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Es tut sich was! - invest in greece

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Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

allgeme<strong>in</strong> (unabhängig ob es <strong>sich</strong> um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt), mit<br />

Fristen und Bed<strong>in</strong>gungen versehen werden können.<br />

b) Stundung des Kaufpreises und demzufolge Kreditgewährung seitens des Verkäufers.<br />

c) Vere<strong>in</strong>barung der Eigentumsvorbehaltsklausel. Die Abrede des Eigentumsvorbehalts<br />

betrifft sowohl das schuldrechtliche Geschäft, den Kaufvertrag, wie vor allem das d<strong>in</strong>gliche<br />

Rechtsgeschäft. Demnach wird das d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäft (die Verfügung über das<br />

Eigentum) mit der Potestativbed<strong>in</strong>gung absolviert, dass die Rechtsfolge, der<br />

Eigentumsübergang, erst e<strong>in</strong>treten soll, wenn e<strong>in</strong> vorerst noch ungewisses Ereignis, die<br />

Kaufpreiszahlung, e<strong>in</strong>tritt. In diesem Fall erfolgt die Verfügung über das Eigentum unter<br />

e<strong>in</strong>er aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung (art. 201 hellZGB). Die Parteien können allerd<strong>in</strong>gs das<br />

d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäft mit e<strong>in</strong>er auflösenden Bed<strong>in</strong>gung (art. 202 hellZGB)<br />

ausstatten, wonach das Eigentum an der Sache zwar mit Abschluss des<br />

Verfügungsgeschäftes an den Käufer übergeht, aber sofort wieder an den Verkäufer<br />

zurückfällt, sobald e<strong>in</strong> vorerst noch ungewisses Ereignis, die nicht frist- oder<br />

vertragsgerechte Kaufpreiszahlung, e<strong>in</strong>tritt. Die Bed<strong>in</strong>gung (aufschiebende oder<br />

auflösende) betrifft immer das d<strong>in</strong>gliche Rechtsgeschäft der Eigentumsverfügung (art. 1033<br />

und 1034 hellZGB) und genauer die außer der Übergabe der Sache ebenfalls zur<br />

Eigentumsübergabe notwendige E<strong>in</strong>igung (consensus) der Parteien, dass bei der Übergabe<br />

das Eigentum übergehen soll.<br />

Aus diesem Grunde muss der Eigentumsvorbehalt spätestens bis zum Abschluss des<br />

d<strong>in</strong>glichen Verfügungsgeschäfts vere<strong>in</strong>bart werden, da sonst der Käufer durch e<strong>in</strong>e<br />

unbed<strong>in</strong>gte Verfügung das Eigentum an der verkauften Sache erhält. Nicht selten wird der<br />

Eigentumsvorbehalt nicht schon im Kaufvertrage vere<strong>in</strong>bart, sondern vom Verkäufer erst<br />

bei der Übergabe e<strong>in</strong>seitig erklärt. In diesem Fall, wenn der Käufer übere<strong>in</strong>stimmt, wird der<br />

schuldrechtliche Kaufvertrag durch consensus der Parteien abgeändert (art. 361 hellZGB)<br />

und durch e<strong>in</strong>e Eigentumsvorbehaltsklausel ergänzt, wodurch der Eigentumsübergang nur<br />

bed<strong>in</strong>gt stattf<strong>in</strong>det. Falls aber der Käufer nicht zustimmt, bleibt der Kaufvertrag zwar<br />

aufrecht, der Eigentumsübergang wird allerd<strong>in</strong>gs nicht vollzogen, da nun mal e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

über e<strong>in</strong>e sofortige, bed<strong>in</strong>gungslose Eigentumsübergabe fehlt (der Käufer widerspricht dem<br />

Angebot e<strong>in</strong>es nur bed<strong>in</strong>gten Eigentumsübergangs und der Verkäufer vermag nicht das<br />

Eigentum ohne Vorbehalt zu übergeben).<br />

27.2 Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532<br />

hellZGB)<br />

Wie schon erwähnt wird dem Eigentumsvorbehalt im hellenischen Recht trotz se<strong>in</strong>er<br />

praktischen Bedeutung nur e<strong>in</strong> Artikel im Besonderen Teil des Schuldrechtsbuches des<br />

hellZGB gewidmet. Die Regelung ist folgende:<br />

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