“Übereilen tut niemals gut!“ Schenkung - VERBAND DEUTSCHER ...
“Übereilen tut niemals gut!“ Schenkung - VERBAND DEUTSCHER ...
“Übereilen tut niemals gut!“ Schenkung - VERBAND DEUTSCHER ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
DER FINANZBOTE.<br />
Ausgabe Nr. 25.2 S<strong>tut</strong>tgart<br />
(Ver-)Erben/(Ver-)Schenken 2002<br />
<strong>Schenkung</strong>:<br />
Darauf sollte man achten!<br />
Auch Minderjährige können Einkünfte erzielen. Durch eine<br />
<strong>Schenkung</strong> an Kinder läßt sich die Zurechnung der Kapitalerträge<br />
legal streuen. Hier die Punkte, auf die es ankommt:<br />
• Aufgabe des Eigentums:<br />
Wurden dem Sprößling die Mittel zur Investition geschenkt,<br />
ist es wichtig, daß der Schenker (z. B. Eltern) die Mittel nicht<br />
wieder zurückfordern kann. Der Schenker muß seine sogenannten<br />
<strong>“</strong>Herrschaftsbefugnisse<strong>“</strong> über die Mittel völlig und<br />
unwiderruflich aufgeben. Es genügt nicht, die Erträge abzutreten<br />
und das Vermögen zu behalten.<br />
• Auf den Namen der Kinder:<br />
Richten die Eltern ein Sparkonto zugunsten von Kindern ein,<br />
sind diese als Gläubiger und Verfügungsberechtigte zu<br />
bezeichnen. Außerdem sollte klargestellt werden, daß die<br />
Eltern allein aufgrund ihres elterlichen Sorgerechts über das<br />
Sparkonto des Kindes verfügen.<br />
• Im Namen der Kinder:<br />
Die zur Einkünfteerzielung erforderlichen Maßnahmen müssen<br />
im Namen der Kinder und auf ihre Rechnung und Gefahr<br />
durchgeführt werden. Aktien müssen also im Namen der Kinder<br />
und auf deren Rechnung gekauft werden. Es wäre ein<br />
Fehler, wenn die Eltern selbst die Kosten tragen würden.<br />
Dann läge u.U. eine <strong>Schenkung</strong> vor, die zwar zivilrechtlich<br />
wirksam ist, doch steuerrechtlich keine Auswirkungen hat.<br />
• Formfragen:<br />
Der Schenker sollte das Kapitalvermögen formgerecht übertragen.<br />
Bei <strong>Schenkung</strong>en an Minderjährige ist unbedingt ein<br />
Ergänzungspfleger zu bestellen. Die <strong>Schenkung</strong> von Aktien,<br />
Rentenpapieren oder Sparbüchern ist relativ unkompliziert.<br />
Weder ein Notar noch ein Vormundschaftsgericht ist hinzuzuziehen.<br />
Die zu übertragenden Papiere werden bei der<br />
Bank bzw. Sparkasse einfach auf den Namen der Kinder<br />
umgeschrieben.<br />
• Angelaufene Erträge:<br />
Werden Wertpapiere an die Kinder übertragen, sollte schriftlich<br />
festgelegt werden, ob die bereits angelaufene Erträge<br />
beim Kind oder beim Übertragenden bleiben sollten.<br />
• Keine Nachteile:<br />
Bei der Übertragung von Wertpapieren an einen Minderjährigen<br />
dürfen diese für ihn nur vorteilhaft sein. Aktien sind<br />
hier problemlos, weil der Minderjährige bei einem Totalverlust<br />
auch nicht schlechter steht, als er stünde, wenn er die<br />
Aktie gar nicht bekommen hätte. Genossenschaftsanteile und<br />
Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften (OHG, KG)<br />
können Nachschusspflichten und eine persönliche Haftung<br />
mit sich ziehen. Hier sollte vor der Übertragung an einen<br />
Minderjährigen unbedingt vom Wirtschaftsberater fachlicher<br />
Rat eingeholt werden.<br />
• Kindergeld und Freibeträge:<br />
Werden die Kinder volljährig, ist auf den Kinderfreibetrag<br />
und das Kindergeld zu achten. Ab Einkünften (beispielsweise<br />
aus Kapitalvermögen) in Höhe von 6.100 € kann der Kinderfreibetrag<br />
oder das Kindergeld entfallen.<br />
Kettenschenkung!<br />
Unabhängige Zeitung Deutscher Wirtschaftsberater<br />
