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Kundenmagazin 2/2021

Eine neue Ausgabe unseres Kundenmagazins ist erschienen! Entdecken Sie darin folgende Themen: - Corona-Hilfen - Ein letzter Akt - Aufbruch in eine steueroptimierte Zukunft! - Corona und Homeoffice - "Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt denn da hin?" - Aktuelles zu Immobilien und Steuern - Cyber-Attacken auf Unternehmen - die unterschätzte Gefahr! - LW.P-Challenge mit Summitree - LW.P als "digitale Kanzlei 2021" ausgezeichnet - Oliver Warneboldt in IDW-Fachgremium berufen - LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK - Von der Berufsanfängerin zur Fachanwältin

Eine neue Ausgabe unseres Kundenmagazins ist erschienen! Entdecken Sie darin folgende Themen:

- Corona-Hilfen - Ein letzter Akt
- Aufbruch in eine steueroptimierte Zukunft!
- Corona und Homeoffice
- "Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt denn da hin?"
- Aktuelles zu Immobilien und Steuern
- Cyber-Attacken auf Unternehmen - die unterschätzte Gefahr!
- LW.P-Challenge mit Summitree
- LW.P als "digitale Kanzlei 2021" ausgezeichnet
- Oliver Warneboldt in IDW-Fachgremium berufen
- LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK
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Magazin<br />

02/<strong>2021</strong><br />

Coronahilfen – Der letzte Akt


Recht<br />

Coronahilfen – Der letzte Akt<br />

02<br />

Steuern<br />

Das neue Optionsmodell für Personengesellschaften<br />

04<br />

08<br />

14<br />

Kunst & Kultur<br />

Den Teufel an die Wand gemalt<br />

Intern<br />

LW.P-Challenge mit Summitree


EDITORIAL<br />

1<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Leserinnen, liebe Leser,<br />

Corona und Corona-Hilfen, das Thema hat in den letzten Monaten viele Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer beschäftigt – und fordert auch uns als Beraterinnen und Berater, die ihren<br />

Mandanten ganz besonders in dieser Zeit mit Rat und Tat zur Seite stehen! Wir freuen uns sehr,<br />

dass wir wieder mehr persönliche Beratungsgespräche vor Ort durchführen können. Online klappt<br />

es natürlich auch, aber uns ist es wichtig, Sie wieder vermehrt persönlich begrüßen zu dürfen.<br />

Wir starten diese Ausgabe mit einem Überblick über die Corona-Hilfen. Die Rechtsanwälte<br />

Dr. Torsten Neumann und Felix Strache haben alles Wichtige für Sie zusammengefasst (S. 2 und 3).<br />

Mit Corona beschäftigt sich auch unsere Arbeitsrechtlerin Leena Diestelhorst: Nach einer Art<br />

„Pflicht zum Homeoffice“ im Frühjahr <strong>2021</strong> möchten viele Unternehmen ihre Belegschaft zurück<br />

in den Betrieb holen. Darf ein Arbeitgeber das anordnen? Das erfahren Sie ab Seite 6.<br />

Oliver Warneboldt hat gute Nachrichten für Sie: Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />

verspricht für Personengesellschaften erhebliche Steuerentlastungen. Lesen Sie ab Seite 4, ob und<br />

wie Ihr Unternehmen davon profitieren kann. Neuigkeiten aus dem Steuerrecht hat auch Nicola Krojanski<br />

für Sie, die auf Seite 11 zusammengestellt hat, was sich im Bereich der Immobilien ändert.<br />

Die Seiten 12 und 13 widmen wir einem Thema, mit dem niemand etwas zu tun haben möchte:<br />

Cyber-Attacken! Die Anzahl der Angriffe auf IT-Systeme von Unternehmen ist in den letzten Jahren<br />

rasant angestiegen – oft mit fatalen Folgen für das gesamte Unternehmen. Woran das liegt und wie Sie<br />

Ihr Unternehmen davor schützen können, erklärt unser Kooperationspartner Heiko Maas im Interview.<br />

Wie gewohnt geben wir Ihnen auch diesmal wieder einen kleinen Einblick, was bei uns intern passiert ist.<br />

So sind wir beispielsweise sehr stolz auf die DATEV-Auszeichnung „Digitale Kanzlei <strong>2021</strong>“ und die<br />

Auszeichnung im JUVE Handbuch Steuern <strong>2021</strong>. Außerdem ist Oliver Warneboldt als Mitglied in ein<br />

Fachgremium des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. berufen worden. Näheres zu diesen sowie weitere<br />

Meldungen finden Sie ab Seite 14.<br />

Wie wir in der vorigen Ausgabe berichteten, haben wir unsere Räume in Hannover erweitert –<br />

und nun auch verschönert! Die Künstlerin Angela Fette hat den „Teufel an die Wand gemalt“.<br />

Wie das? Das verrät sie ab Seite 8.<br />

Und nun wünschen wir Ihnen eine interessante Lektüre und einen schönen Herbst!


2 RECHT<br />

Corona-Hilfen – Ein letzter Akt<br />

1. Die Corona-Hilfen im Überblick<br />

Soforthilfen<br />

Mit der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie<br />

reagierte die Bundesregierung zunächst mit der Zurverfügungstellung<br />

von Soforthilfen. Soforthilfen wurden in<br />

den ersten Monaten der Pandemie – ebenso wie die weiteren<br />

Hilfen – als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler<br />

gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten<br />

aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand<br />

in den auf die Antragsstellung folgenden drei Monaten<br />

zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten<br />

damit nicht ersetzt werden. Eine Schlussabrechnung für<br />

diese Hilfen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es erfolgen<br />

