Kundenmagazin 2/2021
Eine neue Ausgabe unseres Kundenmagazins ist erschienen! Entdecken Sie darin folgende Themen: - Corona-Hilfen - Ein letzter Akt - Aufbruch in eine steueroptimierte Zukunft! - Corona und Homeoffice - "Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt denn da hin?" - Aktuelles zu Immobilien und Steuern - Cyber-Attacken auf Unternehmen - die unterschätzte Gefahr! - LW.P-Challenge mit Summitree - LW.P als "digitale Kanzlei 2021" ausgezeichnet - Oliver Warneboldt in IDW-Fachgremium berufen - LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK - Von der Berufsanfängerin zur Fachanwältin
Eine neue Ausgabe unseres Kundenmagazins ist erschienen! Entdecken Sie darin folgende Themen:
- Corona-Hilfen - Ein letzter Akt
- Aufbruch in eine steueroptimierte Zukunft!
- Corona und Homeoffice
- "Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt denn da hin?"
- Aktuelles zu Immobilien und Steuern
- Cyber-Attacken auf Unternehmen - die unterschätzte Gefahr!
- LW.P-Challenge mit Summitree
- LW.P als "digitale Kanzlei 2021" ausgezeichnet
- Oliver Warneboldt in IDW-Fachgremium berufen
- LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK
- Von der Berufsanfängerin zur Fachanwältin
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Magazin<br />
02/<strong>2021</strong><br />
Coronahilfen – Der letzte Akt
Recht<br />
Coronahilfen – Der letzte Akt<br />
02<br />
Steuern<br />
Das neue Optionsmodell für Personengesellschaften<br />
04<br />
08<br />
14<br />
Kunst & Kultur<br />
Den Teufel an die Wand gemalt<br />
Intern<br />
LW.P-Challenge mit Summitree
EDITORIAL<br />
1<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Leserinnen, liebe Leser,<br />
Corona und Corona-Hilfen, das Thema hat in den letzten Monaten viele Unternehmerinnen<br />
und Unternehmer beschäftigt – und fordert auch uns als Beraterinnen und Berater, die ihren<br />
Mandanten ganz besonders in dieser Zeit mit Rat und Tat zur Seite stehen! Wir freuen uns sehr,<br />
dass wir wieder mehr persönliche Beratungsgespräche vor Ort durchführen können. Online klappt<br />
es natürlich auch, aber uns ist es wichtig, Sie wieder vermehrt persönlich begrüßen zu dürfen.<br />
Wir starten diese Ausgabe mit einem Überblick über die Corona-Hilfen. Die Rechtsanwälte<br />
Dr. Torsten Neumann und Felix Strache haben alles Wichtige für Sie zusammengefasst (S. 2 und 3).<br />
Mit Corona beschäftigt sich auch unsere Arbeitsrechtlerin Leena Diestelhorst: Nach einer Art<br />
„Pflicht zum Homeoffice“ im Frühjahr <strong>2021</strong> möchten viele Unternehmen ihre Belegschaft zurück<br />
in den Betrieb holen. Darf ein Arbeitgeber das anordnen? Das erfahren Sie ab Seite 6.<br />
Oliver Warneboldt hat gute Nachrichten für Sie: Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />
verspricht für Personengesellschaften erhebliche Steuerentlastungen. Lesen Sie ab Seite 4, ob und<br />
wie Ihr Unternehmen davon profitieren kann. Neuigkeiten aus dem Steuerrecht hat auch Nicola Krojanski<br />
für Sie, die auf Seite 11 zusammengestellt hat, was sich im Bereich der Immobilien ändert.<br />
Die Seiten 12 und 13 widmen wir einem Thema, mit dem niemand etwas zu tun haben möchte:<br />
Cyber-Attacken! Die Anzahl der Angriffe auf IT-Systeme von Unternehmen ist in den letzten Jahren<br />
rasant angestiegen – oft mit fatalen Folgen für das gesamte Unternehmen. Woran das liegt und wie Sie<br />
Ihr Unternehmen davor schützen können, erklärt unser Kooperationspartner Heiko Maas im Interview.<br />
Wie gewohnt geben wir Ihnen auch diesmal wieder einen kleinen Einblick, was bei uns intern passiert ist.<br />
So sind wir beispielsweise sehr stolz auf die DATEV-Auszeichnung „Digitale Kanzlei <strong>2021</strong>“ und die<br />
Auszeichnung im JUVE Handbuch Steuern <strong>2021</strong>. Außerdem ist Oliver Warneboldt als Mitglied in ein<br />
Fachgremium des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. berufen worden. Näheres zu diesen sowie weitere<br />
Meldungen finden Sie ab Seite 14.<br />
Wie wir in der vorigen Ausgabe berichteten, haben wir unsere Räume in Hannover erweitert –<br />
und nun auch verschönert! Die Künstlerin Angela Fette hat den „Teufel an die Wand gemalt“.<br />
Wie das? Das verrät sie ab Seite 8.<br />
Und nun wünschen wir Ihnen eine interessante Lektüre und einen schönen Herbst!
2 RECHT<br />
Corona-Hilfen – Ein letzter Akt<br />
1. Die Corona-Hilfen im Überblick<br />
Soforthilfen<br />
Mit der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie<br />
reagierte die Bundesregierung zunächst mit der Zurverfügungstellung<br />
von Soforthilfen. Soforthilfen wurden in<br />
den ersten Monaten der Pandemie – ebenso wie die weiteren<br />
Hilfen – als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler<br />
gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten<br />
aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand<br />
in den auf die Antragsstellung folgenden drei Monaten<br />
zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten<br />
damit nicht ersetzt werden. Eine Schlussabrechnung für<br />
diese Hilfen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es erfolgen<br />
allenfalls Stichproben, so dass hier voraussichtlich weniger<br />
Ungemach droht.<br />
Überbrückungshilfen<br />
Ab Juni 2020 folgten dann die verschiedenen Phasen der<br />
Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfe I – III+)<br />
sowie die November- und Dezemberhilfe als außerordentliche<br />
Wirtschaftshilfe. Anders als im Rahmen<br />
der Soforthilfen ist sowohl für die verschiedenen Arten der<br />
Überbrückungshilfe als auch die November- und Dezemberhilfe<br />
eine Schlussabrechnung zu erstellen. Dafür sind die<br />
folgenden Fristen zu beachten:<br />
Hilfsprogramm Bezugszeitraum Frist für Schlussrechnung<br />
Überbrückungshilfe I Juni – August 2020<br />
Überbrückungshilfe II September – Dezember 2020<br />
Überbrückungshilfe III November 2020 – Juni <strong>2021</strong><br />
Überbrückungshilfe III+ Juli – Dezember <strong>2021</strong><br />
November- und Dezemberhilfe November – Dezember 2020<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
nach Ende des Bezugszeitraums<br />
bis spätestens 30.06.2022<br />
2. Die Schlussabrechnung als Maßstab der<br />
finalen Förderhöhe<br />
Sowohl die verschiedenen Überbrückungshilfen als auch<br />
die November- und Dezemberhilfe bedürfen einer Schlussabrechnung,<br />
die durch den zu prüfenden Dritten, in der Regel<br />
den mandatierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt<br />
einzureichen ist. Dabei erfolgt ein Vergleich zwischen den<br />
Antragsdaten einerseits und den Ist-Daten im Bezugszeitraum<br />
andererseits.<br />
Im Unterschied zu der November- und Dezemberhilfe,<br />
bei denen die Antragsberechtigung über eine direkte oder<br />
indirekte Betroffenheit bzw. eine Betroffenheit über Dritte<br />
gegeben sein musste, knüpft die jeweilige Überbrückungshilfe<br />
im Hinblick auf ihre Höhe sowohl an das Maß des<br />
eingetretenen Umsatzeinbruches als auch an den Umfang<br />
der bestehenden ungedeckten Fixkosten an. Fällt der<br />
tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat<br />
niedriger aus als der im Antrag prognostizierte, so<br />
kann sich – je nach Umfang des tatsächlichen Umsatzeinbruches<br />
– ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergeben<br />
und bereits erhaltene Zuschüsse sind zurückzuzahlen.<br />
Gleiches gilt, wenn der tatsächliche Umfang der ungedeckten<br />
Fixkosten niedriger ist als dies im Rahmen des<br />
Antrages prognostiziert wurde.<br />
Wichtig:<br />
Dementsprechend ist es ratsam, schon heute den<br />
