Untitled - ENNI
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A. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren<br />
Aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Moers (Straßenreinigungssatzung) und der Gebührensatzung zur<br />
Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung, werden die vorseitig berechneten Gebühren festgesetzt und erhoben.<br />
B. Leistungen und Tarife<br />
Jahresgebühr<br />
Schlüssel- Reinigungsklasse Verkehrsfläche Reinigungsintervall 2012<br />
nr. je<br />
veranlagtem<br />
Frontmeter<br />
S0100 N Sommerwartung Normalklasse gem. Straßenverzeichnis wöchentlich 1,96<br />
Sommerwartung Normalklasse<br />
S0700 N Hinterlieger gem. Straßenverzeichnis wöchentlich 1,96<br />
S0400 SI Sommerwartung Sonderklasse I Fussgängerzone wöchentlich sechsmal 29,19<br />
Fahrbahn- und<br />
S1400 SII Sommerwartung Sonderklasse II Gehwegreinigung wöchentlich sechsmal 12,43<br />
Sommerwartung Sonderklasse II Fahrbahn- und<br />
S1700 SII Hinterlieger Gehwegreinigung wöchentlich sechsmal 12,43<br />
S1300 SIII Sommerwartung Sonderklasse III Fussgängerzone wöchentlich dreimal 15,17<br />
Verkehrswichtige und nach Witterung<br />
S8000 W 1 Winterwartung Priorität 1 gefährliche Straßen vorrangig 1,46<br />
Verkehrswichtige und nach Witterung<br />
S8700 W 1 Winterwartung Priorität 1 Hinterlieger gefährliche Straßen vorrangig 1,46<br />
Bedarfsstraßen, geringe nach Witterung<br />
S9000 W 2 Winterwartung Priorität 2 Verkehrsbedeutung nachrangig 0,48<br />
Bedarfsstraßen, geringe nach Witterung<br />
S9700 W 2 Winterwartung Priorität 2 Hinterlieger Verkehrsbedeutung nachrangig 0,48<br />
S0000 S Sonderfälle**<br />
Bitte beachten Sie hinsichtlich der Art und des Umfanges der Straßenreinigung durch die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR und<br />
der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückeigentümer Erbbauberechtigen, das Straßenverzeichnis zur Satzung<br />
über die Straßenreinigung in der Stadt Moers in der jeweils gültigen Fassung.<br />
C. Fälligkeit<br />
Die Straßenreinigungsgebühren sind zu den vorseitig angegebenen Terminen und in der angegebenen Höhe fällig.<br />
Bitte beachten Sie, dass bei der umseitigen Festsetzung der Gebühr aus gebührenrechtlichen Gründen eine Verrechnung mit bereits<br />
geleisteten Zahlungen nicht dargestellt werden kann.<br />
D. Zahlungsaufforderung<br />
Die in diesem Bescheid festgesetzen Beträge sind zu den genannten Fälligkeitsterminen unter Angabe des Vertragskontos (siehe<br />
Vorderseite) an die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR zu entrichten. Die Bankverbindung lautet:<br />
Sparkasse am Niederrhein BLZ 35450000 Konto-Nr. 1101163663<br />
Bei Teilnehmern am Bankabbuchungsverfahren werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von den angegebenen Bankkonten<br />
abgebucht. Falls Sie noch nicht am Abbuchungsverfahren für Straßenreinigungsgebühren teilnehmen, können Sie die <strong>ENNI</strong> Stadt &<br />
Service Niederrhein AöR schriftlich beauftragen, die Gebühren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen.<br />
E. Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf,<br />
Bastionstraße 39, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzulegen, oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären. Wenn die Klage schriftlich erhoben wird, sollten ihr<br />
möglichst 3 Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden<br />
sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.<br />
F. Wichtige Hinweise<br />
1. Durch das Bürokratieabbaugesetz II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />
Vermeidung unnötiger Kosten (Gerichtsgebühren, ggf. Anwaltskosten) empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage<br />
zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage<br />
behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides wird dadurch jedoch nicht verlängert.<br />
2. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 in der zur Zeit gültigen Fassung hat eine<br />
Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht<br />
aufgehoben.