Unternehmerbrief Health Care 2021
Rettungsschirm: Erbringung von Nachweisen Pflegereform: Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus Tariftreuegesetz: Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022 Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen Refinanzierung der tariflichen Vergütung Richtlinien/Landesübersichten Aktuelle Rechtsprechung: Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig
Rettungsschirm:
Erbringung von Nachweisen
Pflegereform:
Entlastung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen
Erhöhung der Pflegesachleistungen für ambulant versorgte Pflegebedüftige
Erhöhung der Leistungsbeiträge in der Kurzzeitpflege
Einführung von Übergangspflege im Krankenhaus
Tariftreuegesetz:
Pflicht zur tariflichen Entlohnung für Pflegeeinrichtungen ab dem 1. September 2022
Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen
Refinanzierung der tariflichen Vergütung
Richtlinien/Landesübersichten
Aktuelle Rechtsprechung:
Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins Pflegeheim unzulässig
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Aktuelle Rechtsprechung<br />
Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem Einzug ins<br />
Pflegeheim unzulässig –<br />
Vorsicht vor Rückforderungsansprüchen<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Pflegeheime<br />
auch von privatversicherten Pflegebedürftigen keine<br />
Reservierungsgebühr für die Zeit bis zum tatsächlichen Einzug<br />
des Pflegedürftigen in das Heim verlangen dürfen<br />
(BGH, Urteil vom 15.07.<strong>2021</strong>, III ZR 225/20). Eine solche<br />
Vereinbarung sei unwirksam.<br />
Streit um „Platzgebühr“ vor Einzug ins Pflegeheim<br />
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt schloss der Kläger<br />
als Vertreter seiner privat pflegeversicherten Mutter einen<br />
„Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtung“. Der Einzug<br />
der Mutter in das Pflegeheim erfolgte jedoch erst zwei Wochen<br />
später. Der Pflegevertrag enthielt die Regelung, dass<br />
die Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin<br />
eine sog. Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung,<br />
des Entgelts für Unterkunft und Verpflegung sowie des<br />
Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung<br />
zu entrichten hatte. Der Kläger zahlte die vorgesehene<br />
Platzgebühr zunächst, forderte sie aber später von<br />
dem Pflegeheim zurück. Er argumentierte, dass eine Vergütungspflicht<br />
erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter<br />
in das Pflegeheim bestanden habe. Der Kläger obsiegte vor<br />
dem Amtsgericht; das Pflegeheim wurde zur Zahlung des<br />
geforderten Betrags verpflichtet.<br />
BGH: Vereinbarung einer Reservierungsgebühr<br />
ist unwirksam<br />
In der zweiten Instanz wurde die Klage teilweise abgewiesen.<br />
Die Revision des Klägers hatte jedoch Erfolg. Der BGH<br />
entschied, dass die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr<br />
mit § 15 Abs. 1 S. 1 WBVG in Verbindung mit<br />
§ 87 a Abs. 1 S.1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam<br />
sei. Weiter urteilte der BGH, dass auch solche Verbraucher<br />
erfasst seien, die Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung<br />
erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Ba-<br />
sis des SGB XI in Anspruch nehmen. In der Gesetzesbegründung<br />
sei ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung<br />
für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen<br />
von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen<br />
Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach<br />
sind vertragliche Vereinbarungen, die den Vorschriften<br />
des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen<br />
Regelungen nicht entsprechen, unwirksam. Erfasst<br />
würden mit der Bezugnahme auf die Regelungen des SGB<br />
XI auch die Fälle der privaten Pflegeversicherung. Andernfalls<br />
käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung,<br />
die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden<br />
wollte.<br />
Es gilt: Taggenaue Leistungsabrechnung<br />
Die Vereinbarung einer Platzgebühr widerspreche nicht nur<br />
dem Prinzip der taggenauen Leistungsabrechnung, sondern<br />
begründet auch die Gefahr, dass Leerstände im Anschluss an<br />
einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners<br />
doppelt berücksichtigt würden, nämlich zum einen über die<br />
in die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation<br />
und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und<br />
zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung einer<br />
Platzgebühr. Die Vorschriften seien nach Auffassung des<br />
BGH zwingend, so dass auch in Verträgen davon nicht abgewichen<br />
werden könne.<br />
In dem vorliegenden Sachverhalt wurde das Pflegeheim daher<br />
zur Rückerstattung der Platzgebühr verpflichtet.<br />
Folgen:<br />
Aufgrund der Entscheidung des BGH besteht die Gefahr,<br />
dass Bewohner eine nicht verjährte Reservierungsgebühr zurückfordern.<br />
Wir empfehlen, die Verträge auf etwaige unwirksame<br />
Klauseln zu prüfen und für die Zukunft anzupassen.<br />
Die Gebühren verjähren binnen einer Verjährungsfrist<br />
von drei Jahren. Damit dürften mit Ablauf des Kalenderjahres<br />
<strong>2021</strong> Reservierungsgebühren aus dem Jahr 2018 verjährt<br />
sein. Solche aus den Jahren 2019 und nachfolgend könnten<br />
daher bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch noch<br />
länger zurückgefordert werden.<br />
Unsere Expert en für<br />
H ealth <strong>Care</strong> – Unternehme n s b eratung in d er Altenpflege<br />
a u s d er Kooperation Nordwest<br />
O l i ver Warneboldt<br />
Dipl.-Oec, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachberater<br />
für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)<br />
o.warneboldt@lueders-warneboldt.de<br />
L W. P L üder s W a r neboldt<br />
H i n rich Renken<br />
Dipl.-Kfm. (FH), Abteilungsleiter Controlling<br />
h.renken@lueders-warneboldt.de<br />
L W. P L üder s W a r neboldt<br />
Jan Arne Killmer, LL.M<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt<br />
für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
killmer@renneberg-legal.de<br />
Renneber g Le gal GmbH