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Unternehmerbrief Health Care 2021

Rettungsschirm: Erbringung von Nachweisen Pflegereform: Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus Tariftreuegesetz: Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022 Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen Refinanzierung der tariflichen Vergütung Richtlinien/Landesübersichten Aktuelle Rechtsprechung: Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig

Rettungsschirm:
Erbringung von Nachweisen
Pflegereform:
Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen
Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige
Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege
Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus
Tariftreuegesetz:
Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022
Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen
Refinanzierung der tariflichen Vergütung
Richtlinien/Landesübersichten
Aktuelle Rechtsprechung:
Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig

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Aktuelle Rechtsprechung<br />

Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins<br />

Pflegeheim unzulässig –<br />

Vorsicht vor Rückforderungsansprüchen<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Pflegeheime<br />

auch von privatversicherten Pflegebedürftigen keine<br />

Reservierungsgebühr für die Zeit bis zum tatsächlichen Einzug<br />

des Pflegedürftigen in das Heim verlangen dürfen<br />

(BGH, Urteil vom 15.07.<strong>2021</strong>, III ZR 225/20). Eine solche<br />

Vereinbarung sei unwirksam.<br />

Streit um „Platzgebühr“ vor Einzug ins Pflegeheim<br />

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt schloss der Kläger<br />

als Vertreter seiner privat pflegeversicherten Mutter einen<br />

„Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtung“. Der Einzug<br />

der Mutter in das Pflegeheim erfolgte jedoch erst zwei Wochen<br />

später. Der Pflegevertrag enthielt die Regelung, dass<br />

die Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin<br />

eine sog. Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung,<br />

des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung sowie des<br />

Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung<br />

zu entrichten hatte. Der Kläger zahlte die vorgesehene<br />

Platzgebühr zunächst, forderte sie aber später von<br />

dem Pflegeheim zurück. Er argumentierte, dass eine Vergütungspflicht<br />

erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter<br />

in das Pflegeheim bestanden habe. Der Kläger obsiegte vor<br />

dem Amtsgericht; das Pflegeheim wurde zur Zahlung des<br />

geforderten Betrags verpflichtet.<br />

BGH: Vereinbarung einer Reservierungsgebühr<br />

ist unwirksam<br />

In der zweiten Instanz wurde die Klage teilweise abgewiesen.<br />

Die Revision des Klägers hatte jedoch Erfolg. Der BGH<br />

entschied, dass die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr<br />

mit § 15 Abs. 1 S. 1 WBVG in Verbindung mit<br />

§ 87 a Abs. 1 S.1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam<br />

sei. Weiter urteilte der BGH, dass auch solche Verbraucher<br />

erfasst seien, die Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung<br />

erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Ba-<br />

sis des SGB XI in Anspruch nehmen. In der Gesetzesbegründung<br />

sei ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung<br />

für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen<br />

von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen<br />

Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach<br />

sind vertragliche Vereinbarungen, die den Vorschriften<br />

des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen<br />

Regelungen nicht entsprechen, unwirksam. Erfasst<br />

würden mit der Bezugnahme auf die Regelungen des SGB<br />

XI auch die Fälle der privaten Pflegeversicherung. Andernfalls<br />

käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung,<br />

die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden<br />

wollte.<br />

Es gilt: Taggenaue Leistungsabrechnung<br />

Die Vereinbarung einer Platzgebühr widerspreche nicht nur<br />

dem Prinzip der taggenauen Leistungsabrechnung, sondern<br />

begründet auch die Gefahr, dass Leerstände im Anschluss an<br />

einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners<br />

doppelt berücksichtigt würden, nämlich zum einen über die<br />

in die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation<br />

und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und<br />

zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung einer<br />

Platzgebühr. Die Vorschriften seien nach Auffassung des<br />

BGH zwingend, so dass auch in Verträgen davon nicht abgewichen<br />

werden könne.<br />

In dem vorliegenden Sachverhalt wurde das Pflegeheim daher<br />

zur Rückerstattung der Platzgebühr verpflichtet.<br />

Folgen:<br />

Aufgrund der Entscheidung des BGH besteht die Gefahr,<br />

dass Bewohner eine nicht verjährte Reservierungsgebühr zurückfordern.<br />

Wir empfehlen, die Verträge auf etwaige unwirksame<br />

Klauseln zu prüfen und für die Zukunft anzupassen.<br />

Die Gebühren verjähren binnen einer Verjährungsfrist<br />

von drei Jahren. Damit dürften mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

<strong>2021</strong> Reservierungsgebühren aus dem Jahr 2018 verjährt<br />

sein. Solche aus den Jahren 2019 und nachfolgend könnten<br />

daher bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch noch<br />

länger zurückgefordert werden.<br />

Unsere Expert en für<br />

H ealth <strong>Care</strong> – Unternehme n s b eratung in d er Altenpflege<br />

a u s d er Kooperation Nordwest<br />

O l i ver Warneboldt<br />

Dipl.-Oec, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater<br />

für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)<br />

o.warneboldt@lueders-warneboldt.de<br />

L W. P L üder s W a r neboldt<br />

H i n rich Renken<br />

Dipl.-Kfm. (FH), Abteilungsleiter Controlling<br />

h.renken@lueders-warneboldt.de<br />

L W. P L üder s W a r neboldt<br />

Jan Arne Killmer, LL.M<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt<br />

für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

killmer@renneberg-legal.de<br />

Renneber g Le gal GmbH

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