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“Übereilen tut niemals gut!“ Schenkung - VERBAND DEUTSCHER ...

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DER FINANZBOTE.<br />

Ausgabe Nr. 25.2 S<strong>tut</strong>tgart<br />

(Ver-)Erben/(Ver-)Schenken 2002<br />

<strong>Schenkung</strong>:<br />

Darauf sollte man achten!<br />

Auch Minderjährige können Einkünfte erzielen. Durch eine<br />

<strong>Schenkung</strong> an Kinder läßt sich die Zurechnung der Kapitalerträge<br />

legal streuen. Hier die Punkte, auf die es ankommt:<br />

• Aufgabe des Eigentums:<br />

Wurden dem Sprößling die Mittel zur Investition geschenkt,<br />

ist es wichtig, daß der Schenker (z. B. Eltern) die Mittel nicht<br />

wieder zurückfordern kann. Der Schenker muß seine sogenannten<br />

<strong>“</strong>Herrschaftsbefugnisse<strong>“</strong> über die Mittel völlig und<br />

unwiderruflich aufgeben. Es genügt nicht, die Erträge abzutreten<br />

und das Vermögen zu behalten.<br />

• Auf den Namen der Kinder:<br />

Richten die Eltern ein Sparkonto zugunsten von Kindern ein,<br />

sind diese als Gläubiger und Verfügungsberechtigte zu<br />

bezeichnen. Außerdem sollte klargestellt werden, daß die<br />

Eltern allein aufgrund ihres elterlichen Sorgerechts über das<br />

Sparkonto des Kindes verfügen.<br />

• Im Namen der Kinder:<br />

Die zur Einkünfteerzielung erforderlichen Maßnahmen müssen<br />

im Namen der Kinder und auf ihre Rechnung und Gefahr<br />

durchgeführt werden. Aktien müssen also im Namen der Kinder<br />

und auf deren Rechnung gekauft werden. Es wäre ein<br />

Fehler, wenn die Eltern selbst die Kosten tragen würden.<br />

Dann läge u.U. eine <strong>Schenkung</strong> vor, die zwar zivilrechtlich<br />