für den privaten Haushalt<br />
Ein Mann schenkt z. B. seiner Ehefrau Geld, die schenkt es<br />
dem Kind weiter. Aus Steuersparsicht nicht zulässig. Doch<br />
wer die Weichen rechtzeitig stellt, hat <strong>gut</strong>e Chancen, die<br />
<strong>Schenkung</strong>ssteuer zu sparen.<br />
So funktioniert’s: Der Vater hat 409.034 € Vermögen, die<br />
Mutter nur 51.129 €. Das Kind soll schon zu Lebzeiten<br />
306.775 € erhalten.<br />
Problem: Jeder Elternteil hat nur einen Freibetrag von<br />
205.000 €. Für 101.775 € müsste der Vater Steuer zahlen.<br />
Tipp: Der Vater schenkt dem Sohn zunächst steuerfreie<br />
205.000 €. Weitere 101.775 € erhält die Mutter. Nach Ablauf<br />
einer steuerlichen Schamfrist (mindestens 1 Jahr, nicht inner-<br />
DF®<br />
DER FINANZBOTE.<br />
halb einer Einkommenssteuererklärung) schenkt die Mutter<br />
dem Sohn 101.775 €. So bleibt die gesamte <strong>Schenkung</strong><br />
steuerfrei.<br />
Wichtig: Von der Ehefrau darf keine Erklärung verlangt werden,<br />
in der sie sich verpflichtet, das Geld weiterzuleiten.<br />
Unnötige Steuerzahlungen<br />
klug vermeiden!<br />
Insbesondere durch <strong>Schenkung</strong>en kann man den Fiskus allemal<br />
legal <strong>“</strong>enterben”.<br />
Tipp 1: Im Alter den langjährigen Partner heiraten. So kann<br />
dieser die hohen Freibeträge optimal ausnutzen. Aus<br />
steuerlicher Sicht ist es sinnvoll, Kinder des Partners zu<br />
adoptieren. Einzelheiten mit dem Steuerberater klären.<br />
Tipp 2: Lebensversicherungen ausnutzen. Wenn die Police<br />
auf den Partner ausgestellt wird, der versorgt werden soll,<br />
lässt sich die Erbschaftsteuer ausschließen.<br />
Beispiel: Die Frau schließt die Versicherung ab, bezahlt die<br />
Prämie und bekommt beim Tod des Partners die Versicherungssumme.<br />
Diese muss nicht versteuert werden, weil<br />
die Police nicht zur Erbmasse gehört.<br />
Rückgängig machen!<br />
Man hat Geld oder Aktien verschenkt. Jetzt bereut man das<br />
und will das Geld zurück. In 2 Fällen ist es möglich:<br />
1. Grober Undank: Der Beschenkte trachtet einem nach<br />
dem Leben.<br />
2. Soziale Notlage: Man kann für den eigenen Unterhalt<br />
nicht mehr aufkommen.<br />
Wichtig: Eine Rückforderung ist höchstens 10 Jahre nach<br />
erfolgter <strong>Schenkung</strong> möglich.<br />
Antworten auf die<br />
meistgestellten Fragen:<br />
Kann man einem Hund vererben?<br />
Nein! Tiere sind nicht erbberechtigt. Man kann aber einen<br />
Tierschutzverein als Erbe einsetzen und dies mit einer Auflage<br />
versehen.<br />
Man hat keinen Erben. Lohnt der Hausverkauf<br />
auf Rentenbasis?<br />
Das hängt entscheidend davon ab, wie alt man wird! Besser<br />
ist es, das Haus zu verkaufen, den Erlös selbst anzulegen und<br />
die Zinseinnahmen als Rente zu nutzen. Vielleicht lernt man<br />
ja noch jemanden kennen, dem man sein Vermögen vermachen<br />
will. Nach der Tabelle zum <strong>“</strong>Kapitalwert einer lebenslangen<br />
Nutzung<strong>“</strong> stehen einem 60-jährigen Mann, der ein<br />
250.000 €-Haus auf Rentenbasis verkaufen will, knapp<br />
2.000 € Monatsrente zu. Die Tabelle haben Wirtschafts- und<br />
Steuerberater und das Finanzamt.<br />
Darf ein Altenheimpfleger erben?<br />
Dummy<br />
Mitarbeiter von Altenheimen darf man nicht zu Erben<br />
machen! Mitarbeiter privater Pflegedienste dagegen wohl!<br />
Kann man der Geliebten etwas vererben?<br />
Ja! Man ist beim Testament völlig frei und kann auch der<br />
Geliebten etwas vererben. Weil sie zu einem in keinem Verwandtschaftsverhältnis<br />