tatsächlichen Umfang des verbleibenden Hilfebetrages<br />
auf Basis der Ist-Zahlen in den Förderzeiträumen<br />
ermitteln zu lassen, um später keine Überraschungen<br />
bei der Höhe des Erstattungsbetrages zu erleben.<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
RECHT<br />
3<br />
3. Das Beihilferegime als Buch<br />
mit sieben Siegeln<br />
Für die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer waren<br />
beihilferechtliche Fragestellungen bislang naturgemäß von<br />
geringer Relevanz. Mit der COVID-19-Pandemie hat sich dies<br />
schlagartig geändert.<br />
Nachdem zunächst lediglich ein Kleinbeihilferahmen inkl.<br />
De-Minimis (200.000 €) von 1.000 € bzw. später 2.000 € zur<br />
Verfügung stand, ermöglichte die Bundesregelung für<br />
Fixkosten einen weiteren Beihilferahmen von zunächst<br />
3.000 € und später bis zu 10.000 €. Daneben existieren<br />
mit der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe<br />
Schadensausgleich“ und der „Allgemeinen Bundesregelung<br />
Schadensausgleich COVID-19“ sogenannte Schadensrahmen,<br />
deren Obergrenze sich nicht fixkosten-, sondern schadensbezogen<br />
ermittelt. Hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen<br />
Beihilferegelungen zu den jeweiligen Hilfsprogrammen gibt<br />
die nachstehende Tabelle eine Übersicht:<br />
Hilfsprogramm<br />
Bundesregelung<br />
Kleinbeihilfen 2020<br />
De-Minimis-<br />
Verordnung<br />
Bundesregelung<br />
Fixkostenhilfe 2020<br />
Bundesregelung<br />
November-/Dezemberhilfe<br />
(Schadensausgleich)<br />
Allgemeine Bundesregelung<br />
Schadensausgleich<br />
COVID-19<br />
Überbrückungshilfe I ✕ ✕<br />
Überbrückungshilfe II ✕ ✕<br />
Novemberhilfe ✕ ✕ ✕ ✕<br />
Dezemberhilfe ✕ ✕ ✕ ✕<br />
Überbrückungshilfe III ✕ ✕ ✕ ✕<br />
4. Die Beihilfeintensität – ein Wermutstropfen<br />
im Rahmen der fixkostenbasierten<br />
Überbrückungshilfen<br />
Neben den Beilhilferahmen ist im Zuge der Erstellung der<br />
Schlussabrechnung ferner unbedingt die Beihilfeintensität im<br />
Blick zu behalten. Unter Beihilfeintensität wird der Förderhöchstbetrag<br />
in Bezug auf den Fördergegenstand innerhalb<br />
eines bestimmten Zeitraums verstanden.<br />
Diese Beihilfeintensität beläuft sich im Rahmen der<br />
„Bundesregelung Fixkosten“ auf 70 % bzw. 90 % der<br />
ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum,<br />
also die Zeit zwischen März 2020 und Juni <strong>2021</strong>. Dabei<br />
ist der Umfang der einzuhaltenden Beihilfeintensität<br />
abhängig von der Unternehmensgröße.<br />
Da insbesondere die Überbrückungshilfe II und III regelmäßig<br />
unter der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ beantragt<br />
wurde, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich hier bei<br />
der Schlussabrechnung trotz eines entsprechend hohen<br />
Fixkostenrahmens von bis zu 10.000 € eine Reduzierung<br />
der Förderung ergibt.<br />
Insofern ist spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung zu<br />
prüfen, ob die bislang gewählten Beihilferahmen beibehalten<br />
werden sollen oder Alternativen zu suchen sind.<br />
Gern unterstützen wir Sie in allen Belangen im Zusammenhang<br />
mit den Corona-Hilfen!<br />
Dr. Torsten Neumann<br />
Felix Strache<br />
EXPERTENKONTAKTE<br />
Dr. Torsten Neumann<br />
Dipl.-Oec., Rechtsanwalt und Notar,<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Telefon: +49 511 543589-23<br />
t.neumann@lueders-warneboldt.de<br />
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Telefon: +49 511 543589-21<br />
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4 STEUERN<br />
Aufbruch in eine<br />
steueroptimierte Zukunft!<br />
Das neue Optionsmodell für Personengesellschaften<br />
Darauf haben viele Unternehmerinnen<br />
und Unternehmer gewartet: Das Gesetz<br />
zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />
(KöMoG) verspricht für Personengesellschaften<br />
unter bestimmten Bedingungen<br />
erhebliche Steuerentlastungen.<br />
Lesen Sie, was es mit der Gesetzesänderung<br />
auf sich hat, welche Vorteile das<br />
Optionsmodell möglicherweise auch für<br />
Ihr Unternehmen mit sich bringt und was<br />
Sie bei der Umsetzung beachten müssen!<br />
Was ist das Ziel der Option?<br />
Durch das neue Gesetz sollen<br />
Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften<br />
auf Antrag für<br />
die Besteuerung nach dem Einkommen<br />
wie eine Kapitalgesellschaft behandelt<br />
werden. Für die Gesellschafter<br />
hätte dies zur Folge, dass sie wie<br />
die nicht persönlich haftenden Gesellschafter<br />
einer Kapitalgesellschaft, z. B.<br />
mit ihren Gehältern, besteuert werden.<br />
Warum ist die gesetzliche<br />
Neuerung längst überfällig?<br />
• Steuerliches Ungleichgewicht<br />
Bisher herrschte in der Steuerbelastung<br />
von Personengesellschaften<br />
gegenüber Kapitalgesellschaften<br />
ein erhebliches Ungleichgewicht.<br />
Während bei Kapitalgesellschaften<br />
die Ertragsteuer mit rund 30 Prozent<br />
zu Buche schlägt, liegt sie für Personengesellschaften<br />
bei bis zu 50 Prozent<br />
(inkl. Gewerbesteuer und Soli).<br />
Diese Zweiteilung beruht auf dem<br />
Besteuerungsprinzip, welches bei<br />
Personengesellschaften die Gewinne<br />
aus unternehmerischer Tätigkeit<br />
den Gesellschaftern und damit deren<br />
persönlicher Einkommensteuer<br />
zurechnet, und zwar grundsätzlich<br />
unabhängig davon, ob das Ergebnis<br />
von den Gesellschaftern entnommen<br />
oder aber in der Personengesellschaft<br />
belassen wird.<br />
Auf der anderen Seite zieht der Gesetzgeber<br />
bei Kapitalgesellschaften eine<br />
formelle Betrachtungsweise heran,<br />
mit welcher er die rechtliche Form in<br />
den Vordergrund rückt, mit der Folge,<br />
dass Gewinne einer Kapitalgesellschaft<br />
zunächst bei dieser der Gewerbesteuer<br />
und der Körperschaftsteuer<br />
unterliegen.<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
STEUERN<br />
5<br />
• Wettbewerbsnachteil<br />
Die seit Jahren von Finanzexperten<br />
stark kritisierte gängige Praxis in<br />
Deutschland, Unternehmensformen<br />
unterschiedlich zu besteuern, stellt<br />
einen Wettbewerbsnachteil von<br />
Personengesellschaften gegenüber<br />
Kapitalgesellschaften dar. Betroffen<br />
davon sind in der Bundesrepublik<br />
tatsächlich die meisten Unternehmen,<br />
da sie immer noch mehrheitlich<br />
als Personengesellschaften organisiert<br />
sind.<br />
• Kompliziertes Wechselverfahren<br />
Ein Grund dafür ist das aufwendigere<br />
und kompliziertere Verfahren, einen<br />
Wechsel von einer Personengesellschaft<br />
in die in nicht seltenen Fällen<br />
steuerlich günstigere Form einer<br />
Kapitalgesellschaft vorzunehmen.<br />
Das neue Optionsmodell:<br />
Berechtigung, Antragsverfahren,<br />
Auswirkungen, Vorteile<br />
Umso erfreulicher ist es, dass<br />
das neue Gesetz Unternehmen die<br />
Möglichkeit bietet, auf einfachen<br />
Antrag die Option zur Besteuerung<br />
als Körperschaft zu wählen.<br />
Für wen steht die Option offen?<br />
Antragsberechtigt sind Personengesellschaften<br />
wie OHG, KG, GmbH &<br />
Co. KG sowie Partnerschaftsgesellschaften.<br />
Auch für Einzelunternehmen,<br />
GbR oder Erbengemeinschaften ist<br />
die Tür nicht ganz verschlossen,<br />
allerdings muss hier der Umweg über<br />
die vorherige Umwandlung, bspw. in<br />
eine GmbH & Co. KG oder eine OHG,<br />
gemacht werden.<br />
Antragsverfahren<br />
Adressat des formlosen Antrags<br />
ist das zuständige Finanzamt. Zu<br />
beachten ist, dass der Antrag von der<br />
jeweiligen Personengesellschaft nur<br />