wirksam ist, doch steuerrechtlich keine Auswirkungen hat.<br />

• Formfragen:<br />

Der Schenker sollte das Kapitalvermögen formgerecht übertragen.<br />

Bei <strong>Schenkung</strong>en an Minderjährige ist unbedingt ein<br />

Ergänzungspfleger zu bestellen. Die <strong>Schenkung</strong> von Aktien,<br />

Rentenpapieren oder Sparbüchern ist relativ unkompliziert.<br />

Weder ein Notar noch ein Vormundschaftsgericht ist hinzuzuziehen.<br />

Die zu übertragenden Papiere werden bei der<br />

Bank bzw. Sparkasse einfach auf den Namen der Kinder<br />

umgeschrieben.<br />

• Angelaufene Erträge:<br />

Werden Wertpapiere an die Kinder übertragen, sollte schriftlich<br />

festgelegt werden, ob die bereits angelaufene Erträge<br />

beim Kind oder beim Übertragenden bleiben sollten.<br />

• Keine Nachteile:<br />

Bei der Übertragung von Wertpapieren an einen Minderjährigen<br />

dürfen diese für ihn nur vorteilhaft sein. Aktien sind<br />

hier problemlos, weil der Minderjährige bei einem Totalverlust<br />

auch nicht schlechter steht, als er stünde, wenn er die<br />

Aktie gar nicht bekommen hätte. Genossenschaftsanteile und<br />

Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften (OHG, KG)<br />

können Nachschusspflichten und eine persönliche Haftung<br />

mit sich ziehen. Hier sollte vor der Übertragung an einen<br />

Minderjährigen unbedingt vom Wirtschaftsberater fachlicher<br />

Rat eingeholt werden.<br />

• Kindergeld und Freibeträge:<br />

Werden die Kinder volljährig, ist auf den Kinderfreibetrag<br />

und das Kindergeld zu achten. Ab Einkünften (beispielsweise<br />

aus Kapitalvermögen) in Höhe von 6.100 € kann der Kinderfreibetrag<br />

oder das Kindergeld entfallen.<br />

Kettenschenkung!<br />

Unabhängige Zeitung Deutscher Wirtschaftsberater<br />

für den privaten Haushalt<br />

Ein Mann schenkt z. B. seiner Ehefrau Geld, die schenkt es<br />

dem Kind weiter. Aus Steuersparsicht nicht zulässig. Doch<br />

wer die Weichen rechtzeitig stellt, hat <strong>gut</strong>e Chancen, die<br />

<strong>Schenkung</strong>ssteuer zu sparen.<br />

So funktioniert’s: Der Vater hat 409.034 € Vermögen, die<br />

Mutter nur 51.129 €. Das Kind soll schon zu Lebzeiten<br />

306.775 € erhalten.<br />

Problem: Jeder Elternteil hat nur einen Freibetrag von<br />

205.000 €. Für 101.775 € müsste der Vater Steuer zahlen.<br />

Tipp: Der Vater schenkt dem Sohn zunächst steuerfreie<br />

205.000 €. Weitere 101.775 € erhält die Mutter. Nach Ablauf<br />

einer steuerlichen Schamfrist (mindestens 1 Jahr, nicht inner-<br />

DF®<br />

DER FINANZBOTE.<br />

halb einer Einkommenssteuererklärung) schenkt die Mutter<br />

dem Sohn 101.775 €. So bleibt die gesamte <strong>Schenkung</strong><br />

steuerfrei.<br />

Wichtig: Von der Ehefrau darf keine Erklärung verlangt werden,<br />

in der sie sich verpflichtet, das Geld weiterzuleiten.<br />

Unnötige Steuerzahlungen<br />

klug vermeiden!<br />

Insbesondere durch <strong>Schenkung</strong>en kann man den Fiskus allemal<br />

legal <strong>“</strong>enterben”.<br />

Tipp 1: Im Alter den langjährigen Partner heiraten. So kann<br />

dieser die hohen Freibeträge optimal ausnutzen. Aus<br />

steuerlicher Sicht ist es sinnvoll, Kinder des Partners zu<br />

adoptieren. Einzelheiten mit dem Steuerberater klären.<br />

Tipp 2: Lebensversicherungen ausnutzen. Wenn die Police<br />

auf den Partner ausgestellt wird, der versorgt werden soll,<br />

lässt sich die Erbschaftsteuer ausschließen.<br />

Beispiel: Die Frau schließt die Versicherung ab, bezahlt die<br />

Prämie und bekommt beim Tod des Partners die Versicherungssumme.<br />

Diese muss nicht versteuert werden, weil<br />

die Police nicht zur Erbmasse gehört.<br />

Rückgängig machen!<br />

Man hat Geld oder Aktien verschenkt. Jetzt bereut man das<br />

und will das Geld zurück. In 2 Fällen ist es möglich:<br />

1. Grober Undank: Der Beschenkte trachtet einem nach<br />

dem Leben.<br />

2. Soziale Notlage: Man kann für den eigenen Unterhalt<br />

nicht mehr aufkommen.<br />

Wichtig: Eine Rückforderung ist höchstens 10 Jahre nach<br />

erfolgter <strong>Schenkung</strong> möglich.<br />

Antworten auf die<br />

meistgestellten Fragen:<br />

Kann man einem Hund vererben?<br />

Nein! Tiere sind nicht erbberechtigt. Man kann aber einen<br />

Tierschutzverein als Erbe einsetzen und dies mit einer Auflage<br />

versehen.<br />

Man hat keinen Erben. Lohnt der Hausverkauf<br />

auf Rentenbasis?<br />

Das hängt entscheidend davon ab, wie alt man wird! Besser<br />

ist es, das Haus zu verkaufen, den Erlös selbst anzulegen und<br />

die Zinseinnahmen als Rente zu nutzen. Vielleicht lernt man<br />

ja noch jemanden kennen, dem man sein Vermögen vermachen<br />

will. Nach der Tabelle zum <strong>“</strong>Kapitalwert einer lebenslangen<br />