steht, hat sie aber nur den sehr geringen<br />
Steuerfreibetrag der Klasse III.<br />
Kann man das Erbe nach Gutdünken<br />
verteilen?<br />
Ja und nein! Es besteht unter anderem die Möglichkeit der<br />
Teilungsanordnung, mit der testamentarisch festgelegt werden<br />
kann, wie das Erbe unter den Erben verteilt werden soll.<br />
Vorsicht ist geboten, wenn einer der Erben dabei wertmäßig<br />
im Verhältnis zu seiner gesetzlichen Erbquote benachteiligt<br />
<strong><strong>“</strong>Übereilen</strong> <strong>tut</strong> <strong>niemals</strong> <strong>gut</strong>!<strong>“</strong><br />
werden soll. Bei großen Missverhältnissen besteht die Möglichkeit,<br />
dass der Bedachte das Erbe ausschlägt und lieber<br />
den höhren Pflichtteil geltend macht.<br />
Kann man einen noch nicht gezeugten<br />
Enkel als Nacherben einsetzen?<br />
Das ist zulässig! Man kann im Testament bestimmen, dass<br />
z.B. die Tochter zunächst Alleinerbin ist und bei ihrem Tod<br />
von ihren noch nicht existierenden Kindern beerbt wird.<br />
Tipp: Da sich die Geburt von Enkeln nicht sicher prognostizieren<br />
lässt, empfiehlt es sich, in solchen Fällen eine Ersatzlösung<br />
vorzuziehen. Man kann z. B. eine gemeinnützige<br />
Stiftung als Nacherben einsetzen.<br />
Wie sieht die Erbfolge bei gleichgeschlechtlichen<br />
Paaren aus?<br />
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
(LPartG) regelt diese Frage! Der überlebende Lebenspartner<br />
des Erblassers ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu<br />
einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben<br />
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich<br />
stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt<br />
gehörenden Gegenstände zu, soweit sie nicht Zubehör eines<br />
Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der<br />
Lebenspartnerschaft als Voraus. Gibt es weder Verwandte der<br />
1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern, erhält der überlebende<br />
Lebenspartner die ganze Erbschaft.<br />
Kann man jemandem Vermögensgegenstände<br />
zukommen lassen?<br />
Ja, indem man ein so genanntes Vermächtnis aussetzt! Hierbei<br />
setzt man im Testament einen oder mehrere Personen<br />
ein und bestimmt z. B., dass der langjährige Arbeitskollege<br />
die Armbanduhr, eine Münzsammlung oder Ähnliches als<br />
Vermächtnis erhält. Der Begünstigte kann frei über das erhaltene<br />
Vermögen bestimmen und muss sich nicht mit den<br />
Erben auseinander setzen. Auch Vermächtnisse müssen<br />
außerhalb der Freibeträge in der jeweiligen Stufe versteuert<br />
werden.<br />
Worin besteht der Unterschied<br />
zwischen einem eigenhändigen und<br />
einem notariellen Testament?<br />
Grundsätzlich sind beide Formen gleichberechtigt! Der Unterschied<br />
besteht lediglich in den <strong>“</strong>Abwicklungsfolgen<strong>“</strong> und in<br />
der Rechtssicherheit. Hier bekommt das notarielle Testament<br />
den Vorzug, da es von Banken, Versicherungen und Behörden<br />
sofort anerkannt wird.<br />
Kann man ein gemeinschaftliches<br />
Testament ändern?<br />
Problemlos ist das nur möglich, wenn beide Partner noch<br />
leben und dies in Übereinstimmung geschieht. Will nur einer<br />
das Testament ändern, muss er zum Notar gehen.<br />
Tipp: In das Testament den Hinweis aufnehmen, dass der<br />
überlebende Partner das Testament ändern darf. Dann hat<br />
man freie Hand!<br />
Service:<br />
Zusätzliche, ganz persönliche und kostenfreie<br />
Beratung kann durch beigefügte Postkarte<br />