als Ganzes gestellt werden darf, da<br />
die neue Besteuerung alle Gesellschafterinnen<br />
und Gesellschafter<br />
gleichermaßen betrifft.<br />
Hierzu empfiehlt sich vorher eine<br />
fachkundige Überprüfung des jeweiligen<br />
Gesellschaftsvertrags, damit<br />
der notwendige Beschluss der Gesellschafter<br />
auch die ausreichende<br />
Wirkung entfaltet.<br />
Zeitpunkt der Antragstellung<br />
Der (unwiderrufliche) Antrag ist<br />
vor Beginn des Wirtschaftsjahres,<br />
für das erstmals die Körperschaftsbesteuerung<br />
gelten soll, zu stellen.<br />
Da das KöMoG zum 1. Januar 2022<br />
wirkt, könnte der Antrag erstmals<br />
vor Beginn des Wirtschaftsjahres<br />
2022 für 2022 gestellt werden.<br />
Was müssen Sie bei der<br />
Umsetzung beachten?<br />
Sollten Sie die Option des fiktiven<br />
Formwechsels ziehen, bewirkt<br />
dieses viele Veränderungen für Ihr<br />
Unternehmen und deren bisherige<br />
Mitgesellschafter.<br />
Hier ein Auszug besonders<br />
beachtenswerter Kriterien:<br />
• Dieser fiktive Formwechsel ist<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
steuerlich zum Buchwert und damit<br />
steuerneutral möglich.<br />
• Gewinne oder Verluste der<br />
Personengesellschaft werden bei<br />
den Gesellschaftern nicht mehr<br />
als Einkünfte berücksichtigt.<br />
• Der Gesellschafter gilt nun<br />
lohnsteuerlich als Arbeitnehmer,<br />
die Gesellschaft als Arbeitgeber.<br />
Das bedeutet, das Gehalt wird<br />
als Betriebsausgabe abgezogen.<br />
• Wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
des sogenannten Sonderbetriebsvermögens<br />
– also z. B. an die Personengesellschaft<br />
überlassene Grundstücke<br />
– sind beispielsweise zuvor in die<br />
Gesellschaft zu übertragen oder<br />
andere Gestaltungen zu überdenken.<br />
• Auswirkungen auf andere Steuerarten<br />
wie Grunderwerb- oder<br />
Erbschaftsteuer treten nicht ein.<br />
• Fristen der anschließenden Steuerverstrickung<br />
müssen eingehalten<br />
werden.<br />
• Es besteht eine Rückoption, mit der<br />
zum Ende eines Wirtschaftsjahres<br />
zur vorherigen Besteuerung zurückgekehrt<br />
werden kann.<br />
Für wen bringt<br />
die Option Vorteile?<br />
Insbesondere für ertragreiche<br />
mittelständische Unternehmen<br />
könnte die Option lohnenswert sein,<br />
da sie die gesellschaftsrechtlichen<br />
Möglichkeiten der Personengesellschaft<br />
mit der vergleichsweise<br />
günstigen Thesaurierungsbelastung<br />
der Kapitalgesellschaft verbindet.<br />
Ob und inwieweit ein Wechsel<br />
tatsächlich sinnvoll ist, hängt<br />
von vielen Faktoren ab. Gern übernehmen<br />
wir für Sie die notwendigen<br />
Prüfschritte, wie z. B. unseren<br />
„LW.P-Einbringungscheck“ und<br />
unseren „LW.P-Steuerbelastungsvergleich“<br />
Oliver Warneboldt<br />
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6 RECHT<br />
Corona und Homeoffice<br />
Darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen?<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
RECHT<br />
7<br />
Kaum ein Begriff wurde in der letzten Zeit in Bezug auf das<br />
Arbeitsrecht so häufig verwendet, wie der des Homeoffice.<br />
Durch verschiedene Verordnungen der Bundesregierung wurde<br />
im Frühjahr <strong>2021</strong> sogar eine Art „Pflicht zum Homeoffice“<br />
für Beschäftigte geschaffen. Aber was passiert, wenn der<br />
Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück in<br />
den Betrieb holen möchte? Mit dieser Frage hat sich nun das<br />
Landesarbeitsgericht (LAG) München auseinandergesetzt.<br />
Grundsätzliches Weisungsrecht aus<br />
betrieblichen Gründen<br />
Das LAG München * hat entschieden, dass ein Arbeitgeber,<br />
der seinen Angestellten gestattet hatte, ihre<br />
Tätigkeit von zu Hause aus durchzuführen, gemäß<br />
§ 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine<br />
Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche<br />
Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung der<br />
Arbeiten im Homeoffice sprechen.<br />
Klage eines Grafikers abgewiesen<br />
In dem der Entscheidung des LAG München zugrundeliegenden<br />
Sachverhalt war der Arbeitnehmer als Grafiker<br />
in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die<br />
sonst im Büro tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
infolge der Pandemie mit Erlaubnis des Geschäftsführers<br />
an ihrem jeweiligen Wohnort. Eine Ausnahme bildete das<br />
Sekretariat, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im<br />
Büro in München anwesend blieb.<br />
Im Februar <strong>2021</strong> entschied sich der Arbeitgeber um<br />
und wies den Grafiker neben anderen Beschäftigten<br />
an, ins Münchener Büro zurückzukehren.<br />
Dagegen klagte dieser. Mit seiner Klage verfolgte der<br />
Grafiker das Ziel, dass ihm das Arbeiten aus dem<br />
Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit<br />
lediglich in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.<br />
Arbeitgeber darf Arbeitsort bestimmen<br />
Das LAG München hat diese Entscheidung bestätigt<br />
und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung<br />
billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung<br />
neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im<br />
Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher<br />
oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf<br />
die Wohnung des Mitarbeiters festgelegt. Das Recht,<br />
die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe<br />
im Februar <strong>2021</strong> auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-<br />
ArbSchVO bestanden.<br />
Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele<br />
diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.<br />
Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen<br />
gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung<br />
der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden.<br />
Diese Gründe lagen hier nach Auffassung des Arbeitgebers<br />
in der technischen Ausstattung des Homeoffice,<br />
die nicht der am Bürostandort entsprochen habe.<br />
Zudem vermochte der Arbeitnehmer nicht darzulegen,<br />
dass die betrieblichen Daten gegen den Zugriff Dritter<br />
und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.<br />
Fazit<br />
Sofern keine vertragliche Vereinbarung über die Tätigkeit<br />
im Homeoffice besteht, kann der Arbeitgeber seine<br />
Weisung wieder ändern, wenn er sich dabei im Rahmen<br />
des billigen Ermessens bewegt. Nur weil ein Arbeitgeber<br />
seinen Angestellten erlaubt, wegen der Coronakrise zeitweise<br />
im Homeoffice zu arbeiten, muss es nicht dauerhaft<br />
dabei bleiben.<br />
Leena Diestelhorst<br />
* Urteil vom 26.08.<strong>2021</strong>, Az. 3 SaGa 13/2<br />
Allgemeines Infektionsrisiko rechtfertigt<br />
keinen Anspruch auf Homeoffice<br />
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />
Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf<br />
Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem<br />
Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV.<br />
Auch aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des<br />
Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen<br />
billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben.<br />
Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des<br />
Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur<br />
Arbeit mit Covid-19 anzustecken, sowie das allgemeine<br />
Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause<br />
würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht<br />
entgegenstehen.
