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Steuerinfo für Musiker - HFP Steuerberater

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<strong>HFP</strong>-<strong>Musiker</strong>info 2012<br />

Einkommensteuer<br />

1.1.2. Ausgaben<br />

Alle Aufwendungen, die durch die Tätigkeit<br />

veranlasst sind und in einem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit dieser<br />

Tätigkeit stehen; Beispiele:<br />

Arbeitszimmer (im Wohnungs-<br />

verband), Proberaum<br />

Im Wohnungsverband gelegene<br />

Arbeitszimmer (AZ) sind dann abzugsfähig,<br />

wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen<br />

oder betrieblichen Tätigkeit<br />

bilden. Das bedeutet, dass diese Räume<br />

unbedingt notwendig sind <strong>für</strong> die Ausübung<br />

der Tätigkeit und die Tätigkeit<br />

ausschließlich oder überwiegend in<br />

diesem Raum ausgeübt wird. Auf Grund<br />

eines Verwaltungsgerichtshofsurteils ist<br />

<strong>für</strong> einen Opernsänger ein AZ infolge des<br />

regelmäßigen und dauerhaften Übens<br />

Mittelpunkt seiner Tätigkeit.<br />

Konzertpianisten/in<br />

Die berufliche Tätigkeit eines/r Konzertpianisten/in<br />

erfordert ein musikalisches<br />

Niveau, welches durch regelmäßiges<br />

Arbeiten am Instrument erreicht und<br />

gehalten werden kann.<br />

Die Tätigkeit des „Übens und Probens“<br />

eines Künstlers erschöpft sich somit<br />

nicht im Einstudieren eines bestimmten<br />

Stückes oder Programms <strong>für</strong> ein konkretes<br />

Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges<br />

und dauerhaft ausgeübtes Spielen<br />

des Instrumentes, um die künstlerischen<br />

Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern.<br />

Somit ist bei einem/r Konzertpianisten/in<br />

der Mittelpunkt der Tätigkeit an<br />

dem Ort anzunehmen, an dem sie die<br />

überwiegende Zeit an ihrem Instrument<br />

verbringt. Die Kosten <strong>für</strong> das Arbeitszimmer<br />

(Miete, Energie, Abschreibung der<br />

Einrichtung etc) sind steuerlich absetzbar.<br />

4 <strong>HFP</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Orchestermusikers<br />

Diese Grundsätze sind auch auf den<br />

Fall eines Orchestermusikers anzuwenden,<br />

zumal auch mit seiner Tätigkeit eine<br />

intensive Probentätigkeit verbunden ist.<br />

Die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit<br />

eines Musiklehrers ist nach Ansicht<br />

der Finanzbehörde mit dem Üben der<br />

Fertigkeiten eines <strong>Musiker</strong>s nicht vergleichbar.<br />

Daher keine steuerliche Anerkennung<br />

dieser Kosten.<br />

Wird das AZ im Rahmen mehrerer eng<br />

verknüpfter Tätigkeiten genützt, so ist<br />

darauf abzustellen, aus welcher Tätigkeit<br />

die überwiegenden Einnahmen stammen<br />

und ob die überwiegende Tätigkeit eine<br />

solche ist, welche ein AZ unbedingt notwendig<br />

macht. Sind Tätigkeiten nicht miteinander<br />

verknüpft, so ist jede Tätigkeit<br />

<strong>für</strong> sich hinsichtlich der Notwendigkeit<br />

und Nutzung des AZ zu beurteilen.<br />

• Abzugsfähige Aufwendungen:<br />

Anteilige Miet- und Betriebskosten,<br />

Energiekosten (Strom, Gas, Heizung),<br />

anteilige Absetzung <strong>für</strong> Abnutzung,<br />

anteilige Finanzierungskosten<br />

• Abzugsverbot:<br />

Falls ein Arbeitszimmer nicht anerkannt<br />

wird, sind auch Einrichtungsgegenstände,<br />

die der Bewohnbarkeit dienen<br />

(zB Schreibtisch und Sessel, Schränke,<br />

Bücherregale, Lampen, Teppiche, Bilder<br />

usw.) steuerlich nicht abzugsfähig, auch<br />

wenn sie betrieblich genutzt werden.<br />

• Ohne Einschränkung:<br />

Nicht unter die Einschränkungen der<br />

Arbeitszimmer-Regelung fallen im Wohnungsverband<br />

gelegene Räume, die aufgrund<br />

der Zweckbestimmung und Aus-<br />

stattung von vornherein der Berufssphäre<br />

des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind,<br />

wie zB schallgeschützte Musikproberäume.<br />

Ausbildungs- und<br />

Umschulungskosten<br />

Ausbildungs- und Umschulungskosten<br />

die im Zusammenhang mit der vom<br />

Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer<br />

damit artverwandten betrieblichen oder<br />

beruflichen Tätigkeit stehen, zB Studium<br />

an einer Fachhochschule, Universitätslehrgänge,<br />

ordentliches Universitätsstudium.<br />

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> Ausbildungen, die der<br />

privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung,<br />

Sport, Esoterik,<br />

B-Führerschein).<br />

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:<br />

Kurskosten, Kosten <strong>für</strong> Lehrbehelfe, Fahrtkosten<br />

und Nächtigungskosten.<br />

Beratungskosten<br />

• Steuerberatung, Buchführung,<br />

Lohnverrechnung<br />

• Anwalts- und Prozesskosten<br />

Berufsfortbildung (Seminare)<br />

Verbesserung bisheriger beruflicher<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten (= Fort-<br />

bildung)<br />

• Seminare etc: wenn überwiegend betriebliche<br />

Veranlassung<br />

Berufskleidung<br />

Kritische Beurteilung, sehr eingeschränkt,<br />

daher Vermerk <strong>für</strong> welche Aufführung

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