angefordert werden!<br />
Impressum:<br />
Herausgeber:<br />
VDW – <strong>VERBAND</strong> <strong>DEUTSCHER</strong> WIRTSCHAFTSBERATER E.V.<br />
71577 Großerlach, Schillerstraße 20<br />
Erscheinungsweise: vierteljährlich / € 0,90<br />
Gestaltung: Ulf Dengler, Pix’ Unlimited, Grafische Produktionen S<strong>tut</strong>tgart<br />
Produktion: Gold Rose Publishing, S<strong>tut</strong>tgart
DF<br />
Ausgabe Nr. 25.2 (Ver-)Erben/(Ver-)Schenken 2002<br />
®<br />
DER FINANZBOTE.<br />
Gemeinschaftskonto!<br />
Wenn man mit seinem Partner ein Gemeinschaftskonto bei<br />
der Bank führt, muss man aufpassen. Kann jeder einzeln über<br />
das Konto verfügen, handelt es sich um ein so genanntes<br />
"Oder-Konto". Diese Konten oder Depots bergen steuerliche<br />
Risiken.<br />
1. <strong>Schenkung</strong>steuer: Nimmt man z. B. größere einseitige<br />
Einzahlungen vor, so rechnet der Fiskus diese Beträge automatisch<br />
zur Hälfte dem anderen Kontoinhaber zu. Dies kann<br />
vor allem bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
wegen der niedrigen steuerlichen Freibeträge (alle 10<br />
Jahre 5.200 €) <strong>Schenkung</strong>steuerbescheide zur Folge haben!<br />
Von jeder Summe, die 5.200 € übersteigt, kassiert der Fiskus<br />
17 % Steuer.<br />
2. Erbschaftsteuer: Probleme kann es auch geben, wenn<br />
der Partner stirbt. Dann prüft der Fiskus, in welchem Umfang<br />
das Guthaben eines Gemeinschaftskontos dem Verstorbenen<br />
oder dem anderen Kontoinhaber zuzurechnen ist. Teure Konsequenz,<br />
die Hälfte des Konto<strong>gut</strong>habens gilt als Zuwendung<br />
des Verstorbenen, das Erbschaftsteuergesetz greift. Hatte der<br />
Überlebende allein fur den Konto- oder Depotbestand<br />
gesorgt, muss er eventuell sogar Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte<br />
zahlen, die wirtschaftlich ihm allein gehörten.<br />
Tipp: Unproblematisch sind <strong>“</strong>Oder-Konten” nur, wenn es<br />
sich um reine Gehaltskonten handelt, von denen der gemeinsame<br />
Unterhalt bestritten wird. Der Kontozugriff des Partners<br />
wird auch durch ein Einzelkonto mit einer Vollmacht für den<br />
anderen Partner erreicht. Daher <strong>“</strong>steuergefährdete Oder-Konten”<br />
in Einzelkonten mit Vollmacht umwandeln.<br />
Sparkonto!<br />
Nach Schätzungen gibt es in Deutschland mindestens zwei<br />
Millionen <strong>“</strong>schlafende” Sparkonten, bei denen es seit Jahrzehnten<br />
keine Kontobewegungen mehr gegeben hat. Für die<br />
Banken ein mitunter <strong>“</strong><strong>gut</strong>es” Geschäft, denn nach 30 bewegungslosen<br />
Jahren fällt das Guthaben an die Bank.<br />
Die Banken sind nicht verpflichtet, Kontoinhaber oder deren<br />
Rechtsnachfolger auf den Ablauf der entscheidenden 30-Jahresfrist<br />
aufmerksam zu machen.Deshalb sollte im Familienund/oder<br />
Erbenkreis beizeiten das Vorhandensein etwaiger<br />
Sparkonten besprochen werden!<br />
Ermittlungsverfahren:<br />
Beginnend Anfang der 90er-Jahre wurde im gesamten Bundesgebiet<br />
gegen Geldinsti<strong>tut</strong>e ermittelt. Dabei sind umfangreiche<br />
Unterlagen beschlagnahmt worden.<br />
Staatsanwaltschaft und Steuerfahnder hatten Anhaltspunkte<br />
dafür, dass Mitarbeiter der Banken, gedeckt durch die Vorstände,<br />
unversteuertes Kunden-Geld anonym in Steueroasen<br />
wie Luxemburg, Liechtenstein oder die Schweiz transferierten.<br />
Die Kunden machten sich der Steuerhinterziehung strafbar,<br />
die Mitarbeiter und Vorstände der Beihilfe. Die Fälle sind<br />
