Meldepflicht Kapitalgesellschaften Transparenzregister
Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen. Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten; das Gesetz wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet. Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.
Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen.
Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten; das Gesetz wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet.
Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.
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Hinweis Meldepflicht Transparenzregister
Meldung über HLP GmbH veranlassen
Gesetzesänderung
Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG
die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen.
Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft;
das Gesetz wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet.
Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften
verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum
Transparenzregister nicht erforderlich war. Das Transparenzregister wird dadurch zu einem
sog. Vollregister. Die Meldepflicht trifft somit auch börsennotierte Gesellschaften und ihre
Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus
anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, entnehmen lassen – bei diesen
Fallgruppen galt die Meldepflicht bisher als erfüllt, die Gesellschaften mussten daher keine
Meldung zum Transparenzregister machen. Nach dem TraFinG müssen nun auch diese
Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister
melden. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch
Änderungsmeldungen stets auf aktuellem Stand zu halten.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25% der Kapitalanteile oder mehr als 25% der
Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, aber auch z.B. bei der GmbH &
Co. KG sind dabei ggf. Besonderheiten zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten zu
beachten.
Zudem ist zu prüfen, ob Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder vergleichbare
Sonderregeln zwischen den Gesellschaftern vereinbart wurden, die zu einer Abweichung von
der „Papierlage“ führen, so dass auch sog. negative Kontrolle (Vetorecht,
HLP GmbH
Geschäftssitz Weimar
Abraham-Lincoln-Straße 3
99423 Weimar
(036 43) 85 00 12
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Markus Presch, Rechtsanwalt
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Stimmbindungsabreden, Einstimmigkeitserfordernisse) zu prüfen und bei der Meldung zu
beachten sind.
Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des
Vorstands bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Bestand bisher
für Gesellschaften, bei denen die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung als
sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gelten, im Ergebnis keine Meldepflicht zum
Transparenzregister, da die Angaben zu den fiktiv wirtschaftlich Berechtigten dem
Handelsregister entnommen werden konnten, tritt nun die Meldepflicht ein. Auch ist zu
beachten, dass bei jeder personellen Veränderung in Vorstand oder Geschäftsführung oder
bei den eintragungspflichtigen Daten (z.B. Wohnort oder Nachname) die Eintragung im
Transparenzregister aktualisiert werden muss.
Übergangsfristen
Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals
meldepflichtig werden, gelten folgende Übergangsfristen innerhalb derer die Mitteilung des
wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:
AG, SE, KGaA 31.03.2022
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft 30.06.2022
andere Fälle 31.12.2022
Flankierend sind die korrelierenden Bußgeldvorschriften und die Pflicht zur Abgabe von
Unstimmigkeitsmeldungen zeitweilig ausgesetzt.
Die Übergangsregelungen gelten allerdings nur für solche Vereinigungen, die nach
derzeitiger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das
Transparenzregister verpflichtet sind. Andernfalls ist der wirtschaftlich Berechtigte dem
Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen. Auch Vereinigungen, die ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des TraFinG (01.08.2021) neu errichtet werden, profitieren nicht von den
Übergangsregelungen und müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach
Errichtung dem Transparenzregister melden.
Bußgeld
Unterlassene oder fehlerhafte Meldungen können mit einem Bußgeld bestraft werden. Bei
Unstimmigkeiten oder Nichtmeldung drohen Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt
berechnet das Bußgeld nach einem Dreisatz umsatzbasierten:
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Regelsatz (100-500 EUR)
Faktor I (1-2) subjektiver Tatbestand
Faktor II (1-200) Umsatz
Faktor III (1-10) Schwere des Verstoßes
Beispielrechnung:
Ein leichtfertiger Verstoß einer GmbH gegen Meldepflichten mit einem Jahresumsatz von 10
Mio. führt zu einem Bußgeld wie folgt:
500 EUR × 1 × 10 × 3 = 15.000 EUR
Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Gesetzesänderung empfiehlt es sich, die
Meldepraxis zum Transparenzregister zu überprüfen.
Unsere Leistungen für Sie:
• Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten
• Einbezug der Besonderheiten bei bestimmten Rechtsformen sowie der jeweils
aktuellen Rechtsmeinung des BVA
• Beratung und Unterstützung in Fällen der negativen Kontrolle
• Meldung an das Transparenzregister
• Meldung der erforderlichen Angaben des (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an das
Transparenzregister
• Abwehrberatung bei Bußgeldverfahren
Wir bieten Verantwortlichen - Geschäftsführern|Vorständen|Investoren|Gesellschaftern -
die Meldung zu Pauschalpreisen wie folgt an:
1. Ein-Personen-Gesellschaft
125,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschaft
2. Mehr-Personen-Gesellschaften
175,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschaft zzgl.
25,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschafter
Leistungen:
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Meldung Transparenzregister
3. Gesellschaften mit umfangreichen Vertragswerken
(Beteiligungsverträge usw.)
750,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschaft zzgl.
50,00 EUR zzgl. Ust. je Gesellschafter
4. Mehrstufige Gesellschaften
Preis auf Anfrage
Notwendige Unterlagen:
• aktuelle Gesellschafterliste
• Verträge über stille Beteiligungen
• Verträge über Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder vergleichbare
Sonderregeln
• Gesellschafts- und Beteiligungsverträge
Gerne unterstützen wir Sie hierbei wie auch bei Fragen zu einem etwaigen Handlungsbedarf
(insbesondere Meldungen, Berichtigungen, Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme,
Bußgeld- oder Klageverfahren). Sprechen Sie uns gerne dazu an!
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Markus Presch
HLP GmbH Hesse - Dr. Lierow - Presch
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