Steuerinfo für Musiker - HFP Steuerberater
Steuerinfo für Musiker - HFP Steuerberater
Steuerinfo für Musiker - HFP Steuerberater
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>HFP</strong>-<strong>Musiker</strong>info 2012<br />
Einkommensteuer<br />
1.1.2. Ausgaben<br />
Alle Aufwendungen, die durch die Tätigkeit<br />
veranlasst sind und in einem wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit dieser<br />
Tätigkeit stehen; Beispiele:<br />
Arbeitszimmer (im Wohnungs-<br />
verband), Proberaum<br />
Im Wohnungsverband gelegene<br />
Arbeitszimmer (AZ) sind dann abzugsfähig,<br />
wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen<br />
oder betrieblichen Tätigkeit<br />
bilden. Das bedeutet, dass diese Räume<br />
unbedingt notwendig sind <strong>für</strong> die Ausübung<br />
der Tätigkeit und die Tätigkeit<br />
ausschließlich oder überwiegend in<br />
diesem Raum ausgeübt wird. Auf Grund<br />
eines Verwaltungsgerichtshofsurteils ist<br />
<strong>für</strong> einen Opernsänger ein AZ infolge des<br />
regelmäßigen und dauerhaften Übens<br />
Mittelpunkt seiner Tätigkeit.<br />
Konzertpianisten/in<br />
Die berufliche Tätigkeit eines/r Konzertpianisten/in<br />
erfordert ein musikalisches<br />
Niveau, welches durch regelmäßiges<br />
Arbeiten am Instrument erreicht und<br />
gehalten werden kann.<br />
Die Tätigkeit des „Übens und Probens“<br />
eines Künstlers erschöpft sich somit<br />
nicht im Einstudieren eines bestimmten<br />
Stückes oder Programms <strong>für</strong> ein konkretes<br />
Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges<br />
und dauerhaft ausgeübtes Spielen<br />
des Instrumentes, um die künstlerischen<br />
Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern.<br />
Somit ist bei einem/r Konzertpianisten/in<br />
der Mittelpunkt der Tätigkeit an<br />
dem Ort anzunehmen, an dem sie die<br />
überwiegende Zeit an ihrem Instrument<br />
verbringt. Die Kosten <strong>für</strong> das Arbeitszimmer<br />
(Miete, Energie, Abschreibung der<br />
Einrichtung etc) sind steuerlich absetzbar.<br />
4 <strong>HFP</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Orchestermusikers<br />
Diese Grundsätze sind auch auf den<br />
Fall eines Orchestermusikers anzuwenden,<br />
zumal auch mit seiner Tätigkeit eine<br />
intensive Probentätigkeit verbunden ist.<br />
Die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit<br />
eines Musiklehrers ist nach Ansicht<br />
der Finanzbehörde mit dem Üben der<br />
Fertigkeiten eines <strong>Musiker</strong>s nicht vergleichbar.<br />
Daher keine steuerliche Anerkennung<br />
dieser Kosten.<br />
Wird das AZ im Rahmen mehrerer eng<br />
verknüpfter Tätigkeiten genützt, so ist<br />
darauf abzustellen, aus welcher Tätigkeit<br />
die überwiegenden Einnahmen stammen<br />
und ob die überwiegende Tätigkeit eine<br />
solche ist, welche ein AZ unbedingt notwendig<br />
macht. Sind Tätigkeiten nicht miteinander<br />
verknüpft, so ist jede Tätigkeit<br />
<strong>für</strong> sich hinsichtlich der Notwendigkeit<br />
und Nutzung des AZ zu beurteilen.<br />
• Abzugsfähige Aufwendungen:<br />
Anteilige Miet- und Betriebskosten,<br />
Energiekosten (Strom, Gas, Heizung),<br />
anteilige Absetzung <strong>für</strong> Abnutzung,<br />
anteilige Finanzierungskosten<br />
• Abzugsverbot:<br />
Falls ein Arbeitszimmer nicht anerkannt<br />
wird, sind auch Einrichtungsgegenstände,<br />
die der Bewohnbarkeit dienen<br />
(zB Schreibtisch und Sessel, Schränke,<br />
Bücherregale, Lampen, Teppiche, Bilder<br />
usw.) steuerlich nicht abzugsfähig, auch<br />
wenn sie betrieblich genutzt werden.<br />
• Ohne Einschränkung:<br />
Nicht unter die Einschränkungen der<br />
Arbeitszimmer-Regelung fallen im Wohnungsverband<br />
gelegene Räume, die aufgrund<br />
der Zweckbestimmung und Aus-<br />
stattung von vornherein der Berufssphäre<br />
des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind,<br />
wie zB schallgeschützte Musikproberäume.<br />
Ausbildungs- und<br />
Umschulungskosten<br />
Ausbildungs- und Umschulungskosten<br />
die im Zusammenhang mit der vom<br />
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer<br />
damit artverwandten betrieblichen oder<br />
beruflichen Tätigkeit stehen, zB Studium<br />
an einer Fachhochschule, Universitätslehrgänge,<br />
ordentliches Universitätsstudium.<br />
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen<br />
<strong>für</strong> Ausbildungen, die der<br />
privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung,<br />
Sport, Esoterik,<br />
B-Führerschein).<br />
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:<br />
Kurskosten, Kosten <strong>für</strong> Lehrbehelfe, Fahrtkosten<br />
und Nächtigungskosten.<br />
Beratungskosten<br />
• Steuerberatung, Buchführung,<br />
Lohnverrechnung<br />
• Anwalts- und Prozesskosten<br />
Berufsfortbildung (Seminare)<br />
Verbesserung bisheriger beruflicher<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten (= Fort-<br />
bildung)<br />
• Seminare etc: wenn überwiegend betriebliche<br />
Veranlassung<br />
Berufskleidung<br />
Kritische Beurteilung, sehr eingeschränkt,<br />
daher Vermerk <strong>für</strong> welche Aufführung