhr,<br />

im Versammlungsraum, Turnerstraße 12, OT Kriebethal, statt.<br />

Sitzungstermine der Ortschaftsräte<br />

Ehrenberg:<br />

Erlebach:<br />

Grünlichtenberg:<br />

Höfchen:<br />

Kriebethal:<br />

Reichenbach:<br />

Donnerstag, 24.11.2011<br />

- keine Meldung<br />

Dienstag, 15.11.2011<br />

Mittwoch, 02.11.2011<br />

Dienstag, 01.11.2011<br />

Mittwoch, 23.11.2011<br />

19.00 Uhr<br />

19.00 Uhr<br />

19.30 Uhr<br />

15.30 Uhr<br />

19.30 Uhr<br />

im Bürgerhaus, Dorfstraße 51, OT Ehrenberg<br />

im Vereinshaus, Mittlere Dorfstraße 7, OT Grünlichtenberg<br />

im Kulturhaus, Mühlfeldstraße 13, OT Höfchen<br />

im Sitzungsraum, Turnerstr. 12, OT Kriebethal<br />

im Vereinshaus, Spielstraße 2, OT Reichenbach<br />

Bekanntmachung der Genehmigung<br />

des Bebauungsplanes „Baumhauscamp an der <strong>Kriebstein</strong>talsperre“<br />

Der vom <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> am 20.06.2011 beschlossene Bebauungsplan „Baumhauscamp an der <strong>Kriebstein</strong>talsperre“<br />

wurde vom Landratsamt Mittelsachsen am 19.10.2011 unter Az. 22.6-5111-488/2011 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte unter der<br />

Registriernummer 02-Kriebethal-007/2011 des Landratsamtes Mittelsachsen.<br />

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan<br />

„Baumhauscamp an der <strong>Kriebstein</strong>talsperre“ rechtskräftig.<br />

Jedermann kann den Bebauungsplan „Baumhauscamp an der <strong>Kriebstein</strong>talsperre“ mit der Begründung, dem Umweltbericht und der<br />

zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Kriebstein</strong>, Bauamt, Zi. 3, An der Zschopau 3,<br />

09648 <strong>Kriebstein</strong>, während der Dienststunden<br />

Montag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr<br />

Mittwoch 13.00 - 15.30 Uhr<br />

Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr<br />

Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Bebauungsplan.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />

und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 e.V.m. Abs. 5 SächsGemO gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der<br />

SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die<br />

Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Kriebstein</strong>, den 28.10.2011<br />

Merker<br />

Bürgermeister<br />

<strong><strong>Kriebstein</strong>er</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>bote</strong> Nr. 10/11 Seite 3 Ausgabe vom 01.11.2011

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