Nutzung<strong>“</strong> stehen einem 60-jährigen Mann, der ein<br />

250.000 €-Haus auf Rentenbasis verkaufen will, knapp<br />

2.000 € Monatsrente zu. Die Tabelle haben Wirtschafts- und<br />

Steuerberater und das Finanzamt.<br />

Darf ein Altenheimpfleger erben?<br />

Dummy<br />

Mitarbeiter von Altenheimen darf man nicht zu Erben<br />

machen! Mitarbeiter privater Pflegedienste dagegen wohl!<br />

Kann man der Geliebten etwas vererben?<br />

Ja! Man ist beim Testament völlig frei und kann auch der<br />

Geliebten etwas vererben. Weil sie zu einem in keinem Verwandtschaftsverhältnis<br />

steht, hat sie aber nur den sehr geringen<br />

Steuerfreibetrag der Klasse III.<br />

Kann man das Erbe nach Gutdünken<br />

verteilen?<br />

Ja und nein! Es besteht unter anderem die Möglichkeit der<br />

Teilungsanordnung, mit der testamentarisch festgelegt werden<br />

kann, wie das Erbe unter den Erben verteilt werden soll.<br />

Vorsicht ist geboten, wenn einer der Erben dabei wertmäßig<br />

im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Erbquote benachteiligt<br />

<strong><strong>“</strong>Übereilen</strong> <strong>tut</strong> <strong>niemals</strong> <strong>gut</strong>!<strong>“</strong><br />

werden soll. Bei großen Missverhältnissen besteht die Möglichkeit,<br />

dass der Bedachte das Erbe ausschlägt und lieber<br />

den höhren Pflichtteil geltend macht.<br />

Kann man einen noch nicht gezeugten<br />

Enkel als Nacherben einsetzen?<br />

Das ist zulässig! Man kann im Testament bestimmen, dass<br />

z.B. die Tochter zunächst Alleinerbin ist und bei ihrem Tod<br />

von ihren noch nicht existierenden Kindern beerbt wird.<br />

Tipp: Da sich die Geburt von Enkeln nicht sicher prognostizieren<br />

lässt, empfiehlt es sich, in solchen Fällen eine Ersatzlösung<br />

vorzuziehen. Man kann z. B. eine gemeinnützige<br />

Stiftung als Nacherben einsetzen.<br />

Wie sieht die Erbfolge bei gleichgeschlechtlichen<br />

Paaren aus?<br />

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

(LPartG) regelt diese Frage! Der überlebende Lebenspartner<br />

des Erblassers ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu<br />

einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben<br />

Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich<br />

stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt<br />

gehörenden Gegenstände zu, soweit sie nicht Zubehör eines<br />

Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft als Voraus. Gibt es weder Verwandte der<br />

1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern, erhält der überlebende<br />

Lebenspartner die ganze Erbschaft.<br />

Kann man jemandem Vermögensgegenstände<br />

zukommen lassen?<br />

Ja, indem man ein so genanntes Vermächtnis aussetzt! Hierbei<br />

setzt man im Testament einen oder mehrere Personen<br />

ein und bestimmt z. B., dass der langjährige Arbeitskollege<br />

die Armbanduhr, eine Münzsammlung oder Ähnliches als<br />

Vermächtnis erhält. Der Begünstigte kann frei über das erhaltene<br />

Vermögen bestimmen und muss sich nicht mit den<br />

Erben auseinander setzen. Auch Vermächtnisse müssen<br />

außerhalb der Freibeträge in der jeweiligen Stufe versteuert<br />

werden.<br />

Worin besteht der Unterschied<br />

zwischen einem eigenhändigen und<br />

einem notariellen Testament?<br />

Grundsätzlich sind beide Formen gleichberechtigt! Der Unterschied<br />

besteht lediglich in den <strong>“</strong>Abwicklungsfolgen<strong>“</strong> und in<br />

der Rechtssicherheit. Hier bekommt das notarielle Testament<br />

den Vorzug, da es von Banken, Versicherungen und Behörden<br />

sofort anerkannt wird.<br />

Kann man ein gemeinschaftliches<br />

Testament ändern?<br />

Problemlos ist das nur möglich, wenn beide Partner noch<br />

leben und dies in Übereinstimmung geschieht. Will nur einer<br />

das Testament ändern, muss er zum Notar gehen.<br />

Tipp: In das Testament den Hinweis aufnehmen, dass der<br />

überlebende Partner das Testament ändern darf. Dann hat<br />

man freie Hand!<br />

Service:<br />

Zusätzliche, ganz persönliche und kostenfreie<br />

Beratung kann durch beigefügte Postkarte<br />

angefordert werden!<br />

Impressum:<br />

Herausgeber:<br />

VDW – <strong>VERBAND</strong> <strong>DEUTSCHER</strong> WIRTSCHAFTSBERATER E.V.<br />