allenfalls Stichproben, so dass hier voraussichtlich weniger<br />

Ungemach droht.<br />

Überbrückungshilfen<br />

Ab Juni 2020 folgten dann die verschiedenen Phasen der<br />

Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfe I – III+)<br />

sowie die November- und Dezemberhilfe als außerordentliche<br />

Wirtschaftshilfe. Anders als im Rahmen<br />

der Soforthilfen ist sowohl für die verschiedenen Arten der<br />

Überbrückungshilfe als auch die November- und Dezemberhilfe<br />

eine Schlussabrechnung zu erstellen. Dafür sind die<br />

folgenden Fristen zu beachten:<br />

Hilfsprogramm Bezugszeitraum Frist für Schlussrechnung<br />

Überbrückungshilfe I Juni – August 2020<br />

Überbrückungshilfe II September – Dezember 2020<br />

Überbrückungshilfe III November 2020 – Juni <strong>2021</strong><br />

Überbrückungshilfe III+ Juli – Dezember <strong>2021</strong><br />

November- und Dezemberhilfe November – Dezember 2020<br />

nach Ende des Bezugszeitraums<br />

bis spätestens 30.06.2022<br />

nach Ende des Bezugszeitraums<br />

bis spätestens 30.06.2022<br />

nach Ende des Bezugszeitraums<br />

bis spätestens 30.06.2022<br />

nach Ende des Bezugszeitraums<br />

bis spätestens 30.06.2022<br />

nach Ende des Bezugszeitraums<br />

bis spätestens 30.06.2022<br />

2. Die Schlussabrechnung als Maßstab der<br />

finalen Förderhöhe<br />

Sowohl die verschiedenen Überbrückungshilfen als auch<br />

die November- und Dezemberhilfe bedürfen einer Schlussabrechnung,<br />

die durch den zu prüfenden Dritten, in der Regel<br />

den mandatierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt<br />

einzureichen ist. Dabei erfolgt ein Vergleich zwischen den<br />

Antragsdaten einerseits und den Ist-Daten im Bezugszeitraum<br />

andererseits.<br />

Im Unterschied zu der November- und Dezemberhilfe,<br />

bei denen die Antragsberechtigung über eine direkte oder<br />

indirekte Betroffenheit bzw. eine Betroffenheit über Dritte<br />

gegeben sein musste, knüpft die jeweilige Überbrückungshilfe<br />

im Hinblick auf ihre Höhe sowohl an das Maß des<br />

eingetretenen Umsatzeinbruches als auch an den Umfang<br />

der bestehenden ungedeckten Fixkosten an. Fällt der<br />

tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat<br />

niedriger aus als der im Antrag prognostizierte, so<br />

kann sich – je nach Umfang des tatsächlichen Umsatzeinbruches<br />

– ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergeben<br />

und bereits erhaltene Zuschüsse sind zurückzuzahlen.<br />

Gleiches gilt, wenn der tatsächliche Umfang der ungedeckten<br />

Fixkosten niedriger ist als dies im Rahmen des<br />

Antrages prognostiziert wurde.<br />

Wichtig:<br />

Dementsprechend ist es ratsam, schon heute den<br />

tatsächlichen Umfang des verbleibenden Hilfebetrages<br />

auf Basis der Ist-Zahlen in den Förderzeiträumen<br />

ermitteln zu lassen, um später keine Überraschungen<br />

bei der Höhe des Erstattungsbetrages zu erleben.<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


RECHT<br />

3<br />

3. Das Beihilferegime als Buch<br />

mit sieben Siegeln<br />

Für die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer waren<br />

beihilferechtliche Fragestellungen bislang naturgemäß von<br />

geringer Relevanz. Mit der COVID-19-Pandemie hat sich dies<br />

schlagartig geändert.<br />

Nachdem zunächst lediglich ein Kleinbeihilferahmen inkl.<br />

De-Minimis (200.000 €) von 1.000 € bzw. später 2.000 € zur<br />

Verfügung stand, ermöglichte die Bundesregelung für<br />

Fixkosten einen weiteren Beihilferahmen von zunächst<br />

3.000 € und später bis zu 10.000 €. Daneben existieren<br />

mit der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe<br />

Schadensausgleich“ und der „Allgemeinen Bundesregelung<br />

Schadensausgleich COVID-19“ sogenannte Schadensrahmen,<br />

deren Obergrenze sich nicht fixkosten-, sondern schadensbezogen<br />

ermittelt. Hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen<br />

Beihilferegelungen zu den jeweiligen Hilfsprogrammen gibt<br />

die nachstehende Tabelle eine Übersicht:<br />

Hilfsprogramm<br />

Bundesregelung<br />

Kleinbeihilfen 2020<br />

De-Minimis-<br />

Verordnung<br />

Bundesregelung<br />

Fixkostenhilfe 2020<br />

Bundesregelung<br />

November-/Dezemberhilfe<br />

(Schadensausgleich)<br />

Allgemeine Bundesregelung<br />

Schadensausgleich<br />

COVID-19<br />

Überbrückungshilfe I ✕ ✕<br />

Überbrückungshilfe II ✕ ✕<br />

Novemberhilfe ✕ ✕ ✕ ✕<br />

Dezemberhilfe ✕ ✕ ✕ ✕<br />

Überbrückungshilfe III ✕ ✕ ✕ ✕<br />

4. Die Beihilfeintensität – ein Wermutstropfen<br />

im Rahmen der fixkostenbasierten<br />

Überbrückungshilfen<br />

Neben den Beilhilferahmen ist im Zuge der Erstellung der<br />

Schlussabrechnung ferner unbedingt die Beihilfeintensität im<br />

Blick zu behalten. Unter Beihilfeintensität wird der Förderhöchstbetrag<br />

in Bezug auf den Fördergegenstand innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitraums verstanden.<br />

Diese Beihilfeintensität beläuft sich im Rahmen der<br />

„Bundesregelung Fixkosten“ auf 70 % bzw. 90 % der<br />

ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum,<br />

also die Zeit zwischen März 2020 und Juni <strong>2021</strong>. Dabei<br />

ist der Umfang der einzuhaltenden Beihilfeintensität<br />

abhängig von der Unternehmensgröße.<br />

Da insbesondere die Überbrückungshilfe II und III regelmäßig<br />

unter der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ beantragt<br />

wurde, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich hier bei<br />

der Schlussabrechnung trotz eines entsprechend hohen<br />

Fixkostenrahmens von bis zu 10.000 € eine Reduzierung<br />

der Förderung ergibt.<br />

Insofern ist spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung zu<br />

prüfen, ob die bislang gewählten Beihilferahmen beibehalten<br />

werden sollen oder Alternativen zu suchen sind.<br />

Gern unterstützen wir Sie in allen Belangen im Zusammenhang<br />

mit den Corona-Hilfen!<br />

Dr. Torsten Neumann<br />

Felix Strache<br />

EXPERTENKONTAKTE<br />

Dr. Torsten Neumann<br />

Dipl.-Oec., Rechtsanwalt und Notar,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Telefon: +49 511 543589-23<br />

t.neumann@lueders-warneboldt.de<br />

Felix Strache<br />

Rechtsanwalt,<br />

Data Protection Risk Manager<br />

Telefon: +49 511 543589-21<br />

f.strache@lueders-warneboldt.de


4 STEUERN<br />

Aufbruch in eine<br />

steueroptimierte Zukunft!<br />

Das neue Optionsmodell für Personengesellschaften<br />

Darauf haben viele Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer gewartet: Das Gesetz<br />

zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />

(KöMoG) verspricht für Personengesellschaften<br />

unter bestimmten Bedingungen<br />

erhebliche Steuerentlastungen.<br />

Lesen Sie, was es mit der Gesetzesänderung<br />

auf sich hat, welche Vorteile das<br />

Optionsmodell möglicherweise auch für<br />

Ihr Unternehmen mit sich bringt und was<br />

Sie bei der Umsetzung beachten müssen!<br />

Was ist das Ziel der Option?<br />

Durch das neue Gesetz sollen<br />

Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften<br />

auf Antrag für<br />

die Besteuerung nach dem Einkommen<br />

wie eine Kapitalgesellschaft behandelt<br />

werden. Für die Gesellschafter<br />

hätte dies zur Folge, dass sie wie<br />

die nicht persönlich haftenden Gesellschafter<br />

einer Kapitalgesellschaft, z. B.<br />

mit ihren Gehältern, besteuert werden.<br />

Warum ist die gesetzliche<br />

Neuerung längst überfällig?<br />

• Steuerliches Ungleichgewicht<br />

Bisher herrschte in der Steuerbelastung<br />

von Personengesellschaften<br />

gegenüber Kapitalgesellschaften<br />

ein erhebliches Ungleichgewicht.<br />

Während bei Kapitalgesellschaften<br />

die Ertragsteuer mit rund 30 Prozent<br />

zu Buche schlägt, liegt sie für Personengesellschaften<br />

bei bis zu 50 Prozent<br />

(inkl. Gewerbesteuer und Soli).<br />

Diese Zweiteilung beruht auf dem<br />

Besteuerungsprinzip, welches bei<br />

Personengesellschaften die Gewinne<br />

aus unternehmerischer Tätigkeit<br />

den Gesellschaftern und damit deren<br />

persönlicher Einkommensteuer<br />

zurechnet, und zwar grundsätzlich<br />

unabhängig davon, ob das Ergebnis<br />

von den Gesellschaftern entnommen<br />

oder aber in der Personengesellschaft<br />

belassen wird.<br />

Auf der anderen Seite zieht der Gesetzgeber<br />

bei Kapitalgesellschaften eine<br />

formelle Betrachtungsweise heran,<br />

mit welcher er die rechtliche Form in<br />

den Vordergrund rückt, mit der Folge,<br />

dass Gewinne einer Kapitalgesellschaft<br />

zunächst bei dieser der Gewerbesteuer<br />

und der Körperschaftsteuer<br />

unterliegen.<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


STEUERN<br />

5<br />

• Wettbewerbsnachteil<br />

Die seit Jahren von Finanzexperten<br />

stark kritisierte gängige Praxis in<br />

Deutschland, Unternehmensformen<br />

unterschiedlich zu besteuern, stellt<br />

einen Wettbewerbsnachteil von<br />

Personengesellschaften gegenüber<br />

Kapitalgesellschaften dar. Betroffen<br />

davon sind in der Bundesrepublik<br />

tatsächlich die meisten Unternehmen,<br />

da sie immer noch mehrheitlich<br />

als Personengesellschaften organisiert<br />

sind.<br />

• Kompliziertes Wechselverfahren<br />

Ein Grund dafür ist das aufwendigere<br />

und kompliziertere Verfahren, einen<br />

Wechsel von einer Personengesellschaft<br />

in die in nicht seltenen Fällen<br />

steuerlich günstigere Form einer<br />

Kapitalgesellschaft vorzunehmen.<br />

Das neue Optionsmodell:<br />

Berechtigung, Antragsverfahren,<br />

Auswirkungen, Vorteile<br />

Umso erfreulicher ist es, dass<br />

das neue Gesetz Unternehmen die<br />

Möglichkeit bietet, auf einfachen<br />

Antrag die Option zur Besteuerung<br />

als Körperschaft zu wählen.<br />

Für wen steht die Option offen?<br />

Antragsberechtigt sind Personengesellschaften<br />

wie OHG, KG, GmbH &<br />

Co. KG sowie Partnerschaftsgesellschaften.<br />

Auch für Einzelunternehmen,<br />

GbR oder Erbengemeinschaften ist<br />

die Tür nicht ganz verschlossen,<br />

allerdings muss hier der Umweg über<br />

die vorherige Umwandlung, bspw. in<br />

eine GmbH & Co. KG oder eine OHG,<br />

gemacht werden.<br />

Antragsverfahren<br />

Adressat des formlosen Antrags<br />

ist das zuständige Finanzamt. Zu<br />

beachten ist, dass der Antrag von der<br />

jeweiligen Personengesellschaft nur<br />

als Ganzes gestellt werden darf, da<br />

die neue Besteuerung alle Gesellschafterinnen<br />

und Gesellschafter<br />

gleichermaßen betrifft.<br />

Hierzu empfiehlt sich vorher eine<br />

fachkundige Überprüfung des jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrags, damit<br />

der notwendige Beschluss der Gesellschafter<br />

auch die ausreichende<br />

Wirkung entfaltet.<br />

Zeitpunkt der Antragstellung<br />

Der (unwiderrufliche) Antrag ist<br />

vor Beginn des Wirtschaftsjahres,<br />

für das erstmals die Körperschaftsbesteuerung<br />

gelten soll, zu stellen.<br />

Da das KöMoG zum 1. Januar 2022<br />

wirkt, könnte der Antrag erstmals<br />

vor Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

2022 für 2022 gestellt werden.<br />

Was müssen Sie bei der<br />

Umsetzung beachten?<br />

Sollten Sie die Option des fiktiven<br />

Formwechsels ziehen, bewirkt<br />

dieses viele Veränderungen für Ihr<br />

Unternehmen und deren bisherige<br />

Mitgesellschafter.<br />

Hier ein Auszug besonders<br />

beachtenswerter Kriterien:<br />

• Dieser fiktive Formwechsel ist<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

steuerlich zum Buchwert und damit<br />

steuerneutral möglich.<br />

• Gewinne oder Verluste der<br />

Personengesellschaft werden bei<br />

den Gesellschaftern nicht mehr<br />

als Einkünfte berücksichtigt.<br />

• Der Gesellschafter gilt nun<br />

lohnsteuerlich als Arbeitnehmer,<br />

die Gesellschaft als Arbeitgeber.<br />

Das bedeutet, das Gehalt wird<br />

als Betriebsausgabe abgezogen.<br />

• Wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

des sogenannten Sonderbetriebsvermögens<br />

– also z. B. an die Personengesellschaft<br />

überlassene Grundstücke<br />

– sind beispielsweise zuvor in die<br />

Gesellschaft zu übertragen oder<br />

andere Gestaltungen zu überdenken.<br />

• Auswirkungen auf andere Steuerarten<br />

wie Grunderwerb- oder<br />

Erbschaftsteuer treten nicht ein.<br />

• Fristen der anschließenden Steuerverstrickung<br />

müssen eingehalten<br />

werden.<br />

• Es besteht eine Rückoption, mit der<br />

zum Ende eines Wirtschaftsjahres<br />

zur vorherigen Besteuerung zurückgekehrt<br />

werden kann.<br />

Für wen bringt<br />

die Option Vorteile?<br />

Insbesondere für ertragreiche<br />

mittelständische Unternehmen<br />

könnte die Option lohnenswert sein,<br />

da sie die gesellschaftsrechtlichen<br />

Möglichkeiten der Personengesellschaft<br />

mit der vergleichsweise<br />

günstigen Thesaurierungsbelastung<br />

der Kapitalgesellschaft verbindet.<br />

Ob und inwieweit ein Wechsel<br />

tatsächlich sinnvoll ist, hängt<br />

von vielen Faktoren ab. Gern übernehmen<br />

wir für Sie die notwendigen<br />

Prüfschritte, wie z. B. unseren<br />

„LW.P-Einbringungscheck“ und<br />

unseren „LW.P-Steuerbelastungsvergleich“<br />

Oliver Warneboldt<br />

EXPERTENKONTAKT<br />

Oliver Warneboldt<br />

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

Master of International Taxation,<br />

Fachberater für Unternehmensnachfolge<br />

(DStV e.V.)<br />

Telefon: +49 5132 8268-36<br />

o.warneboldt@lueders-warneboldt.de


6 RECHT<br />

Corona und Homeoffice<br />

Darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen?<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


RECHT<br />

7<br />

Kaum ein Begriff wurde in der letzten Zeit in Bezug auf das<br />

Arbeitsrecht so häufig verwendet, wie der des Homeoffice.<br />

Durch verschiedene Verordnungen der Bundesregierung wurde<br />

im Frühjahr <strong>2021</strong> sogar eine Art „Pflicht zum Homeoffice“<br />

für Beschäftigte geschaffen. Aber was passiert, wenn der<br />

Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück in<br />

den Betrieb holen möchte? Mit dieser Frage hat sich nun das<br />

Landesarbeitsgericht (LAG) München auseinandergesetzt.<br />

Grundsätzliches Weisungsrecht aus<br />

betrieblichen Gründen<br />

Das LAG München * hat entschieden, dass ein Arbeitgeber,<br />

der seinen Angestellten gestattet hatte, ihre<br />

Tätigkeit von zu Hause aus durchzuführen, gemäß<br />

§ 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine<br />

Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche<br />

Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung der<br />

Arbeiten im Homeoffice sprechen.<br />

Klage eines Grafikers abgewiesen<br />

In dem der Entscheidung des LAG München zugrundeliegenden<br />

Sachverhalt war der Arbeitnehmer als Grafiker<br />

in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die<br />

sonst im Büro tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

infolge der Pandemie mit Erlaubnis des Geschäftsführers<br />

an ihrem jeweiligen Wohnort. Eine Ausnahme bildete das<br />

Sekretariat, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im<br />

Büro in München anwesend blieb.<br />

Im Februar <strong>2021</strong> entschied sich der Arbeitgeber um<br />

und wies den Grafiker neben anderen Beschäftigten<br />

an, ins Münchener Büro zurückzukehren.<br />

Dagegen klagte dieser. Mit seiner Klage verfolgte der<br />

Grafiker das Ziel, dass ihm das Arbeiten aus dem<br />

Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit<br />

lediglich in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.<br />

Arbeitgeber darf Arbeitsort bestimmen<br />

Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt<br />

und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung<br />

billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung<br />

neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im<br />

Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher<br />

oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf<br />

die Wohnung des Mitarbeiters festgelegt. Das Recht,<br />

die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe<br />

im Februar <strong>2021</strong> auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-<br />

