Kundenmagazin 2/2021
Eine neue Ausgabe unseres Kundenmagazins ist erschienen! Entdecken Sie darin folgende Themen: - Corona-Hilfen - Ein letzter Akt - Aufbruch in eine steueroptimierte Zukunft! - Corona und Homeoffice - "Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt denn da hin?" - Aktuelles zu Immobilien und Steuern - Cyber-Attacken auf Unternehmen - die unterschätzte Gefahr! - LW.P-Challenge mit Summitree - LW.P als "digitale Kanzlei 2021" ausgezeichnet - Oliver Warneboldt in IDW-Fachgremium berufen - LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK - Von der Berufsanfängerin zur Fachanwältin
Eine neue Ausgabe unseres Kundenmagazins ist erschienen! Entdecken Sie darin folgende Themen:
- Corona-Hilfen - Ein letzter Akt
- Aufbruch in eine steueroptimierte Zukunft!
- Corona und Homeoffice
- "Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt denn da hin?"
- Aktuelles zu Immobilien und Steuern
- Cyber-Attacken auf Unternehmen - die unterschätzte Gefahr!
- LW.P-Challenge mit Summitree
- LW.P als "digitale Kanzlei 2021" ausgezeichnet
- Oliver Warneboldt in IDW-Fachgremium berufen
- LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK
- Von der Berufsanfängerin zur Fachanwältin
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2 RECHT<br />
Corona-Hilfen – Ein letzter Akt<br />
1. Die Corona-Hilfen im Überblick<br />
Soforthilfen<br />
Mit der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie<br />
reagierte die Bundesregierung zunächst mit der Zurverfügungstellung<br />
von Soforthilfen. Soforthilfen wurden in<br />
den ersten Monaten der Pandemie – ebenso wie die weiteren<br />
Hilfen – als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler<br />
gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten<br />
aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand<br />
in den auf die Antragsstellung folgenden drei Monaten<br />
zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten<br />
damit nicht ersetzt werden. Eine Schlussabrechnung für<br />
diese Hilfen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es erfolgen<br />
allenfalls Stichproben, so dass hier voraussichtlich weniger<br />
Ungemach droht.<br />
Überbrückungshilfen<br />
Ab Juni 2020 folgten dann die verschiedenen Phasen der<br />
Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfe I – III+)<br />
sowie die November- und Dezemberhilfe als außerordentliche<br />
Wirtschaftshilfe. Anders als im Rahmen<br />
der Soforthilfen ist sowohl für die verschiedenen Arten der<br />
Überbrückungshilfe als auch die November- und Dezemberhilfe<br />
eine Schlussabrechnung zu erstellen. Dafür sind die<br />
folgenden Fristen zu beachten:<br />
Hilfsprogramm Bezugszeitraum Frist für Schlussrechnung<br />
Überbrückungshilfe I Juni – August 2020<br />
Überbrückungshilfe II September – Dezember 2020<br />
Überbrückungshilfe III November 2020 – Juni <strong>2021</strong><br />
Überbrückungshilfe III+ Juli – Dezember <strong>2021</strong><br />
November- und Dezemberhilfe November – Dezember 2020<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
2. Die Schlussabrechnung als Maßstab der<br />
finalen Förderhöhe<br />
Sowohl die verschiedenen Überbrückungshilfen als auch<br />
die November- und Dezemberhilfe bedürfen einer Schlussabrechnung,<br />
die durch den zu prüfenden Dritten, in der Regel<br />
den mandatierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt<br />
einzureichen ist. Dabei erfolgt ein Vergleich zwischen den<br />
Antragsdaten einerseits und den Ist-Daten im Bezugszeitraum<br />
andererseits.<br />
Im Unterschied zu der November- und Dezemberhilfe,<br />
bei denen die Antragsberechtigung über eine direkte oder<br />
indirekte Betroffenheit bzw. eine Betroffenheit über Dritte<br />
gegeben sein musste, knüpft die jeweilige Überbrückungshilfe<br />
im Hinblick auf ihre Höhe sowohl an das Maß des<br />
eingetretenen Umsatzeinbruches als auch an den Umfang<br />
der bestehenden ungedeckten Fixkosten an. Fällt der<br />
tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat<br />
niedriger aus als der im Antrag prognostizierte, so<br />
kann sich – je nach Umfang des tatsächlichen Umsatzeinbruches<br />
– ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergeben<br />
und bereits erhaltene Zuschüsse sind zurückzuzahlen.<br />
Gleiches gilt, wenn der tatsächliche Umfang der ungedeckten<br />
Fixkosten niedriger ist als dies im Rahmen des<br />
Antrages prognostiziert wurde.<br />
Wichtig:<br />
Dementsprechend ist es ratsam, schon heute den<br />
tatsächlichen Umfang des verbleibenden Hilfebetrages<br />
auf Basis der Ist-Zahlen in den Förderzeiträumen<br />
ermitteln zu lassen, um später keine Überraschungen<br />
bei der Höhe des Erstattungsbetrages zu erleben.<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>