mittlerweile aber weitgehend abgearbeitet und entsprechende<br />
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wie groß die Ausmaße<br />
sein können, wurde zuletzt Mitte vergangenen Jahres sichtbar,<br />
als die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eine Großbank<br />
und ihre Vorstände gegen eine Geldbuße von rund<br />
8,5 Millionen Euro einstellte. Nach Schätzungen der Staatsanwaltschaft<br />
hatte die Bank Kundengelder von etwa 600 Milliarden<br />
Euro am Fiskus vorbeigeschleust. Der Steuerschaden<br />
wurde auf rund 48 Millionen Euro veranschlagt.<br />
Die bundesweit beschlagnahmten Unterlagen betreffen mehrere<br />
hunderttausend Anleger. Das Problem von Staatsanwaltschaft<br />
und Finanzbehörden ist, dass die Bankunterlagen<br />
in der Regel anonymisiert sind und die Bearbeitung deshalb<br />
einen hohen Zeit- und Personalaufwand erfordert.<br />
Steuerfahndung:<br />
Die Anrede ist höflich, aber der Inhalt des Schreibens knallhart.<br />
<strong>“</strong>Sehr geehrter Herr ...<strong>“</strong>, schreibt da die Steuerfahndung,<br />
<strong>“</strong>nach den hier vorligenden Unterlagen haben sie von einer<br />
inländischen Bank aus entsprechende Depotüberweisungen<br />
nach Luxemburg vorgenommen. Zur Kärung des Sachverhalts<br />
werden Sie deshalb gebeten, folgende Angaben und<br />
Unterlagen einzureichen.<strong>“</strong> Und dann folgt eine lange Liste.<br />
Eine Aufstellung aller ausländischen Kapitalerträge soll der<br />
Adressat liefern, aufgeschlüsselt nach Bank und Kontonummer,<br />
außerdem Angaben aller inländischen Kapitaleinkünfte,<br />
das den Erträgen zugrunde liegende Vermögen, Erläuterungen,<br />
wie es zustande gekommen ist und natürlich<br />
Belege. Damit der Angeschriebene auch weiß, dass es den<br />
Fahndern ernst ist, gibt es am Ende sogar noch einen kleinen<br />
<strong>“</strong>Tipp<strong>“</strong> gratis dazu. <strong>“</strong>Es handele sich nicht um ein steuerstrafrechtliches<br />
Ermittlungsverfahren”, schreibt die Finanz-<br />
behörde scheinheilig, <strong>“</strong>die Selbstanzeige ist daher im jetzigen<br />
Stadium noch möglich<strong>“</strong>. Dieses Vorgehen ist offenbar<br />
Teil einer neuen Strategie, um dem klammen Fiskus weitere<br />
Einnahmequellen zu erschließen. Verstärkt im süddeutschen<br />
Raum und in Nordrhein-Westfalen werden seit kurzem wieder<br />
Verfahren gegen Bankkunden eingeleitet, die ihr Vermögen<br />
am Fiskus vorbei auf ausländische Konten transferiert<br />
haben. Die Finanzbehörden nehmen sich jetzt offenbar die<br />
schwierigen Fälle vor. Kein Wunder, die Steuereinnahmen<br />
brechen mehr und mehr ein, da sind zusätzliche Einnahmequellen<br />
gefragt. Bestätigung, dass es sich nicht nur um Einzelfälle<br />
handelt, gibt es aus der Finanzverwaltung, zwar nicht<br />
offiziell, aber hinter vorgehaltener Hand.<br />
Die ausländischen Banken, auf deren Konten das <strong>“</strong>Schwarzgeld”<br />
liegen soll, haben laut Steuerfahndung ihren Standort<br />
vor allem in Luxemburg und der Schweiz. Angeschriebenen<br />
ist zu raten, sich nicht blindlings zur Selbstanzeige zu entschließen.<br />
Das kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.<br />
Die Banker wissen am besten, was die Fahnder tatsächlich<br />
in der Hand haben.<br />
Die Bankenfälle sind aber nicht die einzigen Maßnahmen,<br />
die jetzt forciert werden. Zugleich intensiviert die Steuerfahndung<br />
ihre Bemühungen, Steuersündern, die ihr<br />
<strong>“</strong>Schwarzgeld” in spanische Immobilien gesteckt haben, auf<br />
