20.01.2022 Aufrufe

HLP Hinweis Umsetzung § 20a IfSG - Immunitätsnachweis

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Umsetzung § 20a IfSG – Immunitätsnachweis

Gesetzesänderung

Umsetzung im Unternehmen

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

Möglichkeiten Arbeitnehmer|innen

Dokumentation

Attest

Meldepflicht und Bußgelder

GESETZESÄNDERUNG

Am 12.12.2021 wurde das IfSG in Teilen an die besondere Situation der aktuellen Pandemie

angepasst und § 20a IfSG Immunitätsnachweis gegen COVID-19 neu eingefügt. Durch die

erneute Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht nun ab dem 16.03.2022,

zunächst befristet bis 31.12.2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für

Arbeitnehmer|innen in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und

Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.

Im Einzelnen müssen

§ Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und

Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in

vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

§ Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in

Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten

Bereich anbieten, tätig sind; ...

ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Diese Personen sind daher

verpflichtet der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum

Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

§ einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-

Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

§ einen Genesennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-

Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


§ ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation

nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können

Nachweise, die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen zudem

innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch Vorlage eines gültigen Nachweises

ersetzt werden.

UMSETZUNG IM UNTERNEHMEN

Grundsätzlich betreffen die gesetzlichen Vorgaben alle Arbeitnehmer|innen in den aufgezählten

Einrichtungen. Aus unserer Sicht muss aber zwischen Arbeitnehmer|innen mit

Kontakt zu den geschützten Personengruppen und Arbeitnehmer|innen in anderen Bereichen

unterschieden werden.

Arbeitnehmer|innen mit Kontakt zu den geschützten Personengruppen

Bis zum 16.03.2022 haben Sie den Status dieser Arbeitnehmer|innen zu prüfen, die Prüfung

und das Ergebnis zu dokumentieren.

Legen Arbeitnehmer|innen bis zum 16.03.2022 keinen Nachweis vor oder haben Sie Zweifel an

der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, haben Sie den Vorgang

dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Das Gesundheitsamt klärt den Vorgang mit dem Mitarbeiter und kann ein Betretung-

/Tätigkeitsverbot erlassen. Gegen diesen können und sollten Arbeitnehmer|innen Rechtmittel

einlegen.

Aber!

Bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes (Betretung-/Tätigkeitsverbot)

können Sie die betreffenden Mitarbeiter weiterbeschäftigen.

Arbeitnehmer|innen ohne direkten Kontakt zu den geschützten Personengruppen

Wie oben aufgezeigt trennt das Gesetz nicht zwischen Personen mit und ohne Kontakt zu den

geschützten Personengruppen, so dass auch Arbeitnehmer|innen in der Verwaltung oder

anderen Bereichen unter die Nachweispflicht fallen und bis zum 16.03.2022 der Status zu

prüfen, die Prüfung und das Ergebnis zu dokumentieren sind. Hintergrund ist, dass auch

mittelbare Kontakte das Infektionsgeschehen beeinflussen können.

Aber:

Kann der Unternehmer durch Maßnahme (organisatorische oder räumliche) eben

diese Problematik ausschließen, käme die Nachweispflicht ggf. nicht zum Tragen.

Hierbei handelt es sich, wie Juristen gern sagen, im einen Graubereich, da es noch

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


keine tatsächlichen Vorgaben hierfür gibt. Daher gehen wir davon aus, dass

Abweichung von der Nachweispflicht möglich sind.

Trennung von Mitarbeitergruppen

Wir empfehlen daher, wenn möglich die Arbeitnehmer|innen Gruppen nach

Möglichkeit faktisch so zu trennen (räumlich, zeitlich usw.), so dass Kontakte zu

nachweispflichtigen Mitarbeitern ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben sollten

im Unternehmen schriftlich ausgearbeitet, den Arbeitnehmer|innen mit

eingeforderter Bestätigung zur Kenntnis gegeben und als Anhang zum

Hygienekonzept genommen werden.

Diese Trennung darf aber kein bloßes Lippenbekenntnis sein, sondern muss

tatsächlich im täglichen Geschäftsbetrieb zur Anwendung kommen!

Meldung Gesundheitsamt

Dennoch sind Sie verpflichtet, dem Gesundheitsamt unter Mitteilung der

betroffene Arbeitnehmer|innen und der aus Ihrer Sicht nicht notwendigen

Nachweispflicht aufgrund umgesetzter Trennung zu melden. Gegenüber dem

Gesundheitsamt kann mit einem sonst nicht zu vermeidenden Pflegenotstand

argumentiert werden.

Wird vom Gesundheitsamt dennoch ein Betretung-/Tätigkeitsverbot beschieden,

sind Sie daran gebunden. Dann treffen die nachfolgenden Hinweise auch auf

Mitarbeiter ohne direkten Kontakt zu den geschützten Personengruppen zu.

