AGP Mitteilungen 2021
Das Magazin des Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung
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Neue Regelungen
Meilenstein für die Mitarbeiterbeteiligung
Die Erhöhung des Freibetrags auf 1.440 EUR zum 1. Juli 2021 ist bislang die weitreichendste Reform der
steuerlichen Förderung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von Dr. Heinrich Beyer
Für alle, die sich mit dem Thema Mitarbeiterbeteiligung
beschäftigen, war es sicherlich die Nachricht des Jahres,
als Finanzminister Olaf Scholz die nochmalige Verdopplung
des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bekannt
gab. Bereits 2019 hatte sich der Koalitionsausschuss auf die
Verdopplung der seit 2009 geltenden Förderung nach § 3
Nr. 39 EStG von 360 auf 720 EUR verständigt. Wenngleich
die Mitarbeiterbeteiligung dabei gewissermaßen Teil der
Verhandlungsmasse im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente war, konnte dies allein schon als deutlicher
Fortschritt gewertet werden.
Verschlungene Pfade
Die nochmalige Verdoppelung von 720 auf 1.440 EUR kam
dann völlig überraschend, ist aber wohl maßgeblich auf den
nach wie vor hohen Druck vonseiten der Fachverbände und der
Start-up-Szene zurückzuführen. Man wollte in erster Linie den
Start-ups entgegenkommen, hat dabei aber völlig ignoriert, dass
dieser Typus eine andere Förderung der Mitarbeiterbeteiligung
benötigt – stattdessen hat man für alle anderen Unternehmen
in Deutschland wirklich attraktive Rahmenbedingungen
geschaffen. Politik geht manchmal verschlungene Pfade.
Die neue Förderung
Am 22. April 2021 beschloss der Deutsche Bundestag sodann das
Fondsstandortgesetz (FoStoG) – darin unter anderem enthalten:
die Erhöhung des Freibetrags für Kapitalbeteiligungen auf
1.440 EUR.. Der Freibetrag kann zunächst für die „Zuwendung
von Vermögensbeteiligungen“ durch den Arbeitgeber,
„Mit der neuen Förderung hat der Gesetzgeber
die Bedeutung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
im Hinblick auf mehr Vermögensbildung und
Teilhabe der Beschäftigten anerkannt und
gestärkt. “
Dr. Heinrich Beyer, AGP-Geschäftsführer
also für die kostenlose oder vergünstigte Übertragung von
Aktien, Genussrechten oder stillen Beteiligungen an die
Mitarbeitenden, genutzt werden. Die Zuwendung ist steuer-und
sozialabgabenfrei. Wird der Freibetrag für die Zuwendung vom
Arbeitgeber nicht genutzt beziehungsweise nicht vollständig
ausgeschöpft, so können die Beschäftigten selbst im Wege
6 AGP Mitteillungen