die Schliche zu kommen. So überprüfen die spanischen<br />
Finanzbehörden jetzt dort ansässige, von Deutschen geführte<br />
Bauträger, und liefern verdächtige Informationen an die<br />
deutschen Behörden weiter. Aus Mallorca ist bekannt, dass<br />
die Spanier vermehrt Betriebsprüfungen durchführen und die<br />
dabei gewonnenen Erkenntnisse an die deutschen Kollegen<br />
weiterreichen. Der Ermittlungsansatz der spanischen Fahnder<br />
ist schlicht. Sie setzen darauf, dass Deutsche, die nach<br />
Spanien gegangen sind, um dort Bauträgerfirmen zu betreiben,<br />
vorwiegend deutsche Kunden im Auge haben. Aus den<br />
Aufgepaßt?!<br />
Betriebsprüfungen erhoffen sich die Ermittler nicht nur<br />
Erkenntnisse über die Auftraggeber, sondern auch über die<br />
Finanzierung des Bauprojekts. Die Spanier arbeiten dabei mit<br />
den Deutschen Hand in Hand. Sie selbst sind an Indizien für<br />
hinterzogene Grunderwerbssteuer interessiert, die Deutschen<br />
sollen den Landsleuten zu Hause mit unangenehmen Fragen<br />
die Daumenschrauben ansetzen. Schließlich ist es kein<br />
Geheimnis, dass beim Hauskauf auf Mallorca fast immer<br />
<strong>“</strong>Schwarzgeld” fließt.<br />
Steuerhinterziehung!<br />
Die Generation der Erben hat häufig Probleme mit Kapital,<br />
das die Erblasser im Ausland angelegt haben. Folgendes ist<br />
zu beachten:<br />
• Erbschaftssteuer: Nachdem der Erbe vom Todesfall erfahren<br />
hat, bleiben ihm drei Monate Zeit, das Finanzamt zu<br />
informieren. Er muss dort eine Liste mit allen Erbstücken und<br />
deren Wert einreichen. Dazu zählen auch die Auslandskonten.<br />
Erwähnt der Erbe sie wider besseren Wissens nicht,<br />
macht er sich, sofern seine persönlichen Freibeträge überschritten<br />
sind, der Steuerhinterziehung strafbar. Diese Tat verjährt<br />
nach fünf Jahren.<br />
• Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer: Mit dem Todesfall<br />
tritt der Erbe rechtlich und steuerlich automatisch in die<br />
Fußstapfen des Verstorbenen.<br />
Folge: Er ist verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers<br />
aus früheren Jahren unverzüglich zu berichtigen, sofern<br />
die Ansprüche des Fiskus noch nicht verjährt sind. Wer dies<br />
versäumt, kann selbst wegen Steuerhinterziehung belangt<br />
werden.<br />
Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern liegt bei zehn<br />
Jahren. Hat also ein Erblasser Mitte der 80er-Jahre einmalig<br />
200.000 Mark unversteuerte Einnahmen im Ausland ange-<br />
<strong>“</strong>In eigener Sache ist niemand klug genug!”<br />
Seite 2<br />
legt, ist die Zehn-Jahres-Frist für die Festsetzung der hinterzogenen<br />
Steuern abgelaufen. Anders, wenn der Verstorbene<br />
über Jahre hinweg regelmäßig am deutschen Fiskus vorbei<br />
Gelder auf das Konto eingezahlt hat. Hier beginnt für jedes<br />
Jahr, in dem der Verstorbene Geld angelegt hat oder Zinsen<br />
ausgezahlt worden sind, eine eigene zehnjährige Frist. Dasselbe<br />
gilt für die jährlich fälligen Zinserträge. Die Steuern auf<br />
Zinserträge etwa,die der Erblasser in der 2001er Steuererklärung<br />
unter den Tisch fallen ließ, kann das Finanzamt bis<br />
2012 nachfordern, zuzüglich Hinterziehungszinsen.<br />
• Selbstanzeige: Hat der Erbe das Auslandskonto beim Fiskus<br />
zunächst verschwiegen und reut ihn diese Entscheidung<br />
später, kann er eine Selbstanzeige erstatten.<br />
Folge: Er geht zumindest straffrei aus, muss jedoch sowohl<br />
die innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vom Verstorbenen<br />
hinterzogenen Steuern als auch die eigene Erbschaftssteuer,<br />