71577 Großerlach, Schillerstraße 20<br />

Erscheinungsweise: vierteljährlich / € 0,90<br />

Gestaltung: Ulf Dengler, Pix’ Unlimited, Grafische Produktionen S<strong>tut</strong>tgart<br />

Produktion: Gold Rose Publishing, S<strong>tut</strong>tgart


DF<br />

Ausgabe Nr. 25.2 (Ver-)Erben/(Ver-)Schenken 2002<br />

®<br />

DER FINANZBOTE.<br />

Gemeinschaftskonto!<br />

Wenn man mit seinem Partner ein Gemeinschaftskonto bei<br />

der Bank führt, muss man aufpassen. Kann jeder einzeln über<br />

das Konto verfügen, handelt es sich um ein so genanntes<br />

"Oder-Konto". Diese Konten oder Depots bergen steuerliche<br />

Risiken.<br />

1. <strong>Schenkung</strong>steuer: Nimmt man z. B. größere einseitige<br />

Einzahlungen vor, so rechnet der Fiskus diese Beträge automatisch<br />

zur Hälfte dem anderen Kontoinhaber zu. Dies kann<br />

vor allem bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

wegen der niedrigen steuerlichen Freibeträge (alle 10<br />

Jahre 5.200 €) <strong>Schenkung</strong>steuerbescheide zur Folge haben!<br />

Von jeder Summe, die 5.200 € übersteigt, kassiert der Fiskus<br />

17 % Steuer.<br />

2. Erbschaftsteuer: Probleme kann es auch geben, wenn<br />

der Partner stirbt. Dann prüft der Fiskus, in welchem Umfang<br />

das Guthaben eines Gemeinschaftskontos dem Verstorbenen<br />

oder dem anderen Kontoinhaber zuzurechnen ist. Teure Konsequenz,<br />

die Hälfte des Konto<strong>gut</strong>habens gilt als Zuwendung<br />

des Verstorbenen, das Erbschaftsteuergesetz greift. Hatte der<br />

Überlebende allein fur den Konto- oder Depotbestand<br />

gesorgt, muss er eventuell sogar Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte<br />

zahlen, die wirtschaftlich ihm allein gehörten.<br />

Tipp: Unproblematisch sind <strong>“</strong>Oder-Konten” nur, wenn es<br />

sich um reine Gehaltskonten handelt, von denen der gemeinsame<br />

Unterhalt bestritten wird. Der Kontozugriff des Partners<br />

wird auch durch ein Einzelkonto mit einer Vollmacht für den<br />

anderen Partner erreicht. Daher <strong>“</strong>steuergefährdete Oder-Konten”<br />

in Einzelkonten mit Vollmacht umwandeln.<br />

Sparkonto!<br />

Nach Schätzungen gibt es in Deutschland mindestens zwei<br />

Millionen <strong>“</strong>schlafende” Sparkonten, bei denen es seit Jahrzehnten<br />

keine Kontobewegungen mehr gegeben hat. Für die<br />

Banken ein mitunter <strong>“</strong><strong>gut</strong>es” Geschäft, denn nach 30 bewegungslosen<br />