8 KUNST & KULTUR<br />
„Ich habe ein bisschen schelmisch<br />
gedacht: Was passt denn da hin?“<br />
Die Künstlerin Angela Fette gestaltet den großen Konferenzraum von LW.P Lüders Warneboldt am<br />
Standort Hindenburgstraße um. Ein Besuch beim Teufel an der Wand.<br />
H<br />
annover, Hindenburgstraße 37, ein Tag<br />
im Frühling. Die Bäume im Stadtwald<br />
Eilenriede tragen erste zarte Knospen und<br />
vielleicht singen die Vögel ein wenig lauter<br />
als noch vor einem Monat. Gegenüber der<br />
sprießenden Natur liegt der hannoversche<br />
Standort vom LW.P Lüders Warneboldt –<br />
ein minimalistisch-kantiges, in weiß gehaltenes Gebäude<br />
mit großen Glasfronten. Es ist ein funktionales Gebäude,<br />
keines, in dem man überbordend Buntes erwarten würde.<br />
Dennoch: Gegenüber vom Empfang, rechts den Gang<br />
hinunter, im großen Konferenzraum, dort, wo leise Musik<br />
aus einem Laptop dringt, verschwindet gerade eine weiße<br />
Wand. Verschwinden lässt sie die Künstlerin Angela Fette.<br />
Und zwar hinter einem Teufel, der in einem Lichtkranz<br />
aus der Ecke des Raumes heranschreitet! Gerade heute<br />
hat sie überlegt, ihm noch – als Anspielung auf Goethes<br />
„Faust“ – einen Pudel als Begleitung auf die Wand zu setzen.<br />
Klassische Ikonografien<br />
„Ich habe ein bisschen schelmisch gedacht: Was passt<br />
denn da hin?“, berichtet Fette grinsend. Es geht hier nicht<br />
um den – gerne mal als böse dargestellten – christlichen<br />
Teufel. „Der Teufel hat ja sehr viele verschiedene Bedeutungsebenen<br />
in der Kunstgeschichte. Die Bildfindung<br />
des Teufels kommt eigentlich von Dionysos, also von<br />
den Satyrn, das waren Mischwesen aus Ziegenbock und<br />
Mensch“, klärt Fette auf. „Richtig neckische Dämonen!“,<br />
fügt sie lachend hinzu.<br />
Denn für Fette steht der Teufel auch für Spaß und Leichtigkeit,<br />
also eher Positives. „Genau wie der Name Luzifer“,<br />
führt die Künstlerin weiter aus, „was ja lateinisch ist für<br />
‚Der Lichtbringer‘." Angela Fette arbeitet gern mit solchen<br />
Bildern: Mariendarstellungen und Sphinxen hat sie schon<br />
verwendet, und auch der Teufel ist schon in ihren Bildern<br />
aufgetreten. „Ich versuche klassische Ikonografien einem<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
KUNST & KULTUR<br />
9<br />
Update zu unterziehen, da ich es interessant finde, kollektive<br />
Bilder zu verwenden, die jeder erst mal versteht“, sagt Fette.<br />
Die Künstlerin ist in Düsseldorf, New York und Israel<br />
ausgebildet. Dr. Benjamin Lüders, erzählt sie, sei, nachdem<br />
man sich schon eine Weile kannte, mit der Idee zur<br />
Gestaltung des Raumes auf sie zugekommen, „auch<br />
aufgrund der Geschichte des Gebäudes, weil es ja ein<br />
Bauhaus-Gebäude ist, und man mir nachsagt, dass<br />
ich mich da stilistisch anlehne.
