Unternehmerbrief Health Care 2021
Rettungsschirm: Erbringung von Nachweisen Pflegereform: Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus Tariftreuegesetz: Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022 Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen Refinanzierung der tariflichen Vergütung Richtlinien/Landesübersichten Aktuelle Rechtsprechung: Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig
Rettungsschirm:
Erbringung von Nachweisen
Pflegereform:
Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen
Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige
Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege
Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus
Tariftreuegesetz:
Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022
Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen
Refinanzierung der tariflichen Vergütung
Richtlinien/Landesübersichten
Aktuelle Rechtsprechung:
Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig
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Erhöhung der Leistungsbeträge in der Kurzzeitpflege<br />
Für Pflegebedürftige in Kurzzeitpflege werden ab 2022 die<br />
von den Pflegekassen übernommenen Leistungsbeträge um<br />
10 % erhöht. Somit können Pflegebedürftige dann bis zu<br />
1.774 Euro jährlich in Anspruch nehmen. Wird zudem die<br />
Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, so kann<br />
für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu 3.386 Euro in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus<br />
Mit Umsetzung des GVWG werden Pflegebedürftige ab<br />
dem 1. Januar 2022 den Anspruch auf eine zehntägige Kurzzeitpflege<br />
im Krankenhaus erhalten, sofern im Anschluss einer<br />
Versorgung im Krankenhaus keine ambulante Pflege<br />
oder Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt<br />
werden kann.<br />
Tariftreuegesetz<br />
Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen<br />
ab dem 1. September 2022<br />
Gemäß § 72 Abs. 3 a SGB XI dürfen ab dem 1. September<br />
2022 Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen<br />
werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />
die Leistungen der Pflege oder Betreuung von<br />
Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in<br />
Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen<br />
vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden<br />
sind.<br />
Nach § 72 Abs. 3 b S. 1 SGB XI dürfen mit Pflegeeinrichtungen,<br />
die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen<br />
für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />
die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen<br />
erbringen, gebunden sind, Versorgungsverträge<br />
ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden,<br />
wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die<br />
Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen<br />
erbringen, eine Entlohnung zahlen, die<br />
1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet,<br />
dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und<br />
persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,<br />
2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet,<br />
dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens<br />
eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in<br />
der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen<br />
zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,<br />
oder<br />
3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 oder Nummer<br />
2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung<br />
nicht unterschreitet.<br />
Nach § 72 Abs. 3 b S. 2 SGB XI sind Versorgungsverträge,<br />
die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen<br />
wurden, bis spätestens zum Ablauf des 31. August<br />
2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben<br />
von § 72 Abs. 3 a oder 3 b SGB XI anzupassen.<br />
Für Pflegeeinrichtungen, die schon jetzt in Bezug auf die<br />
Vergütung ihrer Pflegekräfte an einen Flächen- oder Haustarifvertrag<br />
gebunden sind, ändert sich also im Ergebnis<br />
nichts. Für alle anderen Pflegeeinrichtungen wird die Tarifbindung<br />
bzw. (mindestens) Tariforientierung ab September<br />
2022 zur Pflicht. Für diese Pflegeeinrichtungen bestehen,<br />
damit auch für sie entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen<br />
Versorgungsverträge abgeschlossen bzw. bestehende<br />
Versorgungsverträge angepasst werden können, folgende<br />
Optionen:<br />
Tarifbindung (§ 72 Abs. 3 a SGB XI): Die Pflegeeinrichtung<br />
wird entweder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes,<br />
der einen einschlägigen (Flächen-)Tarifvertrag<br />
abgeschlossen hat oder noch bis zum September 2022<br />
abschließen wird oder die Pflegeeinrichtung wird durch<br />
Abschluss eines Haus-Tarifvertrags selbst Tarifvertragspartei.<br />
Tariforientierung mit Tarifinbezugnahme (§ 72 Abs.<br />
3 b S. 1 SGB XI): Die Pflegeeinrichtung orientiert sich<br />
an einem (räumlich, fachlich, zeitlich, persönlich) einschlägigen<br />
Flächen-Tarifvertrag oder an einem (fachlich,<br />
zeitlich, persönlich) einschlägigen Haus-Tarifvertrag einer<br />
anderen Pflegeeinrichtung in ihrer Region. Mit den<br />
Beschäftigten wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die<br />
Tarifregelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung<br />
finden. Durch eine solche Inbezugnahme entsteht auf arbeitsvertraglicher<br />
Ebene eine Bindung an die Tarifregelungen.<br />
Im Fall der Tariforientierung muss nicht der gesamte<br />
Tarifvertrag in Bezug genommen werden. Gesetzlich<br />
gefordert ist lediglich, dass die Entlohnung der Pflegekräfte<br />
die Vergütung des Tarifvertrags, an dem sich<br />
die Pflegeeinrichtung orientiert, nicht unterschreiten<br />
darf. Somit müssen auch nur die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen<br />
in Bezug genommen werden. Der<br />
Begriff „Entlohnung“ umfasst das gesamte Arbeitsentgelt,<br />
das als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt<br />
wird, also nicht nur das tarifliche Tabellenentgelt,<br />
sondern insbesondere auch pflegetypische Zulagen wie<br />
Zuschläge für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.<br />
Tariforientierung unter Anwendung/Beibehaltung<br />
eines betrieblichen Vergütungssystems (§ 72 Abs. 3b<br />
S. 1 SGB XI): Der Gesetzeswortlaut lässt es auch zu, ein<br />
betriebliches Vergütungssystem (weiterhin) anzuwenden,<br />
wenn gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen<br />
der Nachweis gelingt, dass das Vergütungsniveau<br />
des betrieblichen Vergütungssystems mindestens der<br />
Entlohnung eines einschlägigen, zur Orientierung herangezogenen<br />
Flächen- oder Haus-Tarifvertrages entspricht.<br />
Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen<br />
Pflegeeinrichtungen, die (bereits) an Tarifverträge oder an<br />
kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nach § 72 Abs. 3 a SGB<br />
XI gebunden sind, haben gemäß § 72 Abs. 3 e SGB XI den<br />
Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf<br />
des 30. September des Jahres mitzuteilen, an welchen