ArbSchVO bestanden.<br />

Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele<br />

diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.<br />

Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen<br />

gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung<br />

der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden.<br />

Diese Gründe lagen hier nach Auffassung des Arbeitgebers<br />

in der technischen Ausstattung des Homeoffice,<br />

die nicht der am Bürostandort entsprochen habe.<br />

Zudem vermochte der Arbeitnehmer nicht darzulegen,<br />

dass die betrieblichen Daten gegen den Zugriff Dritter<br />

und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.<br />

Fazit<br />

Sofern keine vertragliche Vereinbarung über die Tätigkeit<br />

im Homeoffice besteht, kann der Arbeitgeber seine<br />

Weisung wieder ändern, wenn er sich dabei im Rahmen<br />

des billigen Ermessens bewegt. Nur weil ein Arbeitgeber<br />

seinen Angestellten erlaubt, wegen der Coronakrise zeitweise<br />

im Homeoffice zu arbeiten, muss es nicht dauerhaft<br />

dabei bleiben.<br />

Leena Diestelhorst<br />

* Urteil vom 26.08.<strong>2021</strong>, Az. 3 SaGa 13/2<br />

Allgemeines Infektionsrisiko rechtfertigt<br />

keinen Anspruch auf Homeoffice<br />

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf<br />

Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem<br />

Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV.<br />

Auch aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des<br />

Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen<br />

billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben.<br />

Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des<br />

Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur<br />

Arbeit mit Covid-19 anzustecken, sowie das allgemeine<br />

Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause<br />

würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht<br />

entgegenstehen.


8 KUNST & KULTUR<br />

„Ich habe ein bisschen schelmisch<br />

gedacht: Was passt denn da hin?“<br />

Die Künstlerin Angela Fette gestaltet den großen Konferenzraum von LW.P Lüders Warneboldt am<br />

Standort Hindenburgstraße um. Ein Besuch beim Teufel an der Wand.<br />

H<br />

annover, Hindenburgstraße 37, ein Tag<br />

im Frühling. Die Bäume im Stadtwald<br />

Eilenriede tragen erste zarte Knospen und<br />

vielleicht singen die Vögel ein wenig lauter<br />

als noch vor einem Monat. Gegenüber der<br />

sprießenden Natur liegt der hannoversche<br />

Standort vom LW.P Lüders Warneboldt –<br />

ein minimalistisch-kantiges, in weiß gehaltenes Gebäude<br />

mit großen Glasfronten. Es ist ein funktionales Gebäude,<br />

keines, in dem man überbordend Buntes erwarten würde.<br />

Dennoch: Gegenüber vom Empfang, rechts den Gang<br />

hinunter, im großen Konferenzraum, dort, wo leise Musik<br />

aus einem Laptop dringt, verschwindet gerade eine weiße<br />

Wand. Verschwinden lässt sie die Künstlerin Angela Fette.<br />

Und zwar hinter einem Teufel, der in einem Lichtkranz<br />

aus der Ecke des Raumes heranschreitet! Gerade heute<br />

hat sie überlegt, ihm noch – als Anspielung auf Goethes<br />

„Faust“ – einen Pudel als Begleitung auf die Wand zu setzen.<br />

Klassische Ikonografien<br />

„Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt<br />

denn da hin?“, berichtet Fette grinsend. Es geht hier nicht<br />

um den – gerne mal als böse dargestellten – christlichen<br />

Teufel. „Der Teufel hat ja sehr viele verschiedene Bedeutungsebenen<br />

in der Kunstgeschichte. Die Bildfindung<br />

des Teufels kommt eigentlich von Dionysos, also von<br />

den Satyrn, das waren Mischwesen aus Ziegenbock und<br />

Mensch“, klärt Fette auf. „Richtig neckische Dämonen!“,<br />

fügt sie lachend hinzu.<br />

Denn für Fette steht der Teufel auch für Spaß und Leichtigkeit,<br />

also eher Positives. „Genau wie der Name Luzifer“,<br />

führt die Künstlerin weiter aus, „was ja lateinisch ist für<br />

‚Der Lichtbringer‘." Angela Fette arbeitet gern mit solchen<br />

Bildern: Mariendarstellungen und Sphinxen hat sie schon<br />

verwendet, und auch der Teufel ist schon in ihren Bildern<br />

aufgetreten. „Ich versuche klassische Ikonografien einem<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


KUNST & KULTUR<br />

9<br />

Update zu unterziehen, da ich es interessant finde, kollektive<br />

Bilder zu verwenden, die jeder erst mal versteht“, sagt Fette.<br />

Die Künstlerin ist in Düsseldorf, New York und Israel<br />

ausgebildet. Dr. Benjamin Lüders, erzählt sie, sei, nachdem<br />

man sich schon eine Weile kannte, mit der Idee zur<br />

Gestaltung des Raumes auf sie zugekommen, „auch<br />

aufgrund der Geschichte des Gebäudes, weil es ja ein<br />

Bauhaus-Gebäude ist, und man mir nachsagt, dass<br />

ich mich da stilistisch anlehne.


10 KUNST & KULTUR<br />

Der Teufel als Gesprächsstoff<br />

Für die gebürtige Hamburgerin sind Aufträge wie dieser<br />

eine willkommene Abwechslung. „Mir macht es Spaß,<br />

zwischendurch solche Jobs zu übernehmen, weil ich<br />

da aus meinem Elfenbeinturm rauskomme, ins Leben tauche,<br />

in einen anderen Kontext“, erzählt sie. Denn neben<br />

dem Teufel an der Wand ist sie parallel noch mit anderen<br />

Projekten beschäftigt.<br />

Fette schreibt neben der Malerei auch Texte und arbeitet<br />

zurzeit vor allem an einem Album ihres Musikprojekts<br />

„Weisser Westen“, das sie zusammen mit dem Komponist<br />

und Soundkünstler Phillip Schulze betreibt. Einen<br />

Auftritt der beiden soll es demnächst geben – hierfür<br />

designt Fette auch die Kostüme. Und überhaupt: Die<br />

Musik möchte sie als Soundinstallationen gerne mehr<br />

in ihre Kunst integrieren. Für Fette ist „das alles eins“,<br />

ein künstlerischer Kosmos, in dem eines ins andere<br />

greift und sich die Inspirationen nicht voneinander<br />

trennen lassen. Aber das liegt in fernerer Zukunft –<br />

im großen Konferenzraum allerdings wird der Teufel<br />

an der Wand schon in naher Zukunft fertig sein.<br />

„Ich glaube, man wird immer etwas haben, mit dem<br />

man aus einer ernsten Situation ausbrechen kann.<br />

Der Teufel wird mit Sicherheit für Gesprächsstoff<br />

sorgen“, ist Dr. Benjamin Lüders überzeugt. Denn<br />

auch bei Videokonferenzen wird im Hintergrund immer<br />

ein Ausschnitt des Teufels zu sehen sein. Der Notar<br />

schmunzelt: „Ich bin gespannt, wie die anderen Teilnehmer<br />

in der Leitung darauf reagieren!“<br />

Jan Fischer<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


STEUERN<br />

11<br />

Aktuelles zu Immobilien und Steuern<br />

Photovoltaik und Elektroladestationen: Erfreulich für Vermieter –<br />

Gewerbesteuerbefreiung für Mieteinkünfte bleibt bei geringfügigen<br />

gewerblichen Tätigkeiten erhalten!<br />

Das neue Fondsstandortgesetz macht es möglich: Bereits<br />

für <strong>2021</strong> können Vermieter dank der sogenannten erweiterten<br />