10 KUNST & KULTUR<br />
Der Teufel als Gesprächsstoff<br />
Für die gebürtige Hamburgerin sind Aufträge wie dieser<br />
eine willkommene Abwechslung. „Mir macht es Spaß,<br />
zwischendurch solche Jobs zu übernehmen, weil ich<br />
da aus meinem Elfenbeinturm rauskomme, ins Leben tauche,<br />
in einen anderen Kontext“, erzählt sie. Denn neben<br />
dem Teufel an der Wand ist sie parallel noch mit anderen<br />
Projekten beschäftigt.<br />
Fette schreibt neben der Malerei auch Texte und arbeitet<br />
zurzeit vor allem an einem Album ihres Musikprojekts<br />
„Weisser Westen“, das sie zusammen mit dem Komponist<br />
und Soundkünstler Phillip Schulze betreibt. Einen<br />
Auftritt der beiden soll es demnächst geben – hierfür<br />
designt Fette auch die Kostüme. Und überhaupt: Die<br />
Musik möchte sie als Soundinstallationen gerne mehr<br />
in ihre Kunst integrieren. Für Fette ist „das alles eins“,<br />
ein künstlerischer Kosmos, in dem eines ins andere<br />
greift und sich die Inspirationen nicht voneinander<br />
trennen lassen. Aber das liegt in fernerer Zukunft –<br />
im großen Konferenzraum allerdings wird der Teufel<br />
an der Wand schon in naher Zukunft fertig sein.<br />
„Ich glaube, man wird immer etwas haben, mit dem<br />
man aus einer ernsten Situation ausbrechen kann.<br />
Der Teufel wird mit Sicherheit für Gesprächsstoff<br />
sorgen“, ist Dr. Benjamin Lüders überzeugt. Denn<br />
auch bei Videokonferenzen wird im Hintergrund immer<br />
ein Ausschnitt des Teufels zu sehen sein. Der Notar<br />
schmunzelt: „Ich bin gespannt, wie die anderen Teilnehmer<br />
in der Leitung darauf reagieren!“<br />
Jan Fischer<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
STEUERN<br />
11<br />
Aktuelles zu Immobilien und Steuern<br />
Photovoltaik und Elektroladestationen: Erfreulich für Vermieter –<br />
Gewerbesteuerbefreiung für Mieteinkünfte bleibt bei geringfügigen<br />
gewerblichen Tätigkeiten erhalten!<br />
Das neue Fondsstandortgesetz macht es möglich: Bereits<br />
für <strong>2021</strong> können Vermieter dank der sogenannten erweiterten<br />
Kürzung Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne<br />
Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Dies gilt beispielsweise<br />
für die Belieferung der Mieter mit im Gebäude selbst<br />
produziertem Strom aus erneuerbaren Energien oder dem<br />
Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.<br />
Lösten bislang schon geringfügige gewerbliche Tätigkeiten<br />
im Zusammenhang mit der Vermietung eine Gewerbesteuerpflicht<br />
aus, die sich auf die Gesamteinnahme aus dem<br />
Mietverhältnis erstreckten, ist es nun möglich, geringfügige<br />
Einnahmen zu erzielen, ohne die Gewerbesteuerbefreiung<br />
für Mieteinkünfte zu gefährden.<br />
Folgende Bagatellgrenzen und Maßgaben<br />
gilt es zu beachten:<br />
• Die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter erneuerbarer<br />
Energiequellen wie Photovoltaik-Anlagen oder aus dem<br />
Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge dürfen<br />
nicht mehr als 10 Prozent der Gesamteinnahmen aus<br />
der Vermietung betragen.<br />
• Blockheizkraftwerke sind von der Begünstigung<br />
ausgeschlossen.<br />
• Der erzeugte Strom darf nur an „eigene“ Mieter geliefert,<br />
selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist werden.<br />
• Sonstige Einkünfte durch Sondervereinbarungen mit<br />
den Mietern, bspw. die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen,<br />
dürfen 5 Prozent der Mieteinnahmen<br />
nicht übersteigen.<br />
Nicht nur für Vermieter, die nunmehr Rechtssicherheit<br />
erhalten, auch im Sinne des Klimaschutzes ist die Neuregelung<br />
erfreulich.<br />
Tipp:<br />
Wenn Sie derartige Investitionen planen, sollten Sie diese<br />
trotzdem im Vorfeld sorgfältig prüfen lassen, um nicht Gefahr zu<br />
laufen, die Bagatellgrenzen zu verletzen und am Ende doch Ihre<br />
Mieterträge mit Gewerbesteuern zu belasten. Gern sind wir Ihnen<br />
bei der Prüfung behilflich.<br />
Immobilienankauf: Das BMF optimiert seine<br />
Arbeitshilfe zur Berechnung von Kaufpreisaufteilungen<br />
Bei einem Immobilienkauf muss für Besteuerungszwecke<br />
eine getrennte Bewertung für Grundstücke und Gebäude<br />
vorgenommen werden. Für Erwerbende ist dabei eine<br />
höhere Bewertung der sich auf dem Grundstück befindlichen<br />
Immobilie in der Regel von großem Vorteil, da sich<br />
das Abschreibungspotential erhöht.<br />
Um vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilungen von<br />
Grundstück und Gebäuden zu überprüfen, hatte das<br />
Bundesfinanzministerium als Arbeitshilfe eine Berechnungsmethode<br />
entwickelt, die der BFH jetzt jedoch nicht<br />
anerkannte. So fehlte dem Gericht insbesondere bei<br />
der Berechnung der Gebäudekosten ein Orts- oder<br />
Regionalisierungsfaktor, ohne den der Anteil von Grund<br />
und Boden besonders in Großstädten überproportional<br />
hoch angesetzt war. Ferner seien unterschiedliche<br />
Bewertungsverfahren zu berücksichtigen.<br />
Mit der Aktualisierung der Arbeitshilfe hat das BMF<br />
diese Faktoren berücksichtigt. Gemäß der ImmoWertV<br />
sind neben dem Sachwertverfahren nun auch andere<br />
Bewertungsmaßstäbe wie das Vergleichsverfahren und<br />
das Ertragswertverfahren hinzuzuziehen.<br />
Tipp:<br />
Zwar bietet die Arbeitshilfe in der Praxis eine gute Orientierung<br />
zur Feststellung, ob die kaufvertraglich gewählten<br />
Aufteilungen tatsächlich angemessen sind. Rechtssicherheit<br />
bei von der Arbeitshilfe abweichenden Kaufpreisaufteilungen<br />
im Vertrag kann jedoch durch Gutachten eines öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Sachverständigen erzielt werden.<br />
Nicola Krojanski
12 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG<br />
Cyber-Attacken auf Unternehmen –<br />
die unterschätzte Gefahr!<br />
Die Anzahl der Angriffe auf IT-Systeme von Unternehmen aller Branchen und Größen hat sich<br />
in den letzten Jahren vervielfacht und steigt weiter rasant an. Die Cyber-Attacken erfolgen dabei<br />
heute äußerst zielgerichtet – mit oft fatalen Folgen für das gesamte Unternehmen.<br />
Woran das liegt und vor allem wie<br />
sich Unternehmen schützen können,<br />
erklärt Heiko Maas, einer der beiden<br />
Geschäftsführer der Gehrke Maas<br />
Consulting GmbH, die unverzichtbarer<br />
Bestandteil des LW.P-Wirtschaftsprüfungsteams<br />
ist.<br />
