14.04.2021 Aufrufe

Erfolg_Ausgabe Nr. 2/3 - Feb/Mar 2020

Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes

Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

10

Rechtsberatung

Ausgabe 2/3 Januar / Februar 2020 / ERFOLG

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

aus Sicht des Unternehmens

Autoren: Marcel Griesinger, Rechtsanwalt und Emanuel Schiwow, Rechtsanwalt, LL.M Kanzlei, Ruoss Vögele Partner, Zürich

Das neue Datenschutzrecht für Unternehmen, das sog. Corporate

Privacy Law, ist aktuell eine der wichtigsten wirtschaftsrechtlichen

Entwicklungen. Besondere Bedeutung kommen dabei den Betroffenenrechten

und dem erweiterten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

zu.

Herausforderungen durch das neue Datenschutzrecht

Schweizer Unternehmen sehen sich seit Inkrafttreten des EU-Datenschutzrechts

(Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) erheblich verschärften Anforderungen

ausgesetzt. Eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der

EU, oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an Personen in der

EU genügen, um in den Anwendungsbereich der DSGVO zu fallen. Derzeit

passt das schweizerische Parlament das schweizerische Datenschutzgesetz

an und orientiert sich dabei an den Vorgaben der DSGVO. Neu sind auch die

erhöhten Sanktionen bei Verstoss gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch als Betroffenenrecht

Sowohl das zu erwartende neue Schweizer Recht als auch das EU-Datenschutzrecht

stärken und erweitern die Rechte von Personen, deren Daten

gesammelt werden (sog. «Betroffenenrechte») in erheblichem Umfang.

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch verpflichtet in diesem Zusammenhang

das jeweilige Unternehmen, dem Betroffenen auf dessen

Antrag hin bestimmte Informationen zur Sammlung von Daten zur Verfügung

zu stellen. Dabei sind sowohl externe Betroffene (bspw. Kunden, Lieferanten)

als auch interne Betroffene (bspw. Mitarbeiter) auskunftsberechtigt.

Dem Betroffenen steht dabei ein sog. abgestuftes Auskunftsrecht zu.

Im ersten Schritt ist mitzuteilen, ob Daten des Betroffenen bearbeitet werden.

Falls ja, ist dem Betroffenen konkrete Auskunft über die vorhandenen

personenbezogenen Daten zu erteilen, sowie zu welchem Zweck diese

Daten vom verarbeitet werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in

Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen.

Aktuelle Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch war zuletzt Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheide,

darunter auch erste Gerichtsentscheide zur DSGVO. Das Regionalgericht

Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 13. März 2019 entschieden, wie weit

das Auskunftsrecht unter dem heutigen Datenschutzgesetz im Falle einer

Datenweitergabe reicht. Danach darf der Betroffene zwar erfahren, an welche

Kategorie von Empfängern seine Daten weitergegeben werden, er hat

aber keinen Anspruch darauf, den konkreten Empfänger selbst zu erfahren.

Deutlich weitergehend war das Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart

vom 20. Dezember 2018. Im konkreten Fall hatte ein entlassener Mitarbeiter

den Auskunftsanspruch gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber gerichtlich

geltend gemacht, nachdem das beklagte Unternehmen das vorgängige

Auskunftsbegehren pauschal und gänzlich abgelehnt hatte. Das

Unternehmen wurde daraufhin verurteilt, sämtliche Leistungs- und Verhaltensdaten

des Betroffenen an denselben herauszugeben. Das Gericht

legte den Auskunftsanspruch des betroffenen Mitarbeiters somit als sehr

weitgehend und zu dessen Gunsten aus. Dieses Urteil ist auch für Schweizer

Unternehmen von Bedeutung: Einerseits aufgrund der Äquivalenz des

EU-Rechts mit dem zu erwartenden neuen Schweizer Datenschutzgesetz,

und andererseits für solche Schweizer Unternehmen, die aufgrund des

Geltungsbereichs ohnehin dem EU-Datenschutzrecht unterstellt sind und

dieses unmittelbar zu beachten haben.

Auswirkungen auf Unternehmen

Der Auskunftsanspruch ist nach der dargestellten Rechtsprechung tendenziell

als weitgehend zugunsten des Betroffenen, dessen Daten verarbeitet

werden, zu verstehen. Daher sollte von Unternehmensseite ein klarer und

vorgegebener Prozess (bspw. in Form einer Weisung mit Musterantwortschreiben)

erstellt werden, um Auskunftsbegehren in rechtlich korrekter

Weise zu erfüllen. Generell sind die Unternehmen aufgerufen, Massnahmen

zu ergreifen, um den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich

Datenschutz zu genügen.

Ruoss Vögele Partner

Rechtsanwälte · Kreuzstrasse 54 · 8008 Zürich

schiwow@ruossvoegele.ch · griesinger@ruossvoegele.ch

www.ruossvoegele.ch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!