Untitled - ENNI
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A. Festsetzung der Abfallgebühren<br />
Aufgrund der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Moers (Abfallentsorgungssatzung) und der Gebührensatzung zur<br />
Abfallentsorgungssatzung in der jeweils gültigen Fassung, werden die vorseitig berechneten Gebühren festgesetzt und erhoben.<br />
Schlüsselziffern und Tarife für Abfallgebühren:<br />
Die Kennziffer in der Spalte Schlüssel-Nr. hinter der Gefäßnummer steht für das Volumen und den Leerungsrhythmus. Die Gebühren<br />
werden jährlich festgesetzt.Tarifänderungen werden nach Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht.<br />
Jahres- Gebühr je Gebühr je<br />
Schlüssel- Gefäßart gebühr Zusatzleerung Zusatzleerung<br />
Nr. 2012 2012 2011<br />
01 60 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 172,80 4,70 4,70<br />
02 80 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 213,60 6,10 6,10<br />
03 120 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 291,60 8,70 8,70<br />
04 240 Liter Restabfall (incl. 12 Leerungen) 511,20 15,90 15,90<br />
05 770 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 4.624,90<br />
10 1.100 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 6.516,10<br />
15 2.500 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 10.075,20<br />
16 2.500 Liter,2 x wöchentlich (incl. 104 Leerungen) 20.150,40<br />
20 5.000 Liter,1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 19.316,40<br />
21 5.000 Liter,2 x wöchentlich (incl. 104 Leerungen) 38.632,80<br />
30 770 Liter (incl. 26 Leerungen) 2.297,40<br />
31 1.100 Liter (incl. 26 Leerungen) 3.225,00<br />
40 60 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 426,90<br />
41 80 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 523,70<br />
42 120 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 709,70<br />
43 240 Liter Restabfall 1 x wöchentlich (incl. 52 Leerungen) 1.213,30<br />
80 120 Liter Biotonne 33,60<br />
81 240 Liter Biotonne 64,80<br />
82 60 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 139,20 4,70 4,70<br />
83 80 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 169,20 6,10 6,10<br />
84 120 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 226,80 8,70 8,70<br />
85 240 Liter Restabfall bei Nutzung Biotonne (incl. 10 Leerungen) 397,20 15,90 15,90<br />
86 60 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 162,00 4,70 4,70<br />
87 80 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 196,80 6,10 6,10<br />
88 120 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 266,40 8,70 8,70<br />
89 240 Liter Restabfall für Eigenkompostierer (incl. 10 Leerungen) 470,40 15,90 15,90<br />
B. Fälligkeit<br />
Die Abfallgebühren sind zu den vorseitig angegebenen Terminen und in der angegebenen Höhe fällig.<br />
Bitte beachten Sie, dass bei der umseitigen Festsetzung der Gebühr aus gebührenrechtlichen Gründen eine Verrechnung mit bereits<br />
geleisteten Zahlungen nicht dargestellt werden kann.<br />
C. Zahlungsaufforderung<br />
Die in diesem Bescheid festgesetzten Beträge sind zu den genannten Fälligkeitsterminen unter Angabe des Vertragskontos (siehe<br />
Vorderseite) an die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service Niederrhein AöR zu entrichten. Die Bankverbindung lautet:<br />
Sparkasse am Niederrhein BLZ 35450000 Konto-Nr. 1101163663<br />
Bei Teilnehmern am Bankabbuchungsverfahren werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen von den angegebenen Bankkonten<br />
abgebucht. Falls Sie noch nicht am Abbuchungsverfahren für Abfallgebühren teilnehmen, können Sie die <strong>ENNI</strong> Stadt & Service<br />
Niederrhein AöR schriftlich beauftragen, die Gebühren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen.<br />
D. Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf,<br />
Bastionstraße 39, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzulegen, oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären. Wenn die Klage schriftlich erhoben wird, sollten ihr<br />
möglichst 3 Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden<br />
sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.<br />
E. Wichtige Hinweise<br />
1. Durch das Bürokratieabbaugesetz II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur<br />
Vermeidung unnötiger Kosten (Gerichtsgebühren ggf. Anwaltskosten) empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst<br />
mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben<br />
werden. Die Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides wird dadurch jedoch nicht verlängert.<br />
2. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 in der zur Zeit gültigen Fassung hat eine<br />
Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht<br />
aufgehoben.