zuzüglich jährlich sechs Prozent Hinterziehungszinsen nachzahlen.<br />
So kann das Guthaben auf dem Konto durch die<br />
Steuerschulden leicht aufgezehrt werden.<br />
Folge: Der Erbe muss aus eigener Tasche Geld zuschießen,<br />
um den Fiskus ruhig zu stellen.<br />
Tipp: Auf keinen Fall ohne fachliche Beratung Selbstanzeige<br />
erstatten. Sonst sind bei der komplexen Materie Fehler<br />
programmiert.<br />
• Überschuldung: Angesichts der finanziellen Folgen einer<br />
Selbsanzeige wägen viel Erben das Risiko ab, untätig zu bleiben<br />
und einfach abzuwarten, bis die Ansprüche des Fiskus<br />
verjährt sind. In solchen Fällen kann das Konto im Ausland<br />
gelöscht und mit Hilfe spezieller Anlagen dafür gesorgt werden,<br />
dass keine weiteren Steuern mehr hinterzogen werden.<br />
Das lässt sich zum Beispiel durch die Anlage in Zerobonds<br />
erreichen, bei denen keine regelmäßigen Zinseinnahmen<br />
fließen. Erst am Ende der Laufzeit werden die Zinsen auf<br />
einen Schlag fällig.<br />
• Informatinsquellen des Fiskus: Das Bankgeheimnis hindert<br />
Betriebsprüfer nicht, das Finanzamt von Bankkunden<br />
über Geldtransfers ins oder aus dem Ausland und über Wertpapiergeschäfte<br />
zu informieren. Anhand von bankinternen<br />
Zwischenkonten finden nämlich oft verräterische Hinweise.<br />
Die Finanzverwaltung steht auch auf dem Standpunkt, dass<br />
nicht nur die inländischen Banken, sondern auch deren<br />
unselbstständige Tochterunternehmen im Ausland verpflichtet<br />
seien, die Finanzämter über die Konten des Verstorbenen<br />
zu informieren. Eine Auffassung, die bisher zurückgewiesen<br />
wurde. Doch eine Garantie gibt es nicht, dass die Auslandstöchter<br />
im Einzelfall nicht doch melden. Eine weitere Gefahrenquelle<br />
sind Denunzianten und Betriebsprüfer. Erfahren<br />
die Beamten, egal auf welchem Weg, von dem Konto, können<br />
sie immer besser über Grenzen hinweg ermitteln.<br />
Schummeln ist kein<br />
Kavaliersdelikt!<br />
• Leichtfertige Steuerverkürzung: Sie begeht, wer nicht<br />
vorsätzlich zu wenig Steuern zahlt, weil, er etwa eine Zinsabrechnung<br />
verschusselte. Darauf drohen bis zu 50.000 Euro<br />
Geldbuße. Die Buße entfällt bei Selbstanzeige.<br />
• Steuerhinterziehung: Sie begeht, wer steuerlich erhebliche<br />
Tatsachen wie Nebeneinkünfte unrichtig oder unvollständig<br />
erklärt oder verschweigt. Es drohen eine Geldstrafe<br />
oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis<br />
zu zehn Jahren. Bei Selbstanzeige erfolgt keine Bestrafung.<br />
• Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung:<br />
Sie begeht, wer in großem Ausmaß Steuern hinterzieht. Für<br />
diese Tat drohen seit 01. Januar 2002 Freiheitsstrafen von drei<br />
Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Selbstanzeige wirkt strafmindernd.<br />
Abgabeverordnung (Auszug):<br />
Dummy<br />
§ 370 Steuerhinterziehung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe<br />
wird bestraft, der<br />
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden<br />
über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder<br />
unvollständige Angaben macht,<br />
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich<br />
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt ... und<br />
dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen<br />
anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.<br />
Die folgende Arbeitsvorlage (Erbschaft:<br />
Planvolles Vorgehen!) abtrennen, auf DIN<br />
A-4 falten, lochen und archivieren!