bungsheft Standesamt 13_12
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Die Stellung in der öffentlichen Verwaltung<br />
Welche Aussagen sind richtig?<br />
Als Urkundsbeamte unabhängig und keinen fachlichen Weisungen von<br />
Vorgesetzten unterworfen. Die Anweisung zu einer bestimmten Bearbeitung<br />
eines konkreten Personenstandsfalls kann ausschließlich durch den<br />
Personenstandsrichter am Amtsgericht bzw. durch die weiteren<br />
Gerichtsinstanzen erfolgen<br />
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind als Urkundsbeamte in der<br />
Kommunalverwaltung fachlich unabhängig.<br />
Die Eigenverantwortlichkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist<br />
im Personenstandsgesetz normiert.<br />
Die Eigenständigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist ein<br />
Vorbild für die „schlanke Verwaltung“ bzw. den Abbau von Verwaltungsebenen<br />
und die Verlagerung von Entscheidungen nach unten und kann Vorbild für<br />
den Umbau der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland<br />
sein.