Jahren fällt das Guthaben an die Bank.<br />

Die Banken sind nicht verpflichtet, Kontoinhaber oder deren<br />

Rechtsnachfolger auf den Ablauf der entscheidenden 30-Jahresfrist<br />

aufmerksam zu machen.Deshalb sollte im Familienund/oder<br />

Erbenkreis beizeiten das Vorhandensein etwaiger<br />

Sparkonten besprochen werden!<br />

Ermittlungsverfahren:<br />

Beginnend Anfang der 90er-Jahre wurde im gesamten Bundesgebiet<br />

gegen Geldinsti<strong>tut</strong>e ermittelt. Dabei sind umfangreiche<br />

Unterlagen beschlagnahmt worden.<br />

Staatsanwaltschaft und Steuerfahnder hatten Anhaltspunkte<br />

dafür, dass Mitarbeiter der Banken, gedeckt durch die Vorstände,<br />

unversteuertes Kunden-Geld anonym in Steueroasen<br />

wie Luxemburg, Liechtenstein oder die Schweiz transferierten.<br />

Die Kunden machten sich der Steuerhinterziehung strafbar,<br />

die Mitarbeiter und Vorstände der Beihilfe. Die Fälle sind<br />

mittlerweile aber weitgehend abgearbeitet und entsprechende<br />

Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wie groß die Ausmaße<br />

sein können, wurde zuletzt Mitte vergangenen Jahres sichtbar,<br />

als die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eine Großbank<br />

und ihre Vorstände gegen eine Geldbuße von rund<br />

8,5 Millionen Euro einstellte. Nach Schätzungen der Staatsanwaltschaft<br />

hatte die Bank Kundengelder von etwa 600 Milliarden<br />

Euro am Fiskus vorbeigeschleust. Der Steuerschaden<br />

wurde auf rund 48 Millionen Euro veranschlagt.<br />

Die bundesweit beschlagnahmten Unterlagen betreffen mehrere<br />

hunderttausend Anleger. Das Problem von Staatsanwaltschaft<br />

und Finanzbehörden ist, dass die Bankunterlagen<br />

in der Regel anonymisiert sind und die Bearbeitung deshalb<br />

einen hohen Zeit- und Personalaufwand erfordert.<br />

Steuerfahndung:<br />

Die Anrede ist höflich, aber der Inhalt des Schreibens knallhart.<br />

<strong>“</strong>Sehr geehrter Herr ...<strong>“</strong>, schreibt da die Steuerfahndung,<br />

<strong>“</strong>nach den hier vorligenden Unterlagen haben sie von einer<br />

inländischen Bank aus entsprechende Depotüberweisungen<br />

nach Luxemburg vorgenommen. Zur Kärung des Sachverhalts<br />

werden Sie deshalb gebeten, folgende Angaben und<br />

Unterlagen einzureichen.<strong>“</strong> Und dann folgt eine lange Liste.<br />

Eine Aufstellung aller ausländischen Kapitalerträge soll der<br />

Adressat liefern, aufgeschlüsselt nach Bank und Kontonummer,<br />

außerdem Angaben aller inländischen Kapitaleinkünfte,<br />

das den Erträgen zugrunde liegende Vermögen, Erläuterungen,<br />

wie es zustande gekommen ist und natürlich<br />

Belege. Damit der Angeschriebene auch weiß, dass es den<br />

Fahndern ernst ist, gibt es am Ende sogar noch einen kleinen<br />

<strong>“</strong>Tipp<strong>“</strong> gratis dazu. <strong>“</strong>Es handele sich nicht um ein steuerstrafrechtliches<br />

Ermittlungsverfahren”, schreibt die Finanz-<br />

behörde scheinheilig, <strong>“</strong>die Selbstanzeige ist daher im jetzigen<br />

Stadium noch möglich<strong>“</strong>. Dieses Vorgehen ist offenbar<br />

Teil einer neuen Strategie, um dem klammen Fiskus weitere<br />

Einnahmequellen zu erschließen. Verstärkt im süddeutschen<br />

Raum und in Nordrhein-Westfalen werden seit kurzem wieder<br />

Verfahren gegen Bankkunden eingeleitet, die ihr Vermögen<br />

am Fiskus vorbei auf ausländische Konten transferiert<br />

haben. Die Finanzbehörden nehmen sich jetzt offenbar die<br />

schwierigen Fälle vor. Kein Wunder, die Steuereinnahmen<br />

brechen mehr und mehr ein, da sind zusätzliche Einnahmequellen<br />

gefragt. Bestätigung, dass es sich nicht nur um Einzelfälle<br />

handelt, gibt es aus der Finanzverwaltung, zwar nicht<br />

offiziell, aber hinter vorgehaltener Hand.<br />

Die ausländischen Banken, auf deren Konten das <strong>“</strong>Schwarzgeld”<br />

