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Untitled - ENNI

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A. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren<br />

Aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Moers (Straßenreinigungssatzung) und der Gebührensatzung zur<br />

Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung, werden die vorseitig berechneten Gebühren festgesetzt und erhoben.<br />

B. Leistungen und Tarife<br />

Jahresgebühr<br />

Schlüssel- Reinigungsklasse Verkehrsfläche Reinigungsintervall 2012<br />

nr. je<br />

veranlagtem<br />

Frontmeter<br />

S0100 N Sommerwartung Normalklasse gem. Straßenverzeichnis wöchentlich 1,96<br />

Sommerwartung Normalklasse<br />

S0700 N Hinterlieger gem. Straßenverzeichnis wöchentlich 1,96<br />

S0400 SI Sommerwartung Sonderklasse I Fussgängerzone wöchentlich sechsmal 29,19<br />

Fahrbahn- und<br />

S1400 SII Sommerwartung Sonderklasse II Gehwegreinigung wöchentlich sechsmal 12,43<br />

Sommerwartung Sonderklasse II Fahrbahn- und<br />

S1700 SII Hinterlieger Gehwegreinigung wöchentlich sechsmal 12,43<br />

S1300 SIII Sommerwartung Sonderklasse III Fussgängerzone wöchentlich dreimal 15,17<br />

Verkehrswichtige und nach Witterung<br />

S8000 W 1 Winterwartung Priorität 1 gefährliche Straßen vorrangig 1,46<br />

Verkehrswichtige und nach Witterung<br />

S8700 W 1 Winterwartung Priorität 1 Hinterlieger gefährliche Straßen vorrangig 1,46<br />

Bedarfsstraßen, geringe nach Witterung<br />

S9000 W 2 Winterwartung Priorität 2 Verkehrsbedeutung nachrangig 0,48<br />

Bedarfsstraßen, geringe nach Witterung<br />

S9700 W 2 Winterwartung Priorität 2 Hinterlieger Verkehrsbedeutung nachrangig 0,48<br />

S0000 S Sonderfälle**<br />

Bitte beachten Sie hinsichtlich der Art und des Umfanges der Straßenreinigung durch die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR und<br />

der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückeigentümer Erbbauberechtigen, das Straßenverzeichnis zur Satzung<br />

über die Straßenreinigung in der Stadt Moers in der jeweils gültigen Fassung.<br />

C. Fälligkeit<br />

Die Straßenreinigungsgebühren sind zu den vorseitig angegebenen Terminen und in der angegebenen Höhe fällig.<br />

Bitte beachten Sie, dass bei der umseitigen Festsetzung der Gebühr aus gebührenrechtlichen Gründen eine Verrechnung mit bereits<br />

geleisteten Zahlungen nicht dargestellt werden kann.<br />

D. Zahlungsaufforderung<br />

Die in diesem Bescheid festgesetzen Beträge sind zu den genannten Fälligkeitsterminen unter Angabe des Vertragskontos (siehe<br />

Vorderseite) an die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR zu entrichten. Die Bankverbindung lautet:<br />

Sparkasse am Niederrhein BLZ 35450000 Konto-Nr. 1101163663<br />

Bei Teilnehmern am Bankabbuchungsverfahren werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von den angegebenen Bankkonten<br />

abgebucht. Falls Sie noch nicht am Abbuchungsverfahren für Straßenreinigungsgebühren teilnehmen, können Sie die <strong>ENNI</strong> Stadt &<br />

Service Niederrhein AöR schriftlich beauftragen, die Gebühren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen.<br />

E. Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf,<br />

Bastionstraße 39, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzulegen, oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären. Wenn die Klage schriftlich erhoben wird, sollten ihr<br />

möglichst 3 Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden<br />

sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.<br />

F. Wichtige Hinweise<br />

1. Durch das Bürokratieabbaugesetz II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />

Vermeidung unnötiger Kosten (Gerichtsgebühren, ggf. Anwaltskosten) empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage<br />

zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage<br />

behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides wird dadurch jedoch nicht verlängert.<br />

2. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 in der zur Zeit gültigen Fassung hat eine<br />

Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht<br />

aufgehoben.

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