Kriebsteiner Gemeindebote - Gemeinde Kriebstein
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Bekanntmachung<br />
einer Eintragungsverfügung für das Straßenbestandsverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />
„Vierhäuserweg“, Ortsteil Niederrossau der <strong>Gemeinde</strong> Rossau<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Rossau hat am 17.10.2011 folgende Verfügung erlassen:<br />
Eintragungsverfügung für das Bestandsverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong>straße „Vierhäuserweg“<br />
der <strong>Gemeinde</strong> Rossau, Landkreis Mittelsachsen<br />
I. Anlass<br />
Anlass der Eintragung ist der Nachtrag des Flurstückes Nr. 185/1 der Gemarkung Höckendorf in das Bestandsblatt des<br />
Straßenbestandsverzeichnisses.<br />
II. Begründung<br />
Die Straße „Vierhäuserweg“ ist eine Straße gemäß §§ 53, 54 Sächsisches Straßengesetz, die bei Inkrafttreten des Sächsischen<br />
Straßengesetzes ausschließlich der öffentlichen Nutzung diente.<br />
Die Straße wurde am 06.03.1996 bei der Erstanlegung in das Straßenbestandsverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong> Rossau aufgenommen<br />
und hat damit den Status einer öffentlich gewidmeten Straße.<br />
Bei Eintragung der Straße in das Straßenbestandsverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong> Rossau wurde die Teilfläche (Flurstück Nr. 185/1 der<br />
Gemarkung Höckendorf), über die die Straße führt, nicht mit erfasst. Im Grundbuch war Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat<br />
der <strong>Gemeinde</strong> Höckendorf eingetragen. Mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, 09002<br />
Chemnitz, Brückenstraße 10, vom 30.09.2008 (VZOG-14522300/00299-VZ2.17) wurde das Flurstück Nr. 185/1 der Gemarkung<br />
Höckendorf der <strong>Gemeinde</strong> Rossau zugeordnet. Das Flurstück wird nun mit dieser Verfügung in das entsprechende Bestandsblatt<br />
des Straßenbestandsverzeichnisses nachgetragen.<br />
Das Straßenbestandsverzeichnis liegt in der Zeit vom 03.11.2011 bis 03.05.2012 im Bauamt der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Rossau,<br />
Hauptstraße 99, 09661 Rossau, während der Dienststunden<br />
Mo - Fr 7.00 - 12.00 Uhr und zusätzlich<br />
Di 13.00 - 18.00 Uhr und<br />
Do 13.00 - 15.30 Uhr<br />
öffentlich für jedermann zur Einsicht aus.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden.<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Rossau, Hauptstraße 99, 09661 Rossau,<br />
einzulegen.<br />
Gottwald<br />
Bürgermeister<br />
Mitteilungen der Wohnungsverwaltung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> bietet folgende Wohnungen zur Vermietung an:<br />
OT Kriebethal Gartenleite 10 ➭ 2-Raum-Wohnung, 3. OG, 46,10 m²<br />
Robert-Koch-Straße 16 ➭ 3-Raum-Wohnung, 1. OG, 64,20 m²<br />
Rotdornstraße 1 ➭ 2-Raum-Wohnung, 2. OG, 51,40 m²<br />
Rotdornstraße 1 ➭ 2-Raum-Wohnung, EG, 52,10 m²<br />
Rotdornstraße 2 ➭ 2-Raum-Wohnung, EG, 52,30 m²<br />
Olga-Zimmermann-Straße 3 ➭ 4-Raum-Wohnung, 2. OG, 86,70 m²<br />
Olga-Zimmermann-Straße 3 ➭ 4-Raum-Wohnung, EG, 84,15 m²<br />
Gottlob-Keller-Straße 3 ➭ 2-Raum-Wohnung, EG, 57,00 m²<br />
Schulstraße 16 ➭ 2-Raum-Wohnung, EG, 55,20 m²<br />
Turnerstraße 6 ➭ 3-Raum-Wohnung, EG, 102,94 m²<br />
OT Höfchen Mühlfeldstraße 5 ➭ 1-Raum-Wohnung, EG 40,80 m²<br />
Mühlfeldstraße 5 ➭ 3-Raum-Wohnung, 1. OG 56,00 m²<br />
Auskunft erteilt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong>, Wohnungsverwaltung, An der Zschopau 3, 09648 <strong>Kriebstein</strong>, Telefon 034327/60624.<br />
Die 4. Grundsteuerrate wird fällig<br />
Das Steueramt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> möchte alle<br />
Zahlungspflichtigen daran erinnern, dass am 15.11.2011 die<br />
nächste Grundsteuerrate fällig wird.<br />
Zahlungspflichtige, die der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> eine<br />
Einzugsermächtigung erteilt haben, wird die Grundsteuerrate<br />
zum genannten Fälligkeitstermin abgebucht.<br />
Alle anderen werden gebeten, ihre Zahlungen rechtzeitig vorzunehmen<br />
und bei der Überweisung die Objektbezeichnung bzw.<br />
das Buchungszeichen mit anzugeben, damit eine reibungslose<br />
Verbuchung der gezahlten Beträge erfolgen kann.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei Zahlungsverzug<br />
für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen<br />
Säumniszuschlag sowie Mahngebühren zu erheben.<br />
<strong><strong>Kriebstein</strong>er</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>bote</strong> Nr. 10/11 Seite 4 Ausgabe vom 01.11.2011