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Unternehmerbrief Health Care 2021

Rettungsschirm: Erbringung von Nachweisen Pflegereform: Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus Tariftreuegesetz: Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022 Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen Refinanzierung der tariflichen Vergütung Richtlinien/Landesübersichten Aktuelle Rechtsprechung: Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig

Rettungsschirm:
Erbringung von Nachweisen
Pflegereform:
Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen
Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige
Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege
Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus
Tariftreuegesetz:
Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022
Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen
Refinanzierung der tariflichen Vergütung
Richtlinien/Landesübersichten
Aktuelle Rechtsprechung:
Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig

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Erhöhung der Leistungsbeträge in der Kurzzeitpflege<br />

Für Pflegebedürftige in Kurzzeitpflege werden ab 2022 die<br />

von den Pflegekassen übernommenen Leistungsbeträge um<br />

10 % erhöht. Somit können Pflegebedürftige dann bis zu<br />

1.774 Euro jährlich in Anspruch nehmen. Wird zudem die<br />

Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, so kann<br />

für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu 3.386 Euro in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus<br />

Mit Umsetzung des GVWG werden Pflegebedürftige ab<br />

dem 1. Januar 2022 den Anspruch auf eine zehntägige Kurzzeitpflege<br />

im Krankenhaus erhalten, sofern im Anschluss einer<br />

Versorgung im Krankenhaus keine ambulante Pflege<br />

oder Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt<br />

werden kann.<br />

Tariftreuegesetz<br />

Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen<br />

ab dem 1. September 2022<br />

Gemäß § 72 Abs. 3 a SGB XI dürfen ab dem 1. September<br />

2022 Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen<br />

werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,<br />

die Leistungen der Pflege oder Betreuung von<br />

Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in<br />

Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen<br />

vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden<br />

sind.<br />

Nach § 72 Abs. 3 b S. 1 SGB XI dürfen mit Pflegeeinrichtungen,<br />

die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen<br />

für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />

die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen<br />

erbringen, gebunden sind, Versorgungsverträge<br />

ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden,<br />

wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die<br />

Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen<br />

erbringen, eine Entlohnung zahlen, die<br />

1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet,<br />

dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und<br />

persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,<br />

2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet,<br />

dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens<br />

eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in<br />

der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen<br />

zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,<br />

oder<br />

3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 oder Nummer<br />

2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung<br />

nicht unterschreitet.<br />

Nach § 72 Abs. 3 b S. 2 SGB XI sind Versorgungsverträge,<br />

die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen<br />

wurden, bis spätestens zum Ablauf des 31. August<br />

2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben<br />

von § 72 Abs. 3 a oder 3 b SGB XI anzupassen.<br />

Für Pflegeeinrichtungen, die schon jetzt in Bezug auf die<br />

Vergütung ihrer Pflegekräfte an einen Flächen- oder Haustarifvertrag<br />

gebunden sind, ändert sich also im Ergebnis<br />

nichts. Für alle anderen Pflegeeinrichtungen wird die Tarifbindung<br />

bzw. (mindestens) Tariforientierung ab September<br />

2022 zur Pflicht. Für diese Pflegeeinrichtungen bestehen,<br />

damit auch für sie entsprechend den gesetzlichen Neuregelungen<br />

Versorgungsverträge abgeschlossen bzw. bestehende<br />

Versorgungsverträge angepasst werden können, folgende<br />

Optionen:<br />

Tarifbindung (§ 72 Abs. 3 a SGB XI): Die Pflegeeinrichtung<br />

wird entweder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes,<br />

der einen einschlägigen (Flächen-)Tarifvertrag<br />

abgeschlossen hat oder noch bis zum September 2022<br />

abschließen wird oder die Pflegeeinrichtung wird durch<br />

Abschluss eines Haus-Tarifvertrags selbst Tarifvertragspartei.<br />

Tariforientierung mit Tarifinbezugnahme (§ 72 Abs.<br />

3 b S. 1 SGB XI): Die Pflegeeinrichtung orientiert sich<br />

an einem (räumlich, fachlich, zeitlich, persönlich) einschlägigen<br />

Flächen-Tarifvertrag oder an einem (fachlich,<br />

zeitlich, persönlich) einschlägigen Haus-Tarifvertrag einer<br />

anderen Pflegeeinrichtung in ihrer Region. Mit den<br />

Beschäftigten wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die<br />

Tarifregelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung<br />

finden. Durch eine solche Inbezugnahme entsteht auf arbeitsvertraglicher<br />

Ebene eine Bindung an die Tarifregelungen.<br />

Im Fall der Tariforientierung muss nicht der gesamte<br />

Tarifvertrag in Bezug genommen werden. Gesetzlich<br />

gefordert ist lediglich, dass die Entlohnung der Pflegekräfte<br />

die Vergütung des Tarifvertrags, an dem sich<br />

die Pflegeeinrichtung orientiert, nicht unterschreiten<br />

darf. Somit müssen auch nur die tarifvertraglichen Vergütungsregelungen<br />

in Bezug genommen werden. Der<br />

Begriff „Entlohnung“ umfasst das gesamte Arbeitsentgelt,<br />

das als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt<br />

wird, also nicht nur das tarifliche Tabellenentgelt,<br />

sondern insbesondere auch pflegetypische Zulagen wie<br />

Zuschläge für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.<br />

Tariforientierung unter Anwendung/Beibehaltung<br />

eines betrieblichen Vergütungssystems (§ 72 Abs. 3b<br />

S. 1 SGB XI): Der Gesetzeswortlaut lässt es auch zu, ein<br />

betriebliches Vergütungssystem (weiterhin) anzuwenden,<br />

wenn gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen<br />

der Nachweis gelingt, dass das Vergütungsniveau<br />

des betrieblichen Vergütungssystems mindestens der<br />

Entlohnung eines einschlägigen, zur Orientierung herangezogenen<br />

Flächen- oder Haus-Tarifvertrages entspricht.<br />

Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen<br />

Pflegeeinrichtungen, die (bereits) an Tarifverträge oder an<br />

kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nach § 72 Abs. 3 a SGB<br />

XI gebunden sind, haben gemäß § 72 Abs. 3 e SGB XI den<br />

Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf<br />

des 30. September des Jahres mitzuteilen, an welchen

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