Kürzung Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne<br />

Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Dies gilt beispielsweise<br />

für die Belieferung der Mieter mit im Gebäude selbst<br />

produziertem Strom aus erneuerbaren Energien oder dem<br />

Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.<br />

Lösten bislang schon geringfügige gewerbliche Tätigkeiten<br />

im Zusammenhang mit der Vermietung eine Gewerbesteuerpflicht<br />

aus, die sich auf die Gesamteinnahme aus dem<br />

Mietverhältnis erstreckten, ist es nun möglich, geringfügige<br />

Einnahmen zu erzielen, ohne die Gewerbesteuerbefreiung<br />

für Mieteinkünfte zu gefährden.<br />

Folgende Bagatellgrenzen und Maßgaben<br />

gilt es zu beachten:<br />

• Die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter erneuerbarer<br />

Energiequellen wie Photovoltaik-Anlagen oder aus dem<br />

Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge dürfen<br />

nicht mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen aus<br />

der Vermietung betragen.<br />

• Blockheizkraftwerke sind von der Begünstigung<br />

ausgeschlossen.<br />

• Der erzeugte Strom darf nur an „eigene“ Mieter geliefert,<br />

selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist werden.<br />

• Sonstige Einkünfte durch Sondervereinbarungen mit<br />

den Mietern, bspw. die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen,<br />

dürfen 5 Prozent der Mieteinnahmen<br />

nicht übersteigen.<br />

Nicht nur für Vermieter, die nunmehr Rechtssicherheit<br />

erhalten, auch im Sinne des Klimaschutzes ist die Neuregelung<br />

erfreulich.<br />

Tipp:<br />

Wenn Sie derartige Investitionen planen, sollten Sie diese<br />

trotzdem im Vorfeld sorgfältig prüfen lassen, um nicht Gefahr zu<br />

laufen, die Bagatellgrenzen zu verletzen und am Ende doch Ihre<br />

Mieterträge mit Gewerbesteuern zu belasten. Gern sind wir Ihnen<br />

bei der Prüfung behilflich.<br />

Immobilienankauf: Das BMF optimiert seine<br />

Arbeitshilfe zur Berechnung von Kaufpreisaufteilungen<br />

Bei einem Immobilienkauf muss für Besteuerungszwecke<br />

eine getrennte Bewertung für Grundstücke und Gebäude<br />

vorgenommen werden. Für Erwerbende ist dabei eine<br />

höhere Bewertung der sich auf dem Grundstück befindlichen<br />

Immobilie in der Regel von großem Vorteil, da sich<br />

das Abschreibungspotential erhöht.<br />

Um vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilungen von<br />

Grundstück und Gebäuden zu überprüfen, hatte das<br />

Bundesfinanzministerium als Arbeitshilfe eine Berechnungsmethode<br />

entwickelt, die der BFH jetzt jedoch nicht<br />

anerkannte. So fehlte dem Gericht insbesondere bei<br />

der Berechnung der Gebäudekosten ein Orts- oder<br />

Regionalisierungsfaktor, ohne den der Anteil von Grund<br />

und Boden besonders in Großstädten überproportional<br />

hoch angesetzt war. Ferner seien unterschiedliche<br />

Bewertungsverfahren zu berücksichtigen.<br />

Mit der Aktualisierung der Arbeitshilfe hat das BMF<br />

diese Faktoren berücksichtigt. Gemäß der ImmoWertV<br />

sind neben dem Sachwertverfahren nun auch andere<br />

Bewertungsmaßstäbe wie das Vergleichsverfahren und<br />

das Ertragswertverfahren hinzuzuziehen.<br />

Tipp:<br />

Zwar bietet die Arbeitshilfe in der Praxis eine gute Orientierung<br />

zur Feststellung, ob die kaufvertraglich gewählten<br />

Aufteilungen tatsächlich angemessen sind. Rechtssicherheit<br />

bei von der Arbeitshilfe abweichenden Kaufpreisaufteilungen<br />

im Vertrag kann jedoch durch Gutachten eines öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen erzielt werden.<br />

Nicola Krojanski


12 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG<br />

Cyber-Attacken auf Unternehmen –<br />

die unterschätzte Gefahr!<br />

Die Anzahl der Angriffe auf IT-Systeme von Unternehmen aller Branchen und Größen hat sich<br />

in den letzten Jahren vervielfacht und steigt weiter rasant an. Die Cyber-Attacken erfolgen dabei<br />

heute äußerst zielgerichtet – mit oft fatalen Folgen für das gesamte Unternehmen.<br />

Woran das liegt und vor allem wie<br />

sich Unternehmen schützen können,<br />

erklärt Heiko Maas, einer der beiden<br />

Geschäftsführer der Gehrke Maas<br />

Consulting GmbH, die unverzichtbarer<br />

Bestandteil des LW.P-Wirtschaftsprüfungsteams<br />

ist.<br />

Herr Maas, wie ist die stetig steigende<br />

Zahl der Angriffe auf IT-Systeme von<br />

Unternehmen zu erklären?<br />

Heiko Maas: Cyber-Attacken entwickeln<br />

sich ständig weiter und werden dabei<br />

unter Nutzung von KI, der künstlichen<br />

Intelligenz, immer zielgerichteter.<br />

Auf der anderen Seite sind die<br />

IT-Systeme in den Betrieben oft<br />

veraltet und bieten große Angriffsflächen,<br />

z. B. durch nicht geschlossene<br />

Sicherheitslücken. Aber auch der<br />

„Faktor Mensch“ spielt eine entscheidende<br />

Rolle. Der leichtfertige Umgang<br />

mit sensiblen Daten und die immer<br />

raffinierteren Social Engineering<br />

Angriffe auf Smartphones und andere<br />

Endgeräte führen – häufig unentdeckt<br />

– zu Datenmissbrauch und -verlusten.<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