liegen soll, haben laut Steuerfahndung ihren Standort<br />

vor allem in Luxemburg und der Schweiz. Angeschriebenen<br />

ist zu raten, sich nicht blindlings zur Selbstanzeige zu entschließen.<br />

Das kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.<br />

Die Banker wissen am besten, was die Fahnder tatsächlich<br />

in der Hand haben.<br />

Die Bankenfälle sind aber nicht die einzigen Maßnahmen,<br />

die jetzt forciert werden. Zugleich intensiviert die Steuerfahndung<br />

ihre Bemühungen, Steuersündern, die ihr<br />

<strong>“</strong>Schwarzgeld” in spanische Immobilien gesteckt haben, auf<br />

die Schliche zu kommen. So überprüfen die spanischen<br />

Finanzbehörden jetzt dort ansässige, von Deutschen geführte<br />

Bauträger, und liefern verdächtige Informationen an die<br />

deutschen Behörden weiter. Aus Mallorca ist bekannt, dass<br />

die Spanier vermehrt Betriebsprüfungen durchführen und die<br />

dabei gewonnenen Erkenntnisse an die deutschen Kollegen<br />

weiterreichen. Der Ermittlungsansatz der spanischen Fahnder<br />

ist schlicht. Sie setzen darauf, dass Deutsche, die nach<br />

Spanien gegangen sind, um dort Bauträgerfirmen zu betreiben,<br />

vorwiegend deutsche Kunden im Auge haben. Aus den<br />

Aufgepaßt?!<br />

Betriebsprüfungen erhoffen sich die Ermittler nicht nur<br />

Erkenntnisse über die Auftraggeber, sondern auch über die<br />

Finanzierung des Bauprojekts. Die Spanier arbeiten dabei mit<br />

den Deutschen Hand in Hand. Sie selbst sind an Indizien für<br />

hinterzogene Grunderwerbssteuer interessiert, die Deutschen<br />

sollen den Landsleuten zu Hause mit unangenehmen Fragen<br />

die Daumenschrauben ansetzen. Schließlich ist es kein<br />

Geheimnis, dass beim Hauskauf auf Mallorca fast immer<br />

<strong>“</strong>Schwarzgeld” fließt.<br />

Steuerhinterziehung!<br />

Die Generation der Erben hat häufig Probleme mit Kapital,<br />

das die Erblasser im Ausland angelegt haben. Folgendes ist<br />

zu beachten:<br />

• Erbschaftssteuer: Nachdem der Erbe vom Todesfall erfahren<br />

hat, bleiben ihm drei Monate Zeit, das Finanzamt zu<br />

informieren. Er muss dort eine Liste mit allen Erbstücken und<br />

deren Wert einreichen. Dazu zählen auch die Auslandskonten.<br />

Erwähnt der Erbe sie wider besseren Wissens nicht,<br />

macht er sich, sofern seine persönlichen Freibeträge überschritten<br />

sind, der Steuerhinterziehung strafbar. Diese Tat verjährt<br />

nach fünf Jahren.<br />

• Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer: Mit dem Todesfall<br />

tritt der Erbe rechtlich und steuerlich automatisch in die<br />

Fußstapfen des Verstorbenen.<br />

Folge: Er ist verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers<br />

aus früheren Jahren unverzüglich zu berichtigen, sofern<br />

die Ansprüche des Fiskus noch nicht verjährt sind. Wer dies<br />

versäumt, kann selbst wegen Steuerhinterziehung belangt<br />

werden.<br />

Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern liegt bei zehn<br />

Jahren. Hat also ein Erblasser Mitte der 80er-Jahre einmalig<br />

200.000 Mark unversteuerte Einnahmen im Ausland ange-<br />

<strong>“</strong>In eigener Sache ist niemand klug genug!”<br />

Seite 2<br />

legt, ist die Zehn-Jahres-Frist für die Festsetzung der hinterzogenen<br />

Steuern abgelaufen. Anders, wenn der Verstorbene<br />

über Jahre hinweg regelmäßig am deutschen Fiskus vorbei<br />

Gelder auf das Konto eingezahlt hat. Hier beginnt für jedes<br />

Jahr, in dem der Verstorbene Geld angelegt hat oder Zinsen<br />

ausgezahlt worden sind, eine eigene zehnjährige Frist. Dasselbe<br />

gilt für die jährlich fälligen Zinserträge. Die Steuern auf<br />

Zinserträge etwa,die der Erblasser in der 2001er Steuererklärung<br />

unter den Tisch fallen ließ, kann das Finanzamt bis<br />

2012 nachfordern, zuzüglich Hinterziehungszinsen.<br />

• Selbstanzeige: Hat der Erbe das Auslandskonto beim Fiskus<br />

zunächst verschwiegen und reut ihn diese Entscheidung<br />

später, kann er eine Selbstanzeige erstatten.<br />

Folge: Er geht zumindest straffrei aus, muss jedoch sowohl<br />

die innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vom Verstorbenen<br />