Umsetzung

Wichtig ist, dass die Trennung auch tatsächlich „gelebt“ wird. Zum Beispiel können

Übergaben bei Dienstbeginn zu einem Zeitpunkt stattfinden in dem

Verwaltungsmitarbeiter noch nicht oder gezielt später vor Ort sind – zeitversetzter

Dienstbeginn.

Ebenso sollte verstärkt von der Möglichkeit Arbeitnehmer|innen im Homeoffice zu

beschäftigen Gebrauch gemacht werden. Dokumentation, Abrechnung und

Touren-/Dienstplanung bedürfen nicht der zwingenden Anwesenheit in den

Geschäftsräumen soweit der regelmäße Austausch von Unterlagen sichergestellt

ist. Dies kann auch in Bezug auf die Pflegedienstleitung umgesetzt werden, soweit

die fachliche Aufsicht und Anleitung (Verantwortung) dennoch wahrgenommen

wird.

Beachten Sie hierzu aber, dass auch im Homeoffice der Schutz der

personenbezogenen Daten sichergestellt sein muss.

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


ARBEITSRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN

NEUEINSTELLUNGEN AB DEM 16. März 2022

Da Sie keine Arbeitnehmer|innen ohne Impfnachweis beschäftigen dürfen, bedeutet dies

wiederum, dass Sie den Impfstatus im Vorstellungsgespräch künftig wird abfragen dürfen. §

20a IfSG Arbeitgeber sieht ab dem 16.03.2022 vor, dass neue Arbeitsverhältnisse nur bei

Vorlage eines entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweises eingegangen werden dürfen.

Stellen Sie Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 unter Verstoß gegen die Vorgaben

(Nachweispflicht) ein, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

BESTEHENDE ARBEITSVERHÄLTNISSE

Werden Nachweise von Arbeitnehmer|innen nicht bis zum 15.03.2022 erbracht, ist der

Unternehmer zur Meldung des Mitarbeiters an das Gesundheitsamt verpflichtet.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes über eine

Kontraindikation, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen

(Feststellung Antikörper), ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen

Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 geimpft werden kann.

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist

nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt

angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt

gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen

Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen

Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden. Hierneben kann der Vorgang als

Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Absatz 1a Nummer 7f bzw. 7h IfSG geahndet werden.

Empfehlung:

Die Personalknappheit ist bekannt. Kein Unternehmer kann und möchte

auf gut ausgebildetes Personal verzichten. Daher ist es sinnvoll, betroffene

Arbeitnehmer|innen gegenüber dem Gesundheitsamt zu unterstützen,

indem die Argumentationsgrundlage erbracht wird. Der Unternehmer zeigt

dem Gesundheitsamt auf, aus welchen Gründen ein Betretung-

/Tätigkeitsverbot unvertretbar ist, insbesondere weil die Pflege der

Patienten nicht mehr sichergestellt werden kann, also eine Pflegenotstand

eintreten wird.

Dem Gesundheitsamt wurde eben zur Vermeidung einer Unterversorgung

in der Pflege ein Entscheidungsspielraum eingeräumt!

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


ABMAHNUNG

Zuallererst könnte eine Abmahnung in Erwägung gezogen werden. Eine verhaltensbedingte

Kündigung wegen Fehlverhaltens des Mitarbeiters setzt je nach Verstoß zuvor eine Abmahnung

voraus. Dem Mitarbeiter soll bei Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten die Möglichkeit

der Besserung gegeben werden, so dass bei einfachen Verstößen schon mehrere Verstöße vor

einer Kündigung aufgetreten sein müssen. Bei gravierenden Verstößen ist eine Abmahnung

nicht erforderlich. So wäre eine Abmahnung im Falle, dass Arbeitnehmer|innen keinen

Nachweis vorlegen, aus unserer Sicht nicht notwendig und vor einer Entscheidung des

Gesundheitsamtes auch nicht wirksam.

KÜNDIGUNG

Arbeitnehmer|innen wissen dann seit Dezember 2021, dass eine Beschäftigung ohne

Nachweise ab dem 16. März 2022 untersagt ist, wenn sie nicht einen der oben beschriebenen

Nachweise vorlegen. Die Arbeitsleistung wird daher nicht angeboten bzw. kann nicht

angenommen, wobei dieser Umstand nur mittelbar im Verhalten|Sphäre der

Arbeitnehmer|innen zuzurechnen ist. Insofern käme vorliegend im Ergebnis wohl keine

verhaltensbedingte, sondern eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Der Grund für den Ausspruch der Kündigung liegt in dem Umstand, dass Arbeitnehmer|innen

nicht die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen für die

Arbeitsleistungserbringung vorweisen können. Dies ist vergleichbar mit der Situation, dass

beispielsweise ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert oder diese nie erworben hatte.