WIRTSCHAFTSPRÜFUNG<br />

13<br />

Welche Auswirkungen hat ein<br />

Cyber-Angriff auf Unternehmen?<br />

Heiko Maas: Für die Unternehmen<br />

können die Konsequenzen gravierend<br />

sein! Es droht ein enormer finanzieller<br />

Schaden und die rechtlichen Folgen<br />

können sogar die Unternehmensexistenz<br />

gefährden. Nicht selten<br />

führen Strafen, die beispielsweise aus<br />

der DSGVO bzw. Geschäftsführerhaftung<br />

entstehen, oder die steuerliche<br />

Haftung zu hohen Reputations- und<br />

Imageschäden.<br />

Wie reagiert der Gesetzgeber auf<br />

dieses Problem? Gibt es Möglichkeiten,<br />

die Unternehmen zu mehr IT-Sicherheit<br />

zu bewegen oder sie zu unterstützen,<br />

diese einzuführen?<br />

Heiko Maas: Der Umgang mit IT-Risiken<br />

hat über die vergangenen Jahre neben<br />

neuen Gesetzen etliche Standards<br />

und Normen hervorgebracht, um die<br />

Komplexität zu beherrschen und in<br />

der Praxis anwendbar zu machen.<br />

So wurden mit der ISO/IEC 27001<br />

und einer Reihe weiterer Normen und<br />

Standards klare Handlungsempfehlungen<br />

für Unternehmen geschaffen.<br />

Neben den IT-Sicherheitsgesetzen,<br />

zu denen auch der Schutz Kritischer<br />

Infrastrukturen (KRITIS) zählt, gibt<br />

es mittlerweile eine Reihe von Branchenstandards,<br />

beispielsweise in der<br />

Automobilindustrie (TISAX) und vor<br />

allem in der Finanzwelt (MaRisk, z.B.<br />

BAIT). Manche Zulieferer und Dienstleister<br />

müssen ihre funktionierenden<br />

IT-Prozesse im Rahmen von Audits<br />

sogar zwischenzeitlich regelmäßig<br />

nachweisen.<br />

Welche Maßnahmen empfehlen<br />

Sie Ihren Kunden?<br />

Heiko Maas: Wer seine IT noch<br />

nicht den Standards entsprechend<br />

umgestellt hat, dem empfehlen wir<br />

die Einrichtung und Aufrechterhaltung<br />

eines Informationssicherheitsmanagementsystems,<br />

kurz gesagt, eines ISMS.<br />

In einem ersten Schritt kann auch eine<br />

IT-Prüfung die Stärken und Schwächen<br />

des vorhandenen IT-Umfelds aufzeigen.<br />

Was ist darunter zu verstehen und was<br />

bringt ein ISMS dem Unternehmen?<br />

Heiko Maas: Durch die Einführung und<br />

Unterhaltung eines ISMS im Sinne der<br />

bereits angesprochenen ISO/IEC 27001<br />

haben die Unternehmen viele Vorteile.<br />

In einer Art Frühwarnsystem analysieren<br />

die Unternehmensführung bzw.<br />

die verantwortlichen Mitarbeitenden<br />

der IT regelmäßig die vorhandenen<br />

und neu entstehenden IT-Risiken.<br />

Diese werden bewertet und angemessene<br />

Gegenmaßnahmen eingeführt,<br />

um eine nachhaltige Minimierung<br />

der Risiken zu erreichen und größere<br />

Schäden zu verhindern.<br />

Darüber hinaus führen transparente<br />

und etablierte Abläufe mit effektiven<br />

Kontrollen und klaren Verantwortlichkeiten<br />

in Unternehmen in der Regel<br />

zu Kostenreduktionen. Falls eine<br />

Zertifizierung der ISO/IEC 27001<br />

angestrebt wird, sorgt diese zudem für<br />

ein besseres Rating bei Agenturen und<br />

Kreditinstituten.<br />

Insgesamt lässt sich sagen, dass mit<br />

einem funktionierenden und dokumentierten<br />

Risikomanagementsystem wie<br />

dem ISMS nicht nur die rechtlichen<br />

Vorschriften erfüllt, sondern auch das<br />

Risiko vor unvorhersehbaren Gefahren,<br />

z. B. Ausfälle der IT oder Folgen von<br />

Cyberkriminalität, deutlich gesenkt<br />

werden.<br />

Sie sprachen die ISO-Zertifizierung an.<br />

Für wen empfiehlt sich diese?<br />

Heiko Maas: In verschiedenen Branchen<br />

ist der Nachweis eines angemessenen<br />

Kontrollsystems bereits Voraussetzung<br />

für die Etablierung einer Geschäftsbeziehung.<br />

Weiterhin ist das Zertifikat<br />

ein Nachweis der Einhaltung<br />

der gesetzlichen und regulatorischen<br />

Anforderungen und somit auch eine<br />

Möglichkeit zur Reduzierung der<br />

Geschäftsführerhaftung bei<br />

Kapitalgesellschaften. Schon<br />

ein werbewirksames „Unsere-IT-<br />

Sicherheitsprozesse erfüllen die<br />

Anforderungen der ISO/IEC 27001“<br />

kann durchaus von Vorteil sein.<br />

Wie läuft denn die Einführung eines ISMS<br />

mit anschließender Zertifizierung ab?<br />

Heiko Maas: Da die Einführung eines<br />

ISMS unter Umständen sehr zeit- und<br />

kostenaufwendig sein kann, bieten<br />

wir ein Vorgehensmodell in einzelnen<br />

Stufen an. Kurz zusammengefasst<br />

sehen diese folgendermaßen aus:<br />

Für klein- und mittelständische<br />

Unternehmen erfolgt zunächst ein<br />

Quick-Check mit dem Ziel, schnell<br />

und effizient Schwachstellen in der<br />

Informationssicherheit aufzudecken.<br />

In der nächsten Stufe oder gleich<br />

als intensiver Einstieg erfolgt ein<br />

umfassender Komplett-Check.<br />

Hierbei werden ein effizientes Mapping<br />

der ISO/IEC 27001 durchgeführt und<br />

die Schwachstellen in verschiedenen<br />

detaillierten Analyseverfahren aufgezeigt.<br />

Für das weitere Vorgehen geben<br />

wir konkrete Handlungsempfehlungen.<br />

In einem weiteren Schritt erfolgt<br />

die Umsetzung der Ergebnisse des<br />

Komplett-Checks unter regelmäßiger<br />

Berichterstattung an die Unternehmensführung.<br />

Die Transparenz und<br />

Nachverfolgung der eingeführten<br />

Maßnahmen ist für uns von großer<br />

Bedeutung.<br />

Im letzten Schritt begleiten wir<br />

auf Wunsch das Unternehmen bei<br />

der Zertifizierung nach ISO/IEC<br />

27001. Da dieser Prozess zusätzliche<br />

Anforderungen mit sich bringt,<br />

stellen wir im Rahmen der<br />

Zertifizierungsbegleitung die<br />

reibungslose Durchführung sicher.<br />

Herr Maas, wir danken Ihnen sehr für<br />

dieses sehr informative Gespräch!


14 INTERN<br />

LW.P hat 350 Bäume<br />

erradelt und erlaufen!<br />

Team-Challenge mit der klimaaktiven App des hannoverschen Start-ups Summitree<br />

Vier Wochen – vom 1. bis 28. Juni <strong>2021</strong> – sind 46 Mitarbeitende<br />

von LW.P Lüders Warneboldt gelaufen, geradelt, gewandert<br />

und spazieren gegangen. Die gesammelten Kilometer haben wir<br />

in die App „Summitree“ eingetragen. Die App hat die Kilometer<br />

dann in Bäume umgerechnet.<br />

Aufforstung im Deister<br />

Unser Ziel waren 350 Bäume in vier Wochen. Summitree<br />

pflanzt die Bäume im November im Rahmen eines Aufforstungsprojekts<br />

im Deister. Die Kosten für die Bäume<br />

trägt die Kanzlei. Die Umrechnung Kilometer/Bäume ist<br />

individuell und hängt von Faktoren wie z. B. Budget und<br />

geschätzter Zahl der Teilnehmenden ab.<br />

nachhaltig am Markt platzieren zu können. “Das Team<br />

LW.P war super motiviert und diese Tatsache hat wiederum<br />

uns sehr motiviert. Eine Win-Win-Win Situation:<br />

für LW.P, für das Klima und für uns!”, sagt Vasco Brandt,<br />

einer der Gründer von Summitree.<br />

Mehr Informationen: summitree.de<br />

Hanna Gebhard<br />

Kontakt über Mentoren-Programm<br />

LW.P Lüders Warneboldt ist nicht nur Kunde von Summitree,<br />

wir beraten zugleich die Gründerinnen und Gründer<br />

in den Bereichen Steuern und Recht. Der Kontakt kam<br />

über den “Hafven Accelerator” zustande, in dem<br />

Dr. Benjamin Lüders und Dr. Christoph Lüders ehrenamtliche<br />

Mentoren sind.<br />

Der Hafven in der Nordstadt Hannovers ist ein<br />

Co-Working- und Maker Space. Für die Teilnahme am<br />

Accelerator-Programm können sich junge Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer sowie Start-ups bewerben.<br />