hinterzogenen Steuern als auch die eigene Erbschaftssteuer,<br />

zuzüglich jährlich sechs Prozent Hinterziehungszinsen nachzahlen.<br />

So kann das Guthaben auf dem Konto durch die<br />

Steuerschulden leicht aufgezehrt werden.<br />

Folge: Der Erbe muss aus eigener Tasche Geld zuschießen,<br />

um den Fiskus ruhig zu stellen.<br />

Tipp: Auf keinen Fall ohne fachliche Beratung Selbstanzeige<br />

erstatten. Sonst sind bei der komplexen Materie Fehler<br />

programmiert.<br />

• Überschuldung: Angesichts der finanziellen Folgen einer<br />

Selbsanzeige wägen viel Erben das Risiko ab, untätig zu bleiben<br />

und einfach abzuwarten, bis die Ansprüche des Fiskus<br />

verjährt sind. In solchen Fällen kann das Konto im Ausland<br />

gelöscht und mit Hilfe spezieller Anlagen dafür gesorgt werden,<br />

dass keine weiteren Steuern mehr hinterzogen werden.<br />

Das lässt sich zum Beispiel durch die Anlage in Zerobonds<br />

erreichen, bei denen keine regelmäßigen Zinseinnahmen<br />

fließen. Erst am Ende der Laufzeit werden die Zinsen auf<br />

einen Schlag fällig.<br />

• Informatinsquellen des Fiskus: Das Bankgeheimnis hindert<br />

Betriebsprüfer nicht, das Finanzamt von Bankkunden<br />

über Geldtransfers ins oder aus dem Ausland und über Wertpapiergeschäfte<br />

zu informieren. Anhand von bankinternen<br />

Zwischenkonten finden nämlich oft verräterische Hinweise.<br />

Die Finanzverwaltung steht auch auf dem Standpunkt, dass<br />

nicht nur die inländischen Banken, sondern auch deren<br />

unselbstständige Tochterunternehmen im Ausland verpflichtet<br />

seien, die Finanzämter über die Konten des Verstorbenen<br />

zu informieren. Eine Auffassung, die bisher zurückgewiesen<br />

wurde. Doch eine Garantie gibt es nicht, dass die Auslandstöchter<br />

im Einzelfall nicht doch melden. Eine weitere Gefahrenquelle<br />

sind Denunzianten und Betriebsprüfer. Erfahren<br />

die Beamten, egal auf welchem Weg, von dem Konto, können<br />

sie immer besser über Grenzen hinweg ermitteln.<br />

Schummeln ist kein<br />

Kavaliersdelikt!<br />

• Leichtfertige Steuerverkürzung: Sie begeht, wer nicht<br />

vorsätzlich zu wenig Steuern zahlt, weil, er etwa eine Zinsabrechnung<br />

verschusselte. Darauf drohen bis zu 50.000 Euro<br />

Geldbuße. Die Buße entfällt bei Selbstanzeige.<br />

• Steuerhinterziehung: Sie begeht, wer steuerlich erhebliche<br />

Tatsachen wie Nebeneinkünfte unrichtig oder unvollständig<br />

erklärt oder verschweigt. Es drohen eine Geldstrafe<br />

oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis<br />

zu zehn Jahren. Bei Selbstanzeige erfolgt keine Bestrafung.<br />

• Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung:<br />

Sie begeht, wer in großem Ausmaß Steuern hinterzieht. Für<br />

diese Tat drohen seit 01. Januar 2002 Freiheitsstrafen von drei<br />

Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Selbstanzeige wirkt strafmindernd.<br />

Abgabeverordnung (Auszug):<br />

Dummy<br />

§ 370 Steuerhinterziehung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe<br />

wird bestraft, der<br />

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden<br />

über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder<br />

unvollständige Angaben macht,<br />

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich<br />

erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt ... und<br />

dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen<br />

anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.<br />

Die folgende Arbeitsvorlage (Erbschaft:<br />

Planvolles Vorgehen!) abtrennen, auf DIN<br />

A-4 falten, lochen und archivieren!

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