Max Mustermann Musterstraße 14 47447 Moers Max Mustermann Musterstraße 14
A. Festsetzung der Abfallgebühren Aufgrund der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Moers (Abfallentsorgungssatzung) und der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung in der jeweils gültigen Fassung, werden die vorseitig berechneten Gebühren festgesetzt und erhoben. Schlüsselziffern und Tarife für Abfallgebühren: Die Kennziffer in der Spalte Schlüssel-Nr. hinter der Gefäßnummer steht für das Volumen und den Leerungsrhythmus. Die Gebühren werden jährlich festgesetzt.Tarifänderungen werden nach Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Jahres- Gebühr je Gebühr je Schlüssel- Gefäßart gebühr Zusatzleerung Zusatzleerung Nr. 2012 2012 2011 01 60 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 172,80 4,70 4,70 02 80 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 213,60 6,10 6,10 03 120 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 291,60 8,70 8,70 04 240 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 511,20 15,90 15,90 05 770 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 4.624,90 10 1.100 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 6.516,10 15 2.500 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 10.075,20 16 2.500 Liter,2 x wöchentlich (incl. 104 Leerungen) 20.150,40 20 5.000 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 19.316,40 21 5.000 Liter,2 x wöchentlich (incl. 104 Leerungen) 38.632,80 30 770 Liter (incl. 26 Leerungen) 2.297,40 31 1.100 Liter (incl. 26 Leerungen) 3.225,00 40 60 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 426,90 41 80 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 523,70 42 120 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 709,70 43 240 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 1.213,30 80 120 Liter Biotonne 33,60 81 240 Liter Biotonne 64,80 82 60 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 139,20 4,70 4,70 83 80 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 169,20 6,10 6,10 84 120 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 226,80 8,70 8,70 85 240 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 397,20 15,90 15,90 86 60 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 162,00 4,70 4,70 87 80 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 196,80 6,10 6,10 88 120 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 266,40 8,70 8,70 89 240 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 470,40 15,90 15,90 B. Fälligkeit Die Abfallgebühren sind zu den vorseitig angegebenen Terminen und in der angegebenen Höhe fällig. Bitte beachten Sie, dass bei der umseitigen Festsetzung der Gebühr aus gebührenrechtlichen Gründen eine Verrechnung mit bereits geleisteten Zahlungen nicht dargestellt werden kann. C. Zahlungsaufforderung Die in diesem Bescheid festgesetzten Beträge sind zu den genannten Fälligkeitsterminen unter Angabe des Vertragskontos (siehe Vorderseite) an die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR zu entrichten. Die Bankverbindung lautet: Sparkasse am Niederrhein BLZ 35450000 Konto-Nr. 1101163663 Bei Teilnehmern am Bankabbuchungsverfahren werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von den angegebenen Bankkonten abgebucht. Falls Sie noch nicht am Abbuchungsverfahren für Abfallgebühren teilnehmen, können Sie die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR schriftlich beauftragen, die Gebühren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. D. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzulegen, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären. Wenn die Klage schriftlich erhoben wird, sollten ihr möglichst 3 Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. E. Wichtige Hinweise 1. Durch das Bürokratieabbaugesetz II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten (Gerichtsgebühren ggf. Anwaltskosten) empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides wird dadurch jedoch nicht verlängert. 2. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 in der zur Zeit gültigen Fassung hat eine Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.