Im Rahmen eines sechsmonatigen Intensivcoachings<br />

erhalten sie Coachings und Mentorings, um sich<br />

Nachdem ich Summitree bereits als Start-up<br />

im Hafven-Accelerator in meiner Rolle als<br />

Mentor kennenlernen durfte, hat es mich umso mehr<br />

gefreut, aktiv an einer Challenge mit unseren<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern teilzunehmen.<br />

Wir freuen uns schon sehr auf das Bäumepflanzen!<br />

Dr. Christoph Lüders, Geschäftsführer,<br />

Lüders Warneboldt Unternehmensberatung<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


INTERN<br />

15<br />

„Summitree gibt mir einen Grund, dem inneren Schweinehund zu trotzen<br />

und dabei sogar den Wald am Deister zu unterstützen. Auf der einen Seite<br />

kann ich mich mit meinen Kolleginnen und Kollegen messen, auf der anderen<br />

Seite kann ich meinen Teil dazu beitragen, das vorgegebene Baum-Ziel<br />

zu erreichen. Summitree ist eine super Sache, die richtig Spaß macht!“<br />

Melvin Baykal, Steuer- und Prüfungsassistent<br />

„Unsere Summitree-Challenge finde ich super! Viel draußen, viel Bewegung und<br />

viel Spaß! Wenn man wie ich einen Bürojob hat, tut es gut, sich nach Feierabend<br />

noch ein wenig zu bewegen. Dass man dabei auch noch etwas Gutes für die Umwelt macht,<br />

ist ein tolles „Plus“. Es macht unheimlich Spaß, sich mit anderen zu messen und zu sehen,<br />

mit wie viel Begeisterung alle dabei sind. Aber das Wichtigste: Man tauscht sich mit<br />

Kolleginnen und Kollegen innerhalb einer Gemeinschaft aus und fühlt sich „dazugehörig.“<br />

Susanne Sczepanski, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte<br />

Es war toll zu sehen, wie aktiv LW.P ist und dass alle dazu<br />

beitragen, das gemeinsame Ziel zu erreichen! Summitree<br />

verbindet spielerisch soziale und ökologische Verantwortung<br />

mit sportlichem Wettkampf.“<br />

Leena Diestelhorst, Rechtsanwältin,<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

„Trotz Büroalltag und besonders nach<br />

den monatelangen Einschränkungen durch<br />

die Corona-Maßnahmen sind viele doch sehr<br />

aktiv geblieben oder vermutlich gerade<br />

deswegen aktiv geworden. Das Radeln, Laufen,<br />

Wandern/Spazieren in der Natur und in den<br />

Wäldern verschafft einem doch fast "Urlaubsfeeling". Über<br />

die Leistung so einiger Kollegen bin ich wirklich überrascht!<br />

Man lernt also auch noch weitere Stärken seiner<br />

Kolleginnen und Kollegen kennen.“<br />

Elena Bernhardt, Lohn- und Finanzbuchhalterin<br />

Wenn man um 21:45 Uhr bei Regen nochmal aufs Rad steigt,<br />

um Bäume zu pflanzen und im 1. Drittel der Tabelle zu bleiben, ist<br />

der Sportgeist wirklich geweckt. DANKE an LW.P und Summitree<br />

für viel Bewegung, Spaß und die nun wachsende Natur!“<br />

Katrin Ehlvers, Steuerfachangestellte<br />

Gemeinschaftlich mit den Kolleginnen und Kollegen Bäume<br />

aufzuforsten und täglich die Fortschritte zu beobachten, ist<br />

eine prima Challenge. Auch ohne persönliche Kontakte eine<br />

großartige Gemeinschaftsaktion!<br />

Uwe Baars, Leiter Rechnungswesen


16 INTERN<br />

LW.P als<br />

„Digitale Kanzlei <strong>2021</strong>”<br />

ausgezeichnet<br />

D<br />

ie DATEV hat unsere Kanzlei mit<br />

dem Label "Digitale Kanzlei <strong>2021</strong>"<br />

ausgezeichnet! Über diesen Erfolg<br />

freuen wir uns bei LW.P sehr und<br />

setzen damit ein Zeichen im Rahmen<br />

unseres Digitalisierungsprozesses.<br />

Die DATEV vergibt das Label an Kanzleien, die durch<br />

eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren<br />

Mandantinnen und Mandanten auffallen. Anhand<br />

definierter Kriterien prüft die DATEV mittels einer<br />

Software den Grad der Digitalisierung in den Bereichen<br />

Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Die Kriterien<br />

ändern sich jährlich, so dass die Kanzleien den Prozess<br />

stets neu durchlaufen müssen.<br />

Auch für 2022 lautet unsere Devise, den Grad der Digitalisierung<br />

weiter zu forcieren und gemeinsam mit unseren<br />

Mandantinnen und Mandanten neue digitale Prozesse<br />

zu entwickeln, zu optimieren und weiter auszubauen.<br />

Oliver Warneboldt in<br />

IDW-Fachgremium berufen<br />

Der Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in<br />

Deutschland e.V. (IDW) hat Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

Oliver Warneboldt in den Arbeitskreis „Besteuerung<br />

von Personengesellschaften“ berufen. Diesem Arbeitskreis<br />

gehören zehn ausgewiesene Experten aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland an. Er widmet sich mit seinen ehrenamtlichen<br />

Mitgliedern den wichtigsten Fragen rund um die<br />

Besteuerung von GmbH & Co. KGs, OHGs, KGs und anderen<br />

Personengesellschaften im nationalen und internationalen<br />

Kontext.<br />

Oliver Warneboldt wurde 1997 zum Steuerberater<br />

und 2003 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Er ist Partner<br />

unserer Lüders Warneboldt Steuerberater PartGmbB<br />

sowie Gesellschafter und Geschäftsführer unserer<br />

N.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Das IDW ist die berufspolitische Vertretung der Wirtschaftsprüfer<br />

in Deutschland. Der Verband bearbeitet<br />

fachliche Themen in Fachausschüssen und Arbeitskreisen<br />

sowie Arbeitsgruppen und fördert die Aus- und Weiterbildung<br />

des Berufsstandes. Die Kernthemen: Prüfung und<br />

Rechnungslegung, betriebswirtschaftliche und steuerliche<br />

Beratung sowie Berufsrecht.<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


INTERN<br />

17<br />

LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK<br />

Im letzten Jahr sind wir der Türkisch-<br />

Deutschen Industrie- und Handelskammer<br />

(TD-IHK) beigetreten, um<br />

unser Netzwerk für unseren „Turkish<br />

Desk“ zu erweitern.<br />

Sie möchten eine türkischdeutsche<br />

Geschäftsbeziehung<br />

aufbauen?<br />

Im ,,Turkish Desk“ beraten unsere<br />

Rechtsanwältinnen Nilüfer Toprak<br />

und Betül Gencer Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer sowie Privatpersonen<br />

zu allen Fragen rund um<br />

• Gründung und Investment<br />

• Entsendung von Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern<br />

• deutsch-türkische<br />

Handelsbeziehungen<br />

• das Zoll- und Steuer(straf)recht<br />

Stärkung der<br />

Wirtschaftsbeziehungen<br />

Mit der Mitgliedschaft und unserem<br />

Engagement bei der TD-IHK möchten<br />

wir einen Beitrag zur Stärkung<br />

der deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen<br />

leisten.<br />

Die TD-IHK ist Ansprechpartnerin<br />

und Vermittlerin in allen wirtschaftlichen<br />

Belangen zwischen<br />

Deutschland und der Türkei für<br />

private Unternehmen, staatliche<br />

Institutionen sowie Vereinigungen.<br />

In beiden Ländern verfügt die<br />

Kammer über eine Mitgliederbasis,<br />

die von kleinen und mittelständischen<br />

Unternehmen, global agierenden<br />

Konzernen, Entwicklungsagenturen<br />

bis hin zu Handelskammern reicht.<br />

Vielfältiges Angebot<br />

in zwei Sprachen<br />

Zur Förderung der deutsch-türkischen<br />

Wirtschaftsbeziehungen bietet die<br />

TD-IHK regelmäßig zahlreiche Veranstaltungen<br />

an, etwa zu Themen wie<br />

Markteinstieg, Investitionsmöglichkeiten<br />

sowie Import-/Exportfragen –<br />

in deutscher und türkischer Sprache.<br />

Mehr erfahren:<br />

https://turkishdesk.lueders-warneboldt.de/<br />

WIR FREUEN UNS, DASS WIR DAS<br />

DRITTE JAHR IN FOLGE IM JUVE<br />

HANDBUCH STEUERN FÜR DIE REGION<br />

NORDEN ALS EINE DER TOP-KANZLEIEN<br />

AUS HANNOVER GERANKT SIND.


