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AGP Mitteilungen 2021

Das Magazin des Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung

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Neue Regelungen

Meilenstein für die Mitarbeiterbeteiligung

Die Erhöhung des Freibetrags auf 1.440 EUR zum 1. Juli 2021 ist bislang die weitreichendste Reform der

steuerlichen Förderung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von Dr. Heinrich Beyer

Für alle, die sich mit dem Thema Mitarbeiterbeteiligung

beschäftigen, war es sicherlich die Nachricht des Jahres,

als Finanzminister Olaf Scholz die nochmalige Verdopplung

des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bekannt

gab. Bereits 2019 hatte sich der Koalitionsausschuss auf die

Verdopplung der seit 2009 geltenden Förderung nach § 3

Nr. 39 EStG von 360 auf 720 EUR verständigt. Wenngleich

die Mitarbeiterbeteiligung dabei gewissermaßen Teil der

Verhandlungsmasse im Zusammenhang mit der Einführung

der Grundrente war, konnte dies allein schon als deutlicher

Fortschritt gewertet werden.

Verschlungene Pfade

Die nochmalige Verdoppelung von 720 auf 1.440 EUR kam

dann völlig überraschend, ist aber wohl maßgeblich auf den

nach wie vor hohen Druck vonseiten der Fachverbände und der

Start-up-Szene zurückzuführen. Man wollte in erster Linie den

Start-ups entgegenkommen, hat dabei aber völlig ignoriert, dass

dieser Typus eine andere Förderung der Mitarbeiterbeteiligung

benötigt – stattdessen hat man für alle anderen Unternehmen

in Deutschland wirklich attraktive Rahmenbedingungen

geschaffen. Politik geht manchmal verschlungene Pfade.

Die neue Förderung

Am 22. April 2021 beschloss der Deutsche Bundestag sodann das

Fondsstandortgesetz (FoStoG) – darin unter anderem enthalten:

die Erhöhung des Freibetrags für Kapitalbeteiligungen auf

1.440 EUR.. Der Freibetrag kann zunächst für die „Zuwendung

von Vermögensbeteiligungen“ durch den Arbeitgeber,

„Mit der neuen Förderung hat der Gesetzgeber

die Bedeutung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

im Hinblick auf mehr Vermögensbildung und

Teilhabe der Beschäftigten anerkannt und

gestärkt. “

Dr. Heinrich Beyer, AGP-Geschäftsführer

also für die kostenlose oder vergünstigte Übertragung von

Aktien, Genussrechten oder stillen Beteiligungen an die

Mitarbeitenden, genutzt werden. Die Zuwendung ist steuer-und

sozialabgabenfrei. Wird der Freibetrag für die Zuwendung vom

Arbeitgeber nicht genutzt beziehungsweise nicht vollständig

ausgeschöpft, so können die Beschäftigten selbst im Wege

6 AGP Mitteillungen

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