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Meldepflicht Kapitalgesellschaften Transparenzregister

Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen. Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten; das Gesetz wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet. Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.

Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen.

Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft treten; das Gesetz wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet.

Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.

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Hinweis Meldepflicht Transparenzregister

Meldung über HLP GmbH veranlassen

Gesetzesänderung

Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus

schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG

die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen.

Zum 01.08.2021 trat Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft;

das Gesetz wurde am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedet.

Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften

verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum

Transparenzregister nicht erforderlich war. Das Transparenzregister wird dadurch zu einem

sog. Vollregister. Die Meldepflicht trifft somit auch börsennotierte Gesellschaften und ihre

Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus

anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, entnehmen lassen – bei diesen

Fallgruppen galt die Meldepflicht bisher als erfüllt, die Gesellschaften mussten daher keine

Meldung zum Transparenzregister machen. Nach dem TraFinG müssen nun auch diese

Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister

melden. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch

Änderungsmeldungen stets auf aktuellem Stand zu halten.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25% der Kapitalanteile oder mehr als 25% der

Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, aber auch z.B. bei der GmbH &

Co. KG sind dabei ggf. Besonderheiten zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten zu

beachten.

Zudem ist zu prüfen, ob Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder vergleichbare

Sonderregeln zwischen den Gesellschaftern vereinbart wurden, die zu einer Abweichung von

der „Papierlage“ führen, so dass auch sog. negative Kontrolle (Vetorecht,

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


Stimmbindungsabreden, Einstimmigkeitserfordernisse) zu prüfen und bei der Meldung zu

beachten sind.

Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des

Vorstands bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Bestand bisher

für Gesellschaften, bei denen die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung als

sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gelten, im Ergebnis keine Meldepflicht zum

Transparenzregister, da die Angaben zu den fiktiv wirtschaftlich Berechtigten dem

Handelsregister entnommen werden konnten, tritt nun die Meldepflicht ein. Auch ist zu

beachten, dass bei jeder personellen Veränderung in Vorstand oder Geschäftsführung oder

bei den eintragungspflichtigen Daten (z.B. Wohnort oder Nachname) die Eintragung im

Transparenzregister aktualisiert werden muss.

Übergangsfristen

Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals

meldepflichtig werden, gelten folgende Übergangsfristen innerhalb derer die Mitteilung des

wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

AG, SE, KGaA 31.03.2022

GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft 30.06.2022

andere Fälle 31.12.2022

Flankierend sind die korrelierenden Bußgeldvorschriften und die Pflicht zur Abgabe von

Unstimmigkeitsmeldungen zeitweilig ausgesetzt.

Die Übergangsregelungen gelten allerdings nur für solche Vereinigungen, die nach

derzeitiger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das

Transparenzregister verpflichtet sind. Andernfalls ist der wirtschaftlich Berechtigte dem

Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen. Auch Vereinigungen, die ab dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens des TraFinG (01.08.2021) neu errichtet werden, profitieren nicht von den

Übergangsregelungen und müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach

Errichtung dem Transparenzregister melden.

Bußgeld

Unterlassene oder fehlerhafte Meldungen können mit einem Bußgeld bestraft werden. Bei

Unstimmigkeiten oder Nichtmeldung drohen Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt

berechnet das Bußgeld nach einem Dreisatz umsatzbasierten:

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Regelsatz (100-500 EUR)

Faktor I (1-2) subjektiver Tatbestand

Faktor II (1-200) Umsatz

Faktor III (1-10) Schwere des Verstoßes

Beispielrechnung:

Ein leichtfertiger Verstoß einer GmbH gegen Meldepflichten mit einem Jahresumsatz von 10

Mio. führt zu einem Bußgeld wie folgt:

500 EUR × 1 × 10 × 3 = 15.000 EUR

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Gesetzesänderung empfiehlt es sich, die

Meldepraxis zum Transparenzregister zu überprüfen.

Unsere Leistungen für Sie:

• Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten

• Einbezug der Besonderheiten bei bestimmten Rechtsformen sowie der jeweils

aktuellen Rechtsmeinung des BVA

• Beratung und Unterstützung in Fällen der negativen Kontrolle

• Meldung an das Transparenzregister

• Meldung der erforderlichen Angaben des (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten an das

Transparenzregister

• Abwehrberatung bei Bußgeldverfahren

Wir bieten Verantwortlichen - Geschäftsführern|Vorständen|Investoren|Gesellschaftern -

die Meldung zu Pauschalpreisen wie folgt an:

1. Ein-Personen-Gesellschaft

125,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschaft

2. Mehr-Personen-Gesellschaften

175,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschaft zzgl.

25,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschafter

Leistungen:

Prüfung wirtschaftlich Berechtigter

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Meldung Transparenzregister

3. Gesellschaften mit umfangreichen Vertragswerken

(Beteiligungsverträge usw.)

750,00 EUR zzgl. USt. je Gesellschaft zzgl.

50,00 EUR zzgl. Ust. je Gesellschafter

4. Mehrstufige Gesellschaften

Preis auf Anfrage

Notwendige Unterlagen:

• aktuelle Gesellschafterliste

• Verträge über stille Beteiligungen

• Verträge über Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools oder vergleichbare

Sonderregeln

• Gesellschafts- und Beteiligungsverträge

Gerne unterstützen wir Sie hierbei wie auch bei Fragen zu einem etwaigen Handlungsbedarf

(insbesondere Meldungen, Berichtigungen, Anträge auf Beschränkung der Einsichtnahme,

Bußgeld- oder Klageverfahren). Sprechen Sie uns gerne dazu an!

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Markus Presch

HLP GmbH Hesse - Dr. Lierow - Presch

Tel.: 03643 85 00 12

mpresch@hlp-beratung.de

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