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Die Kundenbeschwerdestelle - RSGV

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Tätigkeitsbericht 2010<br />

(…)<br />

- Wertpapiergeschäft -<br />

Nach eingehendem Studium der Akte und der einschlägigen Rechtsprechung vermag<br />

ich Ihrer Beschwerde nicht abzuhelfen.<br />

1.<br />

Sie beanstanden, Ihrer Mandantin sei, bevor sie am 16.12.2003 ihren Beitritt zur<br />

���� GmbH & Co. KG zeichnete, anstelle des Emissionsprospektes lediglich ein Flyer<br />

ausgehändigt worden, aus dem – was zutrifft – die Risiken der Anlage nicht erkennbar<br />

gewesen seien. Demgegenüber behauptet die Beschwerdegegnerin, Sie hätten den<br />

Prospekt einige Tage vor der Zeichnung erhalten.<br />

Nach Nr. 7 (1) der Ihnen bekannten Verfahrensordnung (VerfO) ist dem Schlichter eine<br />

Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Parteien verwehrt. Zulässig wäre<br />

eine Anhörung Ihrer Mandantin persönlich. Als Beweismittel wäre das Ergebnis jedoch<br />

unbrauchbar, wenn nicht der als Zeuge benannte Berater ����� vernommen wird,<br />

was jedoch die VerfO verbietet.<br />

Aus diesen Gründen bin ich nach Nr. 7 (1) VerfO auf die Auswertung der mir<br />

vorliegenden Urkunden angewiesen. Danach stellt sich die Behauptung Ihrer Mandantin<br />

als unrichtig dar. Auf dem Formblatt „Beitrittserklärung“, deren Datum Sie mit dem<br />

16.12.2003 angeben, hat Ihre Mandantin unter dem 11.11. (oder 11.12.?) 2003 einen<br />

Abschnitt gesondert unterschrieben, in dem es heißt: „Der Emissionsprospekt vom<br />

02.10.2003 … liegt mir vor.“ Der Vermerk schließt nicht aus, dass der Prospekt vor<br />

dieser Unterschriftsleistung übergeben worden war.<br />

Das ist sogar sehr wahrscheinlich. Unstreitig hat Ihre Mandantin vor der Zeichnung den<br />

Rat ihrer Steuerberaterin eingeholt. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Steuerberaterin<br />

den Beitritt zu einem Fonds wie ���� empfiehlt, ohne den Emissionsprospekt<br />

studiert zu haben, der – im Gegensatz zum Flyer – die Risiken des Fonds beschreibt.<br />

Hätte sie in dieser Form nachlässig gehandelt, so wäre die Steuerberaterin, für sie<br />

erkennbar, vor allen anderen die Erste geworden, die von Ihrer Mandantin zur<br />

Rechenschaft zu ziehen wäre.<br />

2.<br />

Sie geben an, Ihre Mandantin sei von Herrn ����� weder über die Risiken der<br />

Anlage im Allgemeinen noch über die steuerliche Problematik hingewiesen worden.<br />

Man könnte die Frage stellen, inwieweit Ihre Mandantin überhaupt noch der<br />

Unterrichtung durch die Sparkasse bedurfte, nachdem sie von ihrer Steuerberaterin<br />

beraten worden war. Doch sei dies dahingestellt: Wiederum steht Aussage gegen<br />

Aussage, ohne dass im vorliegenden Verfahren eine Klärung möglich ist.<br />

19

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