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Die Gewerbeinformation - Gewerbeverein Möhlin und Umgebung

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Revision des<br />

MWST-Gesetzes /<br />

Steuersatzerhöhungen<br />

<strong>Die</strong> Revision der schweizerischen<br />

Mehrwertsteuer (MWST) erfolgt<br />

aufgr<strong>und</strong> der Komplexität in zwei<br />

Phasen:<br />

Teil A:<br />

Einführung neues MWST-Gesetzes<br />

auf den 1. Januar 2010<br />

Basierend auf dem Parlamentsbeschluss vom<br />

12. Juni 2009, welches r<strong>und</strong> 50 Änderungen<br />

gegenüber dem gültigen MWSTG enthält.<br />

<strong>Die</strong> Referendumsfrist endet am 1. Oktober<br />

2009, ein Referendum ist aktuell nicht<br />

erkennbar.<br />

<strong>Die</strong> Ausführungsverordnung (MWSTV) mit<br />

r<strong>und</strong> 100 Artikeln <strong>und</strong> die zugehörigen Spezialbroschüren<br />

sind noch in Arbeit (erscheinen<br />

voraussichtlich Ende 2009). Der Zeitpunkt<br />

der Publikation zum Ersatz der bestehenden,<br />

durch die ESTV an das neue Gesetz<br />

anzupassenden Ausführungsbestimmungen<br />

<strong>und</strong> der Detail-Publikationen zum<br />

MWSTG / MWSTV (u.a. Branchenbroschüren),<br />

welche r<strong>und</strong> 3000 Seiten umfassen,<br />

ist offen <strong>und</strong> könnte sich bis ins Jahr<br />

2011 hinziehen!<br />

Abstimmung vom 27. September 2009 zu<br />

befristeten Steuersatzerhöhungen zwecks<br />

IV-Finanzierung. <strong>Die</strong> Vorlage sieht neu vor,<br />

dass die am 13. Juni 2009 auf den 1. Januar<br />

2010 beschlossenen, befristeten proportionalen<br />

MWST-Satzerhöhungen von 7.6 auf<br />

8,0%, 2.4 auf 2.5% <strong>und</strong> 3.6 auf 3.8%, aufgr<strong>und</strong><br />

eines neuerlichen Parlamentsbeschlusses<br />

auf die Zeitperiode vom 1. Januar<br />

2011 bis 31.12.2017 verschoben wird. <strong>Die</strong><br />

Wirtschaftsverbände haben dem bereits<br />

zugestimmt.<br />

Den Steuerpflichtigen steht im Falle einer<br />

bejahenden Volksabstimmung nun neu 15<br />

30<br />

Monate, anstelle von sportlichen drei Monaten<br />

für die Umstellung der Abrechnungssätze<br />

zur Verfügung.<br />

Teil B:<br />

Abschaffung der Ausnahmeregelungen<br />

<strong>und</strong> Einführung<br />

des Einheitssteuersatzes<br />

<strong>Die</strong>ser politisch brisante Teil ist noch in parlamentarischer<br />