Die Rechtsprechung geht hierbei von einem personenbedingten Kündigungsgrund aus, der an

sich sogar geeignet ist, den Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung zu

rechtfertigen. Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn der Zeitraum der Entziehung sehr

überschaubar ist, deren Dauer durch noch nicht in genommenen Urlaub überbrückt oder

Überstunden werden kann. Bleibt zumindest teilweise die Erbringung der Arbeitsleistung

möglich, ist zudem wohl nur der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gerechtfertigt.

Besteht jedoch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für Arbeitnehmer|innen, ist es

dem Arbeitgeber meist nicht zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist beispielsweise bis zur

(Wieder-)Erlangung der zwingend notwendigen Beschäftigungsvoraussetzungen (Dauer Erstund

Zweitimpfung) abzuwarten.

Hinweis:

Die Kündigung kann nur auf einem vom Gesundheitsamt beschiedenen Betretung-

/Tätigkeitsverbot gründen. Daher sind Kündigungen vor der Entscheidung des

Gesundheitsamtes nicht auf die Verletzung der Nachweispflicht zu gründen.

Im Klartext muss dem Mitarbeiter erst die Tätigkeit untersagt werden, so dass

diesem wie im Fall des LKW-Fahrers die Ausübung der vertraglich geschuldeten

Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist.

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG| VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

Arbeitnehmer|innen, die die zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 20a

IfSG nicht erfüllen, können grundsätzlich außerordentlich personenbedingt gekündigt werden,

wenn ein Betretung-/Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.

Auch die derzeitige zeitliche Begrenzung bis zum 31.12.2022 lässt die Verhältnismäßigkeit der

Kündigung nicht von vornherein entfallen. Der Überbrückungszeitraum ist alles andere als nur

kurzfristig und/oder durch Urlaub/Überstunden überbrückbar. Auch eine anderweitige

Beschäftigungsmöglichkeit wird wegen der Einrichtungsbezogenheit der Impfpflicht in aller

Regel vollständig ausscheiden, weil hier keine Ausnahmen für bestimmte Bereiche, z.B. die

Verwaltung, gelten.

Ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist (Ordentliche Kündigung mit Frist) könnte

angenommen werden, weil der betreffenden Arbeitnehmer|innen während der

Kündigungsfrist kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht. Dieser Umstand ist in vergleichbaren

Situationen jedoch regelmäßig kein Kriterium, das zur Unwirksamkeit der Kündigung führen

würde. Im Einzelfall kann die rechtliche Bewertung jedoch auch anders ausfallen, bspw. wenn

im Rahmen eines seit langer Zeit bestehenden Arbeitsverhältnisses die Erlangung des

vollständigen Impfschutzes zwar noch nicht erreicht, jedoch kurz bevorstehen sollte.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Vergütung

Der Gesetzgeber hat sowohl die Sie als auch die Arbeitnehmer|innen im Regen stehen lassen,

indem er die wichtige Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen die Impfpflicht hat,

schlichtweg nicht geregelt und nur in der Gesetzesbegründung mit einem Satz erwähnt hat.

In der Gesetzesbegründung 1 heißt es:

„Im Ergebnis entfällt für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 326

Absatz 1 BGB, § 326 Absatz 2, §§ 615 und 616 BGB sind nicht einschlägig). Weitere

arbeitsrechtliche Konsequenzen können im Einzelfall in Betracht kommen“

Richtig ist, dass Arbeitnehmer|innen die ihnen obliegende Arbeitsleistung, nicht rechtzeitig

erbringen und diese grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann, wenn ein Betretung-

/Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Die ursprüngliche Leistungsverpflichtung geht unter,

das Unternehmen wird im Gegenzug von der Entgeltpflicht befreit. Es gilt auch hier der

Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

1

BT-Drucks. 20/188, S. 41 f.

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


Dies gilt nur für direkt von der Nachweispflicht betroffene Arbeitnehmer|innen.

Arbeitnehmer|innen in anderen Bereichen des Unternehmens unter den unten aufgeführten

Besonderheiten arbeiten, also ihre Arbeitsleistungen erbringen können, sind natürlich von

diesem Grundsatz nicht erfasst.

SOZIALVERSICHERUNG

Die Sozialversicherungspflicht bleibt für längstens einen Monat in allen Versicherungszweigen

bestehen. Beiträge sind nicht geschuldet. Ab dem 2. Monat meldet der Arbeitgeber

Arbeitnehmer|innen bei den SV-Trägern (Einzugsstelle) ab. Arbeitnehmer|innen fallen dann in

die freiwillige Versicherung (z.B. bei unbezahltem Urlaub) und zahlen Ihre Beiträge selbst.

Ob es für diese Fallgruppe eine andere Bewertung geben wird, bleibt abzuwarten.