Herr Maas, wie ist die stetig steigende<br />
Zahl der Angriffe auf IT-Systeme von<br />
Unternehmen zu erklären?<br />
Heiko Maas: Cyber-Attacken entwickeln<br />
sich ständig weiter und werden dabei<br />
unter Nutzung von KI, der künstlichen<br />
Intelligenz, immer zielgerichteter.<br />
Auf der anderen Seite sind die<br />
IT-Systeme in den Betrieben oft<br />
veraltet und bieten große Angriffsflächen,<br />
z. B. durch nicht geschlossene<br />
Sicherheitslücken. Aber auch der<br />
„Faktor Mensch“ spielt eine entscheidende<br />
Rolle. Der leichtfertige Umgang<br />
mit sensiblen Daten und die immer<br />
raffinierteren Social Engineering<br />
Angriffe auf Smartphones und andere<br />
Endgeräte führen – häufig unentdeckt<br />
– zu Datenmissbrauch und -verlusten.<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG<br />
13<br />
Welche Auswirkungen hat ein<br />
Cyber-Angriff auf Unternehmen?<br />
Heiko Maas: Für die Unternehmen<br />
können die Konsequenzen gravierend<br />
sein! Es droht ein enormer finanzieller<br />
Schaden und die rechtlichen Folgen<br />
können sogar die Unternehmensexistenz<br />
gefährden. Nicht selten<br />
führen Strafen, die beispielsweise aus<br />
der DSGVO bzw. Geschäftsführerhaftung<br />
entstehen, oder die steuerliche<br />
Haftung zu hohen Reputations- und<br />
Imageschäden.<br />
Wie reagiert der Gesetzgeber auf<br />
dieses Problem? Gibt es Möglichkeiten,<br />
die Unternehmen zu mehr IT-Sicherheit<br />
zu bewegen oder sie zu unterstützen,<br />
diese einzuführen?<br />
Heiko Maas: Der Umgang mit IT-Risiken<br />
hat über die vergangenen Jahre neben<br />
neuen Gesetzen etliche Standards<br />
und Normen hervorgebracht, um die<br />
Komplexität zu beherrschen und in<br />
der Praxis anwendbar zu machen.<br />
So wurden mit der ISO/IEC 27001<br />
und einer Reihe weiterer Normen und<br />
Standards klare Handlungsempfehlungen<br />
für Unternehmen geschaffen.<br />
Neben den IT-Sicherheitsgesetzen,<br />
zu denen auch der Schutz Kritischer<br />
Infrastrukturen (KRITIS) zählt, gibt<br />
es mittlerweile eine Reihe von Branchenstandards,<br />
beispielsweise in der<br />
Automobilindustrie (TISAX) und vor<br />
allem in der Finanzwelt (MaRisk, z.B.<br />
BAIT). Manche Zulieferer und Dienstleister<br />
müssen ihre funktionierenden<br />
IT-Prozesse im Rahmen von Audits<br />
sogar zwischenzeitlich regelmäßig<br />
nachweisen.<br />
Welche Maßnahmen empfehlen<br />
Sie Ihren Kunden?<br />
Heiko Maas: Wer seine IT noch<br />
nicht den Standards entsprechend<br />
umgestellt hat, dem empfehlen wir<br />
die Einrichtung und Aufrechterhaltung<br />
eines Informationssicherheitsmanagementsystems,<br />
kurz gesagt, eines ISMS.<br />
In einem ersten Schritt kann auch eine<br />
IT-Prüfung die Stärken und Schwächen<br />
des vorhandenen IT-Umfelds aufzeigen.<br />
Was ist darunter zu verstehen und was<br />
bringt ein ISMS dem Unternehmen?<br />
Heiko Maas: Durch die Einführung und<br />
Unterhaltung eines ISMS im Sinne der<br />
bereits angesprochenen ISO/IEC 27001<br />
haben die Unternehmen viele Vorteile.<br />
In einer Art Frühwarnsystem analysieren<br />
die Unternehmensführung bzw.<br />
die verantwortlichen Mitarbeitenden<br />
der IT regelmäßig die vorhandenen<br />
und neu entstehenden IT-Risiken.<br />
Diese werden bewertet und angemessene<br />
Gegenmaßnahmen eingeführt,<br />
um eine nachhaltige Minimierung<br />
der Risiken zu erreichen und größere<br />
Schäden zu verhindern.<br />
Darüber hinaus führen transparente<br />
und etablierte Abläufe mit effektiven<br />
Kontrollen und klaren Verantwortlichkeiten<br />
in Unternehmen in der Regel<br />
zu Kostenreduktionen. Falls eine<br />
Zertifizierung der ISO/IEC 27001<br />
angestrebt wird, sorgt diese zudem für<br />
ein besseres Rating bei Agenturen und<br />
Kreditinstituten.<br />
Insgesamt lässt sich sagen, dass mit<br />
einem funktionierenden und dokumentierten<br />
Risikomanagementsystem wie<br />
dem ISMS nicht nur die rechtlichen<br />
Vorschriften erfüllt, sondern auch das<br />
Risiko vor unvorhersehbaren Gefahren,<br />
z. B. Ausfälle der IT oder Folgen von<br />
Cyberkriminalität, deutlich gesenkt<br />
werden.<br />
Sie sprachen die ISO-Zertifizierung an.<br />
Für wen empfiehlt sich diese?<br />
Heiko Maas: In verschiedenen Branchen<br />
ist der Nachweis eines angemessenen<br />
Kontrollsystems bereits Voraussetzung<br />
für die Etablierung einer Geschäftsbeziehung.<br />
Weiterhin ist das Zertifikat<br />
ein Nachweis der Einhaltung<br />
der gesetzlichen und regulatorischen<br />
Anforderungen und somit auch eine<br />
Möglichkeit zur Reduzierung der<br />
Geschäftsführerhaftung bei<br />
Kapitalgesellschaften. Schon<br />
ein werbewirksames „Unsere-IT-<br />
Sicherheitsprozesse erfüllen die<br />
Anforderungen der ISO/IEC 27001“<br />
kann durchaus von Vorteil sein.<br />
Wie läuft denn die Einführung eines ISMS<br />
mit anschließender Zertifizierung ab?<br />
Heiko Maas: Da die Einführung eines<br />
ISMS unter Umständen sehr zeit- und<br />
kostenaufwendig sein kann, bieten<br />
wir ein Vorgehensmodell in einzelnen<br />
Stufen an. Kurz zusammengefasst<br />
sehen diese folgendermaßen aus:<br />
Für klein- und mittelständische<br />
Unternehmen erfolgt zunächst ein<br />
Quick-Check mit dem Ziel, schnell<br />
und effizient Schwachstellen in der<br />
Informationssicherheit aufzudecken.<br />
In der nächsten Stufe oder gleich<br />
als intensiver Einstieg erfolgt ein<br />
umfassender Komplett-Check.<br />
Hierbei werden ein effizientes Mapping<br />
der ISO/IEC 27001 durchgeführt und<br />
die Schwachstellen in verschiedenen<br />
detaillierten Analyseverfahren aufgezeigt.<br />
Für das weitere Vorgehen geben<br />
wir konkrete Handlungsempfehlungen.<br />
In einem weiteren Schritt erfolgt<br />
die Umsetzung der Ergebnisse des<br />
Komplett-Checks unter regelmäßiger<br />
Berichterstattung an die Unternehmensführung.<br />
Die Transparenz und<br />
Nachverfolgung der eingeführten<br />
Maßnahmen ist für uns von großer<br />
Bedeutung.<br />
Im letzten Schritt begleiten wir<br />
auf Wunsch das Unternehmen bei<br />
der Zertifizierung nach ISO/IEC<br />
27001. Da dieser Prozess zusätzliche<br />
Anforderungen mit sich bringt,<br />
stellen wir im Rahmen der<br />
Zertifizierungsbegleitung die<br />
reibungslose Durchführung sicher.<br />
Herr Maas, wir danken Ihnen sehr für<br />
dieses sehr informative Gespräch!