Beratung <strong>und</strong> der Einfüh -<br />

rungs-Termin nach wir vor offen. Bekannt ist<br />

bereits, dass die Verlängerung des aktuellen<br />

Hotelerie-Sondersatzes von 3.6% bereits bis<br />

ins Jahr 2013 erfolgt ist.<br />

WICHTIGE Änderungen für Firmen<br />

<strong>und</strong> Selbständigerwerbende<br />

(auf Basis aktuellem Informationsstand <strong>und</strong><br />

ohne Gewähr auf Vollständigkeit)<br />

1. Einheitliche Steuerpflicht<br />

<strong>Die</strong> Umsatzlimite für die Steuerpflicht wird<br />

von CHF 75 000 auf 100 000 angehoben.<br />

Weiter entfällt die Ausnahmergelung für<br />

steuerpflichtige Umsätze bis CHF 250 000<br />

<strong>und</strong> einer Zahllast von < CHF 4 000. NEU<br />

werden im Gr<strong>und</strong>satz alle Gewerbepflichtigen<br />

mit einem Umsatz von mehr als CHF<br />

100 000 MWST-pflichtig, dies mit wenigen<br />

Ausnahmen. <strong>Die</strong> Prüfung der Steuerpflicht<br />

unter zu Hilfenahme des entsprechenden<br />

Saldosteuersatzes zur Berechung des Zahllasttest<br />

von > CHF 4 000 durch die ESTV entfällts<br />

ersatzlos.<br />

2. Option für Vorsteuerabzug<br />

(freiwillige Unterstellung / Verzicht auf<br />

Befreiung)<br />

Neu ist, dass sich die Unternehmung bereits<br />

in der Gründungsphase ohne Umsatzerzielung<br />

freiwillig der MWST unterwerfen kann<br />

bzw. auf die Befreiung verzichtet (Art. 11<br />

MSTG) <strong>und</strong> so die bezahlte Vorsteuer<br />

zurückfordern kann. <strong>Die</strong>ser Verzicht muss<br />

mindestens eine Steuerperiode dauern.<br />

3. Freiwillige Versteuerung<br />

ausgenommener Umsätze (Art. 22)<br />

<strong>Die</strong> Ausweitung der Option zur freiwilligen<br />

Versteuerung benötigt keine Bewilligung<br />

der ESTV mehr (offener Ausweis der MWST<br />

in Rechnung genügt). Der Ausschluss für die<br />

Geschäfte aus Versicherung, Geld-/Kapitalverkehr,<br />

Lotterie sowie reine Wohnliegenschaften<br />

bleibt weiterhin bestehen.<br />

4. Erweiterung Vorsteuerabzugsregelung<br />

(Art. 28 bis 33)<br />

Neu ist der Vorsteuerabzug für MWST-<br />

3/09<br />

Pflichtige Unternehmen für jede unternehmerische<br />

Tätigkeit möglich. Der Nachweis<br />

der bezahlten Vorsteuer ist Gr<strong>und</strong>lage für<br />

den Abzug (Art. 28 Abs. 4). <strong>Die</strong>s entspricht<br />

dem Wegfall von weitergehenden Formvorschriften<br />

im Gesetz. <strong>Die</strong> Kürzung der Vorsteuer<br />

für die gemischte Verwendung bleibt<br />

jedoch im Gr<strong>und</strong>satz bestehen. Neu entfällt<br />

die 50% Reduktion des Vorsteuerabzuges<br />

auf Verpflegung <strong>und</strong> Getränken (Vereinfachung).<br />

Neu ergibt sich für Garagisten durch<br />

den Ersatz der Margenbesteuerung durch<br />

einen fiktiven Vorsteuerabzug eine wesentliche<br />

Änderung in der Abrechnungsform.<br />

5. Ausweitung Saldosteuersätze (Art. 37) /<br />

Kürzere Fristen bei Wechsel Abrechnungsmethode<br />

<strong>Die</strong> Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist<br />

bei der ESTV Abt. MWST zu beantragen.<br />

Damit auch wachsende Unternehmen die<br />

Saldosteuersätze weiter nutzen können,<br />

wurde eine Anhebung der Umsatzlimite von<br />

CHF 3,0 auf 5,0 Mio. eingeführt <strong>und</strong> die<br />

Steuerzahllast von max. CHF 100 000 pro<br />

Steuerperiode festgelegt. Werden diese<br />

Werte überschritten ist nach ordentlicher<br />

Methode abzurechnen.<br />

<strong>Die</strong> Anwendung der Saldosteuermethode<br />

hat neu mind. eine Steuerperiode (Alt 5 Jahre)<br />

zu erfolgen (Erleichterung). Ein Wechsel<br />

von der ordentlichen Abrechnung auf die<br />

Saldosteuersatzmethode ist neu bereits<br />

nach 3 Jahren möglich.<br />

Insbesondere diese kürzeren Fristen ermöglichen<br />

es dem Steuerpflichtigen «Planfehler»<br />

bzw. Entwicklungen die sich aufgr<strong>und</strong><br />

der gewählten Abrechnungsmethode negativ<br />

auswirken, zu korrigieren.<br />

6. Streichung der Steuerpflicht<br />

baugewerblicher Eigenverbrauch<br />

<strong>Die</strong> Vornahme eigener Arbeiten oder von<br />

Dritten an zu verkaufenden, verpachteten<br />

oder vermieteten Bauwerken löst keine<br />

MWST-Steuerpflicht mehr aus.<br />

7. Neue Verjährungsfristen<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der 5-jährigen Frist bleibt<br />

unverändert (Art. 42). Neu tritt die Verjährung<br />

nach 2 Jahren bei Unterbrechung<br />

durch die ESTV ein.<br />

8. Verbesserung Auskunftsrecht<br />

der Steuerpflichtgen / Auskunftsfristen<br />

durch die ESTV<br />

Das neue MWSTG verpflichtet in Art. 69 die<br />

ESTV zu einem konkret umschriebenen<br />

Sachverhalt eine rechtverbindliche schriftli-

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