Erfolg_Ausgabe Nr. 2/3 - Feb/Mar 2020
Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes
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Rechtsberatung
Ausgabe 2/3 Januar / Februar 2020 / ERFOLG
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch
aus Sicht des Unternehmens
Autoren: Marcel Griesinger, Rechtsanwalt und Emanuel Schiwow, Rechtsanwalt, LL.M Kanzlei, Ruoss Vögele Partner, Zürich
Das neue Datenschutzrecht für Unternehmen, das sog. Corporate
Privacy Law, ist aktuell eine der wichtigsten wirtschaftsrechtlichen
Entwicklungen. Besondere Bedeutung kommen dabei den Betroffenenrechten
und dem erweiterten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
zu.
Herausforderungen durch das neue Datenschutzrecht
Schweizer Unternehmen sehen sich seit Inkrafttreten des EU-Datenschutzrechts
(Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) erheblich verschärften Anforderungen
ausgesetzt. Eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der
EU, oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an Personen in der
EU genügen, um in den Anwendungsbereich der DSGVO zu fallen. Derzeit
passt das schweizerische Parlament das schweizerische Datenschutzgesetz
an und orientiert sich dabei an den Vorgaben der DSGVO. Neu sind auch die
erhöhten Sanktionen bei Verstoss gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch als Betroffenenrecht
Sowohl das zu erwartende neue Schweizer Recht als auch das EU-Datenschutzrecht
stärken und erweitern die Rechte von Personen, deren Daten
gesammelt werden (sog. «Betroffenenrechte») in erheblichem Umfang.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch verpflichtet in diesem Zusammenhang
das jeweilige Unternehmen, dem Betroffenen auf dessen
Antrag hin bestimmte Informationen zur Sammlung von Daten zur Verfügung
zu stellen. Dabei sind sowohl externe Betroffene (bspw. Kunden, Lieferanten)
als auch interne Betroffene (bspw. Mitarbeiter) auskunftsberechtigt.
Dem Betroffenen steht dabei ein sog. abgestuftes Auskunftsrecht zu.
Im ersten Schritt ist mitzuteilen, ob Daten des Betroffenen bearbeitet werden.
Falls ja, ist dem Betroffenen konkrete Auskunft über die vorhandenen
personenbezogenen Daten zu erteilen, sowie zu welchem Zweck diese
Daten vom verarbeitet werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in
Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen.
Aktuelle Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch war zuletzt Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheide,
darunter auch erste Gerichtsentscheide zur DSGVO. Das Regionalgericht
Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 13. März 2019 entschieden, wie weit
das Auskunftsrecht unter dem heutigen Datenschutzgesetz im Falle einer
Datenweitergabe reicht. Danach darf der Betroffene zwar erfahren, an welche
Kategorie von Empfängern seine Daten weitergegeben werden, er hat
aber keinen Anspruch darauf, den konkreten Empfänger selbst zu erfahren.
Deutlich weitergehend war das Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart
vom 20. Dezember 2018. Im konkreten Fall hatte ein entlassener Mitarbeiter
den Auskunftsanspruch gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber gerichtlich
geltend gemacht, nachdem das beklagte Unternehmen das vorgängige
Auskunftsbegehren pauschal und gänzlich abgelehnt hatte. Das
Unternehmen wurde daraufhin verurteilt, sämtliche Leistungs- und Verhaltensdaten
des Betroffenen an denselben herauszugeben. Das Gericht
legte den Auskunftsanspruch des betroffenen Mitarbeiters somit als sehr
weitgehend und zu dessen Gunsten aus. Dieses Urteil ist auch für Schweizer
Unternehmen von Bedeutung: Einerseits aufgrund der Äquivalenz des
EU-Rechts mit dem zu erwartenden neuen Schweizer Datenschutzgesetz,
und andererseits für solche Schweizer Unternehmen, die aufgrund des
Geltungsbereichs ohnehin dem EU-Datenschutzrecht unterstellt sind und
dieses unmittelbar zu beachten haben.
Auswirkungen auf Unternehmen
Der Auskunftsanspruch ist nach der dargestellten Rechtsprechung tendenziell
als weitgehend zugunsten des Betroffenen, dessen Daten verarbeitet
werden, zu verstehen. Daher sollte von Unternehmensseite ein klarer und
vorgegebener Prozess (bspw. in Form einer Weisung mit Musterantwortschreiben)
erstellt werden, um Auskunftsbegehren in rechtlich korrekter
Weise zu erfüllen. Generell sind die Unternehmen aufgerufen, Massnahmen
zu ergreifen, um den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich
Datenschutz zu genügen.
Ruoss Vögele Partner
Rechtsanwälte · Kreuzstrasse 54 · 8008 Zürich
schiwow@ruossvoegele.ch · griesinger@ruossvoegele.ch
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