14 INTERN<br />
LW.P hat 350 Bäume<br />
erradelt und erlaufen!<br />
Team-Challenge mit der klimaaktiven App des hannoverschen Start-ups Summitree<br />
Vier Wochen – vom 1. bis 28. Juni <strong>2021</strong> – sind 46 Mitarbeitende<br />
von LW.P Lüders Warneboldt gelaufen, geradelt, gewandert<br />
und spazieren gegangen. Die gesammelten Kilometer haben wir<br />
in die App „Summitree“ eingetragen. Die App hat die Kilometer<br />
dann in Bäume umgerechnet.<br />
Aufforstung im Deister<br />
Unser Ziel waren 350 Bäume in vier Wochen. Summitree<br />
pflanzt die Bäume im November im Rahmen eines Aufforstungsprojekts<br />
im Deister. Die Kosten für die Bäume<br />
trägt die Kanzlei. Die Umrechnung Kilometer/Bäume ist<br />
individuell und hängt von Faktoren wie z. B. Budget und<br />
geschätzter Zahl der Teilnehmenden ab.<br />
nachhaltig am Markt platzieren zu können. “Das Team<br />
LW.P war super motiviert und diese Tatsache hat wiederum<br />
uns sehr motiviert. Eine Win-Win-Win Situation:<br />
für LW.P, für das Klima und für uns!”, sagt Vasco Brandt,<br />
einer der Gründer von Summitree.<br />
Mehr Informationen: summitree.de<br />
Hanna Gebhard<br />
Kontakt über Mentoren-Programm<br />
LW.P Lüders Warneboldt ist nicht nur Kunde von Summitree,<br />
wir beraten zugleich die Gründerinnen und Gründer<br />
in den Bereichen Steuern und Recht. Der Kontakt kam<br />
über den “Hafven Accelerator” zustande, in dem<br />
Dr. Benjamin Lüders und Dr. Christoph Lüders ehrenamtliche<br />
Mentoren sind.<br />
Der Hafven in der Nordstadt Hannovers ist ein<br />
Co-Working- und Maker Space. Für die Teilnahme am<br />
Accelerator-Programm können sich junge Unternehmerinnen<br />
und Unternehmer sowie Start-ups bewerben.<br />
Im Rahmen eines sechsmonatigen Intensivcoachings<br />
erhalten sie Coachings und Mentorings, um sich<br />
Nachdem ich Summitree bereits als Start-up<br />
im Hafven-Accelerator in meiner Rolle als<br />
Mentor kennenlernen durfte, hat es mich umso mehr<br />
gefreut, aktiv an einer Challenge mit unseren<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern teilzunehmen.<br />
Wir freuen uns schon sehr auf das Bäumepflanzen!<br />
Dr. Christoph Lüders, Geschäftsführer,<br />
Lüders Warneboldt Unternehmensberatung<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
INTERN<br />
15<br />
„Summitree gibt mir einen Grund, dem inneren Schweinehund zu trotzen<br />
und dabei sogar den Wald am Deister zu unterstützen. Auf der einen Seite<br />
kann ich mich mit meinen Kolleginnen und Kollegen messen, auf der anderen<br />
Seite kann ich meinen Teil dazu beitragen, das vorgegebene Baum-Ziel<br />
zu erreichen. Summitree ist eine super Sache, die richtig Spaß macht!“<br />
Melvin Baykal, Steuer- und Prüfungsassistent<br />
„Unsere Summitree-Challenge finde ich super! Viel draußen, viel Bewegung und<br />
viel Spaß! Wenn man wie ich einen Bürojob hat, tut es gut, sich nach Feierabend<br />
noch ein wenig zu bewegen. Dass man dabei auch noch etwas Gutes für die Umwelt macht,<br />
ist ein tolles „Plus“. Es macht unheimlich Spaß, sich mit anderen zu messen und zu sehen,<br />
mit wie viel Begeisterung alle dabei sind. Aber das Wichtigste: Man tauscht sich mit<br />
Kolleginnen und Kollegen innerhalb einer Gemeinschaft aus und fühlt sich „dazugehörig.“<br />
Susanne Sczepanski, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte<br />
Es war toll zu sehen, wie aktiv LW.P ist und dass alle dazu<br />
beitragen, das gemeinsame Ziel zu erreichen! Summitree<br />
verbindet spielerisch soziale und ökologische Verantwortung<br />
mit sportlichem Wettkampf.“<br />
Leena Diestelhorst, Rechtsanwältin,<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
„Trotz Büroalltag und besonders nach<br />
den monatelangen Einschränkungen durch<br />
die Corona-Maßnahmen sind viele doch sehr<br />
aktiv geblieben oder vermutlich gerade<br />
deswegen aktiv geworden. Das Radeln, Laufen,<br />
Wandern/Spazieren in der Natur und in den<br />
Wäldern verschafft einem doch fast "Urlaubsfeeling". Über<br />
die Leistung so einiger Kollegen bin ich wirklich überrascht!<br />
Man lernt also auch noch weitere Stärken seiner<br />
Kolleginnen und Kollegen kennen.“<br />
Elena Bernhardt, Lohn- und Finanzbuchhalterin<br />
Wenn man um 21:45 Uhr bei Regen nochmal aufs Rad steigt,<br />
um Bäume zu pflanzen und im 1. Drittel der Tabelle zu bleiben, ist<br />
der Sportgeist wirklich geweckt. DANKE an LW.P und Summitree<br />
für viel Bewegung, Spaß und die nun wachsende Natur!“<br />
Katrin Ehlvers, Steuerfachangestellte<br />
Gemeinschaftlich mit den Kolleginnen und Kollegen Bäume<br />
aufzuforsten und täglich die Fortschritte zu beobachten, ist<br />
eine prima Challenge. Auch ohne persönliche Kontakte eine<br />
großartige Gemeinschaftsaktion!<br />
Uwe Baars, Leiter Rechnungswesen
16 INTERN<br />
LW.P als<br />
„Digitale Kanzlei <strong>2021</strong>”<br />
ausgezeichnet<br />
D<br />
ie DATEV hat unsere Kanzlei mit<br />
dem Label "Digitale Kanzlei <strong>2021</strong>"<br />
ausgezeichnet! Über diesen Erfolg<br />
freuen wir uns bei LW.P sehr und<br />
setzen damit ein Zeichen im Rahmen<br />
unseres Digitalisierungsprozesses.<br />
Die DATEV vergibt das Label an Kanzleien, die durch<br />
eine konsequente digitale Zusammenarbeit mit ihren<br />
Mandantinnen und Mandanten auffallen. Anhand<br />
definierter Kriterien prüft die DATEV mittels einer<br />
Software den Grad der Digitalisierung in den Bereichen<br />
Rechnungswesen, Steuern und Lohn. Die Kriterien<br />
ändern sich jährlich, so dass die Kanzleien den Prozess<br />
stets neu durchlaufen müssen.<br />
Auch für 2022 lautet unsere Devise, den Grad der Digitalisierung<br />
weiter zu forcieren und gemeinsam mit unseren<br />
Mandantinnen und Mandanten neue digitale Prozesse<br />
zu entwickeln, zu optimieren und weiter auszubauen.<br />
Oliver Warneboldt in<br />
IDW-Fachgremium berufen<br />
Der Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in<br />
Deutschland e.V. (IDW) hat Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
Oliver Warneboldt in den Arbeitskreis „Besteuerung<br />
von Personengesellschaften“ berufen. Diesem Arbeitskreis<br />
gehören zehn ausgewiesene Experten aus der Bundesrepublik<br />
Deutschland an. Er widmet sich mit seinen ehrenamtlichen<br />
Mitgliedern den wichtigsten Fragen rund um die<br />
Besteuerung von GmbH & Co. KGs, OHGs, KGs und anderen<br />
Personengesellschaften im nationalen und internationalen<br />
Kontext.<br />
Oliver Warneboldt wurde 1997 zum Steuerberater<br />
und 2003 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Er ist Partner<br />
unserer Lüders Warneboldt Steuerberater PartGmbB<br />
sowie Gesellschafter und Geschäftsführer unserer<br />
N.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Das IDW ist die berufspolitische Vertretung der Wirtschaftsprüfer<br />
in Deutschland. Der Verband bearbeitet<br />
fachliche Themen in Fachausschüssen und Arbeitskreisen<br />
sowie Arbeitsgruppen und fördert die Aus- und Weiterbildung<br />
des Berufsstandes. Die Kernthemen: Prüfung und<br />
Rechnungslegung, betriebswirtschaftliche und steuerliche<br />
Beratung sowie Berufsrecht.<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
INTERN<br />
17<br />
LW.P jetzt Mitglied in der TD-IHK<br />
Im letzten Jahr sind wir der Türkisch-<br />
Deutschen Industrie- und Handelskammer<br />
(TD-IHK) beigetreten, um<br />
unser Netzwerk für unseren „Turkish<br />
Desk“ zu erweitern.<br />
Sie möchten eine türkischdeutsche<br />
Geschäftsbeziehung<br />
aufbauen?<br />
Im ,,Turkish Desk“ beraten unsere<br />
Rechtsanwältinnen Nilüfer Toprak<br />
und Betül Gencer Unternehmerinnen<br />
und Unternehmer sowie Privatpersonen<br />
zu allen Fragen rund um<br />
• Gründung und Investment<br />
• Entsendung von Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern<br />
• deutsch-türkische<br />
Handelsbeziehungen<br />
• das Zoll- und Steuer(straf)recht<br />
Stärkung der<br />
Wirtschaftsbeziehungen<br />
Mit der Mitgliedschaft und unserem<br />
Engagement bei der TD-IHK möchten<br />
wir einen Beitrag zur Stärkung<br />
der deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen<br />
leisten.<br />
Die TD-IHK ist Ansprechpartnerin<br />
und Vermittlerin in allen wirtschaftlichen<br />
Belangen zwischen<br />
Deutschland und der Türkei für<br />
private Unternehmen, staatliche<br />
Institutionen sowie Vereinigungen.<br />
In beiden Ländern verfügt die<br />
Kammer über eine Mitgliederbasis,<br />
die von kleinen und mittelständischen<br />
Unternehmen, global agierenden<br />
Konzernen, Entwicklungsagenturen<br />
bis hin zu Handelskammern reicht.<br />
Vielfältiges Angebot<br />
in zwei Sprachen<br />
Zur Förderung der deutsch-türkischen<br />
Wirtschaftsbeziehungen bietet die<br />
TD-IHK regelmäßig zahlreiche Veranstaltungen<br />
an, etwa zu Themen wie<br />
Markteinstieg, Investitionsmöglichkeiten<br />
sowie Import-/Exportfragen –<br />
in deutscher und türkischer Sprache.<br />
Mehr erfahren:<br />
https://turkishdesk.lueders-warneboldt.de/<br />
WIR FREUEN UNS, DASS WIR DAS<br />
DRITTE JAHR IN FOLGE IM JUVE<br />
HANDBUCH STEUERN FÜR DIE REGION<br />
NORDEN ALS EINE DER TOP-KANZLEIEN<br />
AUS HANNOVER GERANKT SIND.