18 INTERN<br />

Von der Berufsanfängerin<br />

zur Fachanwältin<br />

Nilüfer Toprak ist seit 2017 Rechtsanwältin bei<br />

LW.P Lüders Warneboldt - ihre erste Stelle nach<br />

dem Studium. Mittlerweile ist sie Fachanwältin für<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht. Hier gibt sie einen<br />

kleinen Einblick in ihr Berufsleben und erzählt,<br />

warum es nicht den geborenen Rechtsanwalt oder die<br />

geborene Rechtsanwältin gibt.<br />

Wie ich zu LW.P gekommen bin …<br />

Nach meinem Referendariat war ich auf der Suche<br />

nach einem Job, in dem ich vor allem im Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht tätig sein kann. Das war nämlich<br />

mein Schwerpunkt während meines Studiums an der<br />

Leibniz Universität in Hannover. LW.P Lüders Warneboldt<br />

war auf der Suche nach einem Rechtsanwalt bzw. einer<br />

Rechtsanwältin mit meinem Profil – und so hat es auf<br />

Anhieb gut gepasst!<br />

Ein kurzer Einblick in meine Arbeit:<br />

Überwiegend führe ich für unsere Mandantinnen und<br />

Mandanten Prozesse. Ich vertrete sie in Gerichtsverfahren<br />

und fertige Schriftsätze an. Dabei geht es um ganz<br />

unterschiedliche Inhalte, etwa die Abberufung und Haftung<br />

eines Geschäftsführers, die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen<br />

oder die Durchsetzung von Forderungen.<br />

Daneben erstelle ich Verträge oder überprüfe sie auf Risiken<br />

wie z. B. bei Unternehmenskäufen.<br />

Ein weiterer Schwerpunkt, der sich über die Zeit<br />

entwickelt hat, liegt darin, dass ich Mandanten mit<br />

internationalen Handelsbeziehungen berate – insbesondere<br />

Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Türkei.<br />

Mein Motto:<br />

„Dies diem docet“ – das ist aus dem Lateinischen und<br />

bedeutet so viel wie „Der eine Tag lehrt den anderen“.<br />

Das heißt für mich, dass jeder Tag lehrreich ist und ich<br />

versuche, ihn als Chance zu nutzen, mich weiterzuentwickeln<br />

und weiterzubilden, um so gewappnet für<br />

den nächsten Tag zu sein. Mit anderen Worten: Durch<br />

Erfahrung wird man klüger!<br />

https://lueders-warneboldt.de/berater/niluefer-toprak/<br />

Als Fachanwältin …<br />

… für Handels- und Gesellschaftsrecht fühle ich mich sehr<br />

wohl! Ich bin glücklich, diese Qualifikation erreicht zu haben.<br />

Denn ich habe die letzten fünf Jahre in meinem Arbeitsalltag<br />

gemerkt: Erfahrung, Praxiskenntnisse und Expertise spielen<br />

bei einer erfolgreichen Beratung und Interessenvertretung<br />

eine große Rolle.<br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


PERSONALIA & TERMINE<br />

19<br />

NEU AN BORD<br />

Katharina Müller,<br />

Teamassistentin,<br />

Lüders Rechtsanwälte<br />

Galyna Neumann,<br />

Auszubildende zur Steuerfachangestellten,<br />

Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />

Luisa Pfeiffer-Heise,<br />

Steuerfachwirtin,<br />

Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />

Linda Raifi,<br />

Auszubildende zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,<br />

Lüders Rechtsanwälte<br />

Petra Schulz,<br />

Teamassistentin,<br />

Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />

JUBILÄUM<br />

Termine<br />

ALTENHEIM EXPO <strong>2021</strong><br />

Datum:<br />

25./26. Oktober <strong>2021</strong><br />

Ort:<br />

Hotel Estrel, Berlin<br />

LOHNCAFÉ<br />

Datum:<br />

07. Dezember <strong>2021</strong>, 09:15 Uhr<br />

Ort:<br />

Median Hotel<br />

Adele Passon-Kusber,<br />

20 Jahre, Rechtsanwältin,<br />

Lüders Rechtsanwälte<br />

QUALIFIZIERUNGEN<br />

UNTERNEHMENSFRÜHSTÜCK<br />

HEALTH CARE<br />

Datum:<br />

Frühjahr 2022<br />

Ort:<br />

Median Hotel, Lehrte<br />

Paul Kallenberg,<br />

Ausbildungsprüfung bestanden zum Kaufmann für Büromanagement,<br />

Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />

Weitere Informationen finden Sie auf<br />

www.lueders-warneboldt.de/veranstaltungen<br />

Joanna Wiegand,<br />

Ausbildungsprüfung bestanden zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,<br />

Lüders Rechtsanwälte


20<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber:<br />

LW.P Lüders Warneboldt<br />

LÜDERS WARNEBOLDT<br />

STEUERBERATUNG<br />

LÜDERS<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

N.TREUHAND<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG<br />

LÜDERS WARNEBOLDT<br />

UNTERNEHMENSBERATUNG<br />

Kontakt:<br />

LW.P Lüders Warneboldt<br />

Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte<br />

+49 5132 8268-0<br />

Hindenburgstraße 37, 30175 Hannover<br />

+49 511 543589-0<br />

info@lueders-warneboldt.de<br />

www.lueders-warneboldt.de<br />

Redaktion:<br />

Dr. Benjamin Lüders, Hindenburgstraße 37, 30175 Hannover<br />

Gestaltung:<br />

anneandrea. Markenschärfung & Design, www.anneandrea.de<br />

Satz:<br />

RpunktMEDIA GmbH, www.rpunkt.de<br />

Lektorat:<br />

Joachim Grutzeck, www.wortprinz.de<br />

Druck:<br />

QUBUS media, Beckstraße 10, 30457 Hannover<br />

Fotos:<br />

Fokuspokus Media; istockphoto.com, Portrait Angela Fette: Dr. Thomas Köster, Köln<br />

Das LW.P-Magazin ist ein Service für Mandanten, Geschäftspartner und Freunde von LW.P Lüders Warneboldt. Der Nachdruck und<br />

elektronische Vervielfältigung des Inhalts, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Herausgeber gestattet.<br />

Erscheinungsweise: Dreimal pro Jahr<br />

Haftungsausschluss: Alle Inhalte im LW.P-Magazin wurden von Fachleuten sorgfältig erstellt und nach journalistischen Kriterien aufbereitet.<br />

Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung können nicht übernommen werden. Das LW.P-Magazin beinhaltet keine individuelle<br />

Rechts- oder Steuerberatung.<br />

© <strong>2021</strong><br />

LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>


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