MÖGLICHKEITEN DER ARBEITNEHMER|INNEN

ARBEITSLOSENGELD I

Auf den ersten Blick könnte angenommen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld

mangels einer klassischen Arbeitslosigkeit (kein bestehendes Arbeitsverhältnis) ausscheidet,

solange das Arbeitsverhältnis besteht.

Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung stellt jedoch nicht auf die rechtlichen

Verhältnisse, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit ab. Daher können auch

Arbeitnehmer|innen Arbeitslosengeld beziehen, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt.

Werden nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht gegen Entgelt tätig, sind sie im Sinne der

leistungsrechtlichen Bewertung beschäftigungslos. Die weiteren Voraussetzungen –

vorausgehende Beschäftigungsdauer usw. müssen natürlich vorliegen.

SPERRFRIST BEIM BEZUG VON ARBEITSLOSENGELD I

Für die Verhängung einer Sperrfrist müssten Arbeitnehmer|innen den Verlust des

Arbeitsplatzes „verschuldet“ haben. Dies wird angenommen bei einer Eigenkündigung von

Arbeitnehmer|innen, der Schließung eines Aufhebungsvertrages oder bei einer

außerordentlichen Kündigung aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten.

Allein die Verletzung einer Nachweispflicht, wie sie mit § 20a IfSG geschaffen wurde, dürfte

dafür nicht ausreichen.

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


DOKUMENTATION

Unternehmer müssen die Nachweise dokumentieren, sie müssen also vermerken, dass sie den

Status aller ihrer Mitarbeitenden kontrolliert haben. Am besten erfolgt dies in einer

gesonderten Dokumentation außerhalb der Personalakte.

Generell ist es ausreichend, dass die Unternehmen den Status prüfen, weitere Pflichten

bestehen zunächst nicht. Ob zusätzlich ein Nachweis des Status zur Personalakte oder

gesonderten Dokumentation abzulegen ist, könnte am Beschäftigtendatenschutz,

insbesondere in Bezug auf den Schutz von gesundheitsbezogenen Daten scheitern.

Wir empfehlen in Abstimmung mit Arbeitnehmer|innen nach Möglichkeit einen Nachweis zur

Akte zu nehmen. Darin könnten Arbeitnehmer|innen auch die Zustimmung erklären.

ATTEST

Arbeitnehmer|innen können auch ein Attest, dass eine Impfung medizinisch ausgeschlossen

ist, vorlegen. Dies kann von jedem Arzt ausgestellt werden. Mit dem Attest werden

Arbeitnehmer|innen von allen genannten Maßnahmen befreit. Diese Ausnahme ist nötig, wird

Sie aber vor große Schwierigkeiten stellen.

Wie sollen Sie beurteilen können, ob ein solches Attest wirklich notwendig ist oder womöglich

auf einer Gefälligkeit beruht. Letztere gab es im Überfluss bei Attesten, die von der

Maskenpflicht befreit haben.

Die Unternehmen haben bei Zweifeln die Dokumente ihrer Beschäftigten nur einsammeln und

an die Gesundheitsämter weiterzugeben. Die Gesundheitsämter werden es dann sein, die ein

riesiges Vollzugsthema haben werden.

MELDEPFLICHT|BUßGELDER

§ 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG regelt, dass die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und

Unternehmen verpflichtet sind, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn

Zweifel an der Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit des übermittelten Nachweises bestehen.

Gleiches gilt, wenn keine ausreichenden oder gar keine Nachweise über den eigenen Status

vorgelegt werden.

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001


Im nächsten Schritt setzt sich das Gesundheitsamt mit dem betreffenden Arbeitnehmer|innen

in Verbindung. Das Gesundheitsamt kann das oben besprochen Betretung-/Tätigkeitsverbot

verhängen.

Ein Verstoß stellt sowohl für Sie als auch Arbeitnehmer|innen eine bußgeldbewährte

Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR je Einzelfall

geahndet werden kann.

RECHTLICHE UNTERSTÜTZUNG BEI DER UMSETZUNG

Gerne unterstützen wir Sie hierbei wie auch bei Fragen zu einem etwaigen Handlungsbedarf.

Sprechen Sie uns gerne dazu an!

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Markus Presch

HLP GmbH Hesse - Dr. Lierow – Presch

Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Tel.: 03643 85 00 12

E-Mail: mpresch@hlp-beratung.de

HLP GmbH

Geschäftssitz Weimar

Abraham-Lincoln-Straße 3

99423 Weimar

(036 43) 85 00 12

(036 43) 85 00 13

office@hlp-beratung.de

www.hlp-beratung.de

Geschäftsführer:

Kai-Uwe Hesse, Steuerberater

Markus Presch, Rechtsanwalt

Amtsgericht Jena, HRB 514 569

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank (DKB)

IBAN: DE14 1203 0000 1051 5305 15

BIC: BYLADEM1001

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!