18 INTERN<br />
Von der Berufsanfängerin<br />
zur Fachanwältin<br />
Nilüfer Toprak ist seit 2017 Rechtsanwältin bei<br />
LW.P Lüders Warneboldt - ihre erste Stelle nach<br />
dem Studium. Mittlerweile ist sie Fachanwältin für<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht. Hier gibt sie einen<br />
kleinen Einblick in ihr Berufsleben und erzählt,<br />
warum es nicht den geborenen Rechtsanwalt oder die<br />
geborene Rechtsanwältin gibt.<br />
Wie ich zu LW.P gekommen bin …<br />
Nach meinem Referendariat war ich auf der Suche<br />
nach einem Job, in dem ich vor allem im Handels- und<br />
Gesellschaftsrecht tätig sein kann. Das war nämlich<br />
mein Schwerpunkt während meines Studiums an der<br />
Leibniz Universität in Hannover. LW.P Lüders Warneboldt<br />
war auf der Suche nach einem Rechtsanwalt bzw. einer<br />
Rechtsanwältin mit meinem Profil – und so hat es auf<br />
Anhieb gut gepasst!<br />
Ein kurzer Einblick in meine Arbeit:<br />
Überwiegend führe ich für unsere Mandantinnen und<br />
Mandanten Prozesse. Ich vertrete sie in Gerichtsverfahren<br />
und fertige Schriftsätze an. Dabei geht es um ganz<br />
unterschiedliche Inhalte, etwa die Abberufung und Haftung<br />
eines Geschäftsführers, die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen<br />
oder die Durchsetzung von Forderungen.<br />
Daneben erstelle ich Verträge oder überprüfe sie auf Risiken<br />
wie z. B. bei Unternehmenskäufen.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt, der sich über die Zeit<br />
entwickelt hat, liegt darin, dass ich Mandanten mit<br />
internationalen Handelsbeziehungen berate – insbesondere<br />
Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Türkei.<br />
Mein Motto:<br />
„Dies diem docet“ – das ist aus dem Lateinischen und<br />
bedeutet so viel wie „Der eine Tag lehrt den anderen“.<br />
Das heißt für mich, dass jeder Tag lehrreich ist und ich<br />
versuche, ihn als Chance zu nutzen, mich weiterzuentwickeln<br />
und weiterzubilden, um so gewappnet für<br />
den nächsten Tag zu sein. Mit anderen Worten: Durch<br />
Erfahrung wird man klüger!<br />
https://lueders-warneboldt.de/berater/niluefer-toprak/<br />
Als Fachanwältin …<br />
… für Handels- und Gesellschaftsrecht fühle ich mich sehr<br />
wohl! Ich bin glücklich, diese Qualifikation erreicht zu haben.<br />
Denn ich habe die letzten fünf Jahre in meinem Arbeitsalltag<br />
gemerkt: Erfahrung, Praxiskenntnisse und Expertise spielen<br />
bei einer erfolgreichen Beratung und Interessenvertretung<br />
eine große Rolle.<br />
LW.P-MAGAZIN 02/<strong>2021</strong>
PERSONALIA & TERMINE<br />
19<br />
NEU AN BORD<br />
Katharina Müller,<br />
Teamassistentin,<br />
Lüders Rechtsanwälte<br />
Galyna Neumann,<br />
Auszubildende zur Steuerfachangestellten,<br />
Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />
Luisa Pfeiffer-Heise,<br />
Steuerfachwirtin,<br />
Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />
Linda Raifi,<br />
Auszubildende zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,<br />
Lüders Rechtsanwälte<br />
Petra Schulz,<br />
Teamassistentin,<br />
Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />
JUBILÄUM<br />
Termine<br />
ALTENHEIM EXPO <strong>2021</strong><br />
Datum:<br />
25./26. Oktober <strong>2021</strong><br />
Ort:<br />
Hotel Estrel, Berlin<br />
LOHNCAFÉ<br />
Datum:<br />
07. Dezember <strong>2021</strong>, 09:15 Uhr<br />
Ort:<br />
Median Hotel<br />
Adele Passon-Kusber,<br />
20 Jahre, Rechtsanwältin,<br />
Lüders Rechtsanwälte<br />
QUALIFIZIERUNGEN<br />
UNTERNEHMENSFRÜHSTÜCK<br />
HEALTH CARE<br />
Datum:<br />
Frühjahr 2022<br />
Ort:<br />
Median Hotel, Lehrte<br />
Paul Kallenberg,<br />
Ausbildungsprüfung bestanden zum Kaufmann für Büromanagement,<br />
Lüders Warneboldt Steuerberatung<br />
Weitere Informationen finden Sie auf<br />
www.lueders-warneboldt.de/veranstaltungen<br />
Joanna Wiegand,<br />
Ausbildungsprüfung bestanden zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,<br />
Lüders Rechtsanwälte
20<br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber:<br />
LW.P Lüders Warneboldt<br />
LÜDERS WARNEBOLDT<br />
STEUERBERATUNG<br />
LÜDERS<br />
RECHTSANWÄLTE<br />
N.TREUHAND<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG<br />
LÜDERS WARNEBOLDT<br />
UNTERNEHMENSBERATUNG<br />
Kontakt:<br />
LW.P Lüders Warneboldt<br />
Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte<br />
+49 5132 8268-0<br />
Hindenburgstraße 37, 30175 Hannover<br />
+49 511 543589-0<br />
info@lueders-warneboldt.de<br />
www.lueders-warneboldt.de<br />
Redaktion:<br />
Dr. Benjamin Lüders, Hindenburgstraße 37, 30175 Hannover<br />
Gestaltung:<br />
anneandrea. Markenschärfung & Design, www.anneandrea.de<br />
Satz:<br />
RpunktMEDIA GmbH, www.rpunkt.de<br />
Lektorat:<br />
Joachim Grutzeck, www.wortprinz.de<br />
Druck:<br />
QUBUS media, Beckstraße 10, 30457 Hannover<br />
Fotos:<br />
Fokuspokus Media; istockphoto.com, Portrait Angela Fette: Dr. Thomas